B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4944/2018
lan
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2018 / N (…)
D-4944/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2016. Er stellte in
Griechenland ein Asylgesuch, woraufhin ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
erkannt und internationaler Schutz gewährt wurde. Mitte Juli 2018 verliess
er Griechenland, reiste mit dem Flugzeug nach Frankreich und von dort
aus mit dem Zug in die Schweiz. Am 20. Juli 2018 stellte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch und wurde im
Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 2. August 2018 zu seinen
persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Asylgründen befragt. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einer
möglichen Überstellung nach Griechenland gewährt. Der Beschwerdefüh-
rer gab an, dass er dort auf der Strasse gelebt habe und dass ihm bezüg-
lich seiner medizinischen Probleme nicht geholfen worden sei. Zudem
habe es keine Arbeit gegeben und er sei bestohlen und geschlagen wor-
den, nur weil er auf der Strasse geschlafen habe.
A.b Der Beschwerdeführer wies sich mit einem griechischen Flüchtlings-
pass sowie einer griechischen Identitätskarte für Flüchtlinge aus und
reichte beide Dokumente im Original ein. Zudem gab er zwei „Medical
Passports“ sowie verschiedene Dokumente aus Griechenland zu den Ak-
ten.
B.
Mit Schreiben vom 9. August 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass die Dublin-Verordnung vorliegend nicht anwendbar sei, nachdem
er in Griechenland bereits als Flüchtling anerkannt worden sei. Gleichzeitig
informierte es ihn darüber, dass es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten so-
wie ihn nach Griechenland wegzuweisen und gewährte ihm diesbezüglich
das rechtliche Gehör.
C.
Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 13. August 2018 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog.
Rückführungs-Richtlinie). Griechenland erklärte sich am 16. August 2018
zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit.
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Seite 3
D.
In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG trat das SEM mit Verfügung
vom 24. August 2018 – eröffnet am 28. August 2018 – auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der zuständige Kan-
ton beauftragt. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass
Griechenland, welches vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden sei, den Beschwerdeführer
als Flüchtling anerkannt und sich bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann entsprochen werden, wenn
die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten. Da vor-
liegend bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und
Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne dieser Nachweis offensichtlich
nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland
zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips zu befürchten.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar
und möglich. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe in Griechen-
land keine Arbeit gehabt und auf der Strasse gelebt, weshalb er auch be-
stohlen und geschlagen worden sei. Griechenland habe aber die Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. De-
zember 2011 (sogenannte Qualifikations-Richtlinie) umgesetzt, welche un-
ter anderem die Ansprüche von anerkannten Flüchtlingen hinsichtlich So-
zialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle. Somit sei
der Beschwerdeführer gehalten, seine ihm zustehenden Ansprüche auf
Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufor-
dern. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch in der Schweiz kein An-
spruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe. Eine
Rückführung nach Griechenland erweise sich deshalb als zumutbar, auch
wenn der Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt aufgrund der aktuellen wirt-
schaftlichen Situation erschwert sei. Im Hinblick auf die geltend gemachten
Übergriffe Dritter sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei
und die Behörden als schutzfähig und schutzwillig einzustufen seien. So-
weit der Beschwerdeführer vorbringe, seine gesundheitlichen Probleme
seien nicht angemessen behandelt worden, sei darauf hinzuweisen, dass
Griechenland medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und
der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei.
Eine allfällige benötigte medizinische Behandlung könne demnach auch in
Griechenland in Anspruch genommen werden.
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Seite 4
E.
Mit Formularbeschwerde vom 29. August 2018 beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung dieses Entscheids, die Anerkennung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ferner sei festzustellen, der
Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel-
len.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor etwa
vier Jahren seine zwei jüngsten Töchter an der iranisch-türkischen Grenze
verloren und in Griechenland keine Hilfe erhalten habe, um sie wiederzu-
finden. Niemand sei bereit gewesen, ihm bei der Suche zu helfen. Seine
Frau und die anderen Kinder hielten sich in Afghanistan auf. Er habe in
Griechenland auf der Strasse leben müssen und seine Frau sowie die an-
deren Töchter trotz seines Flüchtlingsstatus nicht zu sich holen können. Er
sei verzweifelt. Zudem habe er grosse medizinische Probleme und benö-
tige eine Operation. In Griechenland sei diesbezüglich nie etwas gemacht
worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualan-
trag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht einge-
treten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die
Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung
von Asyl bilden dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichtein-
tretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens,
weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
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nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland den Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling aufnahm und ihm internationalen Schutz gewährte. Bei
Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates
vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen ver-
folgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die
griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers am 16. August 2018 ausdrücklich zu.
5.2.1 Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht be-
stritten. In der Beschwerde wurde insbesondere geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe zwei seiner Töchter vor etwa vier Jahren auf der
Flucht verloren und es habe ihm niemand geholfen, diese wieder zu finden.
Dabei substanziiert er jedoch nicht weiter, an welche Institutionen er im
Hinblick auf die verschollenen Töchter gelangt sei und inwiefern ihm dabei
die Unterstützung verweigert worden wäre. Unabhängig davon handelt es
sich bei diesem Vorbringen nicht um einen Grund, welcher ihm ein Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz garantieren würde, zumal eine Suche nach
den vor etwa vier Jahren verschwundenen Töchtern auch von Griechen-
land aus erfolgen kann. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich an
die griechischen Behörden oder an Organisationen wie das UNHCR oder
das Rote Kreuz wenden, welche ihn in Griechenland bei der Suche nach
seinen Töchtern unterstützen können.
5.2.2 Sodann führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm trotz seines
Flüchtlingsstatus nicht möglich gewesen, seine Ehefrau und die anderen
Kinder nach Griechenland zu holen. Auch in dieser Hinsicht wird nicht prä-
zisiert, welche Schritte er unternommen habe, um seine Familie nachzu-
ziehen und aus welchen Gründen ihm dies verwehrt worden sein soll.
Nachdem der Beschwerdeführer jedoch in Griechenland als Flüchtling an-
erkannt wurde, sind die griechischen Behörden dafür zuständig, im Rah-
men eines nationalen Verfahrens über ein entsprechendes Ersuchen zu
entscheiden (vgl. hierzu auch Art. 23 der Qualifikations-Richtlinie).
5.3 Das SEM hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzun-
gen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben sind. Die Vorbringen auf Beschwer-
deebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
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Seite 7
Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug
der Wegweisung in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.2.1 Griechenland ist Signatarstaat der oben erwähnten Konventionen.
Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermu-
tung, sie würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Ange-
sichts dieser Vermutung obliegt es dem Beschwerdeführer, diese allenfalls
umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass
die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und
ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenun-
würdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des BVGer
D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4).
7.2.2 Im Rahmen der BzP führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Grie-
chenland bestohlen und geschlagen worden, nur weil er auf der Strasse
gelebt habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhal-
ten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist und das Land über eine funkti-
onierende Schutzinfrastruktur verfügt. Es ist dem Beschwerdeführer somit
zuzumuten, sich diesbezüglich an die griechischen Justizbehörden zu
wenden, zumal den zuständigen Behörden in Griechenland weder die
Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland ihm den erforderlichen Schutz
verweigern würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen.
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5
AuG besteht die Vermutung, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-
Staat sei in der Regel zumutbar.
7.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Griechenland auf
der Strasse leben müssen und es habe für ihn keine Arbeit gegeben. Es
wird nicht bestritten, dass die allgemeinen Lebensbedingungen sowie der
Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland angesichts der aktuellen wirt-
schaftlichen Lage schwierig sind. Als anerkannter Flüchtling stehen dem
Beschwerdeführer in Griechenland jedoch alle Rechte aus der Flüchtlings-
konvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bür-
gern beziehungsweise anderen Ausländern beispielsweise in Bezug auf
den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die sozi-
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ale Sicherheit (Art. 16 ff. FK, vgl. auch Art. 20 ff. der Qualifikations-Richtli-
nie). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, dass ihm in Griechenland
eine Baracke als Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei und er 150
Euro an Unterstützungsgeld erhalten habe. Die Baracken habe er aber
selbst verlassen, zumal sie jederzeit hätten damit rechnen müssen, aus-
ziehen zu müssen, weil immer wieder neue Flüchtlinge angekommen
seien. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer in Griechenland wiederum eine Unterkunft zur Verfügung gestellt er-
hält und nicht dazu gezwungen sein wird, auf der Strasse zu übernachten.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist ihm das Unterstützungsgeld
unabhängig von seiner Wohnsituation stets ausbezahlt worden. Es liegen
somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Griechenland sich nicht an seine
Verpflichtungen halten würde. Sollte der Beschwerdeführer keine ausrei-
chenden Unterstützungsleistungen (mehr) erhalten und sich in seiner Exis-
tenz bedroht sehen, wäre er gehalten, sich an die griechischen Behörden
oder Gerichte zu wenden und seine Ansprüche – falls notwendig – auf dem
Rechtsweg einzufordern.
7.3.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einem gra-
vierenden medizinischen Problem und benötige eine Operation. Seine Ho-
den würden – insbesondere wenn er etwas Schweres hebe – anschwellen.
Er habe diese Probleme seit rund vier Jahren und sei deswegen in Grie-
chenland etwa zehn Mal beim Arzt gewesen. Sie hätten ihm zwar Termine
gegeben und gemeint, es müsse operiert werden. Dann hätten sie jedoch
immer wieder Ausreden gebracht, warum sie die Operation nicht durchfüh-
ren könnten, beispielsweise weil es keine Dolmetscher gebe. Wie das SEM
jedoch zutreffend festgestellt hat, gibt es keine Hinweise dafür, dass der
Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet
würde beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen vorgenommen
würden. Offenbar konnte der Beschwerdeführer auch mehrere Arzttermine
wahrnehmen. Dies deutet darauf hin, dass er durchaus Zugang zu notwen-
digen medizinischen Behandlungen erhalten hat. Die blosse Behauptung,
eine erforderliche Operation sei nicht durchgeführt worden, genügt nicht,
um den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen zu lassen. Viel-
mehr ist der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht gehalten, seinen
Anspruch auf eine angemessene medizinische Versorgung bei den zustän-
digen Behörden einzufordern. Es ist davon auszugehen, dass allfällige er-
forderliche medizinische Behandlungen auch in Griechenland erhältlich ge-
macht werden können.
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7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig und zumutbar. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
deshalb unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers nicht erfüllt. Damit ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung
abzuweisen, da die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes eine
Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Mit dem
vorliegenden Entscheid ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: