B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4943/2012
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Afghanistan eigenen Anga-
ben zufolge am 6. oder 8. Mai 2012 verliess, sich mit einem gefälschten
Reisepass (…) begab und dort seine Familie traf, welche sich bereits dort
befand, zumal diese während einiger Jahre illegal in diesem Land gelebt
habe und der Beschwerdeführer infolge des illegalen Aufenthaltes in sein
Heimatland zurückgeschafft worden sei,
dass die Familie gemeinsam über E._______ nach Italien weiterreiste, wo
ihnen die Fingerabdrücke genommen worden seien,
dass sie am 12. Juni 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz einreisten und um Asyl nachsuchten,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung
vom 25. Juni 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde, nachdem sie dort am 10. Juni 2012 gemäss
Eurodac registriert worden seien (vgl. Vorakten BFM A6/12 S. 9 und
A10/11 S. 8),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer mündlichen Stellungnahme ein-
wandten, sie würden auf keinen Fall nach Italien zurückkehren, da die
Schweiz ihr Reiseziel gewesen sei, sie in Italien kein Asylgesuch gestellt
hätten und überdies dort ganze Familien gesehen hätten, welche auf der
Strasse lebten,
dass die Beschwerdeführerin zudem ergänzte, sie habe ihr Heimatland
nicht verlassen, um auf der Strasse zu leben,
dass das BFM am 3. Juli 2012 an Italien zwei Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-
Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stell-
te,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am
13. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerde-
führenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, den Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine all-
fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass das BFM festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig, auch wenn es zum Übernahmeersu-
chen keine Stellung genommen habe,
dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, in Italien Asylge-
suche zu stellen und dieses Land somit zuständig sei, diese zu behan-
deln,
dass es nicht Sache der asylsuchenden Personen, somit der Beschwer-
deführenden, sei, den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat selber zu
bestimmen, da dies allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass folglich ihr Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, unbeachtlich sei,
dass somit die Einwände der Beschwerdeführenden im Rahmen des
rechtlichen Gehörs an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern ver-
möchten,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am
4. März 2013 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
20. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und
sich für die Asylverfahren der Beschwerdeführenden als zuständig zu er-
klären,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und um Weisung an die Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht entschieden habe, sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
das mit Eingabe vom 25. September 2012 die Mandatsübernahme ange-
zeigt und um Gewährung einer Frist zur Einreichung eines Berichts er-
sucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge – über den
Seeweg aus E._______ kommend – zwischen dem 10. und dem 12. Juni
2012 in Italien aufhielten,
dass ausserdem ein daktyloskopischer Bericht vorliegt, wonach die Be-
schwerdeführenden am 10. Juni 2012 in Italien aufgegriffen und ihnen die
Fingerabdrücke genommen wurden,
dass somit gestützt auf die vorangehenden Erwägungen Italien als Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist,
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dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, den
beiden Ersuchen des BFM vom 3. Juli 2012 sei zugestimmt worden (Art.
18 Abs. 7 Dublin-II-VO), da aus der Nichtbeantwortung der beiden Über-
nahmeersuchen die implizite Anerkennung Italiens als zuständiger Staat
anzunehmen ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Einwand in der Beschwerde, aus der fehlenden Stellungnahme
zu den beiden Ersuchen des BFM sei zu schliessen, die italienischen Be-
hörden seien mit der Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht einver-
standen, an dieser Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern vermag,
dass somit in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass die
Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie ihr
Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können,
dass die Beschwerdeführenden überdies in ihrer Beschwerde die Be-
fürchtung darlegten, sie würden auf der Strasse landen beziehungsweise
Italien würde für sie weder Unterkunft noch Verpflegung zur Verfügung
stellen, da in Italien menschenunwürdige Zustände für Asylsuchende
herrschten,
dass insbesondere kein Anspruch auf Wohnraum bestehe und das Exis-
tenzminimum nicht gesichert sei,
dass die Zustände in den Unterkünften der asylsuchenden Personen in
Italien – wo solche überhaupt vorhanden sind – besorgniserregend seien,
dass sich zudem die Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien
aufgrund der momentan äusserst instabilen Verhältnisse in Nordafrika
noch verschärft habe,
dass die Beschwerdeführenden und ihre zwei Kinder als besonders ver-
letzliche Personen gelten würden und im Fall einer Rückkehr nach Italien
das Kindeswohl akut gefährdet wäre,
dass unter diesen Umständen eine Rückführung der Beschwerdeführen-
den nach Italien weder zulässig noch zumutbar sei,
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dass deutsche Verwaltungsgerichte gestützt auf eine Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2011 vermehrt auf die
Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien verzichten würden und
das Selbsteintrittsrecht ausübten, weshalb es angezeigt sei, die bisherige
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu überdenken und ebenfalls auf
die Rückschaffung von Asylsuchenden nach Italien zu verzichten, zumal
angesichts der Faktenlagen, welche sich aus internationalen Berichten
ergebe, die Annahme, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden nach, nicht
mehr haltbar sei,
dass Italien unter anderem Signarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden
respektive umzusetzen,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätseng-
pässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Le-
bensbedingungen nicht zum Schluss gelangt und keine Hinweise dafür
bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger
Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen würde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April
2011 E. 5.8.1),
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen, zumal den
Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, wonach Italien
die Beschwerdeführenden nach der Registrierung ohne Durchführung ei-
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nes Asylverfahrens in Verletzung des Völkerrechts in ihr Heimatland zu-
rückzuführen beabsichtigte,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen
kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass die Beschwerdeführenden – obwohl ihnen das zuzumuten und mög-
lich gewesen wäre – in Italien, dem ersten Mitgliedstaat, den sie betreten
haben, nicht um Asyl ersucht haben,
dass den italienischen Behörden unter den vorliegend geltend gemachten
Umständen jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten ihren
Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführenden nicht Rechnung
getragen, da die Beschwerdeführenden mit ihrer Weiterreise in die
Schweiz den italienischen Behörden dazu gar keine Möglichkeit gegeben
haben,
dass somit weder das Argument, Italien wolle die Beschwerdeführenden
nicht übernehmen, zu überzeugen vermag noch aus der fehlenden Zu-
stimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu schliessen
ist, Italien weigere sich, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzu-
kommen,
dass es zudem nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbe-
hörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass nach Kenntnis des Gerichts jedoch Dublin-Rückkehrende und ver-
letzliche Personen bezüglich der Unterbringung von den italienischen Be-
hörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden annehmen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im
Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass ihnen ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer
Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien ge-
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gen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie gelten-
den Mindeststandards zu wehren,
dass es insgesamt vorliegend den gestützt auf die Aktenlage gesunden
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, ihnen drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung oder
es sei ihnen nicht zumutbar, sich für die Einhaltung der zuvor erwähnten
Mindeststandards an in Italien tätige Hilfsorganisationen zu wenden,
dass folglich die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält,
nicht umgestossen wurde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass insgesamt auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgeg-
nungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durch-
zudringen vermögen,
dass unter diesen Umständen keine Frist gewährt wird, um den am
25. September 2012 in Aussicht gestellten, inhaltlich nicht näher definier-
ten Bericht nachzureichen, da er am Ergebnis nichts zu ändern vermöch-
te,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und
die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem direktem Urteil in der
Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung, auf Erlass eines Kostenvorschusses und
auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien
bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Eva Zürcher
Versand: