Abtei lung IV
D-4941/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch);
Urteil D-3849/2009 vom 17. Juli 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4941/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 - eröffnet am gleichen
Tag - feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 3. April 2009 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Juni 2009 sowohl die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) als auch das Gesuch um Erlass von
der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG abwies
und den Gesuchsteller aufforderte, bis zum 9. Juli 2009 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, mit der Androhung,
bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass er den Gesuchsteller zudem aufforderte, innert derselben Frist
den den eingereichten Fotos in arabischer Schrift beigefügten Text in
eine der Amtssprachen zu übersetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3849/2009 vom
17. Juli 2009 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht eintrat,
weil innert Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde,
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. August 2009 (Poststem-
pel) sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kos-
tenvorschusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht mit - vorab
per Telefax zugestellter - Verfügung vom 4. August 2009 die zuständige
kantonale Behörde anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen,
dass er den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 11. August
2009 aufforderte, bis zum 1. September 2009 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.-- zu zahlen, ansonsten auf das Gesuch um
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Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht
eingetreten werde,
dass der Gesuchsteller den geforderten Kostenvorschuss am 1. Sep-
tember 2009 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehal-
ten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die dem Gesuchsteller mit der Anschrift „Casa Torfeld 2, Garten-
weg 20, 5033 Buchs AG“ versandte Zwischenverfügung vom 24. Juni
2009 am 25. Juni 2009 an die Poststelle Buchs AG gelangte und von
dort am 7. Juli 2009 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk
"Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,
dass sich der Bruder des Gesuchstellers am 30. Juli 2009 und am
4. August 2009 telefonisch an das Bundesverwaltungsgericht wandte
und diesem unter anderem mitteilte, der Gesuchsteller sei durch das
BFM zur Ausreise aufgefordert worden und er befinde sich seit etwa
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einem Monat nicht mehr an zuvor erwähnter Adresse und habe bis
dato weder die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 noch das Urteil
D-3849/2009 vom 17. Juli 2009 erhalten,
dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 2. August 2009 (Poststem-
pel; Eingang: 3. August 2009) bestätigte, erwähnte Zwischenverfügung
vom 24. Juni 2009, mit welcher er zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert worden sei, sei ihm nie zugestellt worden res-
pektive er habe nie einen entsprechenden Abholzettel von der Post er-
halten; er sei aber zur sofortigen Zahlung bereit,
dass somit als Hindernis bezüglich der Einhaltung der Frist zur Zah-
lung des Kostenvorschusses, die bis spätestens zum 2. August 2009
währende Unkenntnis des Gesuchstellers vom Inhalt der Zwischenver-
fügung vom 24. Juni 2009 zu betrachten ist,
dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 2. August 2009 innert 30
Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses (Unkenntnis der Zwi-
schenverfügung vom 24. Juni 2009) eingereicht und mit der am 1. Sep-
tember 2009 erfolgten Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--
innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) nach
Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
hat,
dass der Gesuchsteller demnach innert der gesetzlichen Frist sowohl
ein begründetes Begehren um Wiederherstellung stellte als auch die
versäumte Rechtshandlung nachholte, weshalb auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachtei-
le zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur-
katastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
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dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv be-
trachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 - wie erwähnt - am
25. Juni 2009 an die Poststelle Buchs AG gelangte, wo der Gesuch-
steller bis am 28. Juni 2009 an der Adresse „Casa Torfeld 2, Garten-
weg 20, 5033 Buchs AG“ gemeldet war,
dass gemäss Angaben des zuständigen Betreuers der Unterkunft
Casa Torfeld 2 in Buchs Abholzettel betreffend eingeschriebene Post-
sendungen in der Regel den Asylsuchenden nach der täglichen Lee-
rung des Postfachs persönlich ausgehändigt werden,
dass der Betreuer im Weiteren erklärte, der Gesuchsteller sei am
26. Juni 2009 von Buchs nach Brittnau transferiert worden, weshalb es
gut möglich sei, dass er es unterlassen habe, diesem den entspre-
chenden Abholzettel der Post am Tag des Umzuges zu übergeben,
dass mithin davon auszugehen ist, der Abholschein zur gemäss Art. 12
Abs. 1 AsylG rechtsgültig zugestellten Zwischenverfügung vom
24. Juni 2009 sei dem Gesuchsteller aufgrund eines mutmasslichen
Versäumnisses des Betreuers der Unterkunft Casa Torfeld 2 in Buchs
nicht ausgehändigt worden, weshalb dieser vorerst keine Kenntnis da-
von haben konnte, dass ihm die besagte Zwischenverfügung vom
24. Juni 2009 zugestellt worden ist, und er von deren Inhalt erst nach
Ablauf der ihm angesetzten Frist zur Zahlung eines Kostenvorschus-
ses erfahren hat,
dass dem Gesuchsteller unter diesen Umständen in Bezug auf das
Versäumen der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kein Ver-
schulden vorgeworfen werden kann,
dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. August
2009 gutzuheissen ist,
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dass das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3849/2009 vom
17. Juli 2009 aufzuheben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom
15. Mai 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 bzw. 11. August
2009 für das Beschwerdeverfahren erhobene Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- am 1. September 2009 einbezahlt wurde,
dass demnach auf die form- und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG;
Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereichte Beschwerde vom 15. Juni 2009
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens dem Ge-
suchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, dem erst seit dem 24. August 2009
rechtlich vertretenen Gesuchsteller seien im vorliegenden Verfahren
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb
ihm für das vorliegende Gesuchsverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3849/2009 vom 17. Juli
2009 wird aufgehoben.
3.
Auf die Beschwerdeeingabe vom 15. Juni 2009 wird eingetreten; das
Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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