tAbtei lung IV
D-4933/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...) und deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom
29. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4933/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter), eine ethnische Armenierin mit
iranischer Staatsbürgerschaft, stellte am 5. September 2000
zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer gemeinsamen Tochter in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch.
Am 23. Juli 2001 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter
C._______.
Am 28. Juli 2001 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin, wor-
aufhin das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) mit
Verfügung vom 10. August 2001 dessen Asylgesuch abschrieb.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom
10. Oktober 2003 von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) abgewiesen.
Mit Eingabe vom 4. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein
erstes Revisionsgesuch ein, auf welches die ARK mit Urteil vom
15. März 2004 nicht eintrat. Ein zweites Revisionsgesuch, welches die
Beschwerdeführerin am 30. März 2004 einreichte, wurde von der ARK
mit Urteil vom 28. April 2004 abgewiesen.
Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. März 2005 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das BFM mit
Verfügung vom 13. Mai 2005 im Asylpunkt nicht eintrat, jedoch
gleichzeitig die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte
und die Beschwerdeführerin sowie ihre Töchter vorläufig aufnahm.
B.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein zwei-
tes Asylgesuch ein. Sie beantragte durch ihren Rechtsvertreter, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zuzusprechen.
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C. Am 18. September 2006 wurde von der Vorinstanz eine direkte
Anhörung der Beschwerdeführerin zu den neuen Asylgründen durch-
geführt.
D. Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs begründete die
Beschwerdeführerin ihr Begehren im Wesentlichen mit dem Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe. Sie machte geltend, dass sie aufgrund
ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat Verfolgung durch die dortigen Behörden zu
gewärtigen hätte. Sie sei seit Februar 2005 Mitglied der als
regimefeindlich bekannten Organisation D._______ und habe an
verschiedenen Standaktionen und Demonstrationen teilgenommen,
sowie Internetartikel verfasst. Bei diesen Aktivitäten habe sie jeweils
das gegenwärtige iranische Regime sowie die
Menschenrechtssituation im Iran kritisiert. Anlässlich der direkten
Anhörung vom 18. September 2006 gab die Beschwerdeführerin
zudem an, sie sei innerhalb der D._______ zuständig für (Funktion)
des Kantons E._______ (vgl. [...]).
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin zahlreiche
textliche und bildliche Beweismittel zu den Akten. Im Wesentlichen
beinhalten die Beweismittel sowohl Bildmaterial zur Bestätigung der
Teilnahme der Beschwerdeführerin an Kundgebungen und Standaktio-
nen, welches im Internet und / oder in der Zeitschrift der D._______
veröffentlicht wurde, wie auch Artikel, die im Internet erschienen sind
und von der Beschwerdeführerin verfasst wurden.
E.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. September 2006 fest, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Töchter die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten und lehnte das (zweite) Asylgesuch ab. Es begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen damit, die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Mitgliedschaft
in der D._______ – verbunden mit der geltend gemachten Funktion als
zuständige Person für (Funktion) des Kantons E._______ – vermöge
nicht zu begründen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer
Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt würde. Die Beweismitteleingaben sowie zahlreiche, ähnlich
dokumentierte Eingaben würden beweisen, dass in der Schweiz innert
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weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden würden,
von denen anschliessend Fotografien von hunderten von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Internet publiziert würden, was
es den iranischen Behörden unmöglich machen dürfte, allen
Gesichtern, welche oftmals schlecht erkennbar seien, konkrete Namen
zuzuordnen. Zudem führt das BFM aus, dass es auch den iranischen
Behörden bekannt sein dürfte, dass viele iranische Emigranten
versuchten, sich in einem westlichen Land und speziell auch in der
Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Es sei
ausserdem davon auszugehen, dass die iranischen Behörden in der
Lage seien, tatsächliche politische Aktivisten und Regimegegner, die
sie als reelle Gefahr für das herrschende politische System
erachteten, von im Grunde genommen apolitischen Staatsangehörigen
zu unterscheiden, die zeitlich befristet mit Tätigkeiten der oben
beschriebenen Art nachgingen, um in einem westlichen Land ein
Aufenthaltsrecht zu bekommen. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte politische Aktivität – die sie erst seit anfangs 2005
ausgeübt habe - sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Hinweise
bestünden, wonach die iranischen Behörden wegen der geltend
gemachten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet
hätten. Sie verfüge damit insgesamt nicht über ein eigentliches
politisches Profil, welches sie bei der Rückkehr in den Iran einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde.
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 30. Oktober 2006 liess die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die vorinstanzliche
Verfügung anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Sache der
Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus,
die iranischen Behörden würden exilpolitische Aktivitäten genau über-
wachen und insbesondere ihr Hauptaugenmerk auf Organisationen
richten, welche das Ansehen des Iran schädigten. Es dränge sich die
Annahme auf, dass die D._______ genau überwacht werde und die
Beschwerdeführerin den iranischen Behörden namentlich bekannt sei.
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Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits
vor der Mitgliedschaft bei D._______ politisch aktiv gewesen sei, dies
jedoch nicht in einer Gruppierung, da sie sich nicht mit einer
Organisation habe identifizieren könne, dies aber bei der D._______
der Fall sei. Sie habe ausserdem eine kantonale Kaderposition inne,
was von der Vorinstanz viel zu wenig gewürdigt worden sei. Sie habe
viel mit dem kantonalen und nationalen Kader zu tun und werde in
diesem Zusammenhang von der Öffentlichkeit und den iranischen
Behörden wahrgenommen. Insgesamt verfüge sie über ein politisches
Profil, welches über das eines gewöhnlichen Mitgliedes der D._______
herausrage, weshalb sie von den iranischen Behörden sehr
wahrscheinlich namentlich registriert worden sei, ihr bei einer
Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe und sie damit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Praxis zu den subjektiven
Nachfluchtgründen erfülle.
Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die
Ausgabe vom Oktober 2006 der Monatszeitschrift "(...)" sowie einen
von ihr verfassten Internetartikel mit dem Titel (...) ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2006 verzichtete der Instruk-
tionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom
10. November 2006 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 22. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter eine Bestätigung der Unterstützungsbe-
dürftigkeit nach.
J.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin
verschiedene Unterlagen bezüglich ihrer fortschreitenden
exilpolitischen Aktivitäten ein. Nebst einer Dokumentationsmappe mit
Bildern und Unterlagen bezüglich ihrer Kundgebungsteilnahmen
reichte sie zwei Artikel, die sie verfasst und im Internet publiziert habe,
eine Bestätigung des Präsidenten von D._______ und eine Kopie ihres
Mitgliederausweises ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin und in der vor-
liegenden Beschwerde werden subjektive Nachfluchtgründe geltend
gemacht. Es gilt zu prüfen, ob die neuen Vorbringen der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine aus-
reichende Relevanz aufweisen beziehungsweise ob die Beschwerde-
führerin durch ihr Verhalten seit rechtskräftigem Abschluss des ersten
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Asylverfahrens einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden gesetzt hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr.
1 E. 5b).
3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die irani-
schen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Akten seit 2005 Mitglied der
Organisation D._______, welche von F._______ im August 2004
gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive
Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuel-
len politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. Die
Beschwerdeführerin hat an mehreren Kundgebungen und Standaktio-
nen teilgenommen, Internetartikel verfasst und ist gemäss eigenen
Angaben (Funktion) im Kanton E._______.
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die irani-
schen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland.
3.4 Das Gericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung
sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus,
dass in casu keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, weshalb
die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E
vorstehend), wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen der
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Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen
bleibt:
3.4.1 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Rückkehr-
gefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisatio-
nen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006,
S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer
Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten
im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi-
mes wird. In diesem Zusammenhang ist zudem anzufügen, dass die
Organisation D._______ von der SFH im oben erwähnten Dokument
nicht als Organisation aufgeführt wird, in der Personen in
Kaderpositionen eine besondere Gefährdung aufweisen (SFH, a.a.O.,
S. 8).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin verfasste verschiedene mit ihrem
Namen und z.T. auch mit ihrem Bild versehene Artikel (vgl.
Beschwerdebeilage 4), die das iranische Regime kritisieren und im
Internet publiziert wurden. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss
eigenen Aussagen und dem Vermerk auf ihrem Mitgliederausweis
(Funktion) im Kanton E._______ und macht eine exponierte Stellung
aufgrund ihrer Kontakte und Auftritte mit dem höheren Kader geltend.
Diese Position innerhalb einer kantonalen Sektion der D._______ stellt
indessen nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend hohe und in der
Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle dar, die zu einer asylrechtlich
relevanten Gefährdung führen könnte. Selbst allfällige gelegentliche
Kontakte mit kantonalem und nationalem höherem Kader der
D._______ stellen eine interne Tätigkeit in der Organisation dar und
bringen die Beschwerdeführerin nicht in eine exponierte Stellung oder
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gar in eine Führungsposition, die sie als Gefahr für das Mullah Regime
erscheinen lassen und in eine höhere Position als jene eines blossen
Mitglieds versetzen würde. Auch die Publikation von Internetartikeln
mit ihrem Bild und Namen bringt sie nicht in eine exponierte Lage, da
solche Artikel – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – von der
Machart und dem Erscheinungsbild her stereotype Kritiken am
iranischen Regime darstellen, die in den entsprechenden
Internetseiten regelmässig und unter wechselnden Namen erscheinen.
Auch diese Aktivität der Beschwerdeführerin vermag somit nicht oben
genannte Exponiertheit zu bewirken oder ihr ein fundiertes politisches
Profil zu verleihen.
3.4.3 Vor diesem Hintergrund lässt die durch die weiteren
Beweismittel dokumentierte Beteiligung der Beschwerdeführerin an
exilpolitischen Aktivitäten von vornherein nicht das
Gefährdungspotenzial entstehen, welches die Beschwerdeführerin
davon abzuleiten versucht. Im Sinne einer Klarstellung ist sodann die
Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in
westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl
anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert
sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter
realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen -
Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach
Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht (in casu im Sinne einer Aufnahme als
Flüchtling) zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen
der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz werte ihr politisches
Engagement ab, zu entgegnen, dass es bei dieser Argumentation
nicht darum geht, die innere (politische) Gesinnung eines
Asylsuchenden auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der
Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen aussen
manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell
gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden
Person zu beurteilen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
sind, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu
beanstanden.
3.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichti-
gung der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel - die
Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher
Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit der Beschwerdeführerin
zutreffend ist. So reicht eine Identifizierbarkeit als exilpolitische Akti-
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vistin nicht aus, um daraus abzuleiten, sie werde deswegen bei einer
Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkun-
dig, wonach sie in der Schweiz in einer exponierten Kaderstelle einer
Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Die Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifi-
zierbarkeit der Beschwerdeführerin durch den iranischen
Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz und sind als
letztlich nicht entscheidendes Kriterium in casu nicht von Bedeutung.
Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aktivitäten im Iran ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in
Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). In letzter
Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden
Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte
Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist
die Beschwerdeführerin auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwir-
kungspflicht zu verweisen.
3.4.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf wei-
tere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht ge-
eignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im
erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demnach
absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheid-
wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der entspre-
chende Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher
abzuweisen.
Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den
übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten
Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolg-
los durchlaufenem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs.1-5
AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt mit Verfügung vom
13. Mai 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und
ihrer Töchter in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung
allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen
kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihrem Begeh-
ren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe es im Zeitpunkt
der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die
Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275). Gemäss Aktenlage kann die Beschwerdeführerin
zudem als prozessual bedürftig gelten. Damit sind beide kumulativ
erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das entsprechende
Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Beschwerdeführerin ist von
der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel
Versand:
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