Abtei lung IV
D-4943/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Äthiopien, vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 7. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4943/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 25. Oktober 2000 ein erstes
Asylgesuch ein. Das BFF wies dieses mit Verfügung vom 12. Septem-
ber 2001 ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dage-
gen erhobene Beschwerde wurde von der ehemaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Mai 2004 abge-
wiesen.
A.b Am 24. April 2006 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz, zu dem er am 30. August 2006 durch das BFM
angehört wurde.
A.c Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
sei in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen, habe jedoch in
der Schweiz begonnen, sich politisch zu betätigen. Er gehöre der
„MAHD“ an, welche sich in der Folge mit der am 14. Januar 2006 in
der Schweiz gegründeten Kinjit-Coalition for Unity and Democracy
Party (CUDP) vereinigt habe. Als Angehöriger der Ethnie der Amhara
sei er automatisch Mitglied der „MAHD“ gewesen. Der Kinjit sei er
gleich nach deren Gründung beigetreten. Seit seiner Einreise in die
Schweiz gehöre er ausserdem der IMAS (Ethiopian Community Swit-
zerland) beziehungsweise der AES (Association des Ethiopiens en Su-
isse) an. Er habe sowohl an Versammlungen seiner Organisation als
auch an Protestkundgebungen teilgenommen. Am 14. Juni 2005 sowie
am 8. Juli 2005 habe er in B.______ gegen die derzeitige äthiopische
Regierung demonstriert. Bei der zweiten Kundgebung in B.______ sei
er zusammen mit anderen Kundgebungsteilnehmenden von der
C._______ zur D._______ in der Schweiz marschiert. Zudem habe er
sich an drei Kundgebungen in E._______, und zwar am 23. November
2005, am 17. Februar 2006 sowie am 3. Mai 2006 beteiligt, bei denen
er jeweils Slogans gegen die äthiopische Regierung skandiert habe. Er
gehe davon aus, dass sich Vertrauensleute der äthiopischen Botschaft
jeweils unter die Demonstrationsteilnehmer gemischt hätten. Im Weite-
ren hätten er und acht seiner Landsleute ein Protestschreiben beim
F._______ in B.______ überreicht. Als sie dort realisiert hätten, dass
ihnen das F._______ nicht helfen könne, hätten sie im D.______-Ge-
bäude protestiert und dabei ihrer Kleider ausgezogen, woraufhin sie
von der Polizei abgeführt worden seien. Da die äthiopische Polizei mit
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aller Härte gegen demonstrierende Oppositionelle vorgehe, befürchte
er bei einer Rückkehr nach Äthiopien staatliche
Verfolgungsmassnahmen. Zudem weise er auf die schlechte
Sicherheitslage in Äthiopien hin.
A.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer folgende Beweismittel zu den Akten: eine Bestätigung der AES
vom 2. April 2006, eine Bestätigung des Präsidenten des „CUDP sup-
port committee in Switzerland“ vom 20. August 2006, mehrere Kopien
von Fotografien von Protestkundgebungen in der Schweiz, die Kopie
zweier Artikel aus der Zeitung (...) vom 2. Mai 2006 sowie ein an das
F._______ gerichtetes Schreiben vom 7. März 2006.
A.e Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer Vater eines
am 4. Juli 2006 geborenen Mädchens, dessen Mutter äthiopische
Staatsangehörige ist, im Kanton (...) lebt und dort über eine Aufent-
haltsbewilligung verfügt.
B.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 7. September 2006 das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die vorgebrachten Nachfluchtgründe könn-
ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genü-
gen. Es existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Be-
schwerdeführer im Rahmen der von ihm geltend gemachten Aktivitä-
ten für die „MAHD“, die IMAS und die Kinjit in der Schweiz besonders
exponiert habe. Er habe weder eine führende Stellung innerhalb dieser
Organisationen bekleidet, noch sei er als Sprachrohr der äthiopischen
Opposition in der Schweiz in Erscheinung getreten. Er habe denn auch
explizit festgehalten, gewöhnliches Mitglied in diesen Organisationen
zu sein. Aus der eingereichten Bestätigung des Präsidenten des
„CUDP support committee in Switzerland“ vom 20. August 2006 gehe
hervor, dass er der CUDP angehöre und äthiopische Sicherheitskräfte
in die Büros der Partei eingedrungen seien und dabei Festplatten von
Computern konfisziert hätten. Selbst wenn eine Liste mit den Namen
der Mitglieder der CUDP in die Hände der äthiopischen Sicherheits-
kräfte gefallen sein sollte, bedeute dies nicht, dass der Beschwerde-
führer deswegen mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Auch
genüge allein die Teilnahme an Kundgebungen gegen die heimatliche
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Regierung in der Schweiz nicht, um von begründeter Furcht vor
künftiger Verfolgung ausgehen zu können. Den äthiopischen Behörden
seien mit Bestimmtheit nicht alle Teilnehmer von gegen die äthiopische
Regierung gerichteten Protestveranstaltungen im Ausland bekannt.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf einigen Fotos dieser
Veranstaltungen zu erkennen sei, vermöge noch keine begründete
Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Sein Name befinde
sich weder bei den Fotos noch sonst irgendwo auf einer Website. Der
Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im Heimatstaat nie
politisch aktiv gewesen und somit der Regierung auch nicht als
Oppositioneller bekannt. Schliesslich sei die Tatsache, dass die
äthiopische Vertretung dem Beschwerdeführer im März 2006 ein
Laissez-passer ausgestellt habe, ein Hinweis dafür, dass die
heimatlichen Behörden ihn nicht als eine Person einstuften, die der
Regierung gefährlich werden könne oder diese attackiere. Bezüglich
der herrschenden Sicherheitslage in Äthiopien hielt das BFM fest, eine
systematische Verletzung der Menschenrechte sowie eine
systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen
Gruppen finde nicht statt.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2006 an die damalige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei als
Folge davon von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2006 im Hinblick auf den Saldo
des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 24. Juli 2007 zeigte der Beschwerdeführer einen Mandatswechsel
an. Gleichzeitig liess er eine Stellungnahme von Amnesty International
Deutschland zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen
Regimekritikern und politischen Oppositionellen vom 30. November
2006 sowie ein „Procès-Verbal d'Audition“ vom 28. Februar 2007 zu
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den Akten reichen und erkundigte sich nach dem aktuellen Verfahrens-
stand.
F.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2007
nahm der Instruktionsrichter dazu Stellung.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2007 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
H.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Zwischenverfügung vom 28. August
2007 unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich bis
zum 12. September 2007 zur Vernehmlassung des BFM vom 24. Au-
gust 2007 zu äussern.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 replizierte der Beschwerdefüh-
rer fristgerecht.
I.
Mit Eingabe vom 29. April 2008 wies die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers auf die psychischen Probleme des Beschwerdefüh-
rers hin, welcher enorm unter seinem unsicheren Aufenthaltsstatus lei-
de. Sie erkundigte sich, wann der Beschwerdeführer mit einem Ent-
scheid in der Beschwerdesache rechnen könne und legte eine Kopie
eines Urteils des kantonalen Zivilgerichts (...) vom 21. Februar 2008
bei, gemäss dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers offiziell fest-
gestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 nahm der Instruktionsrichter zur Anfra-
ge Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Verfahren übernommen. Das neue Ver-
fahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, dem Beschwerdeführer
sei die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht nicht zuerkannt worden. Er
habe sich hier in der Schweiz aktiv politisch betätigt. Er sei Mitglied
der KINJIT, engagiere sich aktiv für die Demokratisierung Äthiopiens
und pflege enge Kontakte zu oppositionellen Exiläthiopiern und
Exiläthiopierinnen, weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen.
4.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Aus-
mass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie-
ren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit
dafür, dass Auslandsaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der
CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten und individu-
ell identifiziert werden könnten, im Falle einer Zwangsrückschaffung
dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es
dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorga-
ne eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die
Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu
verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von
dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein ein-
deutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P)
vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von eini-
gen Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen
des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der
aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in
casu offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpoliti-
sche Tätigkeit. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerde-
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führers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nach-
richtendienstes rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu
verneinen. So wird zwar in der Beschwerde einerseits auf die bereits
beim BFM eingereichten Unterlagen hingewiesen, es wird anderseits
auch ein Bericht des US Departement of State zitiert und auf den Jah-
resbericht von Human Rights (Human Rights Watch, Country Summa-
ry Ethiopia, January 2006) verwiesen sowie ein Papier von Amnesty
International beigelegt (Position von Amnesty International zur Weg-
weisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea
und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in
der Schweiz, Bern 15. Juni 2006). Diese Dokumente sind aber alle all-
gemeiner Natur und weisen keinen konkreten Bezug zum Beschwer-
deführer auf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei be-
haupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Be-
weis erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER
MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz.
8.125). Dokumente, welche den Beschwerdeführer – wie behauptet -
als erkennbares aktives Mitglied der KINJIT/CUDP oder mindestens
als individualiserbaren Sympathisant bestätigen würden, wurden bis
dato nicht eingereicht. Bezüglich der beim BFM eingereichten Bestäti-
gung des „CUDP support committee in Switzerland“ (Kinjit) vom 20.
August 2006 kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Entgegen den anderslautenden
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, ist es deshalb unwahrschein-
lich, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden über die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der CUDP informiert sind. Das BFM
führt denn auch in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2007 aus,
dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifi-
zierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die
Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art
und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Si-
cherheit nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven oppositio-
nellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden
interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwal-
tungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Vorliegend ist vielmehr darauf zu schliessen, dass die exilpolitischen
Aktivitäten sich lediglich in Demonstrationsteilnahmen und Kontaktauf-
nahmen ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach die-
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sem geringfügigen Engagement ist jedoch im vorliegenden Fall – ent-
gegen anderer Behauptung in der Beschwerde sowie in der Replik -
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Übri-
gen in seiner Heimat bezeichnenderweise nicht politisch aktiv gewe-
sen ist (vgl. B12/S. 2) und sich offenbar für politische Belange auch
nicht interessierte (vgl. A7/ S. 12), bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es
dürfte den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpoliti-
sche Betätigung vieler äthiopischer Asylbewerber nach der Ablehnung
ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver
wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das gel-
tend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt.
Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass ge-
gen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hin-
weis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten
ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann,
jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituati-
on im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach
nicht vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich
als unbegründet.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, Vater ei-
nes am 4. Juli 2006 geborenen Mädchens zu sein, dessen Mutter
äthiopische Staatsangehörige sei und im Kanton (...) über eine Aufent-
haltsbewilligung B verfüge. Im Verlauf des Asylverfahrens belegte der
Beschwerdeführer diese Tatsache mit einem Urteil des Kantonsge-
richts (...) vom 21. Februar 2008. Der Beschwerdeführer macht des
Weiteren geltend, er beabsichtige nicht, die Mutter des Kindes zu hei-
raten, er möchte sich jedoch an der Erziehung seiner Tochter beteili-
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gen und beruft sich unter anderem auf den Anspruch auf Familienein-
heit.
5.2.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung
des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie
zu beachten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht, wie be-
reits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die
Tragweite von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
hinaus und beinhaltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Famili-
enmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Fa-
milie führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie da-
bei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauer-
hafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner
gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1
AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über
die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des
einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme
der anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr.
31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich
noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB
vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher in-
haltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). Bezüglich
des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzu-
stellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG basie-
render Anspruch besteht, solange das Verfahren des Ehegatten nicht
abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylver-
fahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl.
EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b zweites Lemma S. 232, 1998 Nr. 31;
EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7). Vorliegend verfügen die vom
Beschwerdeführer getrennt lebende Kindsmutter und das gemeinsame
Kind jedoch nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesen-
heitsrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grund-
satz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen
kann. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls – wie nachstehend aus-
geführt wird - weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E.6 a S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist vorlie-
gend aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zu verneinen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
6.3.3 Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während
hängigem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfra-
geweise zu prüfen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf ei-
nen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei
ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeb-
lich. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend ge-
machten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegwei-
sung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die
asylsuchende Person die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit
einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, so
hat das BFM nach Ablehnung des Asylgesuchs keine Wegweisung zu
verfügen beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht eine vom
BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben, sofern die Asylbehörde
gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die
asylsuchende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen Sinne hat. Hat die im
ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das
Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei
Seite 12
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der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit
Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In casu hat sich
keine Ausländerbehörde mit dem Fall befasst, weshalb für eine
vorfrageweise Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht Raum
bleibt.
6.3.4 Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff.
eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8
EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur
unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren -
Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht.
Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt indessen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Famili-
enmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die
schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung
oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An-
spruch besteht, - besitzt (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II
193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E.
2b S. 382 ff., BGE 125 II 633 E. 2e S. 639, BGE 124 II 361 E. 1b S.
364. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 133 II 6 fortgeführt, wo sich
das Bundesgericht mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), insbesondere
mit den Urteilen Tuquabo-Tekle und andere v. Niederland (Nr.
60665/00, Urteil vom 1. Dezember 2005) sowie Sen v. Niederlande (Nr.
31465/96, Urteil vom 21. Dezember 2001) auseinandersetzte und im
Ergebnis festhielt, dass die bundesgerichtlichen Prüfungskriterien der
Strassburger Rechtsprechung standhielten (vgl. BGE 133 II 6 E. 5.2 –
5.3 S. 17 f.).
6.3.5 Wie das BFM in der angefochten Verfügung bereits zu Recht
festgestellt hat, kann sich eine Person nur dann auf Art. 8 Ziffer 1
EMRK berufen, wenn einerseits die familiäre Beziehung gelebt wird
sowie intakt ist und andererseits sich die Beziehung auf eine nah ver-
wandte Person mit gefestigten Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder
Niederlassungsrecht) bezieht. Eine Aufenthaltsbewilligung reicht nur
dann aus, wenn ein gesetztlicher Anspruch auf Erteilung und Verlän-
gerung der Bewilligung besteht. In casu sind diese Bedingungen je-
doch nicht erfüllt, da weder die Kindsmutter noch das gemeinsame
Kind über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen. Der Beschwerde-
führer kann sich deshalb nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Zudem
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liegt keine enge familiäre Beziehung vor, lebt doch der
Beschwerdeführer im Kanton (...), die Kindsmutter und das
gemeinsame Kind hingegen im Kanton (...), wobei letztendlich die
Frage nach der Intensität der Vater-Tochter-Beziehung mangels eines
Rechtsanspruches offen bleiben kann.
6.3.6 Der Beschwerdeführer kann somit weder aus Art. 44 Abs. 1
AsylG noch aus Art. 8 EMRK etwas zu seinen Gunsten ableiten, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der Asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. be-
reits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der
UNO kontrollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea,
wobei diese aber ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkon-
fliktes nicht verhindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthio-
pien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten inter-
nationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren. Insgesamt kann jedenfalls nicht von ei-
ner qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden.
6.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und offenbar gesunde
Beschwerdeführer, welche eigenen Angaben zufolge über eine zwölf-
jährige Schulbildung verfügt, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zu-
zumuten, sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort
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eine neue Existenz aufzubauen. Zudem leben eigenen Angaben
zufolge die Eltern und sechs Geschwister, somit zahlreiche Verwandte
in Äthiopien, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich
allein gestellt ist.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Grundsätzlich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Im vorlie-
genden Fall konnte [die zuständige kantonale Behörde] bereits im
Sommer 2006 Papiere beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie); über die Herausgabe
der beim BFM eingereichten Dokumente befindet das BFM auf An-
frage
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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