B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4937/2018
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom
7. August 2018 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Zustän-
digkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin ge-
währte,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er habe sich in Slowenien in ei-
ner (...) Gruppe befunden, welche von Polizisten attackiert und mit Waffen
bedroht worden sei,
dass er deswegen unter Schock gestanden habe und alle grosse Angst
gehabt hätten,
dass sie weitergereist seien, als sie von den Polizisten freigelassen worden
seien,
dass er sich deshalb in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben habe
und (...)mittel einnehme, aber trotzdem (...) habe, wenn er an den Vorfall
denke,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. August 2018 – eröffnet am 24. Au-
gust 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Slowenien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 29. August
2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm
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Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung
und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, eventuell sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
weshalb auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und auf Gewährung
der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwer-
deführer am 10. Juli 2018 in Slowenien um Asyl ersucht hatte, dass der
vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Slowenien von diesem
unbestritten ist, er allerdings angab, er sei dort von Polizisten zur Finger-
abdruckabnahme gezwungen worden, habe aber kein Asylgesuch gestellt
und nicht in diesem Staat bleiben wollen,
dass das SEM die slowenischen Behörden am 9. August 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Au-
gust 2018 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist und
vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
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und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die slowenischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerde auf eine sinngemässe Wiederholung des im
Rahmen des rechtlichen Gehörs geschilderten Vorfalls mit den Polizisten
in Slowenien beschränkt, weswegen der Beschwerdeführer unter Stress
stehe,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer am
30. Juli 2018 im EVZ B._______ über psychische Probleme beklagte, wes-
halb er am 31. Juli 2018 zu einer Arztpraxis überführt wurde (vgl. […]),
dass für den Beschwerdeführer am 14. August 2018 Medikamente bezo-
gen wurden ([…]),
dass er am 28. August 2018 für einen Kontrolltermin zur selben Arztpraxis
gebracht wurde, wobei ein Arztbericht aussteht (vgl. […]),
dass deshalb zu prüfen ist, ob die Überstellung nach Slowenien den Be-
schwerdeführer einer Gefahr für seine Gesundheit aussetze und damit
Art. 3 EMRK verletze,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
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Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass das SEM den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers Rechnung tragend ausführte, er befinde sich in medi-
zinischer Behandlung,
dass es weiter zutreffend festhielt, Slowenien verfüge über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur und sei – unter Hinweis auf Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie – verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erfor-
derliche medizinische Behandlung, welche zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren, wobei im Rahmen des
Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dublin-Staat
angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und
den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste,
dass dem anzufügen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen
Betreuung) zu gewähren haben (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass – so das SEM weiter – keine Hinweise vorlägen, wonach Slowenien
eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern
würde, und für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
werde,
dass das SEM zudem dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers bei der Überstellung nach Slowenien Rechnung trage, indem es
die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor
der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige me-
dizinische Behandlung informiere,
dass es hinsichtlich des Vorfalls mit den Polizisten schliesslich anmerkte,
dass Slowenien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Po-
lizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig
gelte, wobei sich der Beschwerdeführer, falls er sich vor Übergriffen durch
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einzelne Polizisten oder Privatpersonen fürchte oder sogar solche erleide,
an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnte,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
vertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: