B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4933/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Afghanistan,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. August 2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am
17. Juli 2018 von Deutschland her kommend unkontrolliert in die Schweiz
einreiste, worauf er am 19. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2018 summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde,
dass er gemäss Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 30. September
2011 in Österreich, am 30. April 2015 in Deutschland und am 5. April 2017
in Italien daktyloskopisch erfasst wurde,
dass er anlässlich seiner Befragung unter anderem angab, er habe in allen
drei genannten Staaten jeweils ein Asylgesuch gestellt,
dass er ausserdem zu Protokoll gab, seine Asylgesuche in Österreich und
in Deutschland seien jeweils abgelehnt worden, während sein Asylgesuch
in Italien zwar von den dortigen Behörden entgegengenommen, bislang
aber nicht weiter behandelt worden sei,
dass er weiter angab, er habe sich bis vor etwa zwanzig Tagen – gerechnet
vom Zeitpunkt der Befragung ‒ in Italien aufgehalten,
dass er anschliessend nach Deutschland gelangt sei, um von dort wenige
Tage später in die Schweiz einzureisen,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung mitteilte, angesichts seiner Aussagen und des Um-
stands, dass er durch die italienischen Behörden in der Datenbank „Euro-
dac“ daktyloskopisch erfasst worden sei, werde möglicherweise Italien als
zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig erachtet,
dass das SEM am 7. August 2018 an die zuständige italienische Behörde
die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As-
soziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
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für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass sich die zuständige italienische Behörde dazu nicht äusserte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2018 (Datum der Eröffnung:
28. August 2018) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat, dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und ihn
anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Ver-
fügung keine aufschiebende Wirkung habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 29. August
2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter
die vorläufige Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung beantragte.
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie ein
amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet,
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffen-
den Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, wo-
mit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass folglich, soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, auf diese
nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates
die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft,
dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zu-
ständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mit-
gliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung
infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen
ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden das auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
gestützte Übernahmeersuchen vom 7. August 2018 innert der in Art. 25
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM Italien auch unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien
gemäss Art. 7 ff. Dublin-III-VO zu Recht als zuständig für die Durchführung
des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erachtet hat,
dass dies angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem dor-
tigen Aufenthalt insbesondere auch unter Berücksichtigung von Art. 13
Abs. 2 Dublin-III-VO gilt,
dass der Beschwerdeführer diese grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
auch nicht bestreitet,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, er könne nicht nach
Italien zurückkehren, weil er dort weder Unterkunft noch medizinische Ver-
sorgung erhalte, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Probleme geltend
macht, die er im Rahmen seiner Befragung durch die Vorinstanz als Druck
auf dem Brustkorb und mit der Beschwerdeschrift als nervliches Problem
(„nervous problem“) bezeichnete,
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dass jedoch kein Grund zur Annahme besteht, aufgrund dieser gesundheit-
lichen Schwierigkeiten drohe im Falle der Überstellung nach Italien ein
Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die
damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Be-
schwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.),
dass ebensowenig Anlass zur Annahme besteht, Italien komme seinen
Verpflichtungen in Bezug auf die medizinische Versorgung und Unterstüt-
zung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie nicht ausreichend nach,
dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine
Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzu-
weisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den ange-
stellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeich-
nen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: