B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4939/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2016 / N (…).
D-4939/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ in der Provinz C._______, verliess sein Heimatland ge-
mäss eigenen Aussagen mit der Hilfe eines Schleppers am 1. Oktober
2014 in Richtung D._______ und reiste von dort über ihm unbekannte Län-
der am 12. Oktober 2014 illegal im Zug in die Schweiz. Bei seiner Einreise
wurde er durch die örtliche Kantonspolizei befragt. Am folgenden Tag stellte
er ein Asylgesuch. Am 16. Oktober 2014 fand die Befragung zur Person
statt und am 29. Juni 2014 führte das SEM die Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Geburt in
B._______ gelebt, im Jahr 2013 die Schule abgeschlossen und sich an-
schliessend durch ein Vermittlungsbüro in B._______ um einen Studien-
platz im Fach (…) an der Universität in E._______ bemüht. Aufgrund der
allgemein schlechten Lage habe er das Studium nicht beginnen können
und stattdessen im Geschäft seines Vaters für Reparaturarbeiten an (…)
geholfen. Nachdem er sich einer Gruppe angeschlossen habe, welche sein
Quartier zum Schutz vor Dieben bewacht habe, hätte er einen Schwur leis-
ten sollen, wonach er bei der Gruppe bleibe und kämpfe. Sein Vater habe
daraufhin seine Ausreise organisiert. Ausserdem sei er damals im militär-
dienstpflichtigen Alter gewesen, weshalb er sein Militärbüchlein auf dem
Rekrutierungsbüro hätte abholen müssen. Anschliessend wäre er gemus-
tert worden. Da er jedoch keinen Militärdienst leisten wolle, habe er sich
dort nicht gemeldet und inskünftig Angst gehabt, bei einer Kontrolle
zwangsweise mitgenommen zu werden.
In der Schweiz unterstütze er die Volksverteidigungseinheiten (PYD). Er
habe an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Ausserdem
tätige er im Rahmen seiner Möglichkeiten Spenden.
Der Beschwerdeführer reichte eine syrische Identitätskarte, diverse Schul-
dokumente, ein internes, seine Person betreffendes Polizeidokument, ein
Schreiben der PYD Sektion Europa, eine Fotografie der Visitenkarte seines
Vaters und Fotos seiner Eltern und Schwester auf dem Weg nach Europa
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er die
D-4939/2016
Seite 3
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies ihn aus der Schweiz weg. In-
folge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläu-
fige Aufnahme angeordnet. Der zuständige Kanton wurde mit deren Um-
setzung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. August 2016
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung
von Asyl sowie eventualiter die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten bezie-
hungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
eventualiter um eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebe-
stätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und Kopien
zweier Artikel aus dem Internet bei.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen.
D.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 wurde die Kopie einer Sozialhilfebestä-
tigung vom 17. August 2016 und am folgenden Tag deren Original nachge-
reicht.
E.
Am 1. September 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-4939/2016
Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-4939/2016
Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb auf die Prüfung
der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Eine spätere Prüfung werde
aber ausdrücklich vorbehalten. Im Einzelnen legte das SEM Folgendes
fest:
5.1.1 Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die
syrischen Streitkräfte sei unbegründet, weil er bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht offiziell ausgehoben worden sei. Weder habe er sich bei den Militär-
behörden gemeldet noch habe er ein Militärbüchlein bekommen oder sei
gemustert worden. Ausserdem habe er keine persönliche Aufforderung er-
halten, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Zudem habe er keinen
persönlichen Kontakt zu einer syrischen Behörde gehabt. Zwar habe er
sich mit seinem Verhalten einer wehrdienstlichen Musterung entzogen, in-
dessen nicht der eigentlichen Dienstpflicht in der syrischen Armee. Es
stehe noch gar nicht fest, ob er überhaupt diensttauglich sei und der Wehr-
dienstpflicht unterstehe. Folglich könne er nicht als Dienstverweigerer oder
Deserteur betrachtet werden, weshalb seine Furcht vor künftiger staatli-
cher Verfolgung aufgrund der nicht erfüllten Militärdienstpflicht unbegrün-
det und somit nicht asylrelevant sei.
5.1.2 An dieser Einschätzung vermöge das zu den Akten gegebene Poli-
zeidokument nichts zu ändern, zumal es gemäss seinen Angaben nicht be-
deute, dass aktiv nach ihm gesucht worden sei. Zudem sei der Beweiswert
solcher Dokumente begrenzt, weil sie leicht fälschbar und käuflich seien.
D-4939/2016
Seite 6
5.1.3 Unbegründet sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er aufgrund der Nichtleistung des Mitgliederschwures bei der Gruppe,
welcher er sich angeschlossen habe, mit einer Verfolgung rechne. Einer-
seits sei er für den Fall der Nichtleistung dieses Schwures nicht bedroht
worden und auch seine Familie habe nach seiner Ausreise keine Probleme
bekommen; andererseits habe er nie erlebt, dass jemand aus der Gruppe
bedroht oder angegriffen worden sei. Allfällige disziplinarische Massnah-
men seien allein dem vorangegangenen freiwilligen Engagement in der
Gruppe geschuldet gewesen und hätten sich nicht auf einen der in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Gründe zurückführen lassen. Somit sei bei einer
Schwurverweigerung nicht von einer intensiven Verfolgung auszugehen
gewesen.
5.1.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Heimatland
auch verlassen, weil das Geschäft seines Vaters ausgeraubt und in Brand
gesetzt worden sei, worauf der Vater es habe aufgeben müssen, sei eben-
falls nicht asylrelevant, weil der Vorfall keine gezielte Verfolgung seiner
Person im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, sondern vielmehr auf die allge-
mein schwierige Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges zurück-
zuführen sei. Bei der Angabe seines Vaters, dass Personen aus dem Um-
feld der Organisation Islamischer Staat (IS) hinter dem Vorfall stehen wür-
den, weil er sich geweigert habe, für sie Reparaturarbeiten auszuführen,
handle es sich um eine blosse Vermutung. Ausserdem sei der Beschwer-
deführer gestützt auf seine Aussagen von Leuten des IS nicht selbst be-
droht worden.
5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht:
5.2.1 In formeller Hinsicht wurde gerügt, dass das SEM das Aktenein-
sichtsrecht und damit den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt habe. Das SEM habe es
weitgehend unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel zu würdigen, wobei insbesondere das Polizeidokument und das
Schuldokument, welches den Antrag auf Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers in der Baath-Partei darstelle, davon betroffen seien. Damit sei auch
das Willkürverbot verletzt worden. Ferner habe das SEM nicht erwähnt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Schulzeit gezwungen worden sei,
den Mitgliedschaftsantrag für die Baath-Partei auszustellen. Da er theore-
tisch Mitglied der Baath-Partei sei, hätte dies für ihn im Fall einer Rückkehr
D-4939/2016
Seite 7
nach Syrien schwerwiegende Konsequenzen. Das SEM hätte zudem zwin-
gend weitere Abklärungen vornehmen und eine zusätzliche Anhörung
durchführen müssen, weshalb auch die Abklärungspflicht verletzt sei. Da
bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre verstrichen
seien, sei die Abklärungspflicht zusätzlich verletzt worden. Angesichts die-
ser mehrfachen schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs sei die Sache zwingend zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen und die angefochtene Verfügung auf-
zuheben.
5.2.2 In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, dass der Beschwerdefüh-
rer gestützt auf das eingereichte Polizeidokument vom 10. Juli 2014 seit
Juli bei den syrischen Sicherheitsbehörden registriert und von ihnen ge-
sucht worden sei. Zwar habe er ausgesagt, er werde nicht aktiv gesucht;
indessen habe er auch dargelegt, dass sein Name auf der Fahndungsliste
an den Kontrollposten stehe und man ihn sofort verhaftet hätte, wenn er in
ihre Hände gefallen wäre. Diese Aussagen würden durch den eingereich-
ten internen Polizeibericht bestätigt. An diesen sei sein Vater gekommen,
weil einer seiner Kunden darauf Zugriff gehabt habe. Die Argumentation
der Vorinstanz, wonach Dokumente dieser Art käuflich und leicht fälschbar
seien, stelle eine Parteibehauptung und ein haltloser Vorwurf gegen den
Beschwerdeführer dar, zumal das SEM das Dokument offensichtlich keiner
eingehenden Prüfung unterzogen habe. Das SEM könne nicht einfach die
Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung beschrän-
ken, indem es einem Beweismittel den Beweiswert abspreche. Folglich sei
das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ausgegangen. Vielmehr habe er ausdrücklich und glaub-
haft vorgebracht, dass er sich zwecks Musterung und Ausstellung des Mi-
litärbüchleins bei den Behörden hätte melden müssen, dies jedoch nicht
getan und sich deshalb strafbar gemacht habe. Um den Kontrollposten aus
dem Weg zu gehen, habe er sich grösstenteils nur um sein Haus herum
und in der Nachbarschaft bewegt. Aufgrund seines Alters wäre er verpflich-
tet gewesen, sich bei den Behörden zu melden, um das Militärbüchlein
ausstellen zu lassen und die Musterung zu durchlaufen. Als Meldepflichti-
ger sei er bei den Behörden seit Juli 2014 registriert gewesen. Hätte er
Syrien nicht rechtzeitig verlassen, wäre er asylrelevanten Massnahmen
ausgesetzt gewesen, weil er einen Rekrutierungsbefehl, eine Vorladung
oder einen Haftbefehl erhalten hätte. Die Annahme des SEM, dass die Be-
hörden sein Nichterscheinen zur Rekrutierung ignorieren würden, sei will-
D-4939/2016
Seite 8
kürlich und unrealistisch. Entsprechend habe das SEM auch keine Anga-
ben darüber gemacht, was passieren könne, wenn sich jemand nicht für
die Musterung und die Ausstellung eines Militärdienstbüchleins melde, weil
er nicht in den Militärdienst einrücken wolle. Somit stehe fest, dass der Be-
schwerdeführer in Syrien als Militärdienstverweigerer verstanden werde,
weil er seiner Pflicht, sich zwecks Musterung bei den Behörden zu melden,
nicht nachgekommen sei. Das werde von den syrischen Behörden nicht
geduldet und als oppositioneller Akt geahndet. Im Fall eine Festnahme
wäre er asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen. Dabei vermöge
das Argument des SEM, dass die eigentliche Dienstpflicht des Beschwer-
deführers im Zeitpunkt der Vorladung noch nicht festgestanden habe, weil
er zuerst die Musterung hätte durchlaufen müssen, nicht zu überzeugen.
Die beigelegten aktuellen Berichte würden zeigen, dass sich der Be-
schwerdeführer als junger Mann auch ohne Aufgebot zwecks Militärdienst
beziehungsweise Musterung hätte melden müssen. Somit sei er im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Syrien von den dortigen Behörden als dienst-
pflichtig betrachtet und wegen seines Fernbleibens als Dienstverweigerer
wahrgenommen worden, was zu einer Verfolgung führe. Weil das Interesse
der syrischen Behörden an Männern im diensttauglichen Alter äusserst
hoch sei, würden Männer im Alter zwischen 16 und 40 Jahren bei einer
Kontrolle massiv unter Druck gesetzt, schwer benachteiligt und misshan-
delt. Es seien auch Fälle des „Verschwindenlassens“ von Personen an
Checkpoints bekannt geworden. Dies wäre auch dem im Zeitpunkt der
Ausreise 18-jährigen und von den Behörden als Dienstverweigerer ge-
suchten Beschwerdeführer passiert. Zudem würden der Diebstahl und der
Brand im Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers nicht nur im Zusam-
menhang mit der allgemein schwierigen Situation in Syrien stehen, son-
dern auch ein gezieltes Vorgehen gegen die Familie darstellen, zumal sich
sein Vater mehrfach geweigert habe, die (…) des IS zu reparieren.
Schliesslich habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien
weiterhin verschlechtert, und eine Besserung der Lage sie nicht in Sicht.
Dabei seien ganze Bevölkerungsgruppen betroffen, weil ihnen aufgrund ei-
ner bestimmten Zugehörigkeit eine politische Haltung zugeschrieben wer-
de. Zudem müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland mit einem Verhör durch die Behörden rechnen, wobei er als kurdi-
scher Verräter, Dienstverweigerer, exilpolitisch aktive Person und Asylge-
suchsteller in der Schweiz mit einer Überstellung an den Geheimdienst und
mit willkürlichem Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgenschwe-
ren Beschuldigungen rechnen müsse. Aufgrund seines Profils sei von ei-
nem willkürlichen Verhör und von asylrelevanten Massnahmen auszuge-
hen.
D-4939/2016
Seite 9
6.
6.1 Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückwei-
sungsanträge zu prüfen.
6.2 Der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts kann nicht gefolgt werden, zumal er nicht näher begrün-
det hat, inwiefern dem Anspruch auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts
nicht stattgegeben worden sei und sich auch aus den Akten keine entspre-
chende Rechtsverletzung ergibt.
6.3 Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das SEM habe
seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig
festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht,
aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung
des Gehörsanspruchs darstelle.
6.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
D-4939/2016
Seite 10
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3.2 Vorliegend wurde gerügt, das SEM habe es unterlassen, die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel – insbesondere das Polizeido-
kument und den Antrag auf Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der
Baath-Partei – zu würdigen. Ausserdem habe das SEM nicht erwähnt, dass
er während der Schulzeit gezwungen worden sei, diesen Mitgliedschafts-
antrag auszustellen. Ferner hätte das SEM zwingend weitere Abklärungen
vornehmen und eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen. Zusätz-
lich verletzt sei die Abklärungspflicht wegen der über eineinhalb Jahre dau-
ernden Zeit, bis die Anhörung stattgefunden habe.
6.3.3 Zwar sind die Asylbehörden verpflichtet, ihre Verfahren mit der nöti-
gen Beschleunigung durchzuführen. Indessen sind grössere Zeitabstände
zwischen der Erstbefragung und der Anhörung infolge der grossen Ge-
schäftslast nicht immer vermeidbar. An dieser Einschätzung vermögen die
gesetzlichen Grundlagen (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. AsylG), wonach das SEM
innerhalb bestimmter Fristen eine Anhörung durchzuführen hat, nichts zu
ändern, da es sich hierbei um reine Ordnungsfristen handelt, deren Nicht-
einhaltung keine rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch vorlie-
gend hat somit die Tatsache, dass die Anhörung erst 29. Juni 2016, mithin
eineinhalb Jahre nach der Befragung stattfand, keine rechtlichen Folgen.
Dem seit 17. August 2015 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre
es zudem möglich und zumutbar gewesen, gegen die nunmehr erst im Be-
schwerdeverfahren geltend gemachte Verfahrensverzögerung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt mit dem dafür zur Verfügung stehenden Rechts-
mittel vorzugehen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht und damit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt die erst später durchgeführte An-
hörung entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht dar.
6.3.4 Auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht
gewürdigt, überzeugt nicht. So hat sich das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung unter Ziff. II/2. mit dem vorangehend erwähnten Polizeidokument
auseinandergesetzt und eine Würdigung vorgenommen. Zu den ebenfalls
nachgereichten Schuldokumenten, darunter ein Dokument, das den Beitritt
D-4939/2016
Seite 11
des Beschwerdeführers als Schüler zur Baath-Partei bestätigt, hat sich das
SEM in der angefochtenen Verfügung nicht geäussert. Indessen machte
der Beschwerdeführer anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens nicht
geltend, wegen dieses Beitritts oder im Zusammenhang mit diesem Beitritt
als Schüler asylrelevanten Problemen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl.
Akte A23/24 S. 19), weshalb das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht nicht näher auf dieses Dokument und diesen Sachverhalt eingegan-
gen ist, zumal dies an seiner gesamthaften Einschätzung nichts geändert
hätte. Allein die Aussage, ein Schulkamerad habe sich über seine Baath-
Mitgliedschaft lustig gemacht, ist nicht als asylrelevante Verfolgung zu be-
trachten. Zudem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er
als Kurde wegen dieser Mitgliedschaft asylrechtlich relevante Probleme
bekommen könnte. Unter diesen Umständen vermag allein die Tatsache,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung das Beweismittel über die
Mitgliedschaft bei der Baath-Partei nicht gewürdigt hat, keine Verletzung
der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu bewirken.
6.3.5 Aus welchen Gründen das SEM hätte weitere Abklärungen tätigen
und eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen, wurde in der Be-
schwerde nicht konkret dargelegt. Aus den Akten sind denn auch keine
konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf welche von einem nur
mangelhaft festgestellten Sachverhalt auszugehen wäre, der zusätzliche
Abklärungen beziehungsweise eine weitere Anhörung erfordert hätte. Viel-
mehr ergibt sich aus der Anhörung vom 29. Juni 2016 und den übrigen
Akten, dass der Sachverhalt insgesamt in ausreichender Weise feststeht.
Damit liegen die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente
vor. Ausserdem sind sie ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet
worden, weshalb dem SEM nicht vorzuwerfen ist, es habe die Pflicht zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungs-
pflicht verletzt, zumal es nicht verpflichtet ist, jedes vorgebrachte Sachver-
haltselement beziehungsweise Beweismittel im Sachverhalt und in den Er-
wägungen einzeln aufzuführen und zu beurteilen. Indem das SEM nach
der Prüfung und der Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben
des Beschwerdeführers fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum
Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei
insgesamt nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, weitere und fak-
tisch unbehelfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu prüfen und in
der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Der Sachverhalt
ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu er-
achten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden
Fall die Rügen, dass das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt
D-4939/2016
Seite 12
und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör
verletzt habe, unbegründet sind.
6.3.6 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, das Vorgehen und die
Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtspre-
chung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung
in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133
I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche
Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428,
mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher
ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die
seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehens-
weisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu sub-
sumieren sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgen-
den Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft – festzu-
stellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdefüh-
rers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichts-
punkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Willkürver-
bot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
6.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter,
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive drohen oder zuge-
fügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt wer-
den könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des
D-4939/2016
Seite 13
Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Her-
kunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer macht für das Verlassen der Heimat die dro-
hende Einberufung in den Militärdienst durch die syrische Armee geltend.
7.2.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts vermag eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienst-
aufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen
Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, son-
dern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist; dies ist im Syrien-Kontext insbesondere dann anzu-
nehmen, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegeg-
ner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7).
D-4939/2016
Seite 14
7.2.2 Von einer solchen, flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation für eine
allfällige Bestrafung wegen Refraktion ist vorliegend nicht auszugehen, zu-
mal sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer als Re-
gimegegner registriert worden ist. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht
darauf hin, dass die Furcht vor entsprechenden Nachteilen auch deshalb
nicht begründet ist, weil der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge
noch gar keinen Kontakt zu den Militärbehörden hatte (vgl. Akte A25/9 S.
3).Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er wegen
der Nichtbeachtung eines militärischen Aufgebots von den syrischen Be-
hörden gesucht wird.
7.2.3 An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Polizeidoku-
ment (vgl. Akte A22 Beweismittel zwei) nichts zu ändern. Gemäss diesem
Dokument soll der Beschwerdeführer dem regulären Militärdienst nicht
Folge geleistet haben. Angesichts seiner Aussagen, wonach er noch nicht
aufgeboten, militärisch gemustert oder ausgehoben worden ist, kann er in-
dessen noch gar nicht in den regulären Militärdienst integriert worden sein,
weshalb eine behördliche Suche aus dem erwähnten Grund – wie auf dem
Polizeidokument festgehalten – keinen Sinn ergäbe. Zuerst müsste im Fall
des Beschwerdeführers geprüft werden, ob er überhaupt tauglich für den
regulären Militärdienst wäre, um ihn dort integrieren zu können. Dies soll
indessen gestützt auf seine Aussagen noch gar nicht geschehen sein. Un-
ter diesen Umständen bestätigt das Beweismittel einen Sachverhalt, der
nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbar ist, weshalb
das Dokument – unabhängig von einer allfälligen Echtheitsprüfung – nicht
authentisch sein kann, weshalb der an das SEM gerichtete Vorwurf, es
habe die Echtheit des Dokuments nicht geprüft, obsolet erscheint. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, sind Dokumente
dieser Art im Übrigen leicht fälschbar und käuflich, was ihren Beweiswert
ohnehin reduziert. Vorliegend ergeben sich zudem aufgrund der vorange-
henden Erwägungen Hinweise darauf, dass das Dokument nicht einen au-
thentischen Sachverhalt bestätigt. Bezeichnenderweise wurde es nur als
Kopie zu den Akten gegeben, weshalb es zusätzlich einen verminderten
Beweiswert aufweist. Insgesamt ist das eingereichte Polizeidokument so-
mit nicht geeignet ist, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Sachverhalt zu belegen.
7.2.4 Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
von den syrischen Behörden nicht aus militärrechtlichen Gründen gesucht
wird und auf einer Fahndungsliste steht. Allein aus seinen Angaben, er sei
vor seiner Ausreise aus Syrien im militärdienstpflichtigen Alter gewesen,
D-4939/2016
Seite 15
hätte deshalb auf dem Rekrutierungsbüro sein Militärbüchlein abholen
müssen, wäre anschliessend gemustert worden und habe sich dieser
Pflicht entzogen, kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdefüh-
rers – nicht auf eine Registrierung durch die syrischen Behörden infolge
Dienstverweigerung geschlossen werden, zumal eine Dienstverweigerung
erst festgestellt werden kann, wenn jemand davor zum Dienst aufgeboten
worden ist, was vorliegend nicht zutrifft. Somit hätte dem Beschwerdefüh-
rer im Fall einer Kontrolle auch kein zwangsweiser Einzug in den Militär-
dienst gedroht. Unter diesen Umständen besteht – in Übereinstimmung mit
dem SEM – keine begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr ins Heimat-
land wegen Dienstverweigerung als Oppositioneller betrachtet zu werden
und asylrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt zu sein. An dieser
Einschätzung vermögen auch die eingereichten internationalen Berichte
nichts zu ändern.
7.3 Weiter wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich einer
Gruppe angeschlossen habe, die sein Quartier bewacht und ihn zur Leis-
tung eines Schwures, wonach er seine Mitgliedschaft bei der Gruppe und
seine Kampfbereitschaft hätte bestätigen sollen, habe drängen wollen.
Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere
hat die Verweigerung des Schwurs gemäss den Angaben des Beschwer-
deführers für ihn keine Konsequenzen nach sich gezogen, was grundsätz-
lich gegen eine Verfolgung durch diese – unbekannte – Gruppierung
spricht. Unter diesen Umständen kann diesbezüglich nicht von einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden.
7.4 Auch bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er
sein Heimatland verlassen habe, weil der Vater das familieneigene Ge-
schäft habe aufgeben müssen, nachdem es ausgeraubt und in Brand ge-
steckt worden sei, ist auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu
verweisen. Auch wenn sich sein Vater geweigert haben sollte, die (…) des
IS zu reparieren und der IS in der Folge als Urheber des Diebstahls und
der Brandstiftung in Frage käme, ist festzuhalten, dass es sich bei diesen
Angaben um blosse Mutmassungen handelt, welche weder belegt noch
überwiegend wahrscheinlich sind. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang
eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylrele-
vanten Ausmasses zu verneinen, zumal dies auch von ihm selber nicht so
dargelegt worden ist.
D-4939/2016
Seite 16
7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden, dass er sein Heimatland wegen des Krieges und der allgemeinen
Situation verlassen habe, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, auch
wenn sich – wie im Beschwerdeverfahren dargelegt – die Sicherheits- und
Menschenrechtslage inzwischen noch verschlechtert hat, zumal davon alle
Bewohner Syriens betroffen sind und es sich nicht um eine gezielte Verfol-
gung des Beschwerdeführers handelt.
7.6 Ebensowenig kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu
einer bestimmten Bevölkerungsgruppe eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung abgeleitet werden. Allein daraus, dass sich die Lage in Syrien zuneh-
mend zuspitzt und gewissen Bevölkerungsgruppen eine bestimmte politi-
sche Haltung zugeschrieben wird, ist nicht auf eine Kollektivverfolgung die-
ser Bevölkerungsgruppen zu schliessen. Vielmehr ist für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft eine individuelle konkrete und zielgerichtete
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erforderlich, was indessen vorlie-
gend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist. Vor-
liegend wurde zudem keine konkrete in diesem Zusammenhang beste-
hende Verfolgung geltend gemacht, sondern vielmehr nur auf die allge-
meine Situation verwiesen.
7.7 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht asylrelevant und die
diesbezüglichen Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Entgegen der
Darstellung im Beschwerdeverfahren ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien als kurdischer Ver-
räter und Dienstverweigerer an den Geheimdienst überstellt würde und
aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe mit einem willkürlichen
Vorgehen der syrischen Behörden beziehungsweise mit asylerheblichen
Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste. Ebensowenig kann die An-
nahme im Beschwerdeverfahren, wonach er wegen seiner Mitgliedschaft
bei der Baath-Partei im Schulalter schwerwiegende Konsequenzen zu be-
fürchten habe, geteilt werden. Und auch der Vorwurf, das SEM habe seine
Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert, überzeugt angesichts
der Tatsache, dass seine Asylgründe unter dem Aspekt der Flüchtlingsei-
genschaft und nicht unter demjenigen der Glaubhaftigkeit geprüft wurden,
nicht.
D-4939/2016
Seite 17
7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers unter dem Blickpunkt der Vorfluchtgründe
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er unterstütze in der
Schweiz die PYD, habe an Demonstrationen und Versammlungen teilge-
nommen und leiste Spenden. Er gab ein Schreiben der PYD Europa vom
1. März 2015 zu den Akten. Danach sei er Sympathisant dieser Partei.
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf
2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., MINH SON NGUYEN, Droit public des
étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit
suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flücht-
lings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH,
Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hin-
reichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen –
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müs-
sen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten –
und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig da-
von, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-
D-4939/2016
Seite 18
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.3 Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die
Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).
8.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 7.). Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich zu-
dem der Schluss auf, er sei nicht der Kategorie von Personen zuzurech-
nen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und
potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen
Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Allein aus der Anhänger-
schaft bei der PYD Partei Europa ist nicht davon auszugehen, dass er bei
dieser Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Ausserdem machte er
keine konkreten exponierten exilpolitischen Aktivitäten geltend. Allein die
Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen und die Leistung von
Spenden kann nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit betrachtet wer-
den. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es
sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persön-
lichkeit handelt, die als ausserordentlich engagierter und exponierter Re-
gimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten ist davon
auszugehen, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschrei-
tet, weshalb nicht von einer Gefährdung im Heimatland aus diesem Grund
auszugehen ist.
8.4.1 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwer-
deführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit da-
D-4939/2016
Seite 19
von auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen
werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass er von den Behörden seines Heimatlandes als
staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb nicht damit zu rechnen wäre,
er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
8.5 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven
Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe er-
sichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die
weiteren Beweismittel einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. Juli 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn
die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des
D-4939/2016
Seite 20
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere
Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Abweisung des Ge-
suchs um Erlass der Verfahrenskosten beziehungsweise um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der direkten Entscheidung ist das Ge-
such um Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4939/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten beziehungsweise um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: