B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4937/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Côte d'Ivoire),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat (angeblich Côte d'Ivoire)
eigenen Angaben zufolge im Februar 2011 verliess und am 13. März 2011
von Italien her illegal in die Schweiz einreiste,
dass er ebenfalls am 13. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. März 2011 im EVZ
B._______ zu seinen Personalien und – summarisch – zu seinem Reise-
weg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus der im
Südwesten der Côte d'Ivoire in der D._______ gelegenen Ortschaft
E._______, wo er bis zu seiner Ausreise bei seiner Grossmutter gelebt
habe,
dass er nie zur Schule gegangen sei und weder lesen noch schreiben
könne,
dass er am 31. Dezember 2010 in einer Diskothek ein Mädchen namens
F._______ kennengelernt habe,
dass sie beide auf dem Heimweg in die Hände von Rebellen gefallen sei-
en, welche das Mädchen mitgenommen, vergewaltigt und schliesslich ge-
tötet hätten,
das am 2. Januar 2011 mehrere Männer zu ihm nach Hause gekommen
seien und ihn gefragt hätten, ob er das Mädchen getötet habe,
dass er dann realisiert habe, dass es sich bei den Männern um Sicher-
heitskräfte gehandelt habe, worauf er umgehend geflüchtet sei,
dass er sich während zweier Wochen in den Feldern versteckt habe, bis
er schliesslich mit der Hilfe eines Onkels seine Heimat über den Hafen
von Abidjan habe verlassen können,
dass er auf dem Seeweg via Libyen nach Italien gelangt und dann mit
dem Zug in die Schweiz gereist sei,
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dass der Beschwerdeführer keinerlei Papiere zu den Akten reichte und
behauptete, nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen oder
beantragt zu haben,
dass der Beschwerdeführer – ebenfalls am 18. März 2011 im EVZ
B._______ – darauf aufmerksam gemacht wurde, das von ihm angege-
bene Geburtsdatum (…) erscheine nicht glaubhaft, worauf dieser erklärte,
er glaube, das genannte Datum von seinem Vater gehört zu haben, doch
sei es durchaus möglich, dass er bereits über 18 Jahre alt sei,
dass ein vom BFM beauftragter LINGUA-Experte mit dem Beschwerde-
führer am 8. Juli 2011 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er ei-
ne Herkunftsanalyse erstellte,
dass der Experte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2011 zum Schluss
gelangte, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig
nicht in der Côte d'Ivoire , sondern sehr wahrscheinlich in Conakry (Gui-
nea) stattgefunden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 den Werdegang
und die Qualifikation des Experten zur Kenntnis brachte und ihm das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des Berichts vom 14. Oktober 2011 ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2013
daran festhielt, sein ganzes Leben in E._______ (D._______) verbracht
zu haben, und im Weiteren ausführte, er habe während seiner Jugendzeit
bei seinen ursprünglich aus Guinea stammenden Grosseltern gelebt,
dass er deshalb das Pular von Guinea, jedoch nur einige Worte Dioula
spreche, zumal in der Côte d'Ivoire sowieso alle Leute Französisch spre-
chen würden,
dass er nie die Schule besucht habe, weshalb er keine Angaben zur Ge-
gend, in der E._______ liege, machen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2013 – eröffnet am 27. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz bis zum 24. September 2013 zu verlassen,
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dass im Weiteren festgestellt wurde, der Kanton G._______ sei verpflich-
tet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass dem Beschwerdeführer sodann die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis auszuhändigen seien,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, die linguistische Analyse des Gesprächs vom 8. Juli 2011 zeige
eindeutig auf, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers der Pular-
Dialekt von H._______ (Zentralguinea) sei,
dass der Beschwerdeführer über eine sehr gute Kompetenz des Franzö-
sischen verfüge und sein Pular einen hohen Anteil an französischen In-
sertionen aufweise, weshalb davon ausgegangen könne, dass er in einen
frankophonen Umfeld – vermutlich in einem städtischen Zentrum, wo das
Französische eine wichtige Rolle als Verkehrssprache spiele – sozialisiert
worden sei,
dass die gutachtende Person deshalb zum Schluss komme, dass es sich
beim Pular-Dialekt des Beschwerdeführers um den in Conakry (Guinea)
gesprochenen Dialekt handle,
dass die Abwesenheit jeglicher Sprachkompetenz des Dioula – insbeson-
dere in einer ländlichen Gegend – als weiterer wichtiger Hinweis darauf
gewertet werden könne, dass die Hauptsozialisierung nicht in der Côte
d'Ivoire stattgefunden habe,
dass diese Feststellung durch die landeskundlich-kulturelle Analyse be-
stätigt werde,
dass der Beschwerdeführer nämlich über sehr geringe landeskundliche
Kenntnisse zur Côte d'Ivoire im Allgemeinen und zur D._______ im Spe-
ziellen verfüge,
dass er beispielsweise zur Lage seines angeblichen Wohnortes
E._______ innerhalb D._______ keine auch nur annähernd detaillierten
Angaben habe machen und auch die bestbekannten ethnischen Gruppen
nicht habe benennen können,
dass demzufolge feststehe, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des
Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, weshalb auf
sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Wegweisungsvoll-
zug nicht verhindern könne, auch wenn vorliegend eine sinnvolle Prüfung,
ob dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe,
infolge der Falschangaben verunmöglicht werde,
dass nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei,
bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen
Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Wegweisungsvollzug in den mutmasslichen Heimatstaat zuläs-
sig, zumutbar und trotz der Verheimlichung der wahren Identität auch
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter, von diesem zu-
ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe
vom 30. August 2013 (Poststempel: 31. August 2013) gegen die Verfü-
gung vom 22. August 2013 Beschwerde erhob und dabei in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme be-
antragte,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – ihn in einer separaten Verfü-
gung darüber zu informieren,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – eine am 30. August 2013 von der G._______ ausge-
stellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2013 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass zwar die Anträge und ein Teil der Begründung in englischer Sprache
und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes gehalten sind (Art. 70
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), auf eine Beschwerdeverbesserung in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da über die
Beschwerde ohne Weiteres befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl und der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff
der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsda-
tum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftragte Experte aufgrund einer Sprach-
analyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe
eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire stattgefunden, sondern sehr wahr-
scheinlich in Guinea,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte ei-
ner Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen er-
füllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14
S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-
Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinter-
lässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 14. Oktober
2011 sehr ausführlich und überzeugend dargelegt hat, warum der Be-
schwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus
der Côte d'Ivoire stammen kann und durch seine mangelnden geografi-
schen und kulturellen Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsstaat
und insbesondere über seine angebliche Herkunftsregion sowie aufgrund
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der von ihm gesprochenen Sprachen (Pular im Dialekt von Zentralguinea,
gute Französischkenntnisse, jedoch kaum Kompetenz in Dioula) die
Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer, der auch auf Beschwerdeebene keine Identi-
tätsdokumente zu den Akten gegeben hat, dieser Einschätzung weder im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse
noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzu-
halten vermag,
dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) er-
neut angebrachte Darstellung, er sei bei seinen aus Guinea eingewander-
ten Grosseltern aufgewachsen, die ausserhalb der Ortschaft E._______
ein Stück Land bewirtschaftet und kaum Kontakt zu den Einheimischen
gehaben hätten, weder seine durch die Analyse eruierten Wissenslücken
in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten noch die sprachlichen
Besonderheiten zu erklären vermögen,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben den Jahreswechsel 2010/2011 in einer Disko-
thek verbracht hat, was darauf schliessen lässt, dass er sehr wohl Kon-
takte ausserhalb der Familie gepflegt hat,
dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Aussagen – auch lesen
und schreiben kann, was sich daran zeigt, dass er das Personalienblatt
(vgl. Vorakten A1) selber ausfüllen konnte,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
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dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus der Côte d'Ivoire stammt,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das
Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäu-
schung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen
Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermö-
gen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
D-4937/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: