Abtei lung IV
D-4940/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N ... .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4940/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass er vom BFM am 29. Juni 2009 kurz befragt und am 10. Juli 2009
einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus
der Ortschaft X._______ bei Serekunda (im Grossraum von Banjul ge-
legen), wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er weiter vorbrachte, er verfüge in seiner Heimat über keinerlei
Verwandte mehr, da er seine Mutter 1999 durch eine Krankheit, seinen
Vater im Oktober 2008 als Folge eines Angriffs und seinen jüngeren
Bruder im Frühjahr 2009 durch die Explosion einer Landmine verloren
habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen anführte,
sein Vater – welcher ein Baugeschäft geführt habe, seinen Mitarbei-
tern aber nie den vollen Lohn bezahlt, zudem beim Bau gepfuscht und
dadurch einen schweren Unfall verursacht habe – sei im Oktober 2008
von seinen wütenden Mitarbeitern überfallen und erschlagen worden,
dass er bei dem Überfall auf seinen Vater einem Angreifer mit seinem
Messer in den Bauch gestochen habe, woran der Mann gestorben sei,
dass er nach dem Überfall auf seinen Vater nicht zur Polizei gegangen
sei, sondern sich versteckt habe und zwei Tage später – aus Furcht
vor weiteren Nachstellungen von Seiten der Angreifer – mit seinem
jüngeren Bruder aus Gambia geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer dabei sinngemäss geltend machte, er wer-
de von den Angreifern seines Vaters landesweit verfolgt,
dass er betreffend die Umstände seiner Ausreise angab, er und sein
jüngerer Bruder hätten sich erst nach Senegal begeben, von wo sie
anschliessend per LKW durch Mali in den Niger gereist seien,
dass sie nach mehreren Monaten Aufenthalt im Niger in Richtung Liby-
en weitergereist seien, wobei jedoch sein jüngerer Bruder auf der Rei-
se bei der Explosion einer Landmine ums Leben gekommen sei,
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dass er in Libyen einige Zeit als Taglöhner auf dem Bau tätig gewesen
sei, bis er einen Kapitän eines Schlepperschiffs gefunden habe, wel-
cher ihn ohne Bezahlung nach Italien übergesetzt habe,
dass er in Italien einen Mann kennengelernt habe, welcher ihn in sei-
nem Auto nach Mailand mitgenommen und ihm anschliessend ein
Zugbillet nach Zürich gekauft habe,
dass er in Zürich einen weiteren Mann kennengelernt habe, welcher
ihm von der Empfangsstelle des BFM berichtet und ihm anschliessend
ein Zugbillet nach Vallorbe gekauft habe,
dass er zur Frage der Finanzierung seiner Reise ausführte, er habe für
die gesamte Reise 1000.– gambische Dalasi (entspricht zirka Fr. 40.–)
respektive 2000.– CFA-Franc (entspricht zirka Fr. 5.–) ausgegeben, da
er auf seiner Reise von vielen Leuten unterstützt worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Reise- oder
Identitätspapieren angab, er habe nie einen Pass oder eine Identitäts-
karte beantragt und er besitze daher keine Papiere (act. A1, Ziff. 15),
dass er diesbezüglich auf Nachfrage hin anführte, für ihn habe nie die
Notwendigkeit bestanden, sich Papiere zu beschaffen, da er über ei-
nen Schülerausweis verfügt habe, respektive er habe auch nach dem
Ende seiner Schulzeit im Jahre 2002 keine Identitätskarte beantragt,
da er immer zuhause geblieben sei (act A7, F. 31 ff.),
dass er auf weitere Nachfrage vorbrachte, in seiner Heimat habe er im
Falle einer Kontrolle nie Papiere vorgelegt und auch auf seiner Reise
habe er anlässlich einer Kontrolle im Niger keine Papiere vorzeigen
müssen (act. A1, S. 5 oben und S. 9 Mitte, sowie A7, F. 138),
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur Hauptsa-
che anführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
lägen keine entschuldbaren Gründe vor und der Beschwerdeführer,
welcher sich lediglich auf Probleme mit privaten Dritten berufe, erfülle
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die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass es abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 3. August 2009 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe am Vorbringen festhielt, er habe noch nie
Papiere besessen, da er solche noch nie beantragt habe, und im Übri-
gen seine Ausführungen zu den Umständen seiner Reise bekräftigte,
dass er abschliessend um einen wenigstens noch zeitweiligen Verbleib
in der Schweiz ersuchte, da er in Gambia zurzeit noch bedroht sei, je-
doch in seine Heimat zurückkehren werde, sobald sich die Situation
dort beruhigt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass anlässlich der Gesuchseinreichung keine Papiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grundvoraus-
setzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung dieser Be-
stimmung erfüllt ist (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er-
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer aus dem entwickelten Westen von Gambia
stammt (Greater Banjul Region) und ohne Zweifel über die Modalitäten
der Beschaffung einer Identitätskarte durchaus informiert ist (vgl. act.
A7, F. 30),
dass im Weiteren seine Schilderungen zur Finanzierung seiner Reise
von Gambia nach Europa – er will vorab Dank kostenloser Hilfe von
immer wieder neuen Personen vorangekommen sein (angeblich unter
anderem Dank dem kostenlosen Transport durch den Kapitän eines
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Schlepperschiffes), weshalb er seine Reise mit einem Budget von le-
diglich Fr. 5.– respektive Fr. 40.– habe absolvieren können – als insge-
samt haltlos zu bezeichnen sind,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer verheimliche die tatsächlichen Umstände seiner Reise und ihm
zustehende Papiere würden von ihm bewusst unterdrückt, was nach
dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. BVGE
2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu
Recht davon ausgeht, vom Beschwerdeführer werde kein flüchtlings-
rechtlich relevanter Sachverhalt vorgebracht (vgl. dazu BVGE 2007/8,
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Verfolgung aus einem
Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern lediglich auf eine
Auseinandersetzung unter Privaten beruft, wobei in keiner Weise er-
sichtlich ist, weshalb er sich nach dem angeblichen Überfall auf seinen
Vater nicht an die örtliche Polizei hätte wenden sollen,
dass bereits diese Sachlage das Vorliegen einer relevanten Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers ausschliesst, weshalb – über eine
blosse Erwähnung hinaus – darauf verzichtet werden kann, auf die
mannigfachen Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen zu
den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen (namentlich die plakati-
ve Beschreibung der angeblichen Tätigkeiten des Vaters und die man-
gelnde Substanz der Beschreibung des angeblichen Überfalls) näher
einzugehen,
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht gegeben ist und auch keine Notwendigkeit zur Vor-
nahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass unter diesen Umständen der Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
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Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da we-
der Hinweise auf Verfolgung noch glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
junger gesunder Mann aus der Region von Banjul – keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diese Umständen die Anordnung des Wegweisungsvollzu-
ges zu Recht erfolgte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des ... (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, ..., zu den Akten Ref.-Nr. N ... (per Telefax, mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustel-
lung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwal-
tungsgericht)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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