B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-494/2015
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. April 2011 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der ONEG (am-
harisches Kürzel für "Oromo Liberation Front" [OLF]) und dessen langjäh-
rigen Engagements für diese Organisation immer wieder von der Polizei
behelligt worden,
dass sein Vater 2007/2008 wegen der Tätigkeit für die OLF sechs Monate
inhaftiert gewesen und schliesslich nach der Zahlung einer Kaution entlas-
sen worden sei, wobei er sich aufgrund behördlicher Behelligungen in der
Folge vom Familienwohnsitz ferngehalten habe,
dass die Polizei immer wieder Hausdurchsuchungen durchgeführt und ins-
besondere die Mutter des Beschwerdeführers nach dem Verbleib ihres
Ehemannes befragt habe,
dass der Beschwerdeführer nach dem krankheitsbedingten Tod seiner Mut-
ter als Einzelkind zusammen mit den Hausangestellten im Elternhaus ge-
lebt habe und vom Vater durch heimliche Geldzahlungen unterstützt wor-
den sei,
dass, da die Polizei den Beschwerdeführer weiterhin behelligt habe, sein
Vater schliesslich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe,
dass das BFM mit Entscheid vom 10. September 2012 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 12. April 2011 abwies, dessen Wegweisung an-
ordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. August 2014 eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies, womit die Verfü-
gung des BFM vom 10. September 2012 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 unter
Beilage mehrerer Dokumente beim BFM ein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
dass er dabei nebst der Wiederholung der bisherigen Asylgründe geltend
machte, er sei seit dem Frühjahr 2014 in der Schweiz exilpolitisch tätig,
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dass er der "Ethiopian People Patriot Frontguard" (EPPFG) beigetreten sei
und regelmässig an deren Sitzungen teilnehme und Demonstrationen or-
ganisiere,
dass er zur Stützung seines Vorbringens eine Mitgliedschaftsbestätigung,
ein Schreiben der EPPFG betreffend seine Aktivitäten und mehrere Be-
richte zur politischen Lage in Äthiopien einreichte,
dass das BFM mit – am 23. Dezember 2014 eröffnetem – Entscheid vom
22. Dezember 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. De-
zember 2014 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an das SEM (Eingang:
22. Januar 2015) gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob,
dass diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber
zur Behandlung überwiesen wurde (Eingang beim Bundesverwaltungsge-
richt: 26. Januar 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 2015 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen des ab-
geschlossenen Verfahrens das Vorliegen einer (Reflex)verfolgung des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise verneint wurde,
dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise von den äthiopischen Behörden nicht als Regimegegner oder po-
litischer Aktivist wahrgenommen worden war und daher nach seiner An-
kunft in der Schweiz nicht unter besonderer Beobachtung der äthiopischen
Behörden stand und – auch in Berücksichtigung der exilpolitischen Tätig-
keit – steht,
dass sich nämlich aufgrund der blossen Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers bei der EPPFG keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
ergibt, zumal den eingereichten Dokumenten (Mitgliedschaftsbestätigung,
Schreiben der EPPFG) keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die äthi-
opischen Behörden überhaupt Kenntnis von der Mitgliedschaft erlangt ha-
ben,
dass sich die Entgegnungen in der Beschwerde in blossen Behauptungen
und allgemeinen Ausführungen erschöpfen und auch die mit der Be-
schwerde eingereichten Dokumente (u.a. Schul- und Praktikumszeug-
nisse) mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den Asylvorbrin-
gen nicht geeignet sind, eine Gefährdungssituation des Beschwerdefüh-
rers zu belegen,
dass somit das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgewiesen hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass, wie bereits mit Urteil vom 14. August 2014 ausgeführt, davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich
sein wird, zumal er nach eigenen Angaben aus einer für äthiopische Ver-
hältnisse wohlhabende Familie stammt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren über eine neunjährige Schulbil-
dung verfügt und in der Schweiz erfolgreich ein einjähriges Praktikum im
Bereich Backstube/Confiserie absolviert hat, wobei ihm die in der Schweiz
erworbenen Fertigkeiten in der äthiopischen Hauptstadt, welche bessere
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche
Regionen, bietet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6 S. 522), hilfreich sein werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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