Abtei lung IV
D-4936/2009
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4936/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin - eine 67-jährige syrische Staatsangehö-
rige aus B._______ (C._______, Provinz D._______) - am 26. Oktober
2008 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte und am selben Tag im
Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 5. November 2008 die Personalien der Beschwerde-
führerin erhob und sie zum Reiseweg, ihren familiären Verhältnissen
sowie - summarisch - zu ihren Ausreisegründen befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 10. November 2008 ein-
lässlich zu ihren Asylgründen anhörte und ihr mit Verfügung vom
13. November 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, ihre
Familie habe früher die PKK unterstützt, indem sie diese mit Esswaren
und Kleidern versorgt habe,
dass sich in den Jahren 1986 beziehungsweise 1989 zwei ihrer Söhne
der PKK-Guerilla angeschlossen hätten, wobei einer im Jahre 1990 als
Märtyrer ums Leben gekommen sei,
dass sie deswegen etwa im Jahr 1992/1993 zusammen mit ihrem da-
maligen Ehemann von Abdullah Öcalan eingeladen worden sei,
dass die PKK sie auch mit anderen Märtyrer-Familien bekannt ge-
macht und zu Märtyrer-Festen eingeladen habe,
dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1993 ungefähr zwei
bis dreimal monatlich von den syrischen Behörden festgenommen und
dabei jeweils etwa fünf bis sechs Tage festgehalten worden sei,
dass sie dabei auf die Aktivitäten ihrer übrigen Kinder angesprochen,
über Abdullah Öcalan befragt und ihr immer wieder ihr früheres Enga-
gement für die PKK vorgeworfen worden sei,
dass sie letztmals zirka im Juli 2008 behördlich festgenommen und
ausgefragt worden sei, wobei sie im Verlaufe der Haft einen Herzin-
farkt erlitten habe und in einem Spital in E._______ operiert worden
sei,
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dass sie sich schliesslich im Wissen um eine akute Lebensgefährdung
im Falle künftiger derartiger Behelligungen zum Verlassen ihrer Heimat
entschlossen habe,
dass sie zunächst mit Hilfe eines Schleppers per Zug in den Libanon
gereist und alsdann von Beirut aus mit dem Flugzeug via ein unbe-
kanntes Transitland in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus am 28. No-
vember 2008 um nähere Abklärungen bezüglich der Identität der Be-
schwerdeführerin, der Umstände ihrer Ausreise aus Syrien und einer
allfälligen Gefährdung ihrer Person ersuchte,
dass das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am
28. Mai 2009 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsantwort vom
27. Januar 2009 mitteilte und ihm eine Frist zur Einreichung einer Stel-
lungnahme bis am 8. Juni 2009 ansetzte,
dass der Rechtsvertreter am 5. Juni 2009 eine Stellungnahme ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am folgenden
Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte, indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei in den
Punkten 1 bis 3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihr Asyl zu gewähren; eventuell sie ihre Flüchtlingseigen-
schaft gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventu-
ell sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu bewilligen,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 24. August 2009 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies,
dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum
8. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht einge-
treten, falls der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 3. September
2009 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einge-
zahlt wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, sie sei seit dem Tode ihres Mannes im Jahre 1993 bis
kurz vor ihrer Ausreise zwei bis dreimal monatlich seitens der syri-
schen Behörden wegen der früheren Unterstützung der PKK durch
ihre Familie und insbesondere wegen der früheren Zugehörigkeit zwei-
er ihrer Söhne bei der Guerillaorganisation der PKK festgenommen
und dabei auch misshandelt worden,
dass sie während ihrer letzten Inhaftierung im Juli 2008 einen Herzin-
farkt erlitten habe und in einem Spital in E._______ operiert worden
sei,
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dass sie im Wissen um das Risiko eines weiteren Herzinfarktes bei ei-
ner weiteren Festnahme den Entschluss gefasst habe, ihre Heimat zu
verlassen,
dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Behauptung, über einen Zeitraum von
etwa 15 Jahren mehr als hundertmal wegen der früheren PKK-Aktivi-
täten ihrer Familie behördlich festgenommen worden und auch miss-
handelt worden zu sein, unglaubhaft erscheint, nicht zu beanstanden
ist,
dass sich die Führung der PKK über viele Jahre in Syrien aufgehalten
und dort gar Ausbildungscamps betrieben hat, was nur mit staatlicher
Duldung der Regierung möglich war,
dass sich die Haltung Syrien der PKK gegenüber zwar geändert hat,
nachdem sich Syrien der Türkei gegenüber verpflichtet hatte, dieser
Organisation keinen Schutz mehr zu gewähren,
dass sich Abdullah Öcalan aufgrund dieser geänderten Haltung
Syriens gegenüber der PKK gezwungen sah, Damaskus im September
1998 zu verlassen,
dass Syrien seit Beginn der 2000-er Jahre auch vermehrt Kämpfer der
PKK auf ihrem Territorium festnahm,
dass nichtsdestotrotz die Behauptung, wonach die syrischen Behörden
über einen Zeitraum von 15 Jahren eine ältere Frau aufgrund des frü-
heren Engagements ihrer Familie für die PKK in der geltend gemach-
ten Intensität zur Verantwortung gezogen hätten, als höchst realitäts-
fremd und daher unglaubhaft zu bezeichnen ist,
dass somit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine diesbe-
züglich begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfol-
gung bestehen,
dass diese Einschätzung im Ergebnis auch durch die Ergebnisse der
Botschaftsabklärung vom 27. Januar 2009, wonach die Beschwerde-
führerin einen Reisepass besitze, am 11. September 2008 legal über
den Flughafen Damaskus von Syrien nach Deutschland ausgereist sei
und in Syrien nicht gesucht werde, bestätigt wird,
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dass die in der Stellungnahme vom 5. Juni 2009 und in der Beschwer-
de geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärun-
gen, etwa, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der mit den
Abklärungen betraute Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in
Damaskus Verbindungen zu den syrischen Behörden unterhalte, un-
sorgfältig gearbeitet habe beziehungsweise seine Informationen nur
auf Auskünfte unbestimmte Drittpersonen stütze, spekulativ und wenig
überzeugend sind, und keine Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer
sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten,
dass nach dem Gesagten ein Asylanspruches der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 3 AsylG zu verneinen ist,
dass im Übrigen ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flücht-
lingseigenschaft ihres in der Schweiz lebenden Sohnes gestützt auf
Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht in Betracht fällt,
dass die Beschwerdeführerin zwar mutmasslich in Syrien einen Herz-
infarkt erlitten hat und in der Schweiz wegen Herzproblemen medizi-
nisch betreut wird,
dass gemäss Praxis ein besonderer Grund nach Art. 51 Abs. 2 AsylG
nur dann vorliegt, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung ei-
ner existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer
dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit
dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammen zu
leben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59),
dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich der gesund-
heitliche Zustand der Beschwerdeführerin dank der Medikamente so-
wie der schnellen ärztlichen Hilfe stabilisiert habe, die Beschwerdefüh-
rerin indessen aufgrund ihrer Herzbeschwerden auf ein gesichertes
und vor Übergriffen geschütztes Umfeld angewiesen sei (vgl. Be-
schwerde S. 8) im Ergebnis gegen eine erhöht intensive Pflegeabhän-
gigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der vorzitierten Rechtsspre-
chung spricht,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 3. September 2009 geleiste-
ten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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