B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4936/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 in die Schweiz einreiste, ein
Asylgesuch stellte und am 12. Juni 2018 per Zufallsprinzip der Testphase
des Verfahrenszentrums (VZ) B._______ zugewiesen wurde,
dass er vom SEM am 15. Juni 2018 zu seiner Person und zum Reiseweg
befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsbürger tigri-
nischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in C._______ gewohnt zu ha-
ben,
dass er betreffend Reiseroute angab, sein Heimatland im September 2007
verlassen zu haben und schliesslich von Italien aus in die Schweiz gelangt
zu sein,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
am 27. Mai 2018 in Italien daktyloskopiert worden war,
dass ihm das SEM anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 26. Juni 2018 im
Beisein der damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Italien gestützt auf das Dublin-Verfahren ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, die Lebensbedingungen für Asyl-
suchende in Italien seien prekär,
dass er zudem unter gesundheitlichen Beschwerden – (…) – leide,
dass das SEM am 13. Juni 2018 – gemäss den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien gerichtet hatte, welches von der
zuständigen Behörde in der Folge innert massgeblicher Frist nicht beant-
wortet wurde,
dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit
erhielt, am 20. August 2018 zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,
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und sie in ihrer Eingabe vom 21. August 2018 ausführte, der Gesundheits-
zustand ihres Mandanten habe sich noch verschlechtert,
dass er Probleme mit den Nerven habe und der medizinische Sachverhalt
vorliegend nicht erstellt sei, weshalb man noch den Austrittsbericht des Spi-
tals abwarten müsse,
dass die damalige Rechtsvertretung am 23. August 2018 einen solchen
Bericht einreichte,
dass darin eine (…), ein (…) sowie Anämie diagnostiziert wurden,
dass als Therapie die Einnahme einer ausrechend hohen Trinkmenge, kör-
perliche Schonung und ein Medikament sowie eine neurologische Abklä-
rung erwähnt wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. August 2018 – eröffnet am 24. Au-
gust 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei die Vorinstanz in
ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des
Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den
Schengen-Raum verbunden mit einer Daktyloskopierung – festhielt, dieses
Land sei für das Asylverfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die gesundheitlichen Beschwerden keinen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz rechtfertigten, da er sich diesbezüglich an eine entsprechende In-
stitution in Italien richten könne,
dass die italienischen Behörden im Rahmen der Ausreisevorbereitungen
über seinen Gesundheitszustand informiert würden,
dass in Würdigung der Aktenlage somit auch kein Selbsteintritt in Betracht
komme,
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dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die vormalige Rechtsvertretung am 24. August 2018 die Beendigung
ihres Mandats mitteilte,
dass der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Nichteintretens-
entscheid am 29. August 2018 Beschwerde erhob und dessen Aufhebung
beantragte,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ihre Pflicht zum Selbsteintritt gestützt
auf Art. 9 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das vorliegende Asylver-
fahren als zuständig zu erklären,
dass sie eventualiter anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das Verfah-
ren als zuständig zu erklären,
dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unent-
geltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und eine an-
gemessen Parteientschädigung zuzusprechen sei,
dass er zur Begründung vorbrachte, die Dublin-III-VO sehe gemäss Art. 17
aus humanitären Gründen Abweichungen von den Zuständigkeitskriterien
vor (Ermessensklauseln),
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Umstände, unter wel-
chen geflüchtete Menschen in Italien lebten, entweder verkenne oder bei
der Beurteilung seines Asylgesuchs nicht genügend berücksichtigt habe,
dass sich Italien nicht an das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) halte und die Schweiz ihre humanitäre Tradition unter
Beweis stellen müsse,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf eine vorsorgli-
che Massnahme beziehungsweise Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
werden,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen den Be-
schwerdevorbringen hinreichend abgeklärt und gemäss den Erwägungen
in Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers so-
wie der Lage vor Ort auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass vor diesem Hintergrund der Antrag auf Rückweisung der Sache an
das SEM mangels ersichtlicher Gehörsverletzungen abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Italien gereist zu sein,
dass er mithin auf dem Seeweg zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien er-
reichte, und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und in der
Folge via Italien in die Schweiz gelangte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgän-
gige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, der Beschwerdeführer
aber ohnehin nicht bestreitet, in Italien daktyloskopiert worden zu sein, was
auch dem Eurodac-Ergebnis entspricht,
dass das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers vom
13. Juni 2018 (nach Art. 21 Abs. 1 [zweiter Unterabsatz] und 3 [erster Un-
terabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend massgeblichen
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Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit dieses Land seine
Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der so-
genannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-
VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass sich gemäss Aktenlage keine Familienangehörigen im Sinne von Art.
9 Dublin-III-VO in der Schweiz aufhalten und der Beschwerdeführer aus
dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass in der Beschwerde im Übrigen gar nicht geltend gemacht wird, es
würden sich Familienangehörige in der Schweiz aufhalten,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse
seien prekär,
dass er im Weiteren in der Schweiz medizinische Hilfe in Anspruch nahm,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung nach Italien sprechen
würden,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich
nach wie vor nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur – wie auch in der Beschwerde auf-
gezeigt – Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell un-
überwindbar erscheinen,
dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise feh-
len,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR),
dass sich eine solche gesundheitliche Situation aus den Akten nicht ergibt
und auch in der Beschwerde entsprechende Argumente fehlen,
dass im Falle des Beschwerdeführers nach dem Gesagten davon ausge-
gangen werden darf, er sei – so auch in Anbetracht der Hilfsstrukturen vor
Ort – durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Be-
hörden seine Rechte auch in gesundheitlicher Hinsicht wahrzunehmen und
eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass er sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnte, sollten ihm die ge-
mäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert werden,
dass die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige
kantonale Behörde den medizinischen Leiden des Beschwerdeführers in-
sofern Rechnung zu tragen haben, als dieser vor seiner Überstellung bei
den zuständigen italienischen Behörden als sogenannter Medizinalfall an-
zumelden ist, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht durch
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die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird respektive
gegebenenfalls notwendige weitere Behandlungen stattfinden können (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass gemäss einer entsprechenden Erwägung im angefochten Entscheid
diesem Umstand Rechnung getragen wird,
dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylan-
trags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit
dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermes-
sensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine
Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl.
BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls nicht zu beanstanden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: