B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4943/2018
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A.________, geboren am (…),
B.________, geboren am (…),
C.________, geboren am (…),
D.________, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 wies das SEM das erste Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder, irakische Staatsangehörige schi-
itischen Glaubens aus E.________, vom 8. Dezember 2009 mangels
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin schriftlich
zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Dabei stellte sie die Anträge, es
sei festzustellen, dass seit der rechtskräftigen Ablehnung der ersten Asyl-
gesuche eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, wel-
che einen Anspruch auf eine erneute Überprüfung der Flüchtlingseigen-
schaft erfordere, es sei eine Anhörung durchzuführen und festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren,
sowie eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Befreiung von Verfahrenskosten und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. In materieller Hinsicht legte sie im
Wesentlichen dar, dass neue Tatsachen vorlägen. Sie sei mit dem sunniti-
schen, im Irak sehr einflussreichen und über ein intaktes soziales Netz ver-
fügenden Geschäftsmann S. verheiratet gewesen. Im Jahr 2003 habe die-
ser begonnen, sie schlecht zu behandeln und zu schlagen. Er sei auch den
Kindern gegenüber gewalttätig geworden. Aus diesem Grund sei sie mit
den Kindern im Jahr 2009 in die Schweiz geflohen. Nach der Gewährung
der vorläufigen Aufnahme sei sie vermehrt mit S. in telefonischem Kontakt
gestanden, wobei sie eine SIM-Karte eines anderen Landes benutzt habe.
Immer wieder habe er versucht, sie zur Rückkehr in den Irak zu bewegen.
Nach dessen Heirat mit einer (…) Staatsangehörigen habe sie den Kontakt
zu ihm abgebrochen. Kurz darauf habe sie vom angeblichen Tod ihres Ex-
Ehemannes erfahren und aus diesem Grund mit dem Schwager, mit wel-
chem sie bisher ein gutes Verhältnis gehabt habe, telefonisch Kontakt auf-
genommen, um dies zu überprüfen. Dadurch habe die Familie des Ex-Ehe-
mannes erfahren, wo sie sich aufhalte, worauf der Schwager einen Besuch
in der Schweiz angekündigt habe. Indessen sei an seiner Stelle im März
2015 ihr Ex-Ehemann mit einem gefälschten (…) Reisepass und Visum
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angereist und in die Wohnung der Familie gekommen. Sie hätte nicht ge-
dacht, dass sie vom Schwager so hinters Licht geführt würde. Dort sei er
während drei Wochen geblieben, habe die beiden älteren Kinder mehrmals
geschlagen und ihnen gedroht, sie in den Irak mitzunehmen und sie dort
zu töten. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern ins
Frauenhaus geflohen. Das in der Folge eingeleitete Strafverfahren gegen
ihren Ehemann sei am 21. Juni 2016 sistiert worden, weil er unbekannten
Aufenthaltsortes gewesen sei. Am 1. September 2015 habe sie ausserdem
ein Gesuch um Namensänderung gestellt, welches am 8. Juli 2016 bewil-
ligt worden sei. Am 11. November 2015 seien für die Kinder eine (…) er-
richtet und eine (…) bestellt worden. Schliesslich sei die Beschwerdefüh-
rerin am 30. Juni 2016 von ihrem Ehemann geschieden worden. Damit
habe sie sich erneut den Bedingungen und Forderungen ihres ehemaligen
Ehemannes widersetzt, weshalb sie im Fall einer Rückkehr in den Irak mit
weiteren Nachstellungen und Racheakten seinerseits rechnen müsse. Im
Irak könne sie nicht mit dem Schutz staatlicher Institutionen rechnen, weil
häusliche Gewalt dort noch immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt-
finde. Der Schutz der Opfer und die Verfolgung des Täters seien kaum ein
Thema. Ausserdem seien die Kapazitäten der staatlichen Institutionen
stark begrenzt. Sie habe damit begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr
in den Irak ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 könne eine Verfolgung im
Sinne des Gesetzes auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht
anknüpfe. Da sie nicht auf den subsidiären Schutz des Heimatlandes zäh-
len könne und mangels Beziehungsnetz keine innerstaatliche Fluchtalter-
native bestehe, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Zudem drohe ihr die reale Gefahr von Folterung und unmensch-
licher Behandlung, weshalb auch
Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK; SR 0.105) verletzt wären und der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig gälte.
C.
Im Jahr 2017 reisten die Mutter und drei Schwestern der Beschwerdefüh-
rerin in die Schweiz und ersuchten hier um Asyl. Die Beschwerdeführerin
sagte aus, ihre Angehörigen wüssten nicht, wo sie und die Kinder sich auf-
hielten, und dass eine Namensänderung vorgenommen worden sei. Sie
hätten verlangt, dass die Kinder dem Ex-Ehemann übergeben würden.
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Seite 4
D.
Am 12. Juli 2018 führte das SEM Anhörungen mit der Beschwerdeführerin
und den beiden älteren Kindern durch.
E.
Im erstinstanzlichen Verfahren wurden folgende Beweismittel zu den Akten
gegeben: eine Sistierungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen
den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, drei Berichte der (…), ein Ent-
scheid der (…) betreffend Errichtung der (…), ein Entscheid der (…) be-
treffend Entlastung der bisherigen (…), ein Antrag auf Scheidung, ein Ent-
scheid des Bezirksgerichts betreffend Ehescheidung, ein Entscheid betref-
fend Namensänderung, Kopien der irakischen Identitätskarten der älteren
Tochter und des Ex-Ehemannes, Kopien der irakischen Reisepässe der
jüngeren Tochter und des Ex-Ehemannes, vier Passfotos des Ex-Eheman-
nes, eine E-Mail mit Foto des Ex-Ehemannes.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 wies das SEM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerin und ihrer drei Kinder ab, stellte fest, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten, wies sie aus der Schweiz weg und bestä-
tigte die am 8. März 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme. Zur Begrün-
dung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen vermöchten.
G.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 wurde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde eingelegt und in materieller Hinsicht beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder festzustel-
len und ihnen Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder um Beizug der Akten der hängigen Asyl-
verfahren ihrer Angehörigen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um amtliche Verbeiständung in der Person des die Be-
schwerde Unterzeichnenden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2018 wurde den Beschwerde-
führenden mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
wurden gutgeheissen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist un-
ter Angabe der Verfahrensnummern Einwilligungserklärungen derjenigen
Angehörigen nachzureichen, in deren Dossier Einsicht genommen werden
solle; andernfalls werde gestützt auf die Aktenlage entschieden.
I.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 wurden zwei Einwilligungserklärungen
ohne Angabe von Verfahrensnummern eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 27. November 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten
gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung wie folgt:
5.1.1 Die in der Schweiz geltend gemachten Ereignisse im Zusammen-
hang mit dem Ex-Ehemann seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil
eine asylrechtliche Verfolgungssituation nur in Bezug auf den Heimatstaat
vorliegen könne. Mithin sei folglich vorliegend nur zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder im Fall einer Rückkehr in den Irak mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten.
5.1.2 Diesbezüglich stellte das SEM fest, es sei sehr unwahrscheinlich,
dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in den Irak zurückkehren
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würde und sie somit Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, weil
er mit seiner (…) Ehefrau in F.________ lebe und davor seit 2006 auf der
ganzen Welt unterwegs gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin
ausgesagt, dass er eigentlich gar nicht mehr im Irak leben wolle und ihr
geraten habe, sie solle mit der jüngeren Tochter in der Schweiz bleiben.
5.1.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohungen ihrer
damals noch im Irak lebenden Angehörigen (Mutter, Schwestern) durch An-
gehörige ihres Ex-Ehemannes vermöchten zudem nicht zu überzeugen.
Die diesbezüglichen Aussagen – insbesondere betreffend Entführung der
Schwester – seien ausweichend und unklar ausgefallen. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass nicht die Familie des Ex-Ehemannes der Be-
schwerdeführerin, sondern gesundheitliche Probleme ihrer Mutter für de-
ren Reise in die Schweiz ausschlaggebend gewesen seien. Gegen Prob-
leme ihrer Angehörigen mit der Familie des Ex-Ehemannes sprächen auch
die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie mit dem Bruder des Ex-
Ehemannes R. eine verhältnismässig gute Beziehung gehabt habe, da die-
ser ihr während ihrer Zeit im Irak sehr geholfen und im Übrigen – entgegen
ihrem Ex-Ehemann – nicht auf einer Heirat seines Sohnes mit ihrer Tochter
bestanden habe.
5.1.4 Insgesamt lägen keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass
sich im Fall eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den
Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine
Verfolgung durch den Ex-Ehemann oder dessen Familie verwirklichen
würde. Die bloss entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Somit entbehrten diese Vorbrin-
gen der Asylrelevanz.
5.1.5 Die von den beiden älteren Kindern der Beschwerdeführerin darge-
legten Nachteile – eine ihnen fremde Kultur, Unsicherheiten wegen des
Krieges und ein fehlendes funktionierendes Bildungssystem – seien auf die
prekäre Sicherheitslage im Irak zurückzuführen und beträfen grosse Teile
der irakischen Bevölkerung. Es handle sich nicht um gezielte staatliche
Verfolgungsmassnahmen, weshalb sie nicht asylrelevant seien.
5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde Folgendes geltend gemacht:
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Seite 8
5.2.1 Der Aufenthalt des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nicht
bekannt, was sich nicht nur aus den Aussagen der Beschwerdeführerin an-
lässlich ihrer Anhörung, sondern auch aus dem Entscheid betreffend Sis-
tierung des Strafverfahrens gegen den Ex-Ehemann ergibt. Die Angaben
der Vorinstanz, wonach sich dieser in F.________ aufhalte, stellten somit
eine reine Behauptung dar. Auch könne der Ansicht der Vorinstanz, wo-
nach dieser kein Interesse habe, in den Irak zurückzukehren, nicht zuge-
stimmt werden. Vielmehr bestünden aufgrund des früheren Verhaltens des
Ex-Ehemannes konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er der Beschwerdefüh-
rerin sofort in den Irak folgen würde, sollte er von ihrem Aufenthalt im Irak
erfahren. Dies habe sich auch gezeigt, als er ihr in die Schweiz gefolgt sei
und sie davor immer wieder bedrängt, bedroht und in den Irak habe zu-
rückholen wollen. Auch die älteren beiden Kinder hätten bestätigt, dass er
die Beschwerdeführerin töten wolle. Sie und die jüngste Tochter seien be-
reits Opfer eines Tötungsversuchs geworden. Das Ereignis habe die ganze
Familie traumatisiert. Die ältere Tochter habe versucht, sich das Leben zu
nehmen. Aufgrund dessen, dass sich der Ex-Ehemann von der islamischen
Partei eine Genehmigung zur Tötung der Familie der Beschwerdeführerin
beschafft habe, bestehe die Gefahr eines Ehrenmordes. Die Angehörigen
der Beschwerdeführerin seien in jedem Polizeirevier von Bagdad ange-
zeigt worden und hätten deshalb mehrmals unter falschen Namen umzie-
hen müssen. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin entstamme einer
reichen und einflussreichen sunnitischen Familie aus Bagdad. Er verfüge
über zahlreiche Kontakte zu wichtigen Leuten und würde diese auch dann
nutzen, wenn er nicht im Irak wäre, um Rache an der Beschwerdeführerin
zu nehmen. Er sei auch in die Entführung der Schwester involviert gewe-
sen. Da die Familie der Beschwerdeführerin wegen deren Ex-Ehemann viel
Leid habe ertragen müssen und der Beschwerdeführerin die Schuld dafür
gebe, sei es nachvollziehbar, dass sie zu ihren Angehörigen kaum Kontakt
habe und über die Entführung der Schwester nur wenig wisse. Indessen
habe nicht der Krankheitszustand der Mutter, sondern die Entführung der
Schwester zur Ausreise der Angehörigen geführt. Die Beschwerdeführerin
als geschiedene Frau könne im Irak mit keinem Schutz rechnen, könnte
sich in Bagdad trotz Namensänderung nicht verstecken und müsste unter
ständiger Furcht um Leib und Leben leiden.
5.2.2 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend geschlechtsspezifische
Verfolgung sei zu bejahen, obwohl die Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörung auch nicht ansatzweise genügend darüber befragt worden sei.
Das Verhalten des Ex-Ehemannes sei den schweizerischen Behörden be-
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kannt und lasse darauf schliessen, dass sie von ihm geschlagen und miss-
handelt worden sei sowie dass er sie immer noch suche. Auch die Kinder
seien Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Dies habe die ganze Familie
psychisch sehr belastet. Nationale und internationale Berichte würden zei-
gen, dass häusliche Gewalt im Irak weit verbreitet sei und Frauen und Mäd-
chen oft Opfer häuslicher und sexueller Gewalt ausgesetzt würden. Der
vorliegende Fall stelle somit keinen Einzelfall dar. Im Fall der Rückkehr
wäre die Beschwerdeführerin wieder der Gewalt des Ex-Ehemannes aus-
gesetzt. Dabei könne sie nicht auf staatlichen Schutz zählen. Da häusliche
Gewalt und Zwangsheiraten mit einer Gesetzesrevision bis zu einem ge-
wissen Grad sogar legalisiert worden seien, habe sich der Ex-Ehemann
aus der Sicht des irakischen Staates gar nichts zu Schulden kommen las-
sen. Demgegenüber müsse die Beschwerdeführerin mit einer Verfolgung
durch den irakischen Staat rechnen. Es bestehe auch die Gefahr, dass sie
Opfer eines Eheverbrechens beziehungsweise eines Ehrenmordes würde,
wobei die strafrechtliche Verfolgung des Täters sehr schwierig wäre. Auch
der älteren Tochter würde ein Ehrenmord drohen, sollte sie sich der verein-
barten Hochzeit mit ihrem Cousin widersetzen. Die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder hätten damit begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG. Gestützt auf EMARK 2006 Nr. 32 könne eine
Verfolgung auch allein an das Geschlecht anknüpfen. Weder könnten die
Beschwerdeführenden auf den Schutz des Heimatlandes zurückgreifen,
noch stehe ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sie
erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Zudem sei es fraglich, ob die irakischen Behörden ihr und den Kindern
infolge der Namensänderung offizielle Dokumente ausstellen würden.
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
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der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt
der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne ei-
ner Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Verän-
derungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
6.2 Das SEM hat das vorliegende zweite Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Kinder unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft
geprüft und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen gelassen. Aufgrund
seiner Argumentation, wonach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern
im Fall einer Rückkehr ins Heimatland trotz der bisher erlittenen Nachteile
keine Verfolgung durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater und des-
sen Angehörige im asylrechtlich relevanten Sinn drohe, kann indessen da-
von ausgegangen werden, dass das SEM die geltend gemachten erlittenen
Nachteile durch ihn nicht grundsätzlich bezweifelt. Dies kommt auch darin
zum Ausdruck, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keinen Vorbehalt angebracht hat.
6.3 Gestützt auf die Aktenlage hat das Bundesverwaltungsgericht keinen
Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Vergan-
genheit mehrfach Opfer von häuslicher Gewalt, von Drohungen und von
Misshandlungen durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater gewor-
den sind, wobei sich ein wesentlicher Teil dieser Nachteile anlässlich ihres
Aufenthaltes in der Schweiz ereignet hat, wie die Akten und Beweismittel
zeigen. Vorliegend ist indessen nicht die Frage zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder infolge der erlittenen Nachteile als Flüchtlinge
anzuerkennen sind, da – wie vorangehend erwähnt – die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Asylentscheides erfolgt; vielmehr
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Seite 11
richtet sich der Fokus auf die Frage, ob sie im Fall einer Rückkehr ins Hei-
matland mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des
Ex-Ehemannes und Vaters zu rechnen hätten, wobei auch diese Frage an-
gesichts der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme theore-
tisch und hypothetisch ist, da die Wegweisung dank der vorläufigen Auf-
nahme ohnehin nicht vollzogen würde.
6.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG muss die Verfolgung von asylsuchenden
Personen auf ernsthaften Nachteilen wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Anschauungen basieren. Ebenso muss die Furcht vor sol-
chen Nachteilen aus den gleichen Motiven begründet erscheinen. Das Ar-
gument in der Beschwerde, wonach das Verfolgungsmotiv gestützt auf
EMARK 2006 Nr. 32 auch allein an das Geschlecht anknüpfen könne, ver-
hält vorliegend nicht, da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – im Ge-
gensatz zu dem in EMARK 2006 Nr. 32 vorliegenden Sachverhalt – nicht
aufgrund ihres Geschlechts vom Ex-Ehemann und Vater verfolgt und be-
droht wurden. Das ergibt sich allein schon daraus, dass auch der Sohn den
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Daher ist auch das Vorliegen ei-
nes frauenspezifischen Fluchtgrundes in casu zu verneinen. Dass die gel-
tend gemachte befürchtete Verfolgung durch den Ex-Ehemann bezie-
hungsweise Vater allein an das Kriterium des Geschlechts anknüpft, ver-
mag somit nicht zu überzeugen. Der Ex-Ehemann und Vater der Beschwer-
deführenden hat seine Angehörigen nicht aufgrund der in Art. 3 Abs. 1
AsylG enthaltenen Motive verfolgt und bedroht, sondern weil sie sich sei-
nen Befehlen widersetzt und den im Irak gebräuchlichen gesellschaftlichen
Gepflogenheiten nicht genügend Beachtung geschenkt haben. Diese
Gründe lassen sich auch mit einer weiten Auslegung nicht unter die ge-
setzlichen Motive subsumieren. Damit fehlt es der geltend gemachten Ver-
folgung an einem im Gesetz aufgeführten Verfolgungsmotiv.
6.5 Sodann müsste sich die geltend gemachte begründete Furcht vor einer
Verfolgung durch den Ehemann im Irak mit hoher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit verwirklichen. Angesichts dessen, dass die Beschwer-
deführerin nicht weiss, wo sich ihr Ehemann aufhält, sowie ihrer Angabe,
er sei in zweiter Ehe mit einer (…) Staatsangehörigen verheiratet und habe
mit ihr in F.________ gelebt, bestehen keine hinreichenden konkreten An-
haltspunkte dafür, dass er sich im Irak befindet. Unter diesen Umständen
ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie und ihre
Kinder im Fall einer Rückkehr in den Irak in absehbarer Zeit Verfolgungs-
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massnahmen seitens des Ex-Ehemannes beziehungsweise Vaters ausge-
setzt würden. Um eine drohende Verfolgung annehmen zu können, müss-
ten hinreichende und auch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, was
vorliegend infolge des nicht bestätigten Aufenthaltes des Ex-Ehemannes
im Irak zu verneinen ist. Vielmehr basiert die Angst der Beschwerdeführerin
insbesondere auf ihrem subjektiven Empfinden, das angesichts der erlitte-
nen häuslichen Gewalt stark sensibilisiert wurde. Ihre Angst vor einer Rück-
kehr in den Irak ist unter diesem Gesichtspunkt denn auch verständlich.
Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Ex-Ehemann zu ei-
nem dem Gericht und offensichtlich auch der Beschwerdeführerin selber
unbekannten zukünftigen Zeitpunkt in dessen Heimatland zurückkehren
könnte. Indessen genügt die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verfol-
gung den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Vielmehr müssen konkrete
und hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich sein, um die Frucht vor einer
zukünftigen Verfolgung als begründet anerkennen zu können. Dies ist vor-
liegend nicht der Fall. Der schwierigen Situation der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder hat das SEM mit der Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme Rechnung getragen.
6.6 Angesichts dieser Erwägungen ist die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu verneinen, weil die geltend gemachte befürchtete
Verfolgung nicht auf einem im Gesetz enthaltenen Motiv basiert und zudem
die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung zu vage erscheint. Un-
ter diesen Umständen kann die Frage der Schutzgewährung im Zentralirak
offen bleiben. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und
ihre Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die vom
Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Dossiers der Verwandten und
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 13
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
8. März 2011 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 bestätigte das SEM das wei-
tere Bestehen dieser vorläufigen Aufnahme. Unter diesen Umständen ist
auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste
dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde.
Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen
Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 25. September 2018 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geän-
dert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
11.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Ho-
norar auszurichten.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
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nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
11.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit Eingabe vom 27. November
2018 eine Kostennote eingereicht. Dabei wurde bei einem Stundenansatz
von Fr. 300.- ein zeitlicher Aufwand von 9.1 Stunden sowie Auslagen in der
Höhe von insgesamt Fr. 17.90 und die Mehrwertsteuer von Fr. 211.60 gel-
tend gemacht. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist der Stun-
denansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Ausserdem erscheint der ausgewiesene
zeitliche Aufwand angesichts des geringen Umfangs des Dossiers des
Bundesverwaltungsgerichts und der 14-seitigen Beschwerde zu hoch,
weshalb er auf insgesamt sieben Stunden festzulegen ist. Somit bemisst
sich der Parteiaufwand (inkl. Auslagen) auf Fr. 1‘067.90, zu welcher
Fr. 82.20 Mehrwertsteuer zuzuschlagen sind, was einem Total von gerun-
det Fr. 1‘150.- entspricht. Dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerde-
führenden ist zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Ho-
norar von insgesamt Fr. 1‘150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘150.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher
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