B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4935/2015
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung durch das SEM vom (...) 2015 im We-
sentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Sri Lanka am (...)
2015 unter Benützung eines (...) Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung
B._______ verlassen, von wo er nach C._______ weitergeflogen sei,
dass er am 22. April 2015 von Italien illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer ebenfalls am (...) 2015 das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, sein Ziel sei die Schweiz gewesen, und
nicht Italien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (vgl.
vorinstanzliche Akten […]),
dass das SEM die italienischen Behörden am (…) um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (…) zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2015 – eröffnet am (...) 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, verbunden mit der An-
ordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2015 (Datum des
Poststempels; Eingabe datiert vom [sic] […]) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der
Schweiz festzustellen und auf das Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen bis zum
Entscheid über das Gesuch um aufschiebenden Wirkung abzusehen,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, wobei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte,
dass beispielsweise gemäss Praxis der (...) Asylbehörden eine Pflicht zum
Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO bestehe, wenn
der gemäss dieser Verordnung zuständige Staat das im Gemeinschafts-
recht festgelegte Schutzniveau nicht erreiche beziehungsweise dieses
auch nur vorübergehend absinke,
dass das Bundesverwaltungsgericht bei einer Rückstellung nach Italien
von diesem Staat eine Garantie betreffend Gewährleistung eines Mindest-
masses hinsichtlich Unterbringung und Versorgung verlange, welche in
casu nicht vorliege,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Verordnung (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapi-
tel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24,
25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
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Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Italiens ausdrücklich anerkann-
ten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der vom Beschwer-
deführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs sinngemäss geäusserte
Wunsch auf Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass, wie bereits erwähnt, die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedsstaats in Kapitel III der Dublin-III-VO abschliessend geregelt sind,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
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Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Moham-
med Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des
EGMR Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. No-
vember 2014, das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht,
nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass der EGMR im Urteil Tarakhel feststellte, dass Überstellungen nach
Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbe-
dingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, aber bei der
Überstellung von Kindern darauf geachtet werden müsse, dass die Le-
bensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situa-
tion mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe, und in sol-
chen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen ein-
zuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise erfolge, die dem Alter
der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenleben ermögli-
che,
dass die Schweizer Behörden im Falle des alleinstehenden Beschwerde-
führers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere
Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung
und Betreuung einzuholen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf welche in
der Beschwerde Bezug genommen wird, nicht direkt, sondern nur in Ver-
bindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a
Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder
internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hält, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Er-
messensentscheid des SEM (mehr) zukomme,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekreta-
riat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletze,
dass in der angefochtenen Verfügung die Aktenlage ausdrücklich unter Be-
zugnahme auf den Ermessenspielraum von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gewürdigt wurde,
dass mithin in casu von einer Unter- beziehungsweise Überschreitung des
dem Staatsekretariat eingeräumten Ermessens keine Rede sein kann,
dass in der Rechtsmitteleingabe zudem eine mangelhafte Unterbringung
der Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrenden in Italien vorgebracht wird,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen
Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den
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notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebens-
umständen aussetzen (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Aufnahme verweigern, den Zugang zum Asyl-
verfahren versperren oder dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfah-
rens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten würden,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzi-
elle Not geraten,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle darauf hin-
zuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
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fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos er-
weisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: