Abtei lung IV
D-4939/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ..., Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4939/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
2. Dezember 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 10. Dezember
2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 12. Dezember
2006 um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2007 wurde er vom BFM
summarisch befragt. Die Anhörung fand am 29. Januar 2007 statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der ta-
milischen Minderheit anzugehören und aus X._______/Jaffna zu stam-
men. Als Händler habe er Waren von Colombo nach Jaffna gebracht.
Seit 2004 habe er die LTTE logistisch unterstützt. Im Frühjahr 2005 sei
er durch die Sicherheitskräfte festgenommen, befragt und am Abend
wieder freigelassen worden. Im August 2006 sei ihm bei einer Kon-
trolle der Armee die Identitätskarte abgenommen worden. Diese Mass-
nahme sei erfolgt, weil sein Name auf einer behördlichen Liste ge-
standen sei. Man habe ihn aufgefordert, in einem Armeelager vorzu-
sprechen. Da er befürchtet habe, bei dieser Gelegenheit wie einige
Freunde inhaftiert und gefoltert zu werden, sei er der Aufforderung
nicht nachgekommen und nach einem Aufenthalt in Colombo schliess-
lich ausgereist. Die Polizei habe ihn in X._______ gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
an. Zur Begründung führte es vorab aus, die Vorbringen seien nicht
asylrelevant. Hätten ihn die Soldaten tatsächlich der Unterstützung der
LTTE verdächtigt, wäre er auf der Stelle festgenommen und nicht bloss
zum Verhör aufgeboten worden. Zudem sei nach diesem Vorfall nicht
intensiv nach ihm gesucht worden. Die Festnahme vom Frühjahr 2005
habe für ihn ebenfalls keine drastischen Konsequenzen gehabt. Be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei mithin zu verneinen.
Überdies verfüge er betreffend allfällige Nachteile in Jaffna in Colombo
über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Ausserdem bestünden
wegen widersprüchlicher und realitätsfremder Aussagen Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Schliesslich ha-
be er keine schlüssigen Belege für die geltend gemachte Identität ein-
gereicht. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das
BFM aufgrund einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative namentlich
in Colombo für zulässig, zumutbar und möglich.
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D-4939/2008
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 3, 4 und 5. Das
BFM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur
Begründung machte er geltend, in Colombo über keine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative zu verfügen. Er sei erst Ende 2004 in sein Hei-
matland zurückgekehrt und habe sich dann vor Ort zwar offiziell regis-
trieren lassen. Jetzt herrsche aber Bürgerkrieg verbunden mit einer
deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage auch in Colombo.
Dort verfüge er über kein Beziehungsnetz. Die von ihm als Tante be-
zeichnete dortige Bezugsperson sei lediglich die Mutter eines guten
Schulfreundes. Die Wohnung, die er in ihrem Haus bezogen habe, sei
jetzt wieder vermietet. Im Weiteren habe er der Vorinstanz bisher we-
sentliche Umstände verschwiegen; so namentlich seine Auslandauf-
enthalte und die familiären Verhältnisse. Alle seine Angehörigen seien
ins Ausland geflohen. Die Familie und mithin auch er stünden deshalb
generell unter dem Verdacht, mit der LTTE zu kooperieren. Unter an-
derem sei sein Vater tatsächlich für die LTTE tätig gewesen. Der Voll-
zug der Wegweisung ins Heimatland erweise sich entsprechend auch
als unzulässig. Der Eingabe lagen Ausweiskopien von Angehörigen
und der Familie der Bezugsperson in Colombo bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 verzichtete die Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde
dem Beschwerdeführer am 13. August 2008 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 20. September 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Dokumenten, welche vom
Zivilstandsamt an die Asylbehörden übermittelt worden waren. Er
nahm dazu am 1. Oktober 2010 Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2008 ist gemäss den eindeutigen
Rechtsbegehren soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung betreffend in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser Kon-
stellation ist entgegen dem Beschwerdeantrag die Anordnung der
Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprü-
fen, zumal der Antrag in keiner Weise begründet wird und sich auch
aus den Akten keine Gründe für das Absehen von der Wegweisung er-
geben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet so-
mit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle
des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG).
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4.
In der Beschwerde werden weitere Abklärungen durch die Rekurs-
instanz beantragt (Abklärungen vor Ort; Zeugeneinvernahme). Für ei-
ne Entscheidfindung erweist sich der Sachverhalt gemäss nachfolgen-
den Darlegungen indes als hinreichend erstellt. Der Beschwerdeführer
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsmaxime
der Behörde ihre Grenze in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des
Betroffenen findet. Das Eingeständnis des Beschwerdeführers in der
Eingabe vom 25. Juli 2008, seine mehrjährigen Auslandaufenthalte in
Deutschland und England bisher verschwiegen zu haben, lässt sein
Aussageverhalten deshalb als generell problematisch erscheinen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen).
Die Vorinstanz weist im (hier nicht angefochtenen) Asylpunkt aber zu-
recht und ausführlich darauf hin, dass die angebliche Verfolgung offen-
sichtlich nicht konkret drohe. Generell fällt im Übrigen auf, dass die
entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers über weite Stre-
cken stereotyp wirken und keine Realkennzeichen aufweisen (vgl. u.a.
A 9/19 S. 9 und 14 f.). Durch die blosse Behauptung in der Beschwer-
de, wegen der Flucht der gesamten Familie ins Ausland bestehe aus
behördlicher Sicht der generelle Verdacht der LTTE-Unterstützung,
sind nach wie vor keine Elemente, die eine konkret drohende Verlet-
zung der zitierten Normen als gegeben erscheinen lassen würden, er-
kennbar.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
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5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund seiner zuletzt publi-
zierten Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tami-
len, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ost-
provinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen,
welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich
schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylsu-
chender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Man-
nar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte
Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschen-
den allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostpro-
vinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt
die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Sü-
den des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Exi-
stenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
5.3.3 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die
Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar un-
geachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den
militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin
bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen – ent-
wickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinwei-
sen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis
zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Gross-
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raum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.
5.3.4 In casu ist für den Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeit-
punkt das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu
bejahen. Anzufügen ist wiederum, dass sein problematisches Aussa-
geverhalten generell den Verdacht aufkommen lässt, er habe in Bezug
auf seine soziale Situation in Colombo möglicherweise zusätzlich be-
günstigende Faktoren verschwiegen. Unbestritten ist jedoch, dass er
im Jahre 2004 respektive 2005 dort an einer offiziellen Adresse ange-
meldet war, was unter anderem aus dem eingereichten Führerschein
hervorgeht. Die von ihm wiederholt als Tante bezeichnete Person soll
zwar nicht eine solche im verwandtschaftlichen Sinne sein; unbesehen
dieser doch etwas nachgeschobenen Erklärung vermochte er aber of-
fenbar auch Anfang September 2006 bis zur Ausreise im Dezember
2006 wieder dort zu wohnen (A 9/19 S. 12). Im Zusammenhang mit
der mittlerweile abgebrochenen Ehevorbereitung des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz befinden sich zwei Schreiben dieser Bezugsper-
son in den Akten, welche jedenfalls eine gewisse familiäre Nähe zum
Beschwerdeführer erkennen lassen. Von der Schweiz aus soll er zu-
dem in telefonischem Kontakt mit ihr gestanden sein (A 9/12 S. 7). Ei -
ne Wiederansiedlung in Colombo bei ihr oder mit ihrer Unterstützung
an einem anderen Ort der Stadt erscheint so als durchaus realistisch,
auch wenn die von ihm ursprünglich benützte Wohnung zwischenzeit-
lich anderweitig vermietet worden sein sollte. Der Beschwerdeführer
verfügt im Übrigen über Erfahrung als Händler und Kenntnisse mehre-
rer Sprachen. Die Schulausbildung dauerte elf beziehungsweise zwölf
Jahre (A 1/11 S. 2). Relevante gesundheitliche Probleme werden nicht
geltend gemacht. Hinzu kommt, dass er sich gemäss dem übermittel-
ten Reisepass dieses Dokument am 4. Juni 2009 offenbar problemlos
in Colombo ausstellen lassen konnte. Seine Erklärung in der Eingabe
vom 1. Oktober 2010, die Schweiz während des Asylverfahrens nicht
verlassen zu haben, ist nicht weiter zu überprüfen, kann doch nach
dem Festgestellten ohnehin davon ausgegangen werden, dass gegen
ihn keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Behörden bestanden re-
spektive bestehen. Unter all diesen Umständen sollte es ihm möglich
sein, sich in Colombo erneut niederzulassen und sich dort wieder eine
wirtschaftliche und soziale Existenzgrundlage aufzubauen. Daran ver-
mögen die wenig stichhaltigen Ausführungen im Beschwerdeverfahren
und die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Ausweisdoku-
menten offensichtlich nichts zu ändern.
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5.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist
sich demnach auch nach heutiger Einschätzung der Lage insgesamt
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr (zusätz-
lich) notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N ______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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