Abtei lung IV
D-4934/2007
wet/frr/
{T 0/2}
Urteil vom 31. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Scherrer, Schürch,
Gerichtsschreiberin Frey
A._______, Kongo (Kinshasa),
alias B._______, Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, C._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
D._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 30. März
2007 in Richtung E._______ verliess, die Reise nach einem mehr als dreiwöchigen Spi-
talaufenthalt in E._______ am 3. Mai 2007 mit dem Flugzeug in Richtung Europa fort-
setzte - sie gehe davon aus, beim Ankunftsflughafen habe es sich um F._______
gehandelt -, von dort nach G._______ weiterflog, ihre Reise anschliessend per Auto
fortsetzte und am 10. Mai 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass sie am 16. Mai 2007 im H._______ befragt und am 12. Juni 2007 durch das BFM
direkt angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und ei-
ner Identitätskarte erklärte, sie habe niemals einen Reisepass besessen oder beantragt
und ihre Identitätskarte beziehungsweise Wählerkarte könne sie nicht mehr finden,
dass sie eine Geburtsurkunde, einen Fahndungsbefehl vom 30. März 2007, ein Schrei-
ben eines I._______ sowie einen Mitgliederausweis der J._______ zu den Akten reichte,
welche ihr am 20. April 2007 von Mitgliedern der J._______ in einer katholischen Kirche
in E._______ überbracht worden seien,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs vorbrachte, sie habe
bei einem weissen verheirateten Mann gelebt, an dessen Namen sie sich nicht mehr er-
innern könne und der als Politiker ihr Interesse an der Politik geweckt habe, weshalb sie
im Jahr 2004 der J._______, welche im Konflikt mit der Regierung stehe, beigetreten
sei,
dass sie seit Februar 2005 als Empfangsdame im Parlament gearbeitet habe und im
März 2007 von einem Parteimitglied mit der Vergiftung des Parlamentspräsidenten be-
auftragt worden sei, indem sie dessen Mikrofon mit einem giftigen Pulver hätte reinigen
sollen,
dass man ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie den Auftrag nicht ausführen würde,
dass sie sich stattdessen der Flasche Gift auf dem Weg nach Hause in einem Gebüsch
entledigt habe,
dass sie sich seitdem gefährdet gefühlt habe und am 19. März 2007 von ihrer Mutter te-
lefonisch informiert worden sei, dass nach ihr gesucht werde, weshalb sie sich in einem
Hotel, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnern könne, versteckt gehalten habe,
dass sie am 24. März 2007 zu Hause von Soldaten festgenommen und in eine Gefäng-
niszelle gesteckt worden sei,
dass sie dort zusammengeschlagen und während sechs Tagen von vielen Männern ver-
gewaltigt worden sei,
dass ihr am 29. März 2007 aufgrund von Unruhen die Flucht gelungen sei und sie das
Land verlassen habe,
dass sie in E._______ in einem Militärkrankenhaus wegen der Schläge und der Verge-
3waltigungen behandelt und von Soldaten bewacht worden sei,
dass sie am 20. April 2007 von zwei als Ärzte verkleideten Personen, die sich später als
J._______-Angehörige zu erkennen gegeben hätten, aus dem Militärspital geschleust
worden sei und von diesen die abgegebenen Dokumente erhalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen
anführte, bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten zum Nach-
weis der Identität (Geburtsurkunde und J._______-Ausweis) handle es sich nicht um
rechtsgenügliche Identitätspapiere,
dass die Angaben zu den Reiseumständen äusserst unsubstanziiert und realitätsfremd
ausgefallen seien, zudem würden die Einreisekontrollen an den jeweiligen Flughäfen
äusserst streng gehandhabt, weshalb die Darlegung der Beschwerdeführerin, mit einem
ihr nicht zustehenden Pass mehrere Passkontrollen durchlaufen zu haben, nicht glaub-
haft sei und es ebenso wenig wahrscheinlich und auch nicht nachvollziehbar sei, die Be-
schwerdeführerin habe tatsächlich über so wenig Fluginformationen verfügt, dass sie
beispielsweise nicht einmal habe wissen wollen, unter welchen Personalien sie gereist
sei,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, in der Demokratischen Republik Kongo
könne man keinen Pass erhalten, tatsachenwidrig sei, zumal der Besitz eines Reisepas-
ses in der Demokratischen Republik Kongo grundsätzlich für alle Personen obligatorisch
sei,
dass ihre Erklärung für das Nichtbeibringen ihrer Identitätskarte, wonach sie diese bei
ihrer Festnahme noch in der Tasche gehabt hätte, indessen diese nun nicht mehr finden
könne, als unglaubhaft zu qualifizieren sei,
dass diese Erwägungen zwingend zum Schluss führen würden, die Beschwerdeführerin
sei auf andere als die geltend gemachte Art und Weise nach Europa beziehungsweise in
die Schweiz gelangt, namentlich sei davon auszugehen, sie habe ein gültiges Reisedo-
kument mit sich geführt, welches sie den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um ihre
Identität sowie ihre wahren Ausreisemotive zu verheimlichen und eine Rückführung in
ihr Heimatland zu erschweren,
dass der unvermittelte Auftrag an die Beschwerdeführerin, den Parlamentspräsidenten
zu töten, realitätsfremd sei, da der Auftraggeber damit hätte rechnen müssen, dass sie
sich an die Polizei wende und er zur Verantwortung gezogen werde,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Vergiftungsmethode in jeglicher Hin-
sicht unsubstanziiert seien,
dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Empfangsdame im Volkspalast ohnehin
anzuzweifeln sei, weil sie ihren Arbeitsplatz und ihre Aufgaben oberflächlich beschrie-
ben habe,
dass ihre Vorbringen zur Festnahme und zu den Haftumständen als fingiert zu bezeich-
nen seien, da ihre diesbezüglichen Schilderungen mangels persönlicher Betroffenheit
4keine Realkennzeichen enthalten würden,
dass auch die Ausführungen bezüglich der Ereignisse in E._______ völlig substanzlos
seien, weil sie beispielsweise nicht wisse, wie die J._______-Angehörigen von ihrem
dortigen Spitalaufenthalt Kenntnis gehabt hätten und wie die abgegebenen Dokumente
in die Hände der J._______ gelangt seien,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2007 (Poststempel) gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantrag-
te, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass zudem darum ersucht wurde, es sei ein ärztlicher Bericht der noch heute beste-
henden gesundheitlichen Probleme, insbesondere ein HIV-Test, in Auftrag zu geben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) ,
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
5Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfü-
gung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobe-
nen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich
gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Verfügung sei ihrer Rechtsvertre-
terin per Fax am 12. Juli 2007 zugestellt worden, weshalb diese - um die Rechtsmittel-
frist zu wahren - veranlasst gewesen sei, bereits am 19. Juli 2007 die Beschwerde ein-
zureichen, obwohl die mit Rückschein gesandte Originalverfügung erst am 17. Juli 2007
eröffnet worden sei,
dass mit Entscheideröffnung per Fax die Fristen verkürzt würden, weil sie dadurch nur
knapp drei Arbeitstage Zeit gehabt habe, um die Akten zu studieren, Abklärungen vorzu-
nehmen, zwei Klientengespräche zu führen, Dokumente beschaffen zu versuchen und
die Rechtsmitteleingabe auszufertigen,
dass es sich vorliegend erübrigt, auf diese Rüge weiter einzugehen, da der Beschwer-
deführerin kein wesentlicher Verfahrensmangel entstand, weil ihr - unbesehen der Fra-
ge, ob die Rechtsmittelfrist mit der Faxzustellung oder per Zustellung mit Rückschein
ausgelöst wurde - fünf Arbeitstage zur Verfügung standen, eine Beschwerde einzurei-
chen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
6ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches
unbestritten ist, indessen in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin
habe Dokumente vorgelegt, die ihre Identifikation ermöglichen würden,
dass die von der Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
abgegebenen Dokumente (Geburtsurkunde Nr. K._______, Mitglieds- und Wählerkarte
der J._______) eine einwandfreie Feststellung der Identität jedoch nicht erlauben (vgl.
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6),
dass mit einer Geburtsurkunde lediglich die Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an
einem bestimmten Ort bestätigt wird, diese jedoch kein Identitätspapier im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6),
dass es sich bei der eingereichten J._______-Mitgliedskarte um ein Dokument handelt,
welches nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist,
sondern in erster Linie Eigenschaften und Leistungen im Bereich der politischen
Tätigkeit bestätigen soll, weshalb sich damit eine zweifelsfreie Identifikation nicht
vornehmen lässt, zumal nicht sichergestellt ist, ob ihrer Ausstellung eine genaue
Überprüfung der Identität vorausgegangen ist,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vor-
brachte, sie habe die Sicherheitskontrollen mit einem nicht auf ihren Namen lautenden
Pass problemlos passiert, sie wisse jedoch nicht, auf welchen Namen der Pass ausge-
stellt gewesen sei, da sie nicht darauf geachtet habe,
dass sie die Identitätskarte bei ihrer Festnahme noch in ihrer Tasche gehabt habe, sie
dieses Dokument nun aber nicht mehr finden könne,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführe-
rin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung
verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass in der Beschwerde unter anderem eine Faxkopie der Identitätskarte und des Füh-
rerausweises als Beilagen aufgeführt sind, diese jedoch trotz Aufführung im Beilagen-
verzeichnis nicht eingereicht wurden, indessen festzuhalten ist, dass in Kopie einge-
reichten Ausweisen kein Beweiswert zukommt und selbst bei Nachreichung rechtsge-
nüglicher Identitätspapiere der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand nach
wie vor als erfüllt zu erachten ist, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechen-
der Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
dass aus diesem Grund auch keine Frist zur Nachreichung der erwähnten Dokumente
anzusetzen ist, zumal die Beschwerdeführerin bisher nie geltend machte, sie habe je ei-
nen Führerausweis besessen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
7achtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der unsub-
stanziierten und realitätsfremden Schilderungen und festgestellten Unglaubhaftigkeits-
merkmale insgesamt zu Recht als konstruiert und wirklichkeitsfern qualifizierte,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie als einfaches Mitglied in ei-
nem öffentlichen Restaurant mit der Tötung des Parlamentspräsidenten beauftragt wor-
den sei, wozu ihr eine Flasche mit giftigem Pulver überreicht worden sei, mit dem sie
das Mikrofon des Präsidenten hätte reinigen sollen (A 16/24, S. 5 und 8), übereinstim-
mend mit der Vorinstanz als realitätsfremd zu bezeichnen sind, zumal sie sich in einer
oberflächlichen und unsubstanziierten Schilderung der sich angeblich zugetragenen
Vorkommnisse erschöpfen,
dass die Beschwerdeführerin, die im Parlament als Empfangsdame gearbeitet haben
will, weder substanziierte Angaben zu ihrem Arbeitsplatz, noch zu ihren Tätigkeiten ma-
chen konnte, so brachte sie lediglich vor, es würden sich in diesem Gebäude viele Büros
und Restaurants befinden, allerdings könne sie sich an keine Namen erinnern und auf
die Frage nach der Anzahl Stockwerke sie zunächst angab, es gebe viele, sie könne
diese nicht zählen, indessen auf die Frage, ob es im Gebäude einen Aufzug gebe, er-
klärte, das Gebäude habe drei Stockwerke (A 16/24, S. 6),
dass sie vorbrachte, keinen direkten Vorgesetzten gehabt zu haben, und auf die Frage,
wer ihr denn ihre Arbeit zugewiesen habe oder an wen sie sich im Fall eines Problems
gewendet habe, anführte, sie habe schon gewusst, was ihre Arbeit sei (A 16/24, S. 7),
dass die vorgebrachten, im Zusammenhang mit dem geplanten angeblichen Giftan-
schlag in Zusammenhang stehenden Behelligungen durch die kongolesischen Sicher-
heitskräfte nicht glaubhaft sind, weil die Ereignisse, die zur Festnahme der Beschwerde-
führerin geführt haben sollen, unglaubhaft sind,
dass die realitätsfremden Schilderungen insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass in der Beschwerde unter Hinweis auf die Praxis der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) gerügt wird, die Vorinstanz habe eine materielle Prüfung
vorgenommen, was eine Verletzung der bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften dar-
stelle, da eine materielle Prüfung des Asylgesuchs erst im ordentlichen Verfahren zu er-
folgen habe und bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage eingehend im zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 geäussert hat und darin unter
anderem festhält, der Gesetzgeber habe mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen oder das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell entschieden werde, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei (vgl. hierzu zur Publikation vorgese-
henen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5),
dass weiter festgehalten wurde, auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten, wenn bereits
auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der
8fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch
aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne (vgl. hierzu zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.5),
dass das BFM in Übereinstimmung mit der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichtes eine nicht zu beanstandende summarische materielle Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat und keine Anhaltspunkte für die Annahme zu
erkennen sind, das BFM hätte zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen
müssen, und sich die entsprechende Rüge deshalb als unbegründet erweist (vgl. hierzu
zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6),
dass aus der Rechtsmitteleingabe insbesondere nicht ersichtlich ist, welche Abklärun-
gen das BFM auf Grund der realitätsfremden und unsubstanziierten Ausführungen der
Beschwerdeführerin und in Anbetracht der nicht nachgewiesenen Identität hätte vorneh-
men sollen,
dass zwar beantragt wurde, es sei ein ärztlicher Bericht in Auftrag zu geben, indessen
die Beschwerdeführerin vor den schweizerischen Asylbehörden keine konkreten ge-
sundheitlichen Schwierigkeiten geltend machte, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung
des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, zumal es die Beschwerde-
führerin unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den festgestellten Un-
glaubhaftigkeitsmerkmalen in ihren Aussagen substanziiert auseinanderzusetzen,
dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel (Kurzbericht HWV vom
12. Juni 2007) und die Hinweise auf allgemein zugängliche Dokumente (Erläuterungen
des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 24. September 2006, Bemerkungen zum
Antrag des Bundesrates von Prof. W. Kälin vom August 2004) sowie die bei der Vorins-
tanz eingereichten Beweismittel zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen vermö-
gen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufent-
haltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend ma-
chen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens
auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin weder über eine derartige Bewilligung noch einen An-
spruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
9oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo noch individuel-
le Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der jungen und - soweit
aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführerin, welche über eine überdurch-
schnittliche Schulbildung verfügt sowie Berufserfahrungen als Markthändlerin und im
Parlament als Empfangsdame angibt, sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, H._______ D._______ (vorab per Telefax)
- das L._______ (vorab per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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