B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4938/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Pascal Niffenegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 aus
dem Heimatland ausreiste und am 7. Juni 2015 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er hierbei im Personalienblatt als Geburtsdatum “(…)“ eintrug,
dass das SEM daraufhin zufolge Zweifeln an der geltend gemachten Min-
derjährigkeit eine Handknochenanalyse in Auftrag gab, die am 16. Juni
2015 als Ergebnis ein Knochenalter von 19 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 22. Juni 2015
zu den Personalien, zum Reiseweg sowie summarische seinen Asylgrün-
den befragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die BzP weitere Fragen zu
seiner Gesundheit gestellt sowie das rechtliche Gehör zur Altersbestim-
mung gewährt und ihm mitgeteilt wurde, dass er für das weitere Verfahren
als volljährige Person behandelt werde,
dass ihn das SEM mit Schreiben vom 1. Juli 2015 über die Beendigung
des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme des nationalen Verfahrens infor-
mierte,
dass er anlässlich der BzP sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
29. September 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er stamme aus dem Ort C._______ (D._______,
E._______),
dass der Vater Militärdienst geleistet habe und er selber zusammen mit
seiner Mutter und den Geschwistern im Heimatort gelebt habe,
dass er die Schule in der (…) Schulklasse im Jahre 2014 abgebrochen
habe, um seine Familie in der Landwirtschaft zu unterstützen,
dass er die Schule auch abgebrochen habe, weil er nicht nach F._______
habe gehen wollen,
dass er nach dem Abbruch der Schule nicht in Ruhe gelassen worden sei,
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dass er wegen der Suche nach ihm Angst bekommen und versucht habe,
wieder an die Schule zu gehen, was ihm aber verwehrt worden sei,
dass sein Nachbar, der die Dorfwächter angeführt hätte, ihn mehrfach zu
Hause gesucht und hierbei seiner Mutter gedroht habe, ihn den Militärbe-
hörden zu übergeben,
dass der Beschwerdeführer sich jeweils habe verstecken können, zuerst
unter dem Bett, später im Wald,
dass er schliesslich wegen der Suche durch den Nachbarn und der allge-
meinen Razzien aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst mit einem
Freund zusammen die illegale Ausreise nach Äthiopien beschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung Kopien der
Identitätskarten seiner Eltern sowie seine Taufurkunde im Original zu den
Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
31. Juli 2018 – eröffnet am 2. August 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer
habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, wobei der erst
später eingereichte Taufschein die Einschätzung des SEM nicht umzustos-
sen vermöge,
dass das SEM infolge der fehlenden Glaubhaftmachung der Minderjährig-
keit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe,
dass aus den nachgereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern weder
die Identität des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, noch sein
Verwandtschaftsgrad,
dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Asylgründe, die Suche nach
ihm wegen des Abbruchs der Schule durch einen Nachbarn und Dorfwäch-
ter, um ihn den Militärbehörden zu übergeben, ebenfalls nicht habe glaub-
haft machen können,
dass er die Vorbingen auch in keinen nachvollziehbaren, zeitlichen Kontext
zu stellen vermocht habe,
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dass er angesichts der oberflächlichen und lebensfremden Vorbringen
auch das illegale Verlassen des Heimatstaates nicht habe glaubhaft ma-
chen können, wobei die illegale Ausreise überdies asylrechtlich nicht rele-
vant sei,
dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. August
2018 Beschwerde erhob und hierbei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen liess,
dass er in der Beschwerde vorbrachte, das SEM habe sich bei der Ein-
schätzung der unglaubhaften Altersangaben einzig auf die wenig Aussage-
kraft aufweisende Knochenaltersanalyse gestützt, ohne die Aussagen und
das Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen,
dass das SEM bezüglich des Alters des Beschwerdeführers ein nicht mehr
zumutbares Mass an die Glaubhaftmachung verlangt habe und den sehr
plausiblen Dokumenten zum Nachweis der Minderjährigkeit zu Unrecht
kein Glaube geschenkt worden sei,
dass das SEM infolgedessen die spezifischen Verfahrensvorschriften für
Minderjährige missachtet habe,
dass in der Beschwerde behauptet wird, dass SEM habe die Asylgründe in
Bezug auf die Zeitpunkte des Beginns und Abbruchs der Schulklasse miss-
verstanden und demzufolge auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Suche
durch den Nachbarn,
dass die Vorinstanz somit irrtümlich angenommen habe, alle fluchtauslö-
senden Ereignisse hätten sich kurz vor der illegalen Ausreise ereignet,
dass das SEM seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei, soweit
es die Angaben des Beschwerdeführers bei der Schilderung der Asyl-
gründe als inkonsistent erachtet habe, da der Beschwerdeführer hierbei
offensichtlich verwirrt gewesen sei und die Fragen nicht richtig verstanden
habe,
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dass insgesamt ein zu hoher Massstab an die Glaubhaftmachung ange-
setzt und auch die Minderjährigkeit hierbei ausser Acht gelassen worden
sei,
dass überdies der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
17. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen aussichtslos erscheinender Rechtsbegehren abwies
und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Oktober 2018 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht bezie-
hungsweise des rechtlichen Gehörs vorbringt, da das SEM den Beschwer-
deführer entgegen dessen Ausführungen nicht als minderjährig erachte
habe,
dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
folglich die einer minderjährigen Person zustehenden Rechte gemäss
Art. 17 Abs. 3 AsylG (Beizug einer Vertrauensperson) hätten gewährt wer-
den müssen,
dass diese formellen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet
sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
dass gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG die Asylbehörden den Sach-
verhalt von Amtes wegen feststellen (Untersuchungsmaxime), wobei die
Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be-
schaffen muss, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen muss (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG),
dass die Behörde allerdings nicht verpflichtet ist, zu jedem Sachverhalts-
element umfangreiche Nachforschungen anzustellen und zusätzliche Ab-
klärungen nur dann vorzunehmen sind, wenn sie aufgrund der Aktenlage
angezeigt erscheinen,
dass die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person (vgl. Art. 8 AsylG) ihre Grenze findet,
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dass bereits in der Zwischenverfügung vom 17. September 2018 festge-
stellt wurde, die Behauptung in der Beschwerde, das SEM habe sich bei
der Einschätzung der unglaubhaften Altersangaben einzig auf die wenig
Aussagekraft aufweisende Knochenaltersanalyse gestützt, sei nicht zutref-
fend,
dass die Vorinstanz ihre Beurteilung vielmehr auch auf die zu Recht als
wenig nachvollziehbar zu bezeichnenden Altersangaben des Beschwerde-
führers bezüglich seiner Familienangehörigen stützt (vgl. II.1.a., S. 4 der
angefochtenen Verfügung),
dass sich auch die Angaben des Beschwerdeführers, wann er die (…) und
(…) Schulklasse besucht habe, widersprachen, da er einmal die (…) Schul-
klasse im Jahr 2014 besucht und abgeschlossen haben will (vgl. act. A8,
S. 3), aber zugleich im Jahr 2014 auch in der (…) Schulklasse gewesen
sein will und ausgereist sei (vgl. act. A8, S. 4),
dass er sich auf der anderen Seite aber nicht mehr erinnern konnte, wann
er die (…) Schulklasse angefangen und abgebrochen habe, nur noch
wusste, dass es drei Monate in der (…) Klasse gewesen seien (vgl. act. A8,
S. 4; A19, S. 4),
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch nicht zu sagen ver-
mochte, in welchem Jahr er eingeschult worden sei (vgl. act. A10 S. 2),
dass mit dem SEM auch die Vorlage des Taufscheins nicht als ausreichend
bewertet werden kann, um die erheblichen Zweifel an den Altersangaben
aus dem Weg zu räumen, zumal es sich bei dem Taufschein um ein leicht
erhältliches Dokument von geringem Beweiswert handelt,
dass sich dieser geringe Beweiswert vorliegend umso mehr rechtfertigt, als
der eingereichte Taufschein als (Ausstellungs-)Datum den (…) (das angeb-
liche Geburtsdatum des Beschwerdeführers) aufführt, indessen die Taufe
erst am (…) stattgefunden haben soll,
dass angesichts der vorstehenden Ausführungen der Vorwurf in der Be-
schwerde, das SEM habe mit seiner Begründung der Unglaubhaftigkeit der
Altersangaben eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung
vorgenommen, indem es einen zu hohen Massstab für die Glaubhaftma-
chung angesetzt und eine fehlerhafte Gesamtwürdigung der Aussagen und
Dokumente vorgenommen habe, als nicht gerechtfertigt zu erachten ist,
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dass dementsprechend auch der Vorwurf, das SEM hätte von der Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und die entsprechenden Ver-
fahrensrechte für Minderjährige gewähren müssen, nicht verfängt,
dass schliesslich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der Be-
schwerdeführer, bei Wahrunterstellung des von ihm behaupteten Geburts-
datums, im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig gewesen wäre,
dass das SEM somit zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung der
Minderjährigkeit ausgegangen ist und keine weiteren Abklärungen treffen
musste, mithin zu Recht auf die Beiordnung einer Vertrauensperson ge-
mäss Art. 17 Abs. 3 AsylG verzichtet hat und somit eine Verfahrenspflicht-
verletzung nicht ersichtlich ist,
dass angesichts der unbegründeten Rügen hinsichtlich des Alters des Be-
schwerdeführers kein Anlass dafür besteht, die angefochtene Verfügung
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und der entsprechende
Antrag in der Beschwerde somit abzuweisen und das Gericht in der Sache
zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG) hat,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutref-
fender Begründung das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers feststellte und sich die Entgegnungen in der Beschwerde
in blossen Behauptungen, das SEM habe den Sachverhalt missverstan-
den, erschöpfen,
dass vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden kann sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung
vom 17. September 2018 die Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren
bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege be-
treffend,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise nicht erklären konnte, wieso
sich die Ausreisegründe anlässlich der Kurzbefragung im Hinblick auf den
zeitlichen, aber auch inhaltlichen Ablauf gänzlich anders darstellen als die
in der Anhörung geschilderten Gründe (vgl. act. A19, S. 15, F170),
dass die Schilderungen auch in Bezug auf den Punkt abweichen, ob Sol-
daten (vgl. act. A19. S. 8) oder ausschliesslich der Nachbar (vgl. act. A19,
S. 9) den Beschwerdeführer gesucht haben sollen,
dass es der Schilderung der Suche nach ihm durch den Nachbarn und sei-
nes Versteckens an Realkennzeichen und persönlichen Reaktionsmustern
fehlt (vgl. act. A19, S. 8),
dass sich die zeitlichen Angaben dazu, wann der Nachbar auf ihn aufmerk-
sam geworden sei, widersprechen, da einmal von der Erntezeit ab Sep-
tember die Rede ist, es dann aber heisst, der Nachbar habe ihn erst nach
dem Schulabbruch im (…) aufgesucht, wobei die Suchen mehrfach kurz
hintereinander vor der Ausreise erfolgt seien (vgl. act. A19. S. 10, 11),
dass die Darstellung in der Beschwerde, die Vorinstanz sei einem Missver-
ständnis bei der zeitlichen Einordnung der fluchtauslösenden Ereignisse
aufgesessen, nicht überzeugt,
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dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe be-
reits im September 2013 mit der (…) Schulklasse begonnen und diese we-
nige Monate später abgebrochen, als noch die Erntezeit angedauert habe
und der Nachbar auf ihn aufmerksam geworden sei,
dass er sodann über einen Zeitraum von sechs Monaten gesucht worden
sei und schliesslich im Mai um Wiederaufnahme in der Schule gebeten
habe, was ihm aber verwehrt worden sei,
dass die abweichende Schilderung in der Beschwerde nicht den protokol-
lierten Aussagen entspricht, worauf schon in der Zwischenverfügung vom
17. September 2018 verwiesen wurde, da der Beschwerdeführer nicht aus-
gesagt hat, im (…) Monat mit der (…) Schulklasse begonnen zu haben,
sondern lediglich anmerkte, das Schuljahr beginne jeweils im (…) Monat
(vgl. act. A8, S. 4, F 1.17.04; A19, S. 4, F25/26),
dass er tatsächlich später aussagte, er habe im Jahr 2014 mit der (…)
Schulklasse begonnen und diese drei bis vier Monate lang besucht (vgl.
act. A19, S. 4, F26, 27), wobei nachfolgend noch konkretisiert wurde, er
habe im Juni 2014 mit der (…) Klasse begonnen (vgl. act. A19, S. 4, F32,
33),
dass auch die nunmehr in der Beschwerde behauptete sechsmonatige Su-
che nach dem Beschwerdeführer nicht dem Protokoll der Anhörung ent-
spricht, es sich vielmehr angesichts der Ausreise im Juni 2014 höchstens
um einen Monat der Suche gehandelt haben dürfte, da der Beschwerde-
führer ausgesagt hat, die fünf bis sechs Mal erfolgten Suchen des Nach-
barn seien alle kurz hintereinander nach Abbruch der Schule im Mai 2014
erfolgt (vgl. act. A19, S. 10, 11),
dass die Ungereimtheiten im Sachverhalt in zeitlicher und inhaltlicher Hin-
sicht insbesondere nicht dazu führen, wie vom Beschwerdeführer behaup-
tet, dass das SEM vermeintliche Missverständnisse aufzuklären hätte, son-
dern diese Ungereimtheiten den Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen hervorrufen,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zur vermeintlichen illega-
len Ausreise in Bezug auf die Landschaft und Orientierung mit dem SEM
als oberflächlich zu bewerten sind (vgl. act. A19. S. 12-14),
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass sich angesichts des vollständig erstellten Sachverhaltes auch eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen in Be-
zug auf die Fluchtgründe erübrigt,
dass sodann durch die illegale Ausreise aus Eritrea keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geschaffen werden,
dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst hat, ob Eritree-
rinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen
bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben,
dass im erwähnten Urteil festgehalten wurde, es sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe und eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr
als objektiv begründet erscheine,
dass die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, nicht asylrelevant sei, da es sich dabei nicht um
eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge,
dass es die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffe, ob eine drohende Einziehung in den Nati-
onaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK rele-
vant sein könnte,
dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn neben der ille-
galen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1),
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dass vorliegend die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrecht-
licher Relevanz offenbleiben kann, da die illegale Ausreise allein keine
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu
begründen vermag und zusätzliche Gefährdungsfaktoren vorliegend nicht
ersichtlich sind, da die Vorfluchtgründe mit der Vorinstanz gemäss den obi-
gen Ausführungen als unglaubhaft zu erachten sind,
dass kein Anlass besteht, von den Schlussfolgerungen des erwähnten Re-
ferenzurteils abzuweichen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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Seite 13
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass mit dem SEM auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im
Hinblick auf Art. 3 und 4 EMRK zu bejahen ist, wobei diesbezüglich auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur
Publikation vorgesehen) zu verweisen ist,
dass eine dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer eventuell dro-
hende Einberufung in den Militärdienst nach den dortigen Ausführungen
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegensteht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die eventuell bevorstehende Einziehung in den Nationaldienst ge-
mäss dem bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, da
Dienstleistende nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Na-
tionaldienst in eine existenzielle Notlage geraten würden,
dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea sodann nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden kann,
dass aber angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes in
Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den muss, wenn besondere Umstände vorliegen, wobei anders als noch
unter der früheren Rechtsprechung begünstigende individuelle Faktoren
nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17.
August 2017 E. 16 f.),
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Seite 14
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – gemäss Ak-
tenlage – gesunden Mann mit einem familiären Beziehungsnetz im Hei-
matland handelt (vgl. act. A19, S. 3),
dass besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr
nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden
müsste, den Akten nicht zu entnehmen sind,
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, der (…)
Jahre lang die Schule besucht (vgl. act. A8, S. 3) und zu Hause in der
Landwirtschaft mitgeholfen hat (vgl. act. A19, S. 5), nach seiner Rückkehr
wieder zu Hause wird leben und – abgesehen von einer allfälligen Militär-
dienstleistung – in der Landwirtschaft wird mitarbeiten können,
dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer noch in Kontakt zu
seinen Familienangehörigen im Heimatdorf steht (vgl. act. A19, S. 6) und
die Familie in Eritrea zusammen mit Verwandten in G._______ in der Lage
gewesen ist, seine Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A19, S. 15), davon
auszugehen ist, dass er auch bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall familiäre
Unterstützung sowie finanzielle Hilfe erfahren wird,
dass allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten im
Übrigen dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betrof-
fen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situa-
tion zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6),
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers auch als zumutbar erweist,
dass mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zwar einzuräumen ist, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind, jedoch die Mög-
lichkeit der freiwilligen Rückkehr besteht, die praxisgemäss der Feststel-
lung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG entgegensteht,
dass es daher dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG) fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
1. Oktober 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4938/2018
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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