Abtei lung IV
D-4945/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4945/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ in der Nordprovinz
stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszuge-
hörigkeit mit Wohnsitz in D._______, suchte mit in englischer Sprache
verfasstem Schreiben vom 31. Oktober 2008 (Eingang Botschaft:
4. November 2008) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um
Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er lebe seit dem Jahre 1999 in D._______. Sein Bruder
K. werde seit dem Jahre 2004 vermisst und alle Beschwerden und
Nachforschungen bei den zuständigen Behörden seien erfolglos
geblieben. Am 5. Juni 2007 seien vier Männer in Zivil bei ihm zu Hause
erschienen und hätten ihn zu zwei Männern befragt, die im gleichen
Haus zu Geschäftszwecken einen Raum gemietet hätten. Nachdem er
diesen zur Auskunft gegeben gehabt habe, dass diese Männer das
Geschäft schon vor Monaten geschlossen hätten und er deren
Aufenthaltsort nicht kenne, sei er in den Van der vier Männer gebracht
worden, worin man ihm die Augen verbunden habe und er an einen
ihm unbekannten Ort gebracht worden sei. Erst nach einer 15-tägigen
Haft, während welcher er in erheblichem Masse gefoltert worden sei,
habe er erfahren, dass er von der E._______ verhaftet worden sei.
Anschliessend an die Haft sei er ins F._______ transferiert und dort
während vier Monaten festgehalten und auf verschiedene Weise
misshandelt worden. Während der Haft habe man ihn zu einer Person
namens G.K. befragt, die Monate vorher in einem anderen Zusam-
menhang verhaftet worden sei und welche angeblich Kontakte mit den
beiden Personen, die in ihrem Haus einen Raum gemietet hätten, ge-
pflegt habe. Während seiner Haft sei er von Mitgliedern der G._______
sowie des H._______ besucht worden. In der Folge sei er ins
I._______ nach D._______ überführt und dort während neun Monaten
in Haft gehalten worden. Am 15. Juli 2008 habe man ihn auf
Anweisung des J._______ auf freien Fuss gesetzt. Nun werde er von
unbekannten Personen verfolgt. Auch habe er erfahren, dass er von
Angehörigen des Sicherheitsdienstes überwacht werde. Am
31. Oktober 2008 sei ein in der Nachbarschaft wohnender
Jugendlicher in einem Van entführt worden. Da sein Leben und seine
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Freiheit in Gefahr seien, ersuche er die Schweizer Behörden um
Schutz.
A.b Mit Schreiben vom 6. November 2008 teilte die Schweizerische
Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asyl-
gesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine
Vorbringen in verschiedenen Punkten detailliert zu schildern und allfäl-
lige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren
bis zum 20. Dezember 2008 einzureichen, sofern er nach wie vor an
seinem Gesuch festhalten wolle.
A.c In seinem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichte-
ten Schreiben vom 11. November 2008 (Eingang Botschaft: 18. No-
vember 2008) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sei-
ne bereits im Schreiben vom 31. Oktober 2008 dargelegten Asylgrün-
de und führte ergänzend aus, seine einzige Möglichkeit, sein Leben zu
retten, sei die Migration in die Schweiz. Er lebe in täg licher Angst vor
erneuter Verhaftung und Folter, zumal er von unbekannten Personen
verfolgt werde. Aufgrund seiner strafrechtlichen Vergangenheit könne
er weder in D._______ noch irgendwo sonst in Sri Lanka Schutz er-
halten oder in seiner Heimat leben, ohne dass er von behördlicher Sei-
te verdächtigt würde.
A.d Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 forderte die Schweizeri-
sche Botschaft den Beschwerdeführer auf, am 15. Januar 2009 zu ei-
nem Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel - in Englisch
übersetzt - mitzubringen.
Anlässlich der am 15. Januar 2009 in {.......} durchgeführten Befragung
des Beschwerdeführers führte dieser in Ergänzung zu seinen
bisherigen Äusserungen aus, er sei politisch in keiner Art und Weise
aktiv gewesen. Seine Verhaftung im Juli 2007 sei lediglich aufgrund
des Umstandes geschehen, dass die Behörden seinen damaligen
Vorgesetzten nicht hätten verhaften können. Nach seiner Freilassung
habe er im August 2008 zwei Drohanrufe von Unbekannten erhalten,
die Singhalesisch gesprochen hätten. Weitere Telefonate hätten sie
nicht mehr entgegengenommen, wenn das Telefon nach Mitternacht
geklingelt habe. Ferner sei er am 10. August 2008 an einem
Checkpoint von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Nach
einer Befragung hätten ihn die Polizisten unbehelligt weiterfahren
lassen. Ausserdem hätten unbekannte Männer am 29. Dezember 2008
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in der Nachbarschaft nach ihm gefragt und er habe diverse Male weis-
se Vans vor seinem Haus durchfahren sehen.
Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer Kopien
{...Bezeichnung der Beweismittel...} bei.
A.e Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 (Eingang BFM: 27. Januar
2009), vom 6. Juli 2009 (Eingang BFM: 14. Juli 2009) sowie vom
25. Februar 2010 (Eingang BFM: 5. März 2010) überwies die
Schweizerische Botschaft in Colombo das Asylgesuch, das Protokoll
der Befragung und die – jeweils nachgereichten – Eingaben des Be-
schwerdeführers vom 30. Juni 2009 und 19. Februar 2010 mit weiteren
Unterlagen an das BFM.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010, welche von der Schweizer Vertretung
in Colombo am 15. Juni 2010 an den Beschwerdeführer weitergeleitet
wurde, wies das BFM sein Einreise- und Asylgesuch gestützt auf
Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es
sei bedauerlich, dass der Beschwerdeführer während eines Jahres –
vom Juni 2007 bis im Juli 2008 – von den srilankischen Sicherheits-
kräften festgehalten und misshandelt worden sei. Er habe dadurch
massive Eingriffe in seine Bewegungsfreiheit und seine körperliche In-
tegrität erlitten. Er sei zu keinem Zeitpunkt für eine politische Bewe-
gung tätig gewesen und auf Verdacht hin festgenommen worden. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Juli 2008 ohne Auflagen frei-
gesprochen worden sei, belege, dass die srilankische Justiz ihn keiner
strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige. Es sei anzuneh-
men, dass ihn die Sicherheitskräfte längst aufgegriffen hätten, wenn
ein gezieltes Interesse an seiner Ergreifung bestünde, da die Behör -
den über seinen Aufenthaltsort im Bilde seien. Dies lasse den Schluss
zu, dass die Behörden den Beschwerdeführer aktuell nicht suchten
und er demzufolge nicht gefährdet sei. Da die Bewilligung der Einreise
nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, habe die erwähnte
Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung.
Die telefonischen Drohungen hätten gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers bei {.......} am 15. Januar 2009 keinerlei
Konsequenzen für diesen gehabt. Seiner Eingabe vom 19. Februar
2010 sei zu entnehmen, dass die Soldaten, die ihn im Januar 2010
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aufgesucht hätten, im Rahmen einer Razzia die ganze Strasse
kontrolliert hätten. Der Beschwerdeführer schreibe nämlich, dass
Lastwagen mit etwa 30 Soldaten vorgefahren seien. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass er nicht gezielt gesucht worden sei, was
durch die Tatsache bestätigt werde, dass ihn die Soldaten nicht mitge-
nommen hätten. Weil die srilankischen Sicherheitskräfte seit seiner
Freilassung über seinen Aufenthaltsort in D._______ informiert
gewesen seien, ohne ihn jedoch festzunehmen, sei davon
auszugehen, dass seine Furcht, künftig Opfer von staatlichen
Verfolgungsmassnahmen zu werden, nicht genügend begründet sei,
um eine Einreise in die Schweiz zu rechtfertigen.
Den Eingaben des Beschwerdeführers sei zudem zu entnehmen, dass
er ohne weiteres seinen Aufenthaltsort in D._______ habe wechseln
können, was für eine innerstaatliche Fluchtalternative spreche. Er sei
daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom
28. Juni 2010 (Datum Eingangsstempel Botschaft: 30. Juni 2010; Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Juli 2010) beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewäh-
rung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine
bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und die schwierige
persönliche Situation respektive Angst vor erneuter Haft verbunden mit
möglicher Folter im Falle einer Inhaftierung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
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Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomi-
schen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Be-
schwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die (sinngemäs-
sen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vor-
liegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
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und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Ertei -
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hin-
weisen).
3.
3.1 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentli-
chen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungs-
gericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorin-
stanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vor-
gebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Er-
kenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu
bestätigen.
3.2 Der Beschwerdeführer weist auf die in seiner Heimat erlittenen
Benachteiligungen und den noch immer bestehenden behördlichen
Druck auf ihn hin. Bei allem Verständnis für die Situation des Be-
schwerdeführers, insbesondere in Anbetracht der von behördlicher
Seite angeordneten Massnahmen in den Jahren 2007 und 2008, ist
mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass angesichts seiner bedingungs-
losen Freilassung am 15. Juli 2008 – nachdem das Gericht seine Un-
schuld offensichtlich als erwiesen angesehen hatte – von behördlicher
Seite nichts mehr gegen ihn vorlag. Soweit der Beschwerdeführer an-
führt, dass er auch nach seiner Entlassung von den Sicherheitskräften
beobachtet und wiederholt kontrolliert worden sei respektive Männer in
Zivil, vermutlich Angehörige der Regierung, nach ihm gefragt hätten,
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sind diese Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der Bekämp-
fung des Terrorismus der LTTE durch die srilankische Armee zu sehen.
So haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Co-
lombo – die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der
LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der angespannten Lage
in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe nach wie vor Ge-
fahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer
minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für einge-
hendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Ar-
meecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen kommt indes-
sen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität in der Regel
kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die Personenkont-
rollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivil-
gesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine rele-
vante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf den Beschwerdefüh-
rer stellen die geschilderten Vorfälle im Nachgang zu seiner Haftent-
lassung am 15. Juli 2008 – entgegen der in der Beschwerdeschrift dar-
gelegten Ansicht – somit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne
des Gesetzes dar. So wurde er denn seither auch nie mehr verhaftet,
obwohl sein Aufenthaltsort in D._______ den Behörden bekannt war.
Sodann vermögen weder der Umstand, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers seit dem Jahre 2004 verschollen sei, noch die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach verschiedene in seiner Nach-
barschaft lebende Personen von den Sicherheitskräften verhaftet wor-
den seien, er zudem im August 2008 Drohanrufe erhalten und über-
dies verschiedentlich weisse Vans vor seinem Haus gesehen habe,
zum heutigen Zeitpunkt zu einer objektiv begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
führen. Das Gleiche gilt auch für die lediglich subjektive Befürchtung,
trotz gerichtlicher Freilassung eines Tages erneut wegen eines mögli-
chen Verdachts der Behörden verhaftet zu werden.
Überdies zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers – so insbe-
sondere am Ende seiner Rechtsmitteleingabe – dass es ihm wieder-
holt problemlos möglich war, seinen Wohnort innerhalb D._______ zu
wechseln und so behördlichen Kontrollen zu entgehen.
Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohun-
gen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Gewährung von Asyl zu führen.
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3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise
nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal
die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in
Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Be-
schwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewie-
sen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo Ref. Nr. K._______; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröff-
nen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzu-
stellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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