Abtei lung IV
D-4939/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...), Nigeria
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4939/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in (...) (Delta State), sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im April 2009 an Bord eines Schiffes verliess, am
14. Juni 2009 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (...) um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am 25. Juni
2009 summarisch befragt wurde,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, den Erzählungen seiner Mutter zufolge habe
sein Onkel väterlicherseits mittels Zauberei den Tod seines Vaters
herbeigeführt,
dass seine Mutter ihn nach dem Tod seines Vaters zur Grossmutter
nach A. gebracht habe und er in der Folge dort aufgewachsen sei,
während seine Mutter weiterhin in K. gelebt habe,
dass er von anderen Kindern als Bastard beschimpft worden sei und
daher seine Mutter eines Tages nach der Herkunft seines Vaters
gefragt habe, worauf seine Mutter ihn zum Onkel nach K. gebracht
habe,
dass er jedoch nur zwei Tage dort geblieben und anschliessend zur
Grossmutter zurückgekehrt sei, da er sich dort unwohl gefühlt habe,
dass seine Mutter bei der Rückfahrt von A. nach K. im April 2007 bei
einem Autounfall umgekommen sei,
dass im November 2008 seine Grossmutter gestorben sei und die
Dorfbewohner ihn beschuldigt hätten, seine Grossmutter umgebracht
zu haben,
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dass er in der Folge als Hexer beschimpft und am Fischen gehindert
worden sei und sich schliesslich entschlossen habe, nach K. zu
seinem Onkel zu gehen,
dass sein Onkel ihn gedrängt habe, sich einer Bande anzuschliessen,
welche Leute entführt und umgebracht habe,
dass er sich geweigert habe, worauf sein Onkel gedroht habe, ihn
umzubringen,
dass er daraufhin umgehend nach A. zurückgekehrt sei und der
Freundin seiner Grossmutter gesagt habe, er könne nicht bei seinem
Onkel leben,
dass er zunächst einige Zeit bei der Freundin seiner Grossmutter
gelebt und diese ihn dann einem weissen Mann übergeben habe,
dass dieser Mann ihn zu einem Schiff gebracht und er auf diese Weise
im April 2009 sein Heimatland verlassen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 30. Juli 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe realitätsfremde, oberflächliche
und stereotype Aussagen zu seinem Reiseweg gemacht,
dass insbesondere das Vorbringen, wonach er seine Reise in die
Schweiz – unter anderem mit einem Schiff, über welches er nichts
wisse – ohne Papiere und ohne je kontrolliert worden zu sein unter-
nommen habe, erfahrungswidrig und offensichtlich unglaubhaft sei,
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dass bei dieser Sachlage davon auszugehen sei, der Beschwerdefüh-
rer wolle bewusst den tatsächlichen Reiseweg verheimlichen und den
Behörden seine Reisepapiere vorenthalten,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass die Asylvorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefal-
len seien,
dass die Vorbringen im Übrigen ohnehin nicht asylrelevant seien, da
sich der Beschwerdeführer bezüglich des befürchteten Übergriffs
durch seinen Onkel an die Polizei hätte wenden können, dies jedoch
mit der unzureichenden Begründung, er kenne niemanden, nicht
gemacht habe,
dass sich der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung durch
seinen Onkel überdies ohne weiteres durch Umzug in einen anderen
Landesteil hätte entziehen können,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich
seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2009 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben,
dass ausserdem sinngemäss um Einräumung einer Frist zur Nachrei-
chung von Identitätsdokumenten ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Fristan-
setzung zur Beschaffung von Identitätspapieren mit Blick auf die nach-
folgenden Erwägungen abzuweisen ist, zumal die Nachreichung von
Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich ohnehin keinen
direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reise-
papiere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere und
ohne selber etwas bezahlt zu haben in einem Schiff aus Nigeria
ausgereist,
dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen und insbesondere
keinerlei Details zu seiner angeblichen Schiffsreise nennen konnte und
ausserdem nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er
gereist ist,
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dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unter-
nommen hat, um seine Identität zu beweisen,
dass er in der Beschwerde in Aussicht stellte, er werde versuchen, bei
der nigerianischen Botschaft Papiere zu beschaffen, dies jedoch seine
bisherige Untätigkeit in dieser Sache nicht entschuldigt,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es be-
stehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft und überdies ohnehin nicht asylrelevant
seien, zu bestätigen ist,
dass der geltend gemachten, befürchteten Verfolgung durch den Onkel
aus K. offensichtlich kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
zugrunde liegt,
dass die angeblich befürchtete Verfolgung überdies klarerweise
lokalen Charakter aufweist, weshalb sich der Beschwerdeführer der
behaupteten Bedrohung ohne weiteres durch Umzug in einen anderen
Landesteil hätte entziehen können,
dass es ihm ausserdem zumutbar und möglich gewesen wäre, die
grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen nigerianischen Sicher-
heitskräfte um Hilfe zu bitten,
dass die geltend gemachte Verfolgungsfurcht aus diesen Gründen als
offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Übrigen ohnehin zu
bezweifeln sind, da er sich in seinen Ausführungen teilweise wider-
sprochen hat und seine Schilderungen ausserdem in weiten Teilen
unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. dazu bereits S. 3 f. der vor-
instanzlichen Verfügung),
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dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der vor der Ausreise als Fischer tätig war und über keine
aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt, weshalb es ihm zu-
zumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen,
dass sein Vorbringen, wonach er ausser seinem Onkel über keinerlei
Verwandte mehr verfüge, wenig glaubhaft ist, zumal bereits seine
Asylvorbringen sowie seine Aussagen zum Reiseweg als unglaubhaft
zu erachten sind und er sich überdies in Bezug auf die Existenz von
Cousins widersprochen hat, indem er zunächst erklärte, er habe weder
Cousins noch Cousinen (vgl. Akten BFM A1 S. 4), später dagegen
einen Sohn seines Onkels erwähnte (vgl. A1 S. 7),
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer sei bei einer Rückkehr ins Heimatland entgegen seinen Aussa-
gen nicht völlig auf sich allein gestellt,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende
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Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (vorab per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Anna Dürmüller
Versand:
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