Abtei lung IV
D-4934/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela
Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4934/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 18. Februar 2008 und gelangte am 25. Februar 2008 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel
vom 29. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer am 17. März 2008
vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen
machte er bei den Befragungen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
aus X._______ in Kahramanmaras zu stammen. Er habe im Dorf aber
auch in Y._______ und Izmir gelebt. In Izmir habe er unter anderem
bei seinem Bruder als Koch gearbeitet. Er habe gelegentlich an Ver-
sammlungen der HADEP respektive DEHAP teilgenommen. Sein
Onkel väterlicherseits sei zu Tode gefoltert worden. Im Dorf sei er wäh-
rend der Schulzeit wegen seines Onkels oft festgenommen und über
Leute der HADEP befragt worden. Vor drei bis vier Jahren sei er in
einem Becken mit kaltem Wasser misshandelt worden. Ferner sei er im
Militärdienst ebenfalls Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Zuletzt
habe er wieder einige Monate in Izmir gearbeitet, und als seine Mutter
vor sechs bis sieben Monaten gestorben sei, sei er nach X._______
zurückgekehrt. Dort sei er erneut von den Behörden behelligt worden.
Er sei von den Gendarmen zu Hause oder beim Verlassen des Dorfes
jeweils festgenommen und auf den Posten gebracht worden, wo man
ihn misshandelt habe. Vor diesem Hintergrund habe er die Türkei
verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton Bern zugewiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2008 – eröffnet am
25. Juni 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in zentra-
len Bereichen genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht: die Angaben zur Anzahl
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und Häufigkeit der geltend gemachten Festnahmen in den letzten fünf
bis sechs Monaten vor der Ausreise seien widersprüchlich; die Rück-
kehr ins Heimatdorf trotz ständiger Festnahmen, Behelligungen und
Misshandlung – obschon beim Bruder in Izmir eine Aufenthaltsalter-
native offen gestanden hätte – sei nicht nachvollziehbar; die geltend
gemachten Befragungen des Beschwerdeführers durch die türkischen
Behörden nach Angehörigen der HADEP zu einem Zeitpunkt, als diese
Partei bereits verboten gewesen sei, ergäben keinen Sinn; ein Inte-
resse der Behörden am politisch nicht exponierten Beschwerdeführer
erstaune; die türkischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer im
Februar 2008 problemlos einen Reisepass ausgestellt; die angeblichen
Schikanierungen im Militärdienst seien zu bezweifeln, da der Be-
schwerdeführer diese nur im EVZ, nicht aber anlässlich der einläss-
lichen Asylbegründung bei der Anhörung geltend gemacht habe.
Weiter hielt das Bundesamt fest, der Vollzug der Wegweisung sei
durchführbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragen. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang
des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylver-
weigerung und Wegweisung sei der Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Ak-
teneinsicht in zwei vom BFM als intern qualifizierte Aktenstücke
(internes Triageblatt, Begleitnotiz des Bundesamtes für Polizei, Dienst
für Analyse und Prävention [DAP]) ersucht. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und dasjenige
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags um
Akteneinsicht wurde vorab dem BFM die Gelegenheit eingeräumt,
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dazu im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Unter
Fristansetzung wurde der Beschwerdeführer ausserdem aufgefordert,
die in der Beschwerde in Aussicht gestellte und seinen Onkel be-
treffende Dokumentation samt Übersetzung sowie die Übersetzung
der Beschwerdebeilage 4 (Bestätigung Schulabbruch) einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 19. August 2008 liess der Beschwerdeführer die
Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 nachreichen. Ebenfalls fand
eine Kopie des Ausweises von H.C. (anerkannter Flüchtling in Frank-
reich), der einmal mit dem Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei,
Eingang in die Akten. Eine entsprechende Bestätigung werde nach-
gereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2008 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
27. August 2008 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer aus-
zugsweise die massgebende Übersetzung der seinen Onkel be-
treffenden Dokumentation (10-seitiges türkisches Urteil, zweiseitige
Anklageschrift) einreichen. Die Dokumente in der Originalsprache
würden nachgereicht.
H.
Mit Eingabe vom 12. März 2009 wurden Kopien der zuvor erwähnten in
Aussicht gestellten Beweismittel nachgereicht. Ebenfalls fand das in
Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben von H.C. (vgl. Bst. E) samt
Übersetzung Eingang in die Akten.
I.
Aufgrund der Heirat mit einer Landsfrau, welche in der Schweiz über
die vorläufige Aufnahme verfügt, wurde der Beschwerdeführer in teil -
weiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung mit Verfügung
vom 23. April 2010 in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau ein-
bezogen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2010 wurde der Beschwerde-
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führer angefragt, ob er unter diesen Umständen (Gegenstandslosigkeit
der Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) an der
Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylge-
währung und Wegweisung) festhalte oder diese allenfalls zurückzu-
ziehen gedenke.
K.
Mit Eingabe vom 29. April 2010 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er an der Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist auf den verfahrensrechtlichen Antrag um Akteneinsicht in die
Aktenstücke A6/1 und A8/2 (internes Triageblatt, Begleitnotiz DAP)
einzugehen und diesbezüglich festzuhalten, dass gemäss Art. 26
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VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen
gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf hat, in
sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Ver-
fahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen. Einzig Unterlagen,
welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigen-
gebrauch bestimmt sind – wie Entscheidentwürfe oder Notizen zu-
handen einer Person innerhalb der Behörde – sind vom Recht auf
Akteneinsicht ausgenommen, da ihnen für die Behandlung eines
Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmittel bei der
Entscheidfindung darstellen.
3.1 Bei der Akte A6/1 handelt es sich um ein Formular zur amts-
internen Triage von neu eingeleiteten Asylverfahren, auf welchem –
nebst allgemeinen Angaben zur Person des Beschwerdeführers (u.a.
ID-Nr., N-Nr., Eintrittsdatum, Sprache für Anhörung, Ausweispapiere)
der Stand der amtsinternen Prozessabläufe verzeichnet wird. Mithin ist
dieses Aktenstück klarerweise als interne Akte zu bezeichnen, womit
das BFM diese zu Recht ohne weitere Begründung nicht zur Einsicht-
nahme offengelegt hat. Die in der Rechtsmitteleingabe im Zu-
sammenhang mit der Anmerkung des Hilfswerkvertreters in dessen
Bestätigung zur Mitwirkung an der Anhörung (Hinweis des BVGer: Der
Hilfswerkvertreter regte im Anschluss an die Anhörung eine psycho-
logische Abklärung beim Beschwerdeführer an, da dieser den Fragen
zu den geltend gemachten Folterungen ausgewichen sei sowie an-
gespannt und erregt gewirkt habe) geäusserte Vermutung, wonach die
Befragerin ihren persönlichen Eindruck über den Beschwerdeführer
und über den Verlauf der Befragung irgendwo in den Akten vermerkt
haben müsse, erweist sich demnach als nicht zutreffend. Ebenso
offensichtlich fehl geht die ebenfalls vorgetragene, umgekehrte Argu-
mentation, wonach das Triageblatt selbst dann nicht als internes
Aktenstück anzusehen wäre, wenn es keine Bemerkung zum Ablauf
der Befragung enthalten sollte, weil dies bedeuten würde, dass das
BFM über das Asylgesuch entschieden hätte, ohne sich für den Verlauf
der Befragung und für den Eindruck interessiert zu haben, den der
Beschwerdeführer auf die Befragerin gemacht hat.
3.2 Zu Recht wurde vom BFM auch die Begleitnotiz des DAP (A8/2),
das zweite Aktenstück, "das hier interessieren könnte" (Beschwerde
S. 3), nicht zur Einsichtnahme offengelegt. Für die Bestimmung des
Umfangs des Akteneinsichtsrechts kommt es nicht auf die Klassierung
der Akte als "internes Papier", sondern auf deren objektive Bedeutung
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für die Sachverhaltsfeststellung an. Es ist darauf abzustellen, ob eine
Akte geeignet ist, als Grundlage des Entscheids zu dienen. Soweit
demnach interne Akten den Ausgang des Verfahrens beeinflussen
können, sind sie grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht unterworfen,
können aber im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 27 VwVG
davon ausgenommen werden. Die Anfrage des BFM beim DAP hin-
sichtlich staatsschutzrelevanter Aspekte bei diversen Personen (u.a
bezüglich des Beschwerdeführers) sowie die diesbezüglich abschlä-
gige Antwort des DAP entfalten keinen Einfluss auf das vorliegende
Verfahren, weshalb in das entsprechende Aktenstück nicht Einsicht
gewährt werden musste. Die in der Rechtsmitteleingabe für die Offen-
legung dieses Aktenstück vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
erneut geäusserte Vermutung (es gehe wieder um die Bemerkung des
Hilfswerkvertreters; es stelle sich die Frage, ob dieser Punkt "irgendwo
in einer internen Akte behandelt" worden sei) erweist sich nach dem
Gesagten und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der hypotheti-
schen Formulierung des entsprechenden Antrags als unbehelflich.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhebt den Einwand,
die Bemerkung des Hilfswerkvertreters auf dessen Bestätigung zur
Mitwirkung bei der Anhörung (hierzu siehe oben E. 3.1) stelle ein Indiz
dafür dar, dass es bei der Befragung im EVZ zu Unregelmässigkeiten
gekommen sein könnte. Diese Vermutung werde für ihn noch dadurch
verstärkt, dass der Beschwerdeführer bei der Instruktionsbesprechung
von sich aus den bei der Direktanhörung beigezogenen Dolmetscher
und das Verhalten der Befragerin kritisiert habe, ohne von der Be-
merkung des Hilfswerkvertreters etwas gewusst zu haben. Der Be-
schwerdeführer sei daher erneut und durch psychologisch geschultes
Personal zu befragen.
Anlässlich der beiden Befragungen wurde der Beschwerdeführer ins-
gesamt viereinhalb Stunden befragt, wobei er sich grundsätzlich auf
den gleichen Sachverhalt berief. Die Verständigung mit den jeweiligen
Dolmetschern bei den Anhörungen bezeichnete er als gut (A1 S. 7, A5
S. 4). Eine Durchsicht des entsprechenden Protokolls ergibt weiter,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach der Beschwerde-
führer nicht in der Lage gewesen wäre, der klar strukturierten Be-
fragung zu folgen oder dass diese ihn gar überfordert hätte. Ebenfalls
ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, wonach die Befragung
nicht in einem Fluss durchgeführt worden sei, sondern immer wieder
von Unterbrüchen oder etwa Hektik geprägt gewesen wäre. Gewissen
Stellen im Protokoll kann gar Einfühlsamkeit und Unterstützungs-
bereitschaft der Befragerin gegenüber dem Beschwerdeführer ent-
nommen werden (vgl. A5 S. 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 14). Nach den
Vorbemerkungen zur Anhörung sowie allgemeinen Fragen (zur Person;
zu familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen im Heimatstaat,
in der Schweiz und in einem Drittstaat; zur Erwerbstätigkeit in der
Heimat; zum Militärdienst; zu Auslandaufenthalten; zum Reiseweg)
wurde ihm sodann die Gelegenheit eingeräumt, zunächst in freier
Erzählung seine Verfolgungsvorbringen darzulegen. Nach der von ihm
anbegehrten Pause (15 Minuten) wurde die Befragung fortgesetzt,
wobei die Befragerin ergänzende Fragen zu seinem Bericht stellte.
Durch jeweilige Nachfragen wurden unstimmige respektive unver-
ständliche Aussagen des Beschwerdeführers geklärt. Nach Rück-
übersetzung des entsprechenden Protokolls bestätigte der Beschwer-
deführer, dass dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen
entspreche. Er hat sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen.
Bei dieser Sachlage erweisen sich die lediglich auf Mutmassungen
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beruhenden (beispielsweise "Hier scheint der Dolmetscher die harte
Tour gewählt zu haben" oder "Die bei der Direktanhörung gewählte
Vorgehensweise scheint mir hier eindeutig die falsche gewesen zu
sein") und teils in den Akten keine Stütze findenden Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich. Ferner ist festzustellen, dass
die Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt der Bemerkung
des Hilfswerkvertreters keine konkreten oder materiellen Ausfüh-
rungen enthält und der Beschwerdeführer offenbar seit seiner Einreise
in die Schweiz – soweit aktenkundig (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) – keiner-
lei psychiatrische Unterstützung bedurfte.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den
massgeblichen Sachverhalt sorgfältig und hinreichend erstellt hat. Der
Antrag auf erneute Befragung des Beschwerdeführers durch psycho-
logisch geschultes Personal ist demnach abzuweisen.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird wiederholt auf die mangelnde
Schulbildung des Beschwerdeführers hingewiesen, welche für die
"sehr unpräzise Ausdrucksweise" verantwortlich sein soll respektive
als Erklärung für die Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in seinen
Aussagen angeführt wird. Diesbezüglich ist anzuführen, dass ein-
schneidende und prägende Ereignisse – unabhängig von der Bildung
– im Gedächtnis eines Betroffenen hängenbleiben. Es ist sodann
davon auszugehen, dass solchermassen Erlebtes ohne weiteres (auch
Jahre später) grundsätzlich substanziiert und nachvollziehbar dar-
gelegt werden kann. Dem Protokoll sind denn auch keine Hinweise zu
entnehmen, wonach der Beschwerdeführers aufgrund seiner bloss
rudimentären Schulbildung (2 Jahre) Mühe gehabt hätte, seine Erleb-
nisse zu schildern. Hatte er einmal Probleme mit Jahreszahlen oder
Zeiträumen, hat ihm die Befragerin bei der Klärung geholfen (vgl. bei-
spielsweise A5 S. 10).
5.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Befragungen,
unter anderem im Haushalt seines Onkels – eines bekannten kurdi-
schen Aktivisten – aufgewachsen zu sein. Aufgrund des Verdachts
gegen den Onkel, der immer wieder festgenommen worden sei, vor
Gericht gestanden habe und zu Tode gefoltert worden sei, scheine
man angenommen zu haben, der Onkel hätte den Beschwerdeführer
politisch beeinflusst. Das Ganze habe schliesslich Auswirkungen auf
ihn selber gehabt, indem ihm der Schulbesuch verunmöglicht worden
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sei. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der ein-
gereichten Bestätigung der Schulabbruch des Beschwerdeführers in
der zweiten Klasse der Grundschule (ca. 1989) nicht ausreise-
begründend gewesen sein kann, mithin fehlt diesem vorgebrachten
Sachverhaltselement der vom Gesetz geforderte zeitliche und sach-
liche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht.
Gleichermassen verhält es sich mit den geltend gemachten Be-
nachteiligungen, welche dem Beschwerdeführer während seines Auf-
enthalts beim Onkel (Primarschulzeit) widerfahren sein sollen (A5 S. 4
und 5).
5.2.3 In Bezug auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein-
gereichte "Dokumentation über den Onkel", welche "sehr ausführlich"
sei (vgl. Eingaben vom 19. August 2008 und 9. September 2008) und
ein Urteil über den Onkel und die entsprechende Anklageschrift ent -
halte (vgl. Eingabe vom 12. März 2009) ist Folgendes festzuhalten: Es
handelt sich hierbei gemäss den ebenfalls eingereichten teilweisen
Übersetzungen um ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts Z._______
aus dem Jahr 1992 (10 Seiten) sowie einer Anklageschrift an dasselbe
Gericht aus dem Jahr 2003 (rund 2 Seiten). Der (teilweisen) Über-
setzung des Urteils ist sodann zu entnehmen, dass der Onkel des
Beschwerdeführers freigesprochen wurde. Weiter kann es sich bei der
Anklageschrift aus dem Jahr 2003 entgegen den Ausführungen des
Rechtsvertreters offensichtlich nicht um diejenige Handeln, welche
Grundlage für das Urteil aus dem Jahr 1992 war. Inwieweit diese den
Onkel betreffende "Dokumentation" hinsichtlich des Beschwerde-
führers beweisrechtlich relevant sein sollte, ist bei dieser Sachlage
nicht ersichtlich, zumal Angaben darüber, ob aufgrund der Anklage-
schrift aus dem Jahr 2003 ein Gerichtsverfahren eröffnet respektive
wie dieses ausgegangen ist, gänzlich fehlen. Ebenso fehlen Hinweise
darauf, dass der Onkel – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht
– "zu Tode gefoltert" wurde.
5.2.4 Dem ebenfalls auf Beschwerdestufe eingereichten Bestäti-
gungsschreiben von H.C. (siehe oben Bst. H) ist sodann zu entneh-
men, dass dieser und "[Vorname, Name]" in einem geheimen Komitee
die Verantwortung für Organisationsarbeit der Jugendlichen über-
nommen und bei der DEHAP zu Gunsten der PKK gearbeitet hätten;
sie seien am 17. Oktober 2002 während einer Versammlung mit An-
gehörigen der PKK festgenommen worden. Diese Angaben lassen sich
in keiner Weise mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anläss-
Seite 10
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lich der Befragungen vereinbaren, hat er doch an keiner Stelle ein
geheimes Komitee erwähnt, für welches er verantwortlich für die
Jugendlichen gewesen sei, sondern im Gegenteil explizit erklärt, er sei
gar nicht politisch tätig gewesen (A5 S. 9). Selbst wenn man davon
ausginge, beim von H.C. erwähnten "[Vorname, Name]" handle es sich
um den Beschwerdeführer – dessen Vorname "[...]" lautet – kann
diesem Bestätigungsschreiben aufgrund des Gesagten keinerlei Be-
weiswert beigemessen werden.
5.2.5 Der unter Angabe der Fundstelle im Protokoll der Direkt-
anhörung erfolgte Einwand des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe (S. 9), wonach er – entgegen den Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung – nicht zusätzlich 10 bis 15 Mal zu Hause
festgenommen worden sei, trifft zu. Dieser unzutreffenden
Formulierung respektive Argumentation des BFM ist indessen auf-
grund ihrer untergeordneter Bedeutung keine Entscheidrelevanz zu-
zumessen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Kurzbefragung seine letzte Festnahme auf einen Zeitpunkt
("Vor fünf oder sechs Monaten", A1 S. 5) anberaumte, zu dem gemäss
seinen Ausführungen bei der Direktanhörung die in Frage stehenden
Mitnahmen jedoch noch angedauert haben sollen (A5 S. 11).
5.2.6 Nicht nachvollziehbar respektive zumindest höchst zweifelhaft ist
sodann, dass der Beschwerdeführer, welcher lediglich an Ver-
sammlungen der HADEP respektive DEHAP teilgenommen haben will
("Ich nahm an den Versammlungen teil und – was weiss ich – trieb
mich mit meinen Freunden herum."; A5 S. 9) und eigenen Angaben
zufolge gar nicht politisch tätig gewesen war (A5 a.a.O. S. 9), insge-
samt 10 bis 15 Mal auf den Militärposten mitgenommen worden sein
will, wo ihm einzig irgendwelche Namen genannt worden seien und
behauptet worden sei, er kenne diese (A5 S. 11).
5.2.7 Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich diesen – lokal begrenzten – Behelligungen ausgesetzt war,
ist davon auszugehen, dass ihm bei seinen Brüdern in Izmir und
Istanbul (A5 S. 5) eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand. Bei
einem der Brüder hat der Beschwerdeführer denn auch zwischen 2006
und 2007 als Koch gearbeitet (A5 S. 7 und 10) und dort keinerlei
Probleme mit den Behörden gehabt (A5 S. 9). Der Einwand in der Be-
schwerde, die Beziehung zu seinem Bruder sei "nicht besonders gut"
gewesen (Beschwerdeschrift S. 10, siehe auch A5 S. 14) vermag
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daran nichts zu ändern. Festzuhalten im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinem Bruder in Izmir ist der
Vollständigkeit halber, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde-
schrift diesen Bruder offensichtlich kurzerhand in Y._______ statt in
Izmir ansiedelte und ausführte, "in Y._______ selber hätte er [der
Beschwerdeführer] jederzeit mit Ausweiskontrollen rechnen müssen;
da sich die Vorfälle in seiner Kindheit in Y._______ ereignet hatten [...],
war sein Name in Y._______ immer bekannt" (Beschwerde S. 10 f.).
Eine dermassen falsche Darstellung des Sachverhaltes braucht nicht
weiter kommentiert zu werden.
5.2.8 Zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Asyl-
gewährung führen die Vorbringen im Zusammenhang mit den
Schikanierungen des Beschwerdeführers während des Militärdienstes.
Fest steht, dass dessen Aussagen anlässlich der Befragungen unter-
schiedlich ausgefallen sind. Der Grund dafür kann indes offen bleiben,
zumal die während des Militärdienstes ("2000 bis – was weiss ich –
2002 oder 2003", A5 S. 7) erlittenen Benachteiligung (A1 S. 6 hinsicht-
lich Art und Schwere) in keiner Weise ausreisebegründend gewesen
sein konnten.
5.2.9 Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher für das vorliegende
Verfahren relevanter Aspekte gelangt das Gericht zum Schluss, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen asylrechtlich be-
deutsamen Sachverhalt darzulegen. Angesichts dieser Sachlage er-
übrigen sich weitere Erörterungen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer
solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flücht-
ling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
Seite 12
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 23. April 2010 in
der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. Bst. I). Da die Beschwerde
vom 25. Juli dadurch hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ge-
genstandslos geworden ist, erübrigen sich Erörterungen in diesem
Zusammenhang. Insbesondere ist auf den hinsichtlich der Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gestellten Antrag, es sei
"nötigenfalls" eine Botschaftsabklärung durchzuführen, nicht weiter
einzugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundes-
amtes vom 20. Juni 2008 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit praxis-
gemäss zur Hälfte kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – über welches bisher noch nicht be -
funden wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008) – ist abzu-
weisen, da sich die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind
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ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und auf
Fr. 300.– festzusetzen.
9.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
9.3 Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung
einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die praxis-
gemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf
Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das
BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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