B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4942/2017
D-4924/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 21. August 2017.
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ gelangten am 9. Juni 2015 in die Schweiz, wo
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
um Asyl nachsuchten. Am 17. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführenden
ins Bundeszentrum E._______ und am 2. Juli 2015 ins EVZ F._______
transferiert.
B.
B.a Am 6. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]) und am 12. Oktober 2016 eingehend sowie am 7. April
2017 ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er
stamme aus G._______, Verwaltungseinheit H._______, Zoba I._______.
Seine Eltern seien altersbedingt gesundheitlich angeschlagen, daher habe
er seine Familie unterstützen und arbeiten müssen. Aufgrund vieler Fehl-
stunden sei er daraufhin in der (…). Klasse von der Schule verwiesen wor-
den. Nach dem Schulabbruch sei er im (…) Monat 2014 schriftlich in den
Nationaldienst einberufen worden. Da er nicht habe einrücken wollen, sei
er nach (…) Tagen nach J._______ in die Einöde gegangen, um zu arbei-
ten und sich zu verstecken. (…) Monate später hätten sich die Razzien
intensiviert, weshalb er den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlas-
sen. Im (…) 2014 habe er in Äthiopien die Beschwerdeführerin kennenge-
lernt. Sie seien anschliessend gemeinsam nach Europa geflüchtet.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er die Identitätskarte seiner
Eltern und einen Schülerweis (jeweils in Kopie) ein.
B.b Am 6. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]) und am 8. November 2016 eingehend sowie am 9. Juni
2017 ergänzend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie
stamme aus K._______, Subzoba L._______, Zoba M._______. Sie habe
die Schule in der (…). Klasse abgebrochen, um ihre kranke Mutter zu pfle-
gen. Sie habe drei Mal eine Vorladung erhalten. Die Behörden hätten ge-
sagt, dass sie nach N._______ gehen solle. Die Lebensumstände im Dorf,
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wo sie zuletzt gelebt habe, seien schwierig gewesen, deshalb habe sie sich
entschieden, nach Äthiopien zu gehen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie zwei Fotos ihrer Schul-
zeugnisse ein.
C.
Am (…) kam das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden,
C._______, zur Welt.
D.
Am 25. April 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz er-
sucht, zu seinen familiären Verhältnissen Stellung zu nehmen.
E.
Am 6. Mai 2017 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer Stellung.
F.
Mit separaten Verfügungen vom 21. August 2017 – jeweils am 22. August
2017 eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
G.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben
vom 1. September 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügun-
gen und die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einher-
gehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügungen vom 12. September 2017 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut.
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I.
Mit Eingaben vom 19. September 2017 wurden die entsprechenden Für-
sorgebestätigungen nachgereicht. Der Beschwerdeführer legte zudem
eine Kopie seiner Student Identification Card ins Recht.
J.
In ihren Vernehmlassungen vom 5. Oktober 2017 respektive 12. Oktober
2017 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen die Abweisung der Be-
schwerden.
K.
Am 13. Oktober 2017 wurde die Vernehmlassung des SEM vom 12. Okto-
ber 2017 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 23. Oktober 2017 replizierte die Beschwerdeführerin. Sodann bean-
tragten die Beschwerdeführenden die Vereinigung der Verfahren.
M.
Mit Eingabe vom 7. November 2017 wurde das Ergebnis eines DNA-Tests
eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater von C._______ ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerden erfolgten frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerden einzutreten ist.
2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Eltern mit einem Klein-
kind. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen antragsgemäss zu
vereinigen und es ist in einem Urteil über die vorliegenden Beschwerden
zu entscheiden (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 144 Rz. 3.17).
3.
In ihren Rechtsmitteleingaben, bei welchen es sich um Laieneingaben han-
delt, beantragen die Beschwerdeführenden die Anordnung von vorläufigen
Aufnahmen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Prozessgegenstand bilden vorliegend – entsprechend den Be-
schwerdevorbringen, welche in der Begründung immer wieder Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft und Art. 3 AsylG nehmen – die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung, während die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der
Wegweisungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid betreffend den Beschwer-
deführer zum Schluss, dass dieser das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft nicht habe glaubhaft machen können und somit das Asylgesuch ab-
zulehnen sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM
weiter aus, dass Eritrea gemäss übereinstimmenden Berichten zwar Defi-
zite im Bereich der Menschenrechte aufweise. Den vorliegenden Akten
seien jedoch keine konkreten Hinweise auf eine drohende Behandlung
oder Strafe in Verletzung von Art. 3 EMRK zu entnehmen. Die blosse Mög-
lichkeit, bei der Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Trai-
ning allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines
„real risk“ nicht aus. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Be-
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schwerdeführer in Eritrea über ein gefestigtes soziales sowie ein vorhan-
denes berufliches Netzwerk verfüge. Mit fristgleichem Entscheid werde für
die Verlobte und das gemeinsame Kind eine Wegweisung verfügt, damit
ihnen ermöglicht werde, in der Einheit einer jungen und gesunden Familie
zurückzukehren.
5.1.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, dass ihm aufgrund seiner Flucht aus Eritrea, seines Alters
und seines Geschlechts bei seiner Rückkehr die Einziehung in den eritrei-
schen Militärdienst respektive Nationaldienst drohe und er ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt werde. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit werde er zudem Opfer von Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK. Der Wegweisungsvollzug verstosse somit gegen das
Refoulement-Verbot. Es sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid betreffend die Beschwerde-
führerin und das Kind aus, es lägen keine asylrelevanten Vorfluchtgründe
vor. Auch vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise vorliegend keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen, wes-
halb das Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung führte das SEM weiter aus, dass sich aus den Akten keine indivi-
duellen Gründe ergeben würden, die den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin und den ihres Kindes als unzumutbar erscheinen lassen
würden. Mit fristgleichem Entscheid werde für den Verlobten eine Wegwei-
sung verfügt, damit ihnen ermöglicht werde, in der Einheit einer jungen und
gesunden Familie zurückzukehren. Beide würden über Arbeitserfahrung in
der (…) sowie über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügen. Mit
dem landwirtschaftlichen Besitz ihrer Familie und dem Umstand, dass ein
in O._______ lebender Bruder ihre Ausreise finanziert habe, sei auch eine
gewisse finanzielle Grundlage für die Familie hinsichtlich ihrer Reintegra-
tion in Eritrea gegeben.
5.2.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, dass ihr aufgrund ihrer Flucht aus Eritrea, ihres Alters und
ihres Geschlechts bei ihrer Rückkehr die Einziehung in den eritreischen
Militärdienst respektive Nationaldienst drohe und sie ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt werde. Mit grosser Wahr-
scheinlichkeit werde sie zudem Opfer von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
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Abs. 2 EMRK. Der Wegweisungsvollzug verstosse somit gegen das Re-
foulement-Verbot. Es sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
5.2.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 führte das SEM aus,
aufgrund aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass die
eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter
seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten. Im
Falle der Beschwerdeführerin – als Mutter eines Kleinkindes – könne ent-
gegen der Darlegung in der Beschwerde deshalb nicht davon ausgegan-
gen werden, dass ihr bei einer möglichen Rückkehr eine Einberufung
drohe.
5.3 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, es sei ihr bewusst,
dass nach neuer Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werde, dass
ihr bei einer Rückkehr eine Einberufung in den Nationaldienst drohe. Die
Verfahren seien zu vereinigen, zumal A._______ der Vater des gemeinsa-
men Kindes sei. Zum Beweis der Vaterschaft werde ein DNA-Test nachge-
reicht.
6.
Nachdem die Verfügungen im Asylpunkt nicht angefochten wurden und die
Anordnung der Wegweisungen in Rechtskraft erwachsen ist, gilt es im Fol-
genden zu prüfen, ob sich der Vollzug derselben als durchführbar erweist.
Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
6.2
6.2.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM in der angefochtenen
Verfügung betreffend den Beschwerdeführer nicht überzeugt. Das SEM
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hält dem Beschwerdeführer vor, zunächst eine allgemeine Furcht vor einer
zukünftigen Einberufung, jedoch kein tatsächlich erfolgtes Aufgebot gel-
tend gemacht und erst auf Nachfrage hin das schriftliche Aufgebot erwähnt
zu haben. Dies ist zutreffend. Das SEM lässt aber ausser Acht, dass der
Beschwerdeführer das schriftliche Aufgebot direkt im übernächsten Satz
erwähnte (vgl. act. A6 F7.01). Das schriftliche Aufgebot ist somit nicht nach-
geschoben. Im Gegenteil, die Ausführungen zum Aufgebot in der BzP stim-
men im Kern mit den Schilderungen anlässlich der Anhörung überein (vgl.
act. A6 F7.02; A20 F83-99). Entgegen den Ausführungen des SEM hat der
Beschwerdeführer sich zum Tag, an dem das Aufgebot ausgehändigt wor-
den sei, nicht widersprüchlich geäussert. Aus dem Protokoll geht klar her-
vor, dass die Behörden das Aufgebot dem Verwalter am Samstag gegeben
hätten und dieser es dem Beschwerdeführer respektive seiner Mutter am
Sonntag ausgehändigt habe (vgl. act. A20 F93-97). Die Aussage, dass die
Mutter dem Verwalter am Samstag mitgeteilt habe, sie nehme das Aufge-
bot nicht entgegen, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen (a.a.O. F97).
Weiter wirft das SEM dem Beschwerdeführer vor, seinen Schilderungen in
Bezug auf die Reaktion der Eltern mangle es an Substanz. Dabei lässt es
ausser Acht, dass der Beschwerdeführer nebst dem Gesichtsausdruck
auch je einen Monolog seiner Eltern wiedergibt, wobei vor allem der Mo-
nolog der Mutter aussergewöhnliche Formulierungen enthält (a.a.O. F99
f.). Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der BzP vorbrachte,
unmittelbar nach Erhalt des Schreibens nach J._______ gegangen zu sein,
während er anlässlich der Anhörung geltend machte, zwar am Sonntag das
Haus verlassen zu haben, aber erst nach ungefähr (…) Tagen nach
J._______ gegangen zu sein. Dieser Widerspruch erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht jedoch ebenso als vernachlässigbar wie die Angabe
des Beschwerdeführers, Eritrea im Alter von 18 Jahren verlassen zu ha-
ben, obwohl er im (…) 2014 noch minderjährig gewesen sei und erst am
(…) 2014 das 18. Lebensjahr erreicht habe. Für die Glaubhaftigkeit der
Schilderungen sprechen sodann, dass der Beschwerdeführer auf Rück-
frage hin in der Lage war, seinen Tagesablauf vom betreffenden Sonntag
relativ ausführlich wiederzugeben. So habe er frei gehabt und nach dem
Gottesdienst ein Fussballspiel geschaut und sei erst am Nachmittag gegen
14/15 Uhr nach Hause zurückgekehrt (a.a.O. F93, F98). Ebenfalls gelang
es dem Beschwerdeführer die Vorladung in den Grundzügen zu beschrei-
ben, wobei er zugibt, sich aufgrund des Zeitablaufs nicht an alle Details
erinnern zu können. Dass der Beschwerdeführer dies eingesteht, kann im
vorliegenden Kontext ebenfalls als Realkennzeichen gewertet werden.
Ferner stimmt das vorgebrachte Rekrutierungsvorgehen bei minderjähri-
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gen Schulabbrechern durch die lokale Verwaltung mit den trotz einge-
schränkter Quellenlage vorhandenen Informationen zu Eritrea überein (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni
2017, S. 9; SFH: Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21. Januar
2015, S. 4). Auch wenn nach einer Gesamtwürdigung letztlich nicht alle
Zweifel ausgeräumt sind, bestehen durchaus gewisse Anhaltspunkte, wel-
che die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ein-
berufung in den Militärdienst als glaubhaft erscheinen lassen. Demnach ist
in Berücksichtigung des massgeblichen Beweismasses von Art. 7 AsylG
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Be-
hörden mittels schriftlichem Aufgebot in den Militärdienst einberufen wor-
den ist, er sich der Einberufung jedoch entzog und letztlich illegal aus Erit-
rea ausgereist ist.
6.2.2 Als nächstes ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer auf-
grund der illegalen Ausreise eine Verfolgung droht. Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
6.2.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2.4 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur
dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, wel-
che zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).
6.2.5 Die Vorinstanz stellt die geltend gemachte illegale Ausreise Eritrea
nicht in Frage, gelangt aber zum Schluss, dass keine Anknüpfungspunkte
vorliegen, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal das
geltend gemachte schriftliche Militärdienstaufgebot aufgrund widersprüch-
licher und oberflächlicher Angaben als unglaubhaft einzustufen und auch
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davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea als Minderjäh-
riger verlassen habe. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet das Bundesver-
waltungsgericht die vorgebrachte Einberufung in den Militärdienst dagegen
als glaubhaft gemacht. Es ist demnach anzunehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer nur durch die (illegale) Ausreise aus Eritrea einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die eritreischen Behörden ent-
ziehen konnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Da die Gewährung
von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ergibt sich
daraus, dass in der Flucht aus Eritrea trotz bereits ausgehändigtem Militär-
dienstaufgebot ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, wel-
cher zusammen mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zur Be-
jahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat.
6.2.6 Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug betreffend den Be-
schwerdeführer im vorliegenden Einzelfall als unzulässig und es ist eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Art. 83 Abs. 1 und Abs. 3 AIG).
6.3
6.3.1 Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin ihre Einberufung in
den Militärdienst nicht glaubhaft zu schildern. Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
des SEM verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass sich die geltend ge-
machten Vorbringen in kurzen und pauschalen Ausführungen und es der
Beschwerdeführerin nicht gelang, die geltend gemachten Umstände auch
nur ansatzweise lebensnah zu erzählen (vgl. act. A21 F120 ff.). Ausserdem
gehen die Vorbringen auch in zeitlicher Hinsicht nicht auf (a.a.O. F142,
F145). Mithin gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, dass die geltend
gemachte Einberufung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft einzustu-
fen ist.
6.3.2 Nachdem bei der Beschwerdeführerin keine Anknüpfungspunkte vor-
liegen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten,
bleibt zu prüfen, ob sie allenfalls einen derivativen Anspruch hat, zumal ihr
Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Kindes die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flücht-
lingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen, wobei die in dauernder eheähnlicher Gemein-
schaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden
(vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
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SR 142.311]). Die Beschwerdeführenden haben sich eigenen Angaben zu-
folge nach ihrer Flucht aus Eritrea im August 2014 kennengelernt. Sie sind
danach zusammen in die Schweiz gelangt, haben sich inzwischen verlobt,
wohnen zusammen und sind Eltern eines gemeinsamen Kindes. Demnach
ist vorliegend davon auszugehen, dass sie eine eheähnliche Gemeinschaft
bilden und Ehegatten gleichgestellt werden. Die Familiengemeinschaft
wurde zwar erst nach der Flucht begründet und der Beschwerdeführer hat
kein Asyl, sondern eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Trotzdem ist
die Beschwerdeführerin vorliegend anspruchsberechtigt, derivativ als
Flüchtling anerkannt zu werden (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1 und Urteil
des BVGer E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1 [zur Publikation vor-
gesehen]). Das in der Schweiz geborene Kind ist sodann ebenfalls in die
Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen (Art. 51 Abs. 3
AsylG).
7.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden betreffend die Flüchtlingsei-
genschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivzif-
fern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des SEM vom 21. August
2017 sind aufzuheben und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an-
zuerkennen. Das SEM ist anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83
Abs. 8 AIG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden im Beschwer-
deverfahren jedoch nicht vertreten waren und nicht ersichtlich ist, welche
verhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten, ist ihnen
trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung) gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM
wird angewiesen, sie vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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