B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4932/2015
law/joc
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und deren vier gemeinsame
minderjährige Kinder am 29. Oktober 2013 mit einem Touristenvisum in die
Schweiz einreisten und am 11. November 2013 bei der zuständigen kanto-
nalen Behörde um Gewährung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
83. Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) ersuchten, wobei sie
gleichzeitig auf die Einreichung eines Asylgesuchs verzichteten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2013 die Wegweisung
des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz verfügte, de-
ren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit in Anwendung von Art. 83
Abs. 4 AuG zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 14. Mai 2014 auf die
ihnen gewährte vorläufige Aufnahme verzichteten und erklärten, sie wollten
freiwillig und auf eigene Verantwortung in ihr Heimatland Syrien zurückkeh-
ren,
dass das BFM in der Folge die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner
Familie organisierte, wobei lediglich der Beschwerdeführer diese Reise an-
trat, die Schweiz am 9. August 2014 verliess und via Istanbul nach Beirut
flog,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 erneut mit einem Visum in
die Schweiz einreiste und am 1. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) des SEM in Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 8. Juni 2015 sowie der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Juni 2015 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer
Ethnie und habe vor seiner ersten Einreise in die Schweiz vom 29. Oktober
2013 in B._______ – wo nach wie vor seine Eltern sowie drei seiner Ge-
schwister wohnhaft seien – gelebt und dort zirka 1991/1993 ein Studium in
Islamwissenschaft abgeschlossen sowie von 1989 bis zu seiner Ausreise
im Oktober 2013 einen (….) geführt,
dass er in seinem Heimatland nie politisch tätig gewesen und vor seiner
Ausreise vom Oktober 2013 auch nie behördlich belästigt worden sei, je-
doch einmal sein Haus wegen einer Frau, die sich bei ihnen versteckt ge-
halten habe, gestürmt respektive durchsucht worden sei,
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dass seine Familie den Behörden bekannt sei, da ein Bruder bei der PKK
gewesen sei, einer politische Lieder gesungen habe, einer den Militär-
dienst verweigert habe und ein Onkel Sekretär der (…)-Partei gewesen sei,
dass er wegen des in Syrien herrschenden Krieges mit seiner Familie im
Oktober 2013 in die Schweiz gereist sei,
dass er sich in der Schweiz nicht glücklich gefühlt und Heimweh gehabt
habe, weshalb er und seine Familie beschlossen hätten, nach Syrien zu-
rückzukehren, seine Frau jedoch vor Reiseantritt Angst bekommen habe,
weshalb er am 9. August 2014 alleine von Basel via Istanbul nach Beirut
geflogen und von dort weiter mit dem Auto nach C._______ zur libane-
sisch-syrischen Grenze gefahren sei,
dass ihm die syrischen Grenzbehörden seinen Pass entzogen hätten, da
darin ein Schweizer Visum enthalten gewesen sei und er sich länger als
drei Monate im Ausland aufgehalten habe, weshalb sie ihn nach dem
Grund seines Auslandaufenthaltes gefragt und ihn aufgefordert hätten, sich
am anderen Morgen beim Pass- und Migrationsbüro in B._______ zu mel-
den,
dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei, wobei er sofort festge-
nommen, dem politischen Sicherheitsdienst übergeben und für einen Mo-
nat und zwei Tage ins Gefängnis verbracht worden sei,
dass man ihn während der Haft drei Mal verhört und anfänglich respektive
nur um an Geld zu kommen, der Spionage respektive der Zugehörigkeit
zur Opposition beschuldigt habe, was er jedoch verneint habe,
dass man ihn während der Haft nicht geschlagen, ihn und die anderen Ge-
fängnisinsassen jedoch gezwungen habe, sich gegenseitig mit Kot zu be-
schmieren und aufeinander zu urinieren,
dass sein Bruder 750'000 syrische Lira für seine Freilassung bezahlt habe
und er danach in seine ehemalige Wohnung in B._______ habe zurück-
kehren wollen, welche aber durch Kämpfer der Gruppe "Lijan Shaebi", ei-
nem sogenannten Volkskomitee, besetzt gewesen sei, weshalb er sich ab-
wechslungsweise bei Freunden, seinem Bruder und seinen Eltern aufge-
halten habe,
dass er Ende 2014, als er einen Checkpoint habe passieren wollen, einen
Herzinfarkt erlitten habe, deswegen eine Nacht im (…)spital D._______
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hospitalisiert worden sei, in der Folge Medikamente erhalten habe und sich
zudem auch aufgrund von Angstzuständen psychologisch habe behandeln
lassen,
dass er sich in seiner Heimat nicht sicher gefühlt habe und auch aus Angst
wieder festgenommen zu werden und weil zwei seiner in der Schweiz
wohnhaften Brüder in der Heimat gesucht würden, entschieden habe, in
die Schweiz zurückzukehren,
dass er wegen der vielen Ein- und Ausreisestempel und dem Schweizer-
Visum seinen alten Reisepass, den er wieder zurückerhalten habe, für die
Ausreise nicht mehr habe benützen wollen, da er deswegen allenfalls bei
der Ein- oder Ausreise in den Libanon Probleme erhalten hätte, weshalb er
in B._______ einen neuen Pass beantragt und erhalten habe,
dass er im Januar 2015 auf der Schweizerischen Botschaft in Beirut ein
Visum für die Schweiz beantragt und erhalten habe, woraufhin er am
28. Mai 2015 Syrien legal mit dem Auto verlassen habe, in den Libanon
gefahren und von dort via Istanbul nach Basel geflogen sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen syrischen Reisepass
(ausgestellt am 3. Januar 2015 in B._______ und gültig bis am 2. Januar
2021 sowie mit einem Einreisevisum für die Schweiz vom 20. Mai 2015
versehen) und eine syrische Identitätskarte (ausgestellt am 21. Dezember
2010 in E._______) einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2015 – eröffnet am 14. Juli 2015
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dessen Asylgesuch vom 1. Juni 2015 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und
dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei durch
die Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – ein Bericht
des UNHCR vom Oktober 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt
wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen-
schaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das SEM vorliegend die Glaubhaftigkeit des hauptsächlichen Vorbrin-
gens des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Rückkehr nach Syrien im
Herbst 2014 inhaftiert und dabei behelligt worden (indem er im Gefängnis
andere Mithäftlinge mit Kot habe beschmieren und auf diese habe urinieren
müssen), jedoch nach etwas mehr als einem Monat gegen Bezahlung frei-
gelassen worden, nicht explizit in Frage stellt,
dass es sich jedoch auf den Standpunkt stellt, eine persönliche Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor, da die vom Beschwerdeführer
erwähnte Inhaftierung gemäss seinen Angaben rein finanziell motiviert ge-
wesen sei,
dass es den heimatlichen Behörden nur darum gegangen sei, mittels Ver-
haftung und falscher Anschuldigungen zu Geld zu kommen und kein ernst-
gemeinter Verdacht der oppositionellen Tätigkeit gegen ihn bestehe,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beurteilung – wie nachste-
hend aufgezeigt – anschliesst,
dass durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, dass die staatlichen sy-
rischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
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gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen und insbesondere Personen, die sich
an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen sind,
dass demnach Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu
erwarten, haben, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7 [als Referenzurteil publi-
ziert],
dass im soeben umschriebenen syrischen Kontext bereits die Freilassung
ein Indiz dafür darstellt, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Be-
schwerdeführer nicht als regimefeindlich erachteten,
dass die Inhaftierung gemäss seinen eigenen Angaben denn auch aus er-
presserischem und damit aus einem kriminellen Grund erfolgte, indem
seine Freilassung von einer Geldzahlung abhing, die Behörden mithin sel-
ber nicht davon ausgingen, er sei regimekritisch tätig (vgl. act. A5/10 S. 6),
dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei auf-
grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder – wie geltend gemacht – wegen seiner politi-
schen Anschauungen Opfer von gezielt gegen seine Person gerichteten
Massnahmen geworden, es mithin bereits an einem Verfolgungsmotiv im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt,
dass es ihm zudem seinen Angaben zufolge möglich gewesen ist, im Ja-
nuar 2015 einen syrischen Reisepass – der gemäss Eintrag zum Besuch
verschiedener Länder respektive Kontinente und mithin auch zur Reise
nach Europa berechtigt – zu erlangen und er im Januar 2015 zwecks Er-
halts eines Einreisevisum für die Schweiz von Syrien nach Beirut aus- und
danach wieder nach Syrien einreisen und schliesslich Syrien im Mai 2015
auf legalem Weg verlassen konnte (vgl. act. A3/12 S. 6 f., act. A5/10 S. 4),
dass er sich nach seiner Freilassung bei seinen Freunden, Eltern und sei-
nem Bruder aufhalten und sich Ende 2014 in einem öffentlichen Spital be-
handeln lassen konnte, ohne dass er dabei je behördlich behelligt oder be-
lästigt worden wäre (vgl. act. A3/12 S. 7, act. A5/10 S. 6 f.),
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dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
sei nach seiner Freilassung aus der Haft im Herbst 2014 weiterhin im Fo-
kus der syrischen Behörden gestanden respektive werde von diesen – wie
in der Beschwerde behauptet – nunmehr auf einer schwarzen Liste als
mutmasslicher Gegner des Regimes oder Oppositioneller geführt und hätte
deswegen künftig mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen,
dass demnach eine bestehende oder dem Beschwerdeführer künftig dro-
hende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssek-
retariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen hat,
dass damit die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse praxis-
gemäss nicht mehr zu prüfen ist, zumal die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4),
dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwer-
debegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: