Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-494/2009
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Syrien,
vertreten durch Peter Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24.
Dezember 2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. März 2007
auf dem Landweg und gelangte über D._______ und weitere, ihm
unbekannte Länder am 2. April 2007 illegal in die Schweiz. Gleichentags
stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde der
Beschwerdeführer am 11. April 2007 summarisch befragt und in der
Folge mit Entscheid des BFM vom 25. April 2007 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 19. Juni 2007 wurde
er durch die zuständige kantonale Behörde angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit
G._______, dem Sohn des (...) der H._______, befreundet gewesen und habe sich oft in dessen Haus
aufgehalten. Er habe jedoch nicht gewusst, dass die Behörden dessen Haus überwacht hätten. Eines
Tages respektive am (...) oder (...) seien drei Beamte ins Nähatelier gekommen, wo er als I._______
gearbeitet habe, und hätten ihn weggebracht. Noch im Auto habe man ihm die Augen verbunden und ihn
an einen unbekannten Ort gefahren, wo er während zweier Tage in einem Keller festgehalten worden sei.
Dort sei er geschlagen worden und man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der H._______ zu sein und sich
oft zum Haus des J._______ zu begeben. Nach zwei Tagen sei er auf Veranlassung eines Verwandten,
der beim Staatssicherheitsdienst gearbeitet habe, wieder freigelassen worden. In der Folge habe ihn der
Verwandte aufgefordert, Informationen über die Kurden, welche im Haus des J._______ verkehren würden,
zu beschaffen. Insbesondere werde dort am K._______eine Sitzung stattfinden und er hätte Informationen
über den Inhalt und die anwesenden Personen sammeln und an seinen Verwandten weiterleiten sollen. Am
K._______habe er sich im Haus des J._______ aufgehalten, wo tatsächlich eine solche Sitzung
stattgefunden habe. Da diese in einem separaten Raum abgehalten worden sei, habe er von der Sitzung
nichts mitbekommen. Am (...) sei sein Verwandter an seinem Arbeitsort erschienen und habe nach
Informationen gefragt. Er habe ihm jedoch ausser zwei Autonummernschildern, die sich als falsch erwiesen
hätten, nichts geben können. Am (...) oder (...) sei er von den drei gleichen Beamten erneut festgenommen,
vermutlich an denselben Ort gebracht und während fünf bis sechs Stunden festgehalten worden. Er sei
heftig geschlagen worden und wiederum auf Veranlassung seines Verwandten freigekommen. Dieser habe
ihn zu einer ernsthaften Zusammenarbeit aufgefordert. So hätte er diesem Informationen über die
Vorbereitungen und Sitzungen im Haus des J._______ zum Newroz vom (...) beschaffen sollen. Sein
Verwandter habe ihm mit Denunziation und der Entlassung seines Vaters aus dessen (...) Amt gedroht,
falls er der Aufforderung nicht nachkommen sollte. Zudem habe ihm sein Verwandter erzählt, dass er
seinerseits von einer Gruppe mit dem Tode bedroht sei. Er gehe davon aus, dass der Verwandte die
Festnahmen veranlasst habe, um ihn einzuschüchtern und durch ihn herauszufinden, wer ihn umbringen
wolle. Er habe danach seinem Vater und G._______ die ganze Geschichte erzählt, worauf ihm sein Vater
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zur Flucht geraten habe. Ferner habe er nach seiner Einreise in die Schweiz von seinem Vater telefonisch
erfahren, dass sich die Behörden zu Hause nach ihm erkundigt hätten respektive dass er gesucht werde.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Die Vorinstanz ersuchte am 17. September 2008 die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem
Abklärungsergebnis der Botschaft vom 17. November 2008 besitze der
Beschwerdeführer einen auf seinen Namen in L._______ausgestellten
Reisepass, mit welchem er am N._______legal nach M._______
ausgereist sei. Gegen den Beschwerdeführer liege nichts vor und er
werde in Syrien nicht gesucht.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 25. November 2008 wurde dem
Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende
Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur
Stellungnahme unterbreitet.
D.
Mit einem irrtümlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten
Schreiben vom 5. Dezember 2008, das dem BFM am 9. Dezember 2008
übermittelt wurde, nahm der Beschwerdeführer zu den Feststellungen
des BFM in dessen Schreiben vom 25. November 2008 Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 – Versanddatum vom 29.
Dezember 2008, demnach frühestens eröffnet am 30. Dezember 2008 –
lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
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gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer unter anderem Farbkopien von im Internet
publizierten Fotos einer Kundgebung in O._______ vom (...) sowie die Kopie einer gerichtlichen Vorladung
(Nennung der ausstellenden Behörde) mit Übersetzung bei.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2009
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert
30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte
Beweismittel im Original einzureichen, wobei im Unterlassungsfall
aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Februar 2009
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
H.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer das in
Aussicht gestellte Originaldokument (Nennung der ausstellenden
Behörde) zu den Akten.
I.
Am 9. Februar 2009 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer
einbezahlt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem
Schriftenwechsel eingeladen.
K.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 wurde dem
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Stellungnahme unterbreitet.
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Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. März 2009.
M.
Mit Eingabe vom 11. November 2009 legte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass es in keiner Art und Weise
nachvollziehbar sei, weshalb der syrische Geheimdienst auf die Mitarbeit
des Beschwerdeführers angewiesen sein sollte, um unter den von ihm
geschilderten Voraussetzungen an Informationen über die H._______ zu
gelangen. Vielmehr wäre es den Behörden leicht gefallen, das Haus des
J._______ am K._______zu stürmen und die an der Sitzung anwesenden
Personen festzunehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
daher als realitätsfremd einzustufen. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im
E._______ geltend gemacht habe, er wisse nicht, wo man ihn anlässlich
der beiden Festnahmen festgehalten habe, wenn er diesen Ort bei der
kantonalen Anhörung habe benennen können. In Anbetracht der
realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers würden erhebliche
Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen.
Weiter hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Reisepass besitze und am
(...) illegal von Syrien in den D._______ ausgereist sei, aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen
Vertretung in Damaskus als tatsachenwidrig erwiesen. So sei der Beschwerdeführer gemäss diesen
Abklärungen im Besitz eines im Jahre (...) ausgestellten Reisepasses, mit dem er Syrien am
N._______behördlich kontrolliert verlassen habe und nach M._______ gereist sei. Ferner liege gemäss
den Abklärungen – entgegen den anderslautenden Ausführungen – nichts gegen ihn in seiner Heimat vor.
Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden; dieser habe in seiner
Stellungnahme die Auskünfte der Schweizer Botschaft betreffend den Ausreisezeitpunkt und die Umstände
der Ausreise bestätigt. Er habe erklärt, er habe diesbezüglich falsche Angaben gemacht, weil ihm der
Schlepper dies geraten habe. Ausserdem sei es „gut möglich“, dass er „offiziell nicht gesucht“ werde. Es
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könne daher nicht geglaubt werden, dass er in Syrien in der von ihm geltend gemachten Art und Weise
seitens der Behörden verfolgt worden sei respektive Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe.
Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer davor gehütet, Syrien auf die beschriebene Art und Weise zu
verlassen, weil er sich damit einem grossen Festnahmerisiko ausgesetzt hätte. Es sei somit offensichtlich,
dass er die wahren Umstände seiner Ausreise aus Syrien verschwiegen und verneint habe, einen
Reisepass zu besitzen, um den Eindruck einer von den syrischen Behörden gesuchten und verfolgten
Person zu erwecken. Die vom Beschwerdeführer angeführte Erklärung, er habe dies auf Anraten des
Schleppers getan, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Es dränge sich der Schluss auf, dass er nach
wie vor im Besitz seines Reisepasses sei, den er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um
Angaben zu verheimlichen. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine erneuten Ausführungen zu
seinem angeblichen Verwandten, welcher der Staatssicherheit angehören soll, nichts zu ändern. Es sei
ohnehin darauf hinzuweisen, dass Personen, welche in einem Land wie Syrien verwandtschaftliche
Verbindungen zu einflussreichen Persönlichkeiten besitzen würden, in aller Regel den behördlichen Schutz
geniessen würden. Somit würden die zunächst dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers auch durch seine offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen bestätigt, weshalb die
angeführte Verfolgung durch die syrischen Behörden respektive die Furcht, solchen Massnahmen
ausgesetzt zu werden, nicht geglaubt werden könne.
3.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, die vorinstanzlichen
Erwägungen würden den Eindruck hinterlassen, dass das BFM über
einen unzureichenden Informationsstand hinsichtlich der aktuellen Lage
der Kurden in Syrien verfüge. Diesbezüglich sei auf das Dossier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), insbesondere das Syrien-update
„aktuelle Entwicklungen“ vom 20. August 2008 zu verweisen. Vor dem
Hintergrund der darin skizzierten Lage der kurdischen Opposition werde
nachvollziehbar, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren Mühe
bekundet habe, die einzelnen syrisch-kurdischen Parteien genau zu
bezeichnen.
Den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass seine allgemeine Glaubwürdigkeit
anzuzweifeln wäre. Zudem sei in seinem Falle ein ökonomisches Fluchtmotiv als unwahrscheinlich zu
erachten, stamme er doch aus mittelständischen Verhältnissen und habe in seiner Heimat als I._______
ein regelmässiges Einkommen erzielt. Im Einzelnen sei anzuführen, dass seine Schilderungen, wonach er
auf Betreiben seines Verwandten zweimal festgenommen und zur Zusammenarbeit mit der allgemeinen
Sicherheit gepresst worden sei, durchaus plausibel und ausreichend detailliert erscheinen würden. Die
Feststellung der Vorinstanz, wonach es den syrischen Behörden leicht gefallen wäre, das Haus des
J._______ zu stürmen und die anwesenden Personen festzunehmen, weshalb sie auf seine Spitzeldienste
nicht angewiesen gewesen wären, beruhe auf der Annahme, die Sicherheitskräfte folgten einer
berechenbaren Polizeitaktik. Es erscheine aber durchaus möglich, dass diese bloss an Informationen über
die fragliche Sitzung interessiert gewesen seien oder aber eine Razzia beziehungsweise Festnahme der
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Akteure nicht geplant hätten. Zum Vorhalt, er habe hinsichtlich seiner Reiseroute und seines
Reisedokumentes unzutreffende Angaben gemacht, sei vorweg auf seine Stellungnahme vom
5. Dezember 2008 zu verweisen. Zwar treffe es zu, dass er gegenüber dem BFM sein tatsächliches
Ausreisedatum und den Reiseweg erst auf Vorhalt zugegeben habe. Dafür habe es jedoch einen
plausiblen Grund gegeben: So habe er einerseits auf den Rat seines Schleppers gehört und andererseits
wegen fehlender Rechtskenntnisse eine unverzügliche Abschiebung nach Syrien befürchtet. Seine
falschen Angaben würden zwar deren Zuverlässigkeit trüben, liessen aber nicht den Schluss auf ein
umfassendes Lügenkonstrukt zu. Vielmehr wirke seine Schilderung in der erwähnten Eingabe vom 5.
Dezember 2008 durchaus glaubhaft. Der tatsächliche Reiseweg spreche im Übrigen durchaus für das
Vorbringen einer Flucht mit Hilfe eines Schleppers und unter Verwendung ge- oder verfälschter syrischer
Reisedokumente, ansonsten er sich wohl direkt nach Westeuropa begeben hätte.
Zudem dürften die von der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen infolge der Weitergabe seiner
Personalien angesichts der hohen Anzahl Geheimdienstmitarbeiter für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko
bewirken. Die von der Botschaft erhobene Information, wonach er behördlich nicht gesucht werde, müsse
angezweifelt werden. So könnten sich syrische Anwälte keinerlei Unabhängigkeit von der staatlichen
Verwaltung leisten, was letztlich falsche oder verfälschte Informationen zur Folge habe. Zudem würde der
syrische Staat nie eine politische Verfolgung eigener Staatsangehöriger anerkennen. Insgesamt würden
daher die vom BFM angeführten Argumente nicht überzeugend wirken und reichten für die Annahme eines
Lügengebäudes nicht aus.
Weiter sei seine Gefährdung wegen seiner Missachtung eines Einrückungsbefehls als Reservist zu prüfen.
In diesem Zusammenhang sei auf die eingereichte Farbkopie einer gerichtlichen Vorladung (Nennung
ausstellende Behörde) zu verweisen, wobei sich das Originaldokument auf dem Weg in die Schweiz
befinde und nachgereicht werde.
Sodann sei anzumerken, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige; so habe er unter dem Einfluss
seines Cousins P._______ an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen von syrischen
Kurdengruppen teilgenommen. Er habe diese Aktivitäten allerdings weder lückenlos dokumentiert noch für
entsprechende Fotos posiert, um seinen Vater – dieser sei (Nennung Beruf) - nicht der Gefahr einer
Entlassung oder anderweitigem behördlichem Druck auszusetzen.
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im
angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen
vermöge. Der Beschwerdeführer mache geltend, der syrische Staat
würde nie anerkennen, dass eigene Staatsangehörige politisch verfolgt
würden. Deshalb komme diesen Abklärungen seitens der Schweizer
Vertretung in Damaskus, welche keine Suche der syrischen Behörden
ergeben habe, keine Bedeutung zu. Diesbezüglich sei jedoch darauf
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hinzuweisen, dass Abklärungen dieser Art bei vereinzelten
Asylsuchenden ergeben hätten, dass etwas gegen die betreffenden
Personen vorliege. Angesichts dessen entbehre die Pauschalkritik des
Beschwerdeführers an den Abklärungsergebnissen der Schweizer
Vertretung in Damaskus einer Grundlage.
Betreffend die Gefährdung von Asylsuchenden aus Syrien wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz
sei dem BFM bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und Informationen über
dort lebende Personen aus Syrien sammle. Diese Überwachung geschehe indessen selektiv und
beschränke sich auf Personen, die in der Schweiz qualifizierte exilpolitische Tätigkeiten ausübten, welche
einen hohen Grad an Öffentlichkeit erreichten und von den zuständigen syrischen Organen als Gefahr für
das politische System in Syrien eingestuft würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich
nicht gegeben und würden auch durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt, welcher darlege, er dränge
sich bei den Kundgebungen nicht in der Vordergrund. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen, dass er mit der durch die Fotos belegten Teilnahme an einer Kundgebung das Interesse
der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte und daher behördliche Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten hätte.
Soweit der Beschwerdeführer Nachteile wegen Nichtbeachtens eines militärischen Einrückungsbefehls
befürchte und in diesem Zusammenhang ein Erinnerungsaufgebot für den (...) zu den Akten gereicht habe,
sei darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Dokument äusserst lückenhaft sei. Beispielsweise fehle der
Ort, wo sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt zu melden habe, was erhebliche Zweifel an
der Authentizität dieses Dokumentes aufkommen lasse. Dessen ungeachtet seien militärische Aufgebote
respektive behördliche Strafmassnahmen wegen der Verweigerung solcher Aufgebote gemäss ständiger
Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft oder ein
Vollzugshindernis (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) zu begründen. Massnahmen dieser Art würden
nämlich nicht auf eine der Eigenschaften abzielen, welche von Art. 3 AsylG geschützt werde. Ausserdem
sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist sei, was mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen lasse, dass er sich mit seiner Ausreise aus Syrien einem
militärischen Marschbefehl entzogen habe.
3.4. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 hielt der
Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und
Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um
Gutheissung seiner Anträge. Die von der Botschaft getätigten
Abklärungen seien bloss unter den bereits dargelegten Vorbehalten zu
berücksichtigen. Der Umstand, dass die syrischen Behörden den von der
Schweizer Botschaft beauftragten Anwälten in Einzelfällen mitgeteilt
hätten, es liege gegen bestimmte Personen etwas vor, lasse mit
Sicherheit keine allgemein gültigen Erkenntnisse über die Qualität von
Botschaftsabklärungen zu. Hinzu komme, dass das BFM solche
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"positiven" Abklärungsergebnisse weder offenlege noch andere
Überprüfungsmöglichkeiten zulasse. Hinsichtlich der exilpolitischen
Aktivitäten gehe auch das BFM von der Erkennbarkeit seiner Person auf
den eingereichten Fotos aus. Die Vorinstanz belege ihre Behauptung,
wonach die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienstmitarbeiter
Oppositionelle bloss selektiv überwachen würden, mit keinem einzigen
Beweismittel und verweise ebenso wenig auf entsprechende Quellen.
Demgegenüber müsse von einer fast flächendeckenden Überwachung
und Registrierung von im Ausland lebenden Opponenten ausgegangen
werden. Das eingereichte Dokument der Militärbehörden sei authentisch
und die vom BFM begründete Lückenhaftigkeit des Dokumentes werde
nicht näher begründet. Ausserdem könnten die syrischen Behörden nicht
mit denjenigen in der Schweiz verglichen werden. Das Aufgebot stamme
zweifellos von der zentralen Militärbehörde von B._______ und ein
Versäumnis stelle eine schwere Straftat dar und werde gerichtlich
verfolgt. Weil er dem Einrückungsbefehl nicht gefolgt sei, werde er in
ganz Syrien gesucht und müsse bereits an der Grenze mit einer
Inhaftierung rechnen. Ausserdem sei er danach dem Vorwurf ausgesetzt,
er habe die syrische Regierung im Ausland schlecht gemacht und müsste
sich auch dafür verantworten. In diesem Sinne habe das Dokument
letztlich gleichwohl eine asylrechtliche Bedeutung. Ausserdem stehe fest,
dass die Kurden in seiner Heimatgegend unter einem extrem hohen
Druck stehen würden. So sei vor wenigen Tagen bekannt geworden,
dass zwei kurdische Aktivisten im Gefängnis Seydnayieh unter der Folter
gestorben seien.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Form
vorbringt, dass das BFM offenbar über einen unzureichenden
Informationsstand hinsichtlich der aktuellen Lage der Kurden in Syrien
verfüge und diesbezüglich auf ein Syrien-Dossier der SFH verweist, ist
entgegenzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
Beurteilung der Asylvorbringen – wie im Übrigen auch hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Vollzuges – auf einer laufenden Überprüfung und
Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien beruht. Der in der
Rechtsmitteleingabe geäusserten Einschätzung kann daher nicht gefolgt
werden. Weiter führt der Beschwerdeführer an, vor dem Hintergrund der
im SFH-Dossier skizzierten Lage der Kurden werde nachvollziehbar, dass
er im vorinstanzlichen Verfahren Mühe bekundet habe, die einzelnen
syrisch-kurdischen Parteien genau zu bezeichnen. Dieser Einwand ist
jedoch als unerheblich zu erachten, wurde doch der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren weder aufgefordert, die einzelnen syrisch-
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kurdischen Parteien genau zu bezeichnen, noch nahm die Vorinstanz auf
einen solchen Umstand respektive auf eine dementsprechende
Unkenntnis des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid in
irgendeiner Weise Bezug.
Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers betreffend seine Schilderung, wonach er auf Betreiben
seines Verwandten zweimal festgenommen und zur Zusammenarbeit mit der allgemeinen Sicherheit
gepresst worden sei, was durchaus plausibel erscheine, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der dem
Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden gemachten Vorhalte und der von ihm angegebenen
Verhaftungsmotivation (man habe ihn beschuldigt, Anhänger der H._______ zu sein, da er sich oft zum
Haus des J._______ begebe; vgl. act. A1/10, 5) erscheint es als überwiegend unwahrscheinlich, dass im
Nachgang zu seiner Freilassung gerade er als Spitzel hätte angeworben werden sollen. Zudem ist der in
der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand, wonach die vor-instanzliche Argumentation auf der Annahme
beruhe, die Sicherheitskräfte folgten einer berechenbaren Polizeitaktik, weshalb es durchaus möglich sei,
dass diese bloss an Informationen über die fragliche Sitzung interessiert gewesen seien oder aber eine
Razzia beziehungsweise Festnahme der Akteure nicht geplant hätten, als nicht stichhaltig zu erachten. So
muss es in der Tat als unlogisch betrachtet werden, dass man den Beschwerdeführer – der eigenen
Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen sei, was auch seinem im (...) arbeitenden Verwandten nur
schon aufgrund ihrer engen Bekanntschaft ebenfalls bekannt gewesen sein musste – als Spitzel hätte
einsetzen wollen. Der Beschwerdeführer hätte nur brauchbare Informationen über den Inhalt und die
Teilnehmer der fraglichen Sitzung erhalten können, wenn er selber an dieser teilgenommen hätte. Dies
wiederum wäre mit der Schwierigkeit verbunden gewesen, den J._______ zu überzeugen, den sich bisher
für die H._______ nicht interessierenden Beschwerdeführer genau an der fraglichen Sitzung teilnehmen zu
lassen. Doch selbst wenn dies dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, hätte dieser seinem
Verwandten allenfalls nur die Anzahl der Sitzungsteilnehmer weitergeben können, da die erhebliche
Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass er die anderen Sitzungsteilnehmer entweder gar nicht oder nur
teilweise gekannt hätte. Unter diesen Umständen ist es angesichts der auch für den Verwandten des
Beschwerdeführers erkennbaren Unwägbarkeiten zur grundsätzlichen Brauchbarkeit eines solchen
Spitzeldienstes auszuschliessen, dass der Geheimdienst – dieser sei gemäss Ausführungen des
Beschwerdeführers über eine mögliche Sitzung am K._______im Bilde gewesen (vgl. A18/21, S. 6) – seine
Informationen nicht einfacher und zuverlässiger (im Rahmen einer einfachen Kontrolle oder einer Razzia)
eingeholt hätte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers entsteht zudem der Eindruck, dass nicht die
syrischen Sicherheitsbehörden ein Interesse an ihm beziehungsweise an seiner Spitzeltätigkeit gehabt
haben sollen, sondern sein Verwandter, der herausfinden habe wollen, wer ihm nach dem Leben trachte
(vgl. A18/21, S. 11 und 14).
Weiter erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund, warum er seinen Reiseweg und den
Besitz seines Reisepasses nicht erwähnt habe, als blosse Schutzbehauptung: So habe er einerseits auf
den Rat seines Schleppers gehört und andererseits wegen fehlender Rechtskenntnisse eine unverzügliche
Abschiebung nach Syrien befürchtet. Der Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er von der Schweiz direkt
nach M._______ zurückgeschickt oder in die syrische Botschaft gebracht werde. Angesichts des
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Umstandes, dass er vom Schlepper über M._______ in die Schweiz gebracht worden sei, vermag diese
Erklärung in keiner Art und Weise zu überzeugen, zumal er nicht vorbrachte, in M._______ einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb eine Rückführung in diesen Staat keinen
Nachteil bedeutet hätte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der tatsächliche Reiseweg im
Übrigen durchaus für das Vorbringen einer Flucht mit Hilfe eines Schleppers und unter Verwendung ge-
oder verfälschter syrischer Reisedokumente spreche, ist zu entgegnen, dass er im vorinstanzlichen
Verfahren an keiner Stelle behauptete, mit gefälschten Papieren die Flucht ergriffen zu haben; vielmehr
gab dieser in den Befragungen an, ohne irgendwelche Papiere gereist zu sein vgl. A1/10, S. 7, und A18/21,
S. 3).
Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, es könne der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das
Abklärungsergebnis der Botschaft verdeutliche, dass kein Verfahren gegen ihn hängig sei und somit keine
Verfolgung drohe, nicht gefolgt werden und diese Argumentation werde daher bestritten. Die von der
Botschaft erhobene Information, wonach er behördlich nicht gesucht werde, müsse angezweifelt werden.
So könnten sich syrische Anwälte keinerlei Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten, was
letztlich falsche oder verfälschte Informationen zur Folge habe. Der syrische Staat würde nie eine politische
Verfolgung eigener Staatsangehöriger anerkennen. Zudem dürften die von der Schweizer Botschaft
getätigten Abklärungen infolge der Weitergabe seiner Personalien angesichts der hohen Anzahl
Geheimdienstmitarbeiter für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bewirken. Dieser Einschätzung kann jedoch
vorliegend nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu den angeblichen Asylgründen aufgrund obiger Feststellungen als unglaubhaft
erweisen. Er konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich verdächtigt worden sein könnte, er
gehöre der H._______ an, und deswegen mit einer willkürlichen Verhaftung hätte rechnen müssen. Soweit
der Beschwerdeführer die Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses kritisiert ist diesbezüglich zunächst
festzustellen, dass er sich in seiner Kritik zur Hauptsache darauf bezieht, dass er von den syrischen
Behörden nicht gesucht werde und nichts gegen ihn vorliege. Die weiteren Abklärungsergebnisse, so
hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und der legalen Ausreise nach M._______, wurden vom
Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 als auch in seiner
Beschwerdeschrift als zutreffend erklärt. In diesem Zusammenhang bleibt der Umstand – selbst wenn der
Kritik am Abklärungsergebnis zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer gefolgt würde –
bestehen, dass er gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft das Land auf kontrolliertem Weg im Besitz
eines gültigen Reisepasses verliess. Dies wäre ihm aber nicht möglich gewesen, wenn einer der
Geheimdienste sich des Beschwerdeführers hätte bemächtigen und festnehmen wollen. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines
Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt
und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive
der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt
eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei verschiedenen Amtsstellen ist mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von
behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten diesem die Ausstellung eines Reisepasses
verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. In seiner Stellungnahme vom
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30. März 2009 brachte er vor, der Umstand, wonach die syrischen Behörden den von der Schweizer
Botschaft beauftragten Anwälten in Einzelfällen mitgeteilt hätten, es liege gegen bestimmte Personen
etwas vor, lasse mit Sicherheit keine allgemein gültigen Erkenntnisse über die Qualität von
Botschaftsabklärungen zu. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass dadurch die noch in der
Rechtsmitteleingabe geäusserte pauschale Behauptung, der syrische Staat würde nie eine politische
Verfolgung seiner Staatsangehörigen zugeben, widerlegt wird. Ferner führt auch der beispielhafte Hinweis
in der Rechtsmitteleingabe auf die Korruption im Heimatland des Beschwerdeführers, welche auch bei
Grenzübergängen existieren soll, nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal damit das
Abklärungsergebnis der Botschaft zum Passbesitz nicht entkräftet werden kann und der Beschwerdeführer
denn auch während des vorinstanzlichen Verfahrens, so insbesondere in seiner Stellungnahme vom 5.
Dezember 2008, keinerlei Andeutungen vorbrachte, es sei bei seiner Ausreise zu irgendwelchen
Bestechungen gekommen, welche die Ausreise erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht hätte.
Sodann vermögen auch die im Zusammenhang mit einem angeblichen militärgerichtlichen Verfahren
stehenden Beweismittel (Auflistung Beweismittel) vorliegend keine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers zu begründen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass – wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 zutreffend ausführte – das (Nennung erstes Beweismittel)
Lücken aufweist und insbesondere weder Angaben zum ausstellenden Amt noch zur genauen Örtlichkeit,
wo sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt melden müsste, enthält. Weiter fällt auf, dass die
Angaben zur Person des Angeklagten respektive Verurteilten in den beiden eingereichten Dokumenten
unterschiedlich ausgefallen sind, so insbesondere hinsichtlich des Namens und der Adresse. Zudem ist auf
dem (Nennung weiteres Beweismittel) kein genaues Urteilsdatum, sondern lediglich eine Jahreszahl
aufgeführt. Aus diesen Gründen kann den beiden Dokumenten nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert
zuerkannt werden und die darin enthaltenen Angaben müssen ernsthaft bezweifelt werden. Dies nicht
zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsergebnis der Schweizer
Vertretung mit eigenem Reisepass kontrolliert und legal aus Syrien ausreiste, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass er sich einem militärischen Marschbefehl seiner Heimatbehörden zu entziehen
versuchte. Es ist – unbesehen obiger Ausführungen – mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass militärische
Aufgebote respektive behördliche Strafmassnahmen wegen der Verweigerung solcher Aufgebote gemäss
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft oder ein
Vollzugshindernis (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) zu begründen. Eine asylbeachtliche
Verfolgungshandlung läge lediglich dann vor, wenn die Bestrafung eines Dienstverweigerers besonders
hoch ausfiele und dabei eine in Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaft des Betroffenen anvisiert würde oder
wenn diese Eigenschaften auch in anderen Lebensbereichen Grund zu behördlichen Benachteiligungen
wären. In casu liegen jedoch keine Indizien für solche Massnahmen der syrischen (Militär-)Behörden vor,
zumal auch die im (Nennung Beweismittel) aufgeführte Strafe – sollte sie in Zusammenhang mit einer
Refraktion stehen – von einem Monat Gefängnis und die Ausfällung einer Geldbusse nicht als besonders
hoch erachtet werden können. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung des
Beschwerdeführers, er habe sich einem Einrückungsbefehl als Reservist entzogen. Dem (Nennung erstes
Beweismittel) ist nicht zu entnehmen, dass er zu einem Dienst der Reserve hätte einrücken müssen.
Vielmehr ist der eingereichten Übersetzung zu entnehmen, dass er als Angeklagter einen Prozesstermin
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hätte wahrnehmen müssen. Laut Übersetzung des (Nennung weiteres Beweismittel) – dieses Dokument
enthält wie das (Nennung erstes Beweismittel) die Nr. (...) – wurde der Beschwerdeführer wegen
Missachtung der militärischen Meldepflicht verurteilt. Aus dieser Verurteilung in einem militärischen
Administrativstrafverfahren ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, er werde aus einem der in
Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Gründe verfolgt.
3.6. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes
keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S.
193).
Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die
auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch
keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre.
3.7. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer mit
Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er
Beweismittel (zwei Fotos aus dem Internet) ein.
3.7.1. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
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Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 mit weiteren Hinweisen).
Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat
objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit
weiteren Hinweisen).
Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über
umfassende Sondervollmachten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4114/2006 vom
16. Dezember 2009 mit weiteren Hinweisen). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen
bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die
eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund
ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt,
insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen
Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in
Verbindung gebracht werden können.
Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der
Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen
werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich
oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen
der Geheimdienste zu erwarten.
Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die
allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und
Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syrien einem
beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 –
als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen
Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3567/2006 vom 31. März 2009 mit weiteren Hinweisen).
3.7.2. In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er
sich besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Er führte in
D-494/2009
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seiner Rechtsmitteleingabe denn auch selber an, dass er sich bei
Teilnahmen an Kundgebungen selber nicht in den Vordergrund dränge.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen
Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden
vom Beschwerdeführer soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine
Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass
der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer
sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts indessen erst
wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an
Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System
der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen
Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt.
Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes
bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht
anzunehmen, zumal es sich – wie bereits erwähnt – beim Beschwerdeführer um eine Person ohne
ausgeprägteres politisches Profil handelt. Daran ändert auch seine Teilnahme an verschiedenen
Kundgebungen in der Schweiz in entscheidrelevanter Hinsicht nichts. Vor diesem Hintergrund ist somit
nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Nachteilen seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Die Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint
damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
3.7.3. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft, sei es aufgrund der Vorfluchtgründe, sei es
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, nicht erfüllt sind. Das BFM hat
somit das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 17
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 18
5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen) Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.3.2. Weder die allgemeine Lage in Syrien noch die persönliche
Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in Syrien kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So verfügt
er in seiner Heimatregion über ein ausgedehntes familiäres
Beziehungsnetz, über eine (...)jährige Schulbildung und über
Berufserfahrungen als I._______ und im (...) (vgl. A1/10 S. 2 f.; A18/21 S.
3 ff.). Angesichts dieser Umstände kann ihm daher der (erneute) Aufbau
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einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zugemutet und der Vollzug der
Wegweisung insgesamt als zumutbar bezeichnet werden.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 9. Februar 2009 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: