B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4936/2016
pjn
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
D-4936/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
16. Juli 2015 und gelangte über die Türkei und weitere, ihm unbekannte,
Länder am 21. September 2015 in die Schweiz, wo er am 25. September
2015 ein Asylgesuch stellte. Am 29. September 2015 wurden seine Perso-
nalien aufgenommen und er wurde kurz zum Reiseweg befragt, am 22. Ok-
tober 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt und am 10. Dezember
2015 wurde er einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe von 2011 bis Anfang 2013 an Demonstrati-
onen teilgenommen und sei dabei auch einmal im Fernsehen gezeigt wor-
den. Im (…) 2011 habe er zusammen mit seinen Mitschülern selber eine
Demonstration organisiert, worauf er von der Schule gerügt worden sei. Im
(…) 2014 habe er seinen Wohnort Damaskus verlassen, weil er ins militär-
pflichtige Alter gekommen sei und sich gefürchtet habe, dass dies an einem
Checkpoint entdeckt werden könnte. Danach habe er in Derik gelebt, bis
er gehört habe, dass Zwangsrekrutierungen durch die kurdischen Volks-
verteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel – YPG) bevorstünden.
Deshalb habe er sich ab (…) 2015 bei seinem Grossvater im Dorf ver-
steckt. Im gleichen Monat seien arabischsprachige Leute vom Regime in
YPG-Uniformen und einem Asaish-Auto zu seinem Vater gekommen und
hätten ihm mitgeteilt, seine Söhne müssten in den regulären syrischen Mi-
litärdienst einrücken. Im (…) habe ein Angestellter des Rekrutierungsbüros
seinem Vater eine schriftliche Vorladung zur Ausstellung eines Militärbüch-
leins für ihn ausgehändigt. Im (…) seien Angehörige der YPG gekommen
und hätten seinem Vater gesagt, seine Söhne müssten sich ihnen an-
schliessen. Danach habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er jetzt ausreisen
müsse. Erst in der Schweiz habe er von der Vorladung erfahren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte und ein Auf-
gebot für den (…) 2015 zur Ausstellung eines Militärbüchleins (beides im
Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 19. Juli 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung
an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig auf.
D-4936/2016
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2016, welche dem Beschwer-
deführer am 6. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die
Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-4936/2016
Seite 4
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Aktenein-
sicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
D-4936/2016
Seite 5
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt
worden. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 wurde das SEM auf-
gefordert, Einsicht in die Akten A18 und A19 zu gewähren, was es in der
Folge am 25. August 2016 machte. Ferner wurde im Sinne eines weiteren
Vorbringens das Aktenverzeichnis paginiert. Angesichts des marginalen
Mangels beziehungsweise des Umstandes, dass auf die Einsicht in die un-
wesentlichen oder bekannten Akten zunächst allein aus ökologischen
Gründen verzichtet worden war und die beantragte Akteneinsicht auf Be-
schwerdeebene durch das SEM ohne weiteres gewährt wurde, ist nicht von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. In Bezug auf die
Übersetzung des Aufgebots ist festzuhalten, dass das SEM diese nicht pro-
tokollieren musste, da es diese schriftliche Übersetzung ins Beweismittel-
couvert aufgenommen hat und dem Beschwerdeführer am 25. August
2016 zukommen liess.
3.3 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem
es nicht darauf eingegangen sei, dass sein Name nach der Organisation
der Demonstration an die Behörden weitergegeben und er anlässlich einer
Demonstrationsteilnahme gefilmt worden sei.
3.3.1 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass das SEM zwar tatsächlich
nicht erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonst-
rationsteilnahme gefilmt worden sei. Aus den Aussagen des Beschwerde-
führers geht aber auch nicht hervor, dass die Behörden deswegen auf ihn
aufmerksam geworden wären, sodass das SEM diesen Punkt nicht unbe-
dingt erwähnen musste. Der Beschwerdeführer zieht denn diesbezüglich
in der Beschwerde auch keine weiteren Schlussfolgerungen für seine Ge-
fährdungslage und beschränkt sich auf die formelle Rüge, dass das SEM
diesen Punkt nicht erwähnt habe. Weiter erwähnte das SEM auch nicht,
dass der Beschwerdeführer angab, sein Name sei von der Schule an die
Behörden weitergegeben worden. Auch dies durfte das SEM jedoch uner-
wähnt lassen, zumal der Beschwerdeführer eben nicht angab, danach von
den Behörden gesucht worden zu sein.
3.3.2 In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung gilt es überdies festzuhal-
ten, dass das SEM die Ereignisse rund um die Rekrutierungsversuche in
die syrische Armee nicht sauber von den Rekrutierungsversuchen in die
YPG abgegrenzt hat. So führt es aus, der Beschwerdeführer habe im (…)
oder (…) eine Vorladung erhalten, er müsse sich zwecks Aushebung in den
staatlichen Militärdienst melden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer aber
an, im (…) habe er diese staatliche Vorladung erhalten und im (…) seien
D-4936/2016
Seite 6
Angehörige der YPG gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich ihnen
anzuschliessen. Da das SEM aber im Wesentlichen erfasst hat, dass der
Beschwerdeführer von zwei Seiten (von der syrischen Armee und der YPG)
bedrängt wurde und diese beiden Gefährdungslagen auch separat abge-
handelt hat, ist aber dennoch von einer rechtsgenüglichen Erstellung des
Sachverhaltes auszugehen.
3.3.3 Somit ist das SEM bei der Feststellung des Sachverhalts zwar mit
mangelnder Gründlichkeit vorgegangen, es ist aber dennoch von einer
rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes auszugehen.
3.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe die eingereichten
Beweismittel nicht gewürdigt.
Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM am Schluss seiner Verfügung
auf das eingereichte Aufgebot zur Erstellung eines Militärbüchleins einge-
gangen ist und ausgeführt hat, dieses würde die obigen Erwägungen noch
untermauern. Was es damit meint, ist zwar nicht ohne weiteres nachvoll-
ziehbar, dürfte aber so zu verstehen sein, dass durch das Beweismittel be-
legt wird, dass der Beschwerdeführer eben noch nicht ausgehoben wurde
und somit auch nicht als Dienstverweigerer gelten kann. Von einer unter-
lassenen Würdigung des Beweismittels kann somit nicht ausgegangen
werden.
3.5 Insgesamt ist die angefochtene Verfügung wegen der gerügten formel-
len Mängel nicht aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
D-4936/2016
Seite 7
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im (…) 2015 mündlich
und im (…) 2015 schriftlich aufgefordert worden, sich zwecks Ausstellung
eines Militärbüchleins beim örtlichen Rekrutierungsbüro zu melden. Da er
sich jedoch zu keiner Zeit bei einem Rekrutierungsbüro gemeldet habe,
gelte er nicht als ausgehoben. Es stehe nämlich noch nicht fest, ob er über-
haupt diensttauglich sei. Daher könne er weder als Dienstverweigerer noch
als Deserteur betrachtet werden, weshalb er aufgrund dieser Tatbestände
keine künftigen asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten habe. Die
Mitarbeit an der Durchführung einer Demonstration im (…) 2011 habe bloss
zu einer Rüge seitens der Schulleitung geführt. So habe er die Schule bis
(…) 2012 weiter unbehelligt besuchen und auch abschliessen können.
Auch die Teilnahme an den übrigen Demonstrationen sei ohne negative
Konsequenzen geblieben. Die von ihm beschriebenen Nachteile vermöch-
ten daher kein asylrelevantes Ausmass anzunehmen.
Weiter mache er geltend, sich vor einer Rekrutierung durch die Partei der
Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat – PYD) zu fürchten. Ge-
mäss seinen Angaben sei es jedoch zu keinen konkreten, gezielt gegen ihn
D-4936/2016
Seite 8
gerichteten Verfolgungsmassnahmen gekommen. Ferner stufe das Bun-
desverwaltungsgericht die Rekrutierungsbemühungen durch die kurdi-
schen Regionalbehörden mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von
Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich
relevante Verfolgung ein. Die allgemeine Wehrpflicht und eine allenfalls da-
raus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG sei gemäss Bundes-
verwaltungsgericht nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Das eingereichte
Aufgebot untermauere die obigen Erwägungen weiter.
Zudem enthielten die Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene
Unglaubhaftigkeitselemente. So habe er beispielsweise die Aufforderung
zur Ausstellung des Dienstbüchleins nicht glaubhaft dargetan. Unklar
bleibe insbesondere, weshalb Vertreter der kurdischen Autonomiebehör-
den ihm einen staatlichen Marschbefehl hätten überbringen sollen, obwohl
diese zu jener Zeit längst selbst zum Dienst rekrutiert hätten und die syri-
schen Behörden in den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten schon län-
ger keine Rekrutierungen mehr durchgeführt hätten.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe die Aufforderung
zur Ausstellung seines Militärbüchleins glaubhaft dargetan. Betreffend dem
schriftlichen Aufgebot habe er ausgeführt, dieses habe ein Angestellter des
Rekrutierungsbüros seinem Vater übergeben. Die mündliche Vorladung sei
von Leuten des Regimes in YPG-Uniformen gekommen. Er habe auch aus-
geführt, dass die YPG die Kontrolle am Boden gehabt hätten, aber die An-
weisungen trotzdem vom Regime gekommen seien. Laut der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten im Jahr 2015 in den von der PYD ver-
walteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefun-
den. Zwischen dem Regime und der PYD habe eine temporäre Koopera-
tion bestanden. Dass die syrische Regierung bei der Rekrutierung durch
die YPG unterstützt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden. Das
SEM sei somit zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
ausgegangen.
Aufgrund seines Alters und seiner syrischen Staatsangehörigkeit wäre er
verpflichtet gewesen, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Als Melde-
pflichtiger sei er bei den syrischen Behörden registriert gewesen. Da er
sich nicht gemeldet habe, sei er straffällig geworden. Würde er kontrolliert,
könnte er kein Militärbüchlein vorweisen, was ihn als Verweigerer verraten
würde. Wäre er in Syrien geblieben, hätte er einen Haftbefehl erhalten. Es
sei unrealistisch, dass die syrischen Behörden ignorieren, wenn er sich
D-4936/2016
Seite 9
nicht melde. Vielmehr würde daraus geschlossen, dass er nicht in den Mi-
litärdienst wolle und er werde als Militärdienstverweigerer verstanden. Dem
Argument des SEM, dass seine Dienstpflicht noch nicht festgestanden
habe, weil er noch nicht gemustert worden sei, sei entgegenzuhalten, dass
er auch ohne Musterung und Militärbüchlein ins Visier der Behörden gera-
ten sei, welche ihn als dienstpflichtig betrachtet hätten. Da er sich der Rek-
rutierung durch die syrische Armee entzogen habe, sei er für die syrischen
Behörden ein Dienstverweigerer und gelte als Verräter und Regimegegner.
Als solcher würde er einer Bestrafung ausgesetzt, die einer asylrelevanten
Verfolgung gleichkäme. Zudem werde er auch durch die YPG gesucht, wel-
che überdies mit den syrischen Behörden zusammenarbeiteten. Ausser-
dem sei er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und das Organi-
sieren einer solchen Demonstration in Damaskus bei den Behörden als
Regimegegner bekannt. Dies verschärfe sein Profil als kurdischer Dienst-
verweigerer und Verräter noch zusätzlich. Betreffend der Organisation der
Demonstration sei festzuhalten, dass der Stellvertreter der Schule und zwei
Mitschüler den Behörden alle Namen weitergeleitet hätten.
Im Weiteren enthält die Beschwerde an verschiedenen Stellen allgemeine
Ausführungen zur Dienstpflicht und der Rekrutierung in die syrische Armee
und deren Zusammenarbeit mit den YPG sowie zur Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Syrien.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Syrien von 2011 bis An-
fang 2013 an Demonstrationen teilgenommen und im (…) 2011 auch eine
Demonstration selber organsiert.
6.1 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März
2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimat-
staat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung beste-
hender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.
6.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
allerdings gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
D-4936/2016
Seite 10
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekri-
tischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaf-
tung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben
Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleich-
kommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Re-
ferenzurteil publiziert] E. 5.7.2).
6.3 Der Beschwerdeführer hat wie tausende andere an Demonstrationen
in Syrien teilgenommen. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat,
machte er nicht geltend. Zwar sei er in diesem Zusammenhang einmal am
Fernsehen zu sehen gewesen. Dass er deshalb registriert worden wäre
und in diesem Zusammenhang gegen ihn vorgegangen worden sei,
machte er aber nicht geltend. Auch anlässlich der Demonstration, die er
selber organsiert hatte, wurde er offenbar nur von der Schule gerügt. Dass
der Stellvertreter der Schule und zwei Mitschüler alle Namen den Behörden
weitergeleitet hätten, ist nur eine Mutmassung des Beschwerdeführers, ge-
gen welche die Tatsache spricht, dass er nie gesucht wurde und die Schule
unbehelligt weiterbesuchen und abschliessen konnte. Nach dem Gesagten
ist eben nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert. Das SEM hat des-
halb richtig gefolgert, dass daraus keine asylrelevanten Nachteile entstan-
den seien.
6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teil-
nahme an Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Jahr 2015 aufgefor-
dert worden, sich für die Erstellung eines Militärbüchleins bei der Rekrutie-
rungsstelle zu melden. Dies habe er nicht gemacht und sei stattdessen
ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein entsprechendes
Aufgebot zu den Akten.
7.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, welche asylrechtliche Relevanz
der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee
unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situa-
tion zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienst-
verweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu
D-4936/2016
Seite 11
erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht
für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienst-
pflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzli-
chen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen,
die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben –
etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle geg-
nerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser
Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und ausserge-
richtlicher Hinrichtung betroffen sind.
7.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Vorla-
dung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro keine Folge leistete. Er entzog
sich damit durch sein Verhalten zunächst einmal der wehrdienstlichen Mus-
terung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syri-
schen Armee. Wie das SEM richtig festgehalten hat, steht im heutigen Zeit-
punkt demnach noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt
als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehr-
pflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
kann er daher auch nicht – im Gegensatz zur oben dargelegten Situation –
als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört
er der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell aktiven
Familie und hat auch bislang – wie in E. 6 dargelegt – die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkun-
dig nicht auf sich gezogen. Angesichts dessen besteht trotz der oben dar-
gelegten Situation in seiner Heimat und der geschilderten Vorgehensweise
des syrischen Regimes keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das
Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als
Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behör-
den mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rech-
nen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer
D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Unter diesen Umständen braucht
auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers und die entsprechenden Entgegnungen in der Be-
schwerde sowie auf die Frage der Authentizität des eingereichten Beweis-
mittels nicht weiter eingegangen zu werden, zumal es sich dabei um eine
D-4936/2016
Seite 12
Vorladung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro und nicht um einen
Marschbefehl handelt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer eine konkrete Aufforderung für den Dienstantritt erhal-
ten hat.
7.3 Auch aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur
Dienstpflicht und der Rekrutierung in die syrische Armee und deren Zusam-
menarbeit mit den YPG sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in
Syrien lässt sich keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ab-
leiten.
8.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von den YPG auf-
gefordert worden, sich ihnen anzuschliessen.
8.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten
Nordsyriens, die durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren bewaff-
nete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen
seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt. Im Juli
2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu
zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des BVGer in Bezug auf die
Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als Referenzurteil publiziert],
beide mit weiteren Nachweisen).
8.2 Jedoch ist nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernst-
hafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungs-
weise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im ge-
genwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Demnach liegen zum heutigen Zeit-
punkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, wel-
che die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als
Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivier-
ten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht
somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten
Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienst-
pflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asyl-
relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nach-
weisen).
D-4936/2016
Seite 13
8.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Rekrutierungsbemühungen
durch die YPG sind somit nicht aslyrelevant.
9.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
15. Juli 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vor-
instanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung berücksichtigt wurde.
D-4936/2016
Seite 14
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 22. August 2016 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4936/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: