B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4943/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (…).
D-4943/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
– verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2014 und ge-
langten über die Türkei am 14. Februar 2014 mit einem Besuchsvisum le-
gal in die Schweiz, wo sie am 21. Februar 2014 ein Asylgesuch stellten.
Am 3. März 2014 wurden sie summarisch befragt und am 29. März 2016
einlässlich angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie stammten aus der
Provinz Hassaka. Der Beschwerdeführer habe in H._______ (Provinz
Hassaka) über 20 Jahre lang, bis zu seiner Ausreise, eine (…) betrieben.
Etwa im Alter von (…) Jahren habe er sich der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan; Arbeiterparteikurdistans) beziehungsweise der YPG (Yekineyen
Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheit) angeschlossen. An-
schliessend sei er bis zu seiner Ausreise, mithin (…) Jahre, für die
PKK/YPG tätig gewesen. Er habe bis zum Kriegsausbruch 2011 an Partei-
sitzungen teilgenommen und Spendengelder für die Partei gesammelt.
Zur Begründung ihres Gesuches gaben die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen an, der Beschwerdeführer sei als Wächter tätig gewesen und
habe nach Kriegsausbruch an verschiedenen Orten in der Provinz
Hassaka Wachdienste an Kontrollposten geleistet. Ungefähr (Jahresan-
gabe) vor der Ausreise aus Syrien habe er während des Wachdienstes an
einem Kontrollposten beziehungsweise an der Grenze ein mit Waffen be-
ladenes Auto angehalten, dessen Insassen Angehörige der Al-Nusra Front
gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dies gemeldet, woraufhin die
Personen und das Fahrzeug mitgenommen worden seien. Ihm sei nicht
bekannt, was mit den Personen danach passiert sei. Ein bis zwei Monate
nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer einen Telefonanruf von
einer unbekannten Person erhalten, die ihn bedroht habe. Der Anrufer
habe ihm mitgeteilt, bei der Waffenlieferung habe viel Geld auf dem Spiel
gestanden, das der Beschwerdeführer nun zu ersetzen habe. Er habe mit
der Entführung des Beschwerdeführers und seiner Familie und auch mit
dem Tod gedroht. Auf diesen Anruf seien weitere gefolgt. Der Beschwerde-
führer habe die Drohanrufe seinem Vorgesetzten bei der YPG gemeldet.
Dieser habe ihn daraufhin aufgefordert, er solle sich an die Front versetzen
lassen, um keinen Wachdienst mehr leisten zu müssen und den Drohan-
rufen sowie deren Verwirklichung zu entgehen. Der Beschwerdeführer
habe Angst bekommen, als Märtyrer fallen zu können, wenn er in den Krieg
D-4943/2016
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ziehen müsste. Ungefähr (…) Monate danach sei er von seinem Dienst bei
der YPG desertiert und gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien ausge-
reist, nachdem er von seinem (Verwandter) eine Einladung in die Schweiz
erhalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 – eröffnet am 14. Juli 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegwei-
sung an und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 erhoben die Beschwerdeführenden –
vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zudem reichten sie die Kopie einer Partei-
bestätigung zu den Akten, welche nach eigenen Angaben und eigener
Übersetzung von der PKK/PYD stamme.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2016 verwahrte sich die Vor-
instanz im Wesentlichen gegen die Beweiskraft des eingereichten Beweis-
mittels und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung fest.
F.
In der Replik vom 5. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführenden das
Original der Parteibestätigung sowie eine amtlich beglaubigte Übersetzung
D-4943/2016
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nach und verwiesen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin sei zudem nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden
erfüllten damit nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft.
4.1 Das SEM hielt fest, die Aussagen des Beschwerdeführers beinhalteten
zahlreiche Widersprüche, weshalb weder die Mitgliedschaft noch die Tä-
tigkeit als Wächter bei der YPG hätten glaubhaft gemacht werden können.
So habe der Beschwerdeführer etwa in der BzP (Befragung zur Person)
erwähnt, er sei als Wächter für die PKK tätig gewesen, aber politisch nicht
aktiv und auch nicht Mitglied der Partei gewesen. Während der Anhörung
habe er dagegen vorgebracht, Mitglied der YPG gewesen zu sein und an
Parteisitzungen teilgenommen sowie Spendengelder gesammelt zu ha-
ben. In der Anhörung habe er dann erzählt, er sei seit Ausbruch des Krie-
ges als Wächter für die YPG tätig gewesen, später aber gemeint, in letzter
Zeit, etwa (…) Monate vor der Ausreise, mit dem Wächterdienst angefan-
gen zu haben, und schliesslich ausgesagt, dass er in den letzten (…) Mo-
naten vor der Ausreise aus Syrien keinen Wachdienst mehr geleistet habe.
Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer weder eine plausible Erklärung
für die Widersprüche abgeben noch diese aufklären können.
4.2 Weiter hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, Schilderungen
nachgeschoben zu haben, weshalb ihm auch diesbezüglich nicht geglaubt
werden könne. Erst in der Anhörung habe er erzählt, während eines Wach-
dienstes einen Wagen mit einer Waffenlieferung der Al-Nusra Front ange-
halten und dies weitergemeldet zu haben sowie später deswegen bedroht
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worden zu sein. In der BzP habe er den Vorfall dagegen mit keinem Wort
erwähnt, sondern vielmehr angegeben, keine Probleme mit irgendwelchen
Organisationen gehabt zu haben. Während der BzP habe er von einem
ganz anderen Vorfall gesprochen, nämlich, von seinem Vorgesetzten zum
Kampf für beziehungsweise gegen die Innacira aufgefordert worden zu
sein. In der Anhörung habe er wiederum angegeben, sein Vorgesetzter
habe ihn an die Front gegen die Al-Nusra schicken wollen, nachdem er
Drohanrufe wegen des Vorfalls mit der Waffenlieferung erhalten habe.
4.3 Ferner ging die Vorinstanz davon aus, erst die legale Einreisemöglich-
keit in die Schweiz und nicht eine konkrete Bedrohung habe den Ausschlag
für die Ausreise aus Syrien gegeben. Nach den vorgenannten Ereignissen
sei der Beschwerdeführer noch (…) Monate in Syrien geblieben, ohne dass
etwas vorgefallen sei. Abgesehen von der allgemein schlechten Lage in
Syrien sei es daher unvorstellbar, dass ihm jemals eine persönlich konkrete
Gefahr gedroht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selber vorge-
bracht, dass er und seine Familie auf die Einladung des (Verwandter) in
der Schweiz aus Syrien ausgereist seien.
4.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht
worden seien, hielt das SEM fest, sei deren Asylrelevanz nicht mehr zu
prüfen.
4.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen des Krieges ausge-
reist zu sein, erachtete das SEM nicht als asylrelevant. Im Rahmen von
Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht
beruhten, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu
treffen. Die Beschwerdeführerin habe aber gerade keine auf diesen Grün-
den basierenden persönlichen Nachteile geltend gemacht.
5.
In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, die Vorinstanz
hätte deren Asylrelevanz prüfen müssen. Zudem sei die durch ihn geltend
gemachte Verfolgung aktuell und fluchtrelevant gewesen.
5.1 Einleitend wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, Ungereimthei-
ten zwischen der BzP und der Anhörung seien vor dem Hintergrund des
summarischen Charakters der BzP zu beurteilen, deren Fokus im Fall der
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Beschwerdeführenden klar auf der Erfassung der Identitäten der Be-
schwerdeführenden gelegen habe. Unstimmigkeiten gegenüber der späte-
ren Anhörung müssten daher mit Zurückhaltung gewertet werden.
5.2 Vor diesem Hintergrund hielten die Beschwerdeführenden fest, der Be-
schwerdeführer habe sowohl seine Mitgliedschaft als auch seine Tätigkeit
als Wächter bei der PKK/PYD glaubhaft machen können.
Bereits aus der BzP gehe ausdrücklich hervor, dass er sich der PKK/PYD
als Partei angeschlossen habe. Die spätere Antwort auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer einer Partei oder Organisation angehöre, sei in der Prä-
sens-Form gehalten und beziehe sich folglich auf die Gegenwart. Da er
sich durch seine Flucht der Mitgliedschaft der PKK/PYD entzogen habe,
habe er die Frage berechtigterweise verneinen können. Seine Aussagen
zur Mitgliedschaft in der BzP und der Anhörung stünden auch nicht im Wi-
derspruch zueinander. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung selber
bestätigt, dass er die Begriffe YPG und PKK/PYD synonym verwende.
Zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PKK/PYD wurde im We-
sentlichen angemerkt, dass er vor seiner Ausreise vorwiegend als Wächter
beschäftigt gewesen sei. Aus der Position als Wächter ergäben sich die
fluchtrelevanten Ereignisse, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP –
neben der Aufforderung, sich kurz zu halten und sich auf das Wesentliche
zu beschränken – nur diese Tätigkeit erwähnt habe. Die unterschiedlichen
Erklärungen zum Zeitpunkt des Beginns der Wächtertätigkeit seien vor
dem Hintergrund des geringen Bildungsniveaus des Beschwerdeführers zu
sehen. Wie in der Anhörung festgehalten, habe er lediglich (…) Jahre lang
die Grundschule besucht. Auch habe er in der Anhörung selber mehrmals
betont, dass er sich Zahlen und Daten nicht merken könne. Tatsächlich
habe der Beschwerdeführer seit Kriegsausbruch als Wächter gearbeitet
und diesen Dienst bis zur Aufforderung des Vorgesetzten, an der Front ein-
gesetzt zu werden, fortgesetzt.
Schliesslich könnten mit der zur Beschwerde gereichten Parteibestätigung
sowohl die Mitgliedschaft als auch die Tätigkeit als Wächter untermauert
werden. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mit-
glied der demokratischen Gesellschaftsbewegung gewesen sei und zu sei-
ner Aufgabe der Wachdienst an den Checkpoints und die Kontrolle von
Personen und Fahrzeugen gehört habe.
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5.3 In der Beschwerdeschrift wurde weiter ausgeführt, die Mitgliedschaft
bei der PKK/PYD und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wächter
seien auch asylrelevant.
Aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der PKK/PYD hätte der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr Repressionen durch das syrische
Regime zu befürchten. Als Kurde, welcher sich mit der Ideologie der
PKK/PYD habe identifizieren können, würde der Beschwerdeführer mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Regimegegner angesehen.
Aufgrund seiner Teilnahme an Parteisitzungen, durch die Spendensamm-
lungen und seine Wächtertätigkeit habe er sich öffentlich exponiert.
Zudem habe der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung seitens der
PKK/PYD zu befürchten. Durch seine Ausreise habe er sich nicht nur der
Aufforderung seines Vorgesetzten widersetzt, an die Front kämpfen zu ge-
hen, sondern sich gänzlich der Partei entzogen. Eine solche Abwendung
würde von der Partei als Verrat aufgefasst. Der Beschwerdeführer hätte im
Fall einer Rückkehr zusammengefasst mit einer erneuten, zwangsweisen
Rekrutierung und Rückversetzung in die Kriegsgebiete sowie mit Sanktio-
nen in Form von einem disziplinarischen Gerichtsverfahren, aber auch von
Inhaftierung und Folter wegen seiner Desertion zu rechnen. Damit sei eine
Bedrohung an Leib und Leben zu befürchten, welche auch politisch moti-
viert sei, werde der Beschwerdeführer doch als Verräter angesehen.
5.4 Zur Verfolgung durch die Al-Nusra hiess es in der Beschwerdeschrift
weiter, auch diese hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht.
Der konkrete Vorfall mit der Waffenlieferung sei in der BzP zwar nicht ex-
plizit erwähnt worden. Er stünde aber im engen Zusammenhang mit seiner
Wächtertätigkeit. Ausserdem sei die entdeckte Waffenlieferung der Auslö-
ser für die Aufforderung des Vorgesetzten gewesen, der Beschwerdeführer
müsse an die Front gehen, sowie für die Drohanrufe. Für die Glaubhaf-
tigkeit des Vorbringens spreche, dass auch die Beschwerdeführerin in der
BzP die Versetzung von der Wächtertätigkeit an die Front als Fluchtgrund
genannt habe. Ebenso habe sie in der Anhörung auf die Frage zu den kon-
kreten Problemen in Syrien unangenehme Telefonanrufe für ihren Mann
wegen seiner Wächtertätigkeit angegeben.
Soweit die Al-Nusra nicht im Protokoll zur BzP genannt wird, handle es sich
bei der stattdessen erwähnten Innacira offenbar um eine Fehlübersetzung.
Selbst die Vorinstanz gehe davon aus, dass damit die Al-Nusra gemeint
sein müsse. Zudem habe der Beschwerdeführer den Begriff Innacira auf
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Nachfrage in der Anhörung nicht wiedererkannt. Bei den widersprüchlichen
Angaben bezüglich des Kampfes für beziehungsweise gegen die Al-Nusra
in der BzP werde weiter ersichtlich, dass es sich offenbar um einen Fehler
in der Protokollführung handle. Die weiteren Fragen in der BzP würden da-
rauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer gegen und nicht für die Al-
Nusra hätte kämpfen sollen. Damit würden sich die Aussagen des Be-
schwerdeführers in der BzP und der Anhörung decken, was für die Glaub-
haftigkeit seines Vorbringens spreche.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Drohanrufe sowie die dro-
hende Gefahr für seine Familienangehörigen durch die Al-Nusra glaubhaft
darlegen können. Er habe den Zeitpunkt des ersten Anrufs und den Inhalt
der Drohung eingehend und substantiiert geschildert sowie angeben kön-
nen, dass noch zwei weitere Drohanrufe gefolgt seien. Sollte der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage sein, das Geld für die entdeckte Waffen-
lieferung zu ersetzen, würden er und seine Familie entführt. Ihm sei auch
gedroht worden, dass er umgebracht oder eine Bombe in sein Auto gewor-
fen werde.
5.5 Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund dieser Ereignisse asylrele-
vante Verfolgung durch die Al-Nusra zu befürchten. Sie seien durch den
Vorfall mit der Waffenlieferung bereits ins Visier der Al-Nusra Front geraten.
Durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur PKK/PYD sowie die
ethnische Zugehörigkeit der Familie seien sie zusätzlich gefährdet, sei
doch allgemein bekannt, dass islamistische Gruppierungen gegenüber eth-
nischen Minderheiten und politisch anders Gesinnten rigoros brutal vorgin-
gen.
5.6 In Bezug auf den Zeitablauf zwischen Bedrohung und Ausreise wenden
die Beschwerdeführenden schliesslich ein, die Vorinstanz verkenne die
Gefahr, welche auch von der Flucht ausgehen könne. Im Beisein von fünf
Kindern erscheine es nachvollziehbar, dass die ausstehende Einladung
aus der Schweiz abgewartet worden sei. Zu betonen sei, dass der Be-
schwerdeführer die offizielle Vorladung zum Einsatz an der Front nicht um-
gehend erhalten habe. Diese habe weitere bürokratische Schritte und nicht
allein den Entscheid des Vorgesetzten erfordert. Der Beschwerdeführer sei
mit seiner Familie vor Abschluss des Versetzungsverfahrens geflüchtet,
ohne zuvor seinen Widerwillen gegenüber dem Vorgesetzten kundzutun.
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Es könne danach nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdefüh-
rer sei lediglich aufgrund der erhaltenen Einladung in die Schweiz einge-
reist. Eine konkrete persönliche Bedrohung habe bereits aufgrund der Dro-
hungen durch die Al-Nusra Front bestanden. Die Versetzung an die Front
habe zudem kurz bevorgestanden und eine Bedrohung für Leib und Leben
des Beschwerdeführers dargestellt. In der Kumulation habe sie zum flucht-
auslösenden Moment geführt.
6.
6.1 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung fest. Die Echtheit der eingereichten Parteibestä-
tigung könne nicht überprüft werden. Bei Mitgliedschaftsbestätigungen
könne es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln, welche keine Beweis-
kraft hätten. Weiter handle es sich um eine schlechte Kopie ohne Überset-
zung, weshalb dazu nicht viel erwogen werden könne.
6.2 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz entge-
gen, sie spreche dem Bestätigungsschreiben jegliche Beweiskraft ab, ohne
irgendwelche Anstrengungen zur Prüfung seiner Echtheit unternommen zu
haben. Dass es nicht auf seine Echtheit überprüft werden könne, stelle le-
diglich eine Behauptung der Vorinstanz dar. Die Schweiz und damit auch
das SEM seien durchaus in der Lage, das Beweismittel zumindest summa-
risch überprüfen zu lassen. Abgesehen davon sei äusserst zweifelhaft, ob
eine hoch militarisierte und professionell organisierte Partei wie die PKK
Gefälligkeitsschreiben ausstellen und damit ihre Glaubhaftigkeit in Frage
stellen würde. Das mit der Replik im Original und in amtlich beglaubigter
Übersetzung eingereichte Parteibestätigungsschreiben sei zumindest als
starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdefüh-
rers zu werten.
7.
Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden zu prüfen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Asylge-
suche zu Recht abgelehnt, obgleich sich das Gericht den Erwägungen zur
Glaubhaftigkeit nicht vollständig anschliessen kann.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
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Seite 11
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hin-
reichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wider-
sprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Be-
urteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellenden sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
7.2
7.2.1 Der Vorinstanz ist zunächst insoweit zu folgen, als das an sich flucht-
auslösende Ereignis, das heisst der konkrete Vorfall mit der Entdeckung
der Waffenlieferung von Al-Nusra-Kämpfern bei einem seiner Wächter-
dienste sowie die später folgenden Drohanrufe, nicht glaubhaft gemacht
werden konnte. Zwar gab der Beschwerdeführer in der BzP an, dass er als
Wächter tätig war. Auch decken sich die von ihm vorgebrachten Tätigkeiten
mit den ihm ausweislich der Parteibestätigung zugewiesenen Aufgaben.
Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin erwähnten den
Vorfall aber in der BzP, was zu erwarten gewesen wäre, hätte er tatsächlich
das geltend gemachte Gewicht erlangt. Vielmehr nannte die Beschwerde-
führerin die allgemeine Kriegssituation in Syrien und die (schwere Erkran-
kung) des Mannes als Grund für die Ausreise. Beide Beschwerdeführen-
den gaben darüber hinaus im Wesentlichen die Aufforderung zum Kriegs-
einsatz gegen die Al-Nusra als weiteren Ausreisegrund an. Hinzukommt,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Einladung des (Verwand-
ter) in die Schweiz sei ihm als Anlass für die Ausreise zurechtgekommen.
Angesichts dieser zahlreichen Angaben erscheint es nicht nachvollziehbar,
dass die in der Anhörung hauptsächlich für die Ausreise geltend gemachte
Entdeckung einer Waffenlieferung von Angehörigen der Al-Nusra während
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Seite 12
des Wachdienstes sowie die anschliessenden Drohanrufe nicht ansatz-
weise zur Sprache kamen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten wer-
den, die Beschwerdeführenden seien aufgefordert worden, sich in der BzP
zu den Fluchtgründen kurz zu fassen, und der Beschwerdeführer habe sich
daher auf die Erwähnung der Wächtertätigkeit und der Aufforderung zum
Einsatz gegen die Al-Nusra beschränkt. Schliesslich wurden trotz der Auf-
forderung, sich kurz zu fassen, die erwähnten weiteren Gründe für die Aus-
reise vorgebracht. Die Vorbringen zur Waffenlieferung und zu den Drohan-
rufen in der Anhörung dürften daher als nachgeschoben zu qualifizieren
sein. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer
mehrfach zum Zeitpunkt der Wächtertätigkeit widersprach. Vor diesem Hin-
tergrund sind letztlich auch die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer
Anhörung, der Beschwerdeführer habe unangenehme Telefonanrufe auf-
grund seiner Wächtertätigkeit erhalten, nicht geeignet, das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu stützen. In diesem Zusammenhang ist auch anzu-
merken, dass die Beschwerdeführenden noch monatelang nach diesem
Vorfall vor Ort verblieben sind, ohne dass sich etwas zugetragen hätte.
7.2.2 Nicht von der Hand zu weisen sind hingegen die Einwände des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Tätigkeit als Wächter an sich. Der Be-
schwerdeführer hat tatsächlich bereits in der BzP eindeutig darauf Bezug
genommen und später in der Anhörung weiter dazu ausgeführt. Der Vor-
instanz ist zwar – wie oben aufgeführt – Recht darin zu geben, dass er sich
in den Angaben zum Zeitpunkt der Tätigkeit mehrfach widersprach. Dies
allein vermag jedoch die Glaubhaftigkeit des Vorbringens an sich noch
nicht entfallen zu lassen. In konsistenter Weise legt der Beschwerdeführer
vielmehr dar, dass er als Wächter tätig war für die PKK beziehungsweise
YPG, worin seine Aufgaben bestanden und wie er diese ausführte (act. F
9, F 30, F 44 bis F 49, F 54 bis F 60). Seine Angaben zur Wächtertätigkeit
decken sich auch mit jenen der Beschwerdeführerin. Die Angaben stimmen
sodann mit der Quellenlage betreffend die Aufgaben überein, welchen Kur-
den im Einflussgebiet der YPG zukommen (vgl. Cemgil, Can et Hoffmann,
Clemens, The 'Rojava Revolution' in Syrian Kurdistan: A Model of Develo-
pment for the Middle East?, in: IDS Bulletin, 47 (3), 2016, 53-76, http://bul-
/idsbo/article/view/2730/HTML; Flight of Icarus? The PYD’s
Precarious Rise in Syria, Crisis Group Middle East Report N°151, 8 May
2014, S. 4 Fn. 20). Schliesslich bestätigt auch die Parteibescheinigung die
Wächtertätigkeit. Gleichwohl einer solchen, wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, nur wenig Beweiskraft zukommt, ist sie doch als Indiz zu werten.
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Seite 13
7.2.3 Bezüglich Mitgliedschaft bei der YPG ist anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer die Frage in der BzP zur Mitgliedschaft bei einer Partei
verneinte. Zwar trifft es zu, dass die Frage offenbar im Präsens gestellt
wurde. Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich während Jahren akti-
ves Mitglied der YPG gewesen, überrascht die Verneinung dennoch.
In diesem Sinne ist auch nicht recht nachvollziehbar, dass er in der BzP
angab, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, während er in der Anhörung
ausführte, an Sitzungen teilgenommen und Spendengelder gesammelt zu
haben. Auf der anderen Seite sind die entsprechenden Berichte recht um-
fassend und in sich widerspruchsfrei. Sie erscheinen auch plausibel und
nicht übersteigert. Der Beschwerdeführer bleibt dabei durchgehend bei sei-
nen Angaben, dass er nur einfaches Mitglied der Partei war und vor allem
Spenden sammelte sowie an Parteisitzungen teilnahm, an denen keine
strategischen Themen besprochen wurden (act. F 20 bis F 43, F 67 bis F
70). Des Weiteren deckt sich die Darlegung der Gründe, warum und wie
sich der Beschwerdeführer der PYD beziehungsweise PKK anschloss, so-
wohl mit seiner eigenen Biographie als auch mit dem Umstand, dass er
aus einem Gebiet stammt, in dem die PYD beziehungsweise PKK seit lan-
gem Einfluss hatte und welches sie im Zuge des Konfliktes in Syrien unter
ihre Kontrolle bringen konnte. Zu bemerken ist auch, dass in Nordsyrien
viele Menschen Anhänger oder Mitglied der PYD beziehungsweise PKK
sind beziehungsweise waren. Schliesslich belegt die Parteibestätigung das
Vorbringen des Beschwerdeführers. Wenngleich ihr nur ein geringer Be-
weiswert zugesprochen werden kann, erweist sie sich doch als Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD be-
ziehungsweise PKK. Die blosse Erwägung der Vorinstanz, derartige Doku-
mente würden häufig aus Gefälligkeit ausgestellt, vermag für sich allein
nicht zu genügen, um ihnen jeglichen Beweiswert abzusprechen.
Insgesamt kann die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD be-
ziehungsweise YPG nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es ist aber da-
von auszugehen, dass er jedenfalls keine exponierte Stellung in dieser Par-
tei einnahm und sich seine politischen Aktivitäten in engen Grenzen hiel-
ten.
7.2.4 Weiter hat der Beschwerdeführer aus Sicht des Gerichtes glaubhaft
dargelegt, dass er sich dem Kampf gegen die Al-Nusra anschliessen sollte.
Die Vorinstanz ging bereits davon aus, dass es sich bei der in der BzP
erwähnten Innacira um die Al-Nusra Front handeln müsse. Bei Sichtung
der Akten gelangt das Gericht seinerseits zu dem Schluss, dass innerhalb
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der Befragung klar war, der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, gegen
die Innacira beziehungsweise Al-Nusra zu kämpfen und nicht für sie. Dies
legen die nachfolgenden Fragen in der BzP nahe (s. Ziff. 7.02 des Proto-
kolls zur BzP). Anderenfalls hätten diesbezügliche Unstimmigkeiten bereits
in der BzP zur Nachfrage angehalten. Das Vorbringen ist auch plausibel,
da es sich zeitlich mit dem Vormarsch der Al-Nusra Front in den kurdischen
Gebieten deckt und ausweislich der Quellenlage die YPG und die Al-Nusra
sich bekämpften. In diesem Zeitpunkt war es daher wahrscheinlich, dass
auch Personen, welche wie der Beschwerdeführer Wächterdienst ausüb-
ten, aufgefordert wurden, an der Front zu kämpfen. Schliesslich decken
sich die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP sowie der Anhörung
jedenfalls im Hinblick auf die Aufforderung, gegen die Al-Nusra zu kämp-
fen.
7.3 Diesen Erwägungen gemäss ist es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen, das Vorbringen zum konkreten Vorfall mit der Waffenlieferung
und den späteren Drohanrufen glaubhaft zu machen. Nicht auszuschlies-
sen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PYD war, für die
YPG im Wächterdienst eingesetzt und zum Kampf gegen die Al-Nusra
Front aufgefordert worden ist.
8.
Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des ge-
gebenen Sachverhaltes einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt sind. Dies ist gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verneinen.
8.1 Zunächst ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr nach Hassaka durch die YPG erneut rekrutiert und an die Front
geschickt würde. Dabei ist festzustellen, dass von der 2014 in Nordsyrien
eingeführten Wehrpflicht in erster Linie junge Männer im Alter von 18 bis
30 Jahren, allenfalls bis 45 Jahren betroffen sind. Frauen sowie ältere Män-
ner können sich allenfalls freiwillig melden (vgl. Danish Immigration Service
(DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service,
Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015,
2EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf). Der Beschwerdeführer ist
mittlerweile über (…) Jahre alt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei
Rückkehr tatsächlich erneut zum Militärdienst eingezogen oder an die
Front geschickt würde. Die Dienstpflicht für die YPG wäre praxisgemäss
aber ohnehin nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren.
D-4943/2016
Seite 15
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist abgesehen
davon auch die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Perso-
nen, die sich einer Rekrutierung der YPG entzogen haben, im gegenwärti-
gen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl.
auch Urteil D-1589/2017 vom 16. Juni 2017 E. 6.4). Zum heutigen Zeit-
punkt liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG
würde Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Orga-
nisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und
sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen.
Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebie-
ten Nordsyriens, zu denen Hassaka zählt, Aufforderungen zur Leistung ei-
nes Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht zum heutigen Zeitpunkt je-
doch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich. Die vom Beschwerdefüh-
rer angeblich missachtete Aufforderung, gegen die Al-Nusra Front zu
kämpfen, hat demnach keine asylrechtlich relevanten Konsequenzen zur
Folge.
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass er von seinem Wach-
dienst bei der YPG desertierte und daher mit rigorosen Sanktionen zu rech-
nen habe, ist Folgendes festzustellen: Auf Deserteure findet ebenso Mili-
tärstrafrecht Anwendung. Ausweislich der Quellenlage haben sie vor allem
mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen. Rigorose Strafen sind dagegen nicht
systematisch belegt beziehungsweise wird eingeräumt, dass Informatio-
nen zu Desertion und dem entsprechenden Strafmass kaum verfügbar sind
(Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria:
Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
to the YPG, 09.2015,
res/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/S yrienFFMrap-
port2015.pdf; ARA News, Syria is being divided into small states: YPG offi-
cial, 05.06.2014,
battlefield-to-protect -our-families-ypg-official/; Kurdwatch [Berlin], ʿ Amuda:
YPG verfolgt ehemalige Kämpfer, 06.05.2014, http://kurd-
/?aid=3109&z=de; vgl. Urteil D-5329/2014 E. 5.3). Konkret zum
Beschwerdeführer ergeben sich keine Hinweise darauf, er würde als Ver-
räter übermässig bestraft, zumal er ein langjähriges Mitglied der PYD war
und für die YPG bereits Dienst geleistet hatte. Zudem dürfte der Umstand
Beachtung finden, dass er nicht an der Front, sondern lediglich im Wäch-
terdienst an Grenzposten eingesetzt war. Schliesslich ist auch relevant,
dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund einer legalen Einreise-
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Seite 16
möglichkeit in die Schweiz verlassen haben, was der Partei durchaus be-
kannt sein könnte. Auch insoweit ist daher nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden mit asylrelevanter Verfolgung durch die YPG zu
rechnen haben.
8.2 Die Beschwerdeführenden haben auch keine Verfolgung durch das sy-
rische Regime aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
PKK/PYD und YPG zu befürchten. Hierzu ist anzumerken, dass solche von
den Beschwerdeführenden weder in der BzP noch der Anhörung geltend
gemacht, sondern erst mit Beschwerde durch den Rechtsvertreter einge-
führt wurden. Insoweit dürfte es sich bereits um ein nachgeschobenes Vor-
bringen handeln. Jedenfalls wird aber nichts für die Annahme vorgebracht,
der Beschwerdeführer habe sich als einfaches Mitglied ohne Führungsauf-
gaben durch seine früheren Aktivitäten wie Spendensammlungen und die
Teilnahme an Parteisitzungen ebenso wie durch seine Tätigkeit als Wäch-
ter der YPG in den kurdisch kontrollierten Gebieten in Hassaka derart ex-
poniert, dass er persönlich ernsthafte Nachteile durch das syrische Regime
erfahren musste oder mit solchen inskünftig zu rechnen hätte.
8.3 Die Beschwerdeführenden haben zudem keine Verfolgung durch die
Al-Nusra Front zu befürchten. Ihr Vorbringen zur Waffenlieferung sowie zu
den Drohanrufen ist bereits nicht glaubhaft gemacht, sodass deren Asylre-
levanz nicht zu prüfen ist. Darüber hinaus liegen auch keine Anhaltspunkte
vor, die auf eine generelle Verfolgung von Kurden durch die Al-Nusra
schliessen lassen. Durch Quellen ist lediglich belegt, dass die YPG und die
Al-Nusra sich seit Mitte 2013 bekämpften (vgl. Reuters, Syrian Kurds' flight
drags Iraq deeper into neighbor's war, 20.08.2013,
/article/2013/08/20/us-syria-crisis-iraq-idUS-RE97J0OY2013082
0; The National [Abu Dhabi], Rebel infighting between Kurds and Al Qaeda
kills more than 40 in northeast Syria, 16.10.2013,
/world/middle-east/20131016/rebel-infighting-between-kurds-and-al
-qaeda-kills-more-than-40-in-northeast-sy ria). Eine gezielte Verfolgung
der Beschwerdeführenden durch Kämpfer der Al-Nusra stand und steht da-
mit nicht zu befürchten.
8.4 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen des Krieges ausge-
reist zu sein, hat das SEM schliesslich zutreffend festgehalten, dass ihr aus
der kriegsbedingten Situation in Syrien keine persönlichen Nachteile er-
wachsen sind, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG rechtfertigen könnten (s. dazu unten E. 10.2).
D-4943/2016
Seite 17
8.5 Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im
Falle der Rückkehr keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten
haben.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2016 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Insoweit
erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdefüh-
renden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesent-
D-4943/2016
Seite 18
lichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so-
weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung vom 15. August 2016 mit Verfügung vom
22. August 2016 gutgeheissen wurde, haben die Beschwerdeführenden
vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
12.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 5. Oktober
2016 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 10.7 Stunden
zu Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von Fr. 14.60 (Kopien
und Porto) und Mehrwertsteuer. Der damit geltend gemachte Aufwand ist
in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der in der Kostennote
zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist hingegen im Rahmen des
amtlichen Honorars zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter mit Zwischen-
verfügung vom 22. August 2016 darauf hingewiesen worden ist, dass bei
amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist zulasten der
Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von
Fr. 1750.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von acht Pro-
zent festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1750.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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