B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4946/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
alias E._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Vater der Beschwerdeführenden ersuchte die Schweiz am
26. Oktober 2007 um Asyl. Mit Verfügung vom 14. August 2009 lehnte
das BFM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn indessen aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe als Flüchtling und gewährte ihm die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges.
B.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 reichte der Vater der Beschwerdefüh-
renden ein Asylgesuch aus dem Ausland zugunsten der Beschwerdefüh-
renden und zwei weiterer Kinder ([…]) ein.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Situa-
tion in Eritrea für seine vier angeblich noch minderjährigen Kinder schwie-
rig sei, da sie sich auf kein tragfähiges soziales Netz mehr abstützen
könnten. Die Mutter der Kinder sei bei der Geburt des letzten Kindes (…)
gestorben. Die Grossmutter sei mittlerweile alt und gesundheitlich stark
angeschlagen, weshalb sie sich nicht mehr angemessen um die Kinder
kümmern könne. Auch kämen alle demnächst ins militärdienstpflichtige
Alter, womit ihnen eine unmenschliche Behandlung drohe. In der Anhö-
rung zu seinen Asylgründen am 20. Oktober 2008 habe er sich hinsicht-
lich der Geburtsdaten seiner Kinder geirrt (vgl. A 9/8 S. 3; Geburtsjahre
der Kinder damals: […]). Den drei dem Gesuch beiliegenden Taufurkun-
den – jene von F._______ fehle leider – seien die richtigen Geburtsdaten
zu entnehmen ([…]).
Zur Stützung der Vorbringen wurden eine Bestätigung der eritreischen
Behörden, wonach die Mutter der vier Kinder an einer schweren Krank-
heit gestorben sei, und drei eritreische Taufurkunden zu den Akten ge-
reicht.
C.
Am 10. November 2011 teilte das BFM dem Vater der Beschwerdefüh-
renden mit, aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in den Akten sei
davon auszugehen, dass drei der vier Kinder volljährig seien. Dement-
sprechend sei der Vater aufzufordern, innert Frist Vollmachten für die Ver-
tretung dieser Kinder einzureichen. In Eritrea gebe es keine schweizeri-
sche Vertretung, weshalb das Asylverfahren schriftlich und ohne Anhö-
rung abzuwickeln sei. Da der entscheidrelevante Sachverhalt noch nicht
gänzlich erstellt sei, werde dem Vater unter Fristansetzung Gelegenheit
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eingeräumt, Fragen hinsichtlich des Aufenthalts seiner Kinder in Eritrea,
zu ihrer familiären Situation und ihren Fluchtgründen zu beantworten.
D.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 nahm der Vater der Beschwerdefüh-
renden innert erstreckter Frist Stellung und führte aus, die Beschwerde-
führenden hätten Eritrea anfangs Oktober 2011 illegal verlassen und wür-
den sich gegenwärtig in G._______ bei seiner neuen Ehefrau, die er am
(…) im Sudan geheiratet habe, aufhalten. Die anderen beiden Kinder sei-
en immer noch in Eritrea, wo sie jedoch über kein tragfähiges soziales
Netz mehr verfügten. Die vier Kinder würden bald für den Militärdienst
aufgeboten werden, wo insbesondere den beiden beschwerdeführenden
Töchter (recte: eine Tochter und ein Sohn) eine unmenschliche Behand-
lung aufgrund seiner illegalen Ausreise drohe. Die Beschwerdeführenden
hätten sich in G._______ noch nicht beim UNHCR registrieren lassen.
Der Aufenthalt im Flüchtlingscamp sei jedoch ohnehin unzumutbar.
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2012 wurden zwei von den Beschwerdefüh-
renden unterzeichnete Vollmachten zu den Akten gereicht. Mit Verfügung
vom 9. Mai 2012 stellte das BFM fest, dass den eingereichten Dokumen-
ten keine klar den Kindern zurechenbare Willensäusserung zu entneh-
men sei, wonach diese aufgrund von asylrelevanten Nachteilen in der
Schweiz um Schutz ersuchten. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 liess der
Vater innert Frist die mit Eingabe vom 29. Februar 2012 eingereichte Stel-
lungnahme von den Beschwerdeführenden unterzeichnet zu den Akten
reichen.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 reichte der Vater der Beschwerdeführenden
ein Gesuch um Familiennachzug für seine vier Kinder sowie für seine
neue Ehefrau ein.
G.
Mit Verfügung vom 21. August 2012 – eröffnet am 27. August 2012 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden und den beiden anderen
Kindern die Einreise in die Schweiz, lehnte ihre Asylgesuche aus dem
Ausland ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Familien-
zusammenführungen nicht erfüllt seien. Über das Gesuch der Ehefrau
werde später mit separater Verfügung entschieden.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 20. September 2012 liessen die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Vater – Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben und beantragten die Bewilligung der Einreise zwecks
Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise die Gewährung von
Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeit-
punkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet werde. Des weiteren wurde festgehalten, dass sich das Beschwerde-
verfahren – die Beschwerdeeingabe bezieht sich eindeutig lediglich auf
zwei der vier Kinder – auf die im Sudan verweilenden Kinder beschränke.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 5. November 2012 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
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Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, den
Schilderungen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise auf
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden zu ent-
nehmen, wobei der Vater auch in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012
darauf hingewiesen habe, die Kinder hätten in Eritrea keine konkreten
Probleme gehabt (vgl. act. B7 S. 2). Anlässlich seines eigenen Asylge-
suchs habe er zudem andere Angaben bezüglich des Alters seiner Kinder
und hinsichtlich des Vornamens des ältesten Kindes gemacht. Die vom
Vater der Beschwerdeführenden diesbezüglich vorgebrachten Erklä-
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rungsversuche – er habe irrtümlich falsche Angaben gemacht – seien
nicht überzeugend. Das BFM gehe vielmehr davon aus, dass drei der vier
Kinder volljährig seien, wobei die eingereichten Geburtsurkunden – da
untaugliche Beweismittel – nichts an dieser Feststellung zu ändern ver-
möchten.
Indessen sei aufgrund der mutmasslich illegalen Ausreise und der mögli-
cherweise bevorstehenden Militärdienstleistung zu prüfen, ob einer allfäl-
ligen Asylgewährung ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe. Entgegen den Vorbringen des Vaters der Be-
schwerdeführenden sei der Aufenthalt im Flüchtlingscamp – unbesehen
der schwierigen humanitären Situation – nicht per se als unzumutbar zu
qualifizieren. Den Beschwerdeführenden stehe es frei, sich beim UNHCR
registrieren zu lassen. Aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführen-
den und dem Umstand, dass sie mit der nunmehrigen Ehefrau des Vaters
zusammenlebten sowie der Tatsache, dass sie offenbar den Lebensun-
terhalt ohne Unterstützung des UNHCR zu bestreiten vermöchten, sei ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien.
Anschliessend daran folgen Ausführungen der Vorinstanz zur Situation
der sich nach wie vor in Eritrea befindenden Kinder, welche für das vor-
liegende Verfahren – da nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens –
unwesentlich sind, weshalb diesbezüglich auf weitere Erörterungen ver-
zichtet werden kann.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2012 führt die Vorin-
stanz weiter aus, dass auch die Beurteilung des Gesuchs um Familien-
nachzug zu keinem anderen Ergebnis führe. Für die von der Vorinstanz
als volljährig erachteten Kinder seien die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 AsylG ohnehin nicht erfüllt. Des Weiteren könne den Akten ent-
nommen werden, dass der Vater der Beschwerdeführenden seit
1997/1998 nur noch für kurze Zeit mit seinen Kindern zusammengelebt
und er 2003 Eritrea definitiv verlassen habe. Im Februar 2003 habe er
sich mit einer anderen Frau nach Brauch verheiratet und gemeinsam mit
ihr im Jahr (…) in der Schweiz um Asyl ersucht. Auf Gesuch hin sei diese
neue Lebensgefährtin sowie deren Kind am (…) in seine Flüchtlingsei-
genschaft einbezogen worden. Unbesehen davon, dass auch diese Fami-
liengemeinschaft inzwischen nicht mehr bestehe, habe der Vater mit sei-
nem Verhalten klar zu erkennen gegeben, dass er sich einer neuen Part-
nerschaft zugewandt habe, und die Familienangehörigen in Eritrea an
D-4946/2012
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wesentlicher Bedeutung verloren hätten. Von einer tatsächlich gelebten
Beziehung mit seinen Kindern könne seit 2003 nicht mehr gesprochen
werden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG vorliegend nicht
erfüllt seien.
5.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Erwägungen der Vorinstanz
entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, wo sich Frauen
ohne weitere erwachsenen Familienmitglieder in einem Drittstaat befin-
den und demnach hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Si-
cherheit unter prekären Bedingungen leben müssen, den weiteren
Verbleib im Aufenthaltsstaat als unzumutbar erachte und eine Einreise-
bewilligung erteile, sofern eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
gegeben sei. Die Beschwerdeführenden seien, wie bereits mehrfach er-
klärt, minderjährig; unabhängig davon seien sie als Frauen ohne männli-
che Familienangehörige besonders verletzlich. Die neue Ehefrau des Va-
ters, welche am (…) eine gemeinsame Tochter zur Welt gebracht habe,
sei nicht in der Lage, auch noch für die Beschwerdeführenden zu sorgen.
Die neue Ehefrau sei nicht erwerbstätig, der Vater selber sei fürsorgeab-
hängig, weshalb die soziale und finanzielle Situation äusserst prekär sei.
Zudem gelte es – unter Hinweis auf zwei Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe SFH (Entführungen im Sudan vom 3. Mai 2011 sowie Fa-
miliennachzug über den Sudan in die Schweiz vom 16. Juni 2011) – auch
zu berücksichtigen, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan
allgemein äusserst schwierig sei. Als alleinstehende junge Frauen seien
die Beschwerdeführenden äusserst verletzlich, weshalb ein weiterer
Verbleib im Flüchtlingscamp nicht zumutbar sei, und ihnen aufgrund der
Beziehungsnähe die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.
5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrelevante Gefährdung
geltend zu machen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden Eritrea illegal
verlassen hätten, handle es sich hierbei lediglich um subjektive Nach-
fluchtgründe, gestützt auf welche keine Einreisebewilligung erteilt werden
könne. Auch sei es dem Vater der Beschwerdeführenden nicht gelungen,
die Ungereimtheiten hinsichtlich des Alters und Geschlechts der Be-
schwerdeführenden auszuräumen.
5.4 In der Replik hielt der Vater der Beschwerdeführenden fest, er ent-
schuldige sich noch einmal für die abweichenden Alters- und Ge-
schlechtsangaben zu seinen Kindern. D._______ sei sein Sohn und nicht
– wie fälschlicherweise in der Beschwerdeeingabe vom 20. September
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2012 festgehalten – seine Tochter. Diese Widersprüche seien auf Miss-
verständnisse und mangelnde Konzentration zurückzuführen.
6.
6.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.2 Diesbezüglich ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die ent-
sprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung als zutreffend
erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 21. August 2012 richti-
gerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flücht-
linge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorlie-
genden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass
ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführenden eigenen
Angaben zufolge seit Oktober 2011 in einem Camp leben, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist. Auch geht die Vorinstanz richtig, wenn sie anmerkt,
dass es den Beschwerdeführenden offensteht, sich beim UNHCR regist-
rieren zu lassen. Die vom Vater in der Beschwerde gemachten Einwände
hinsichtlich der besonderen Verwundbarkeit der von keinem männlichen
Familienmitglied begleiteten weiblichen Beschwerdeführenden können
schon deshalb nicht gehört werden, da es sich bei einem der beiden Be-
schwerdeführenden um einen Mann handelt. Diesbezüglich ist auch fest-
zuhalten, dass sich der Vater der Beschwerdeführenden bei ganz grund-
legenden Angaben zu seinen Kindern (Alter, Geschlecht, Name) mehr-
mals diametral widersprochen hat. Unbesehen davon erübrigen sich
diesbezüglich – im Lichte der nachfolgenden Erwägungen – weitere Erör-
terungen.
7.
7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von
Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.46 f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt
worden ist und die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention
und im Asylgesetz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet die-
jenigen Flüchtlinge, die aufgrund eines Ausschlussgrundes kein Asyl er-
halten und die aus der Schweiz weggewiesen werden. Da sie jedoch als
gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie wer-
den deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig
aufgenommen (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Ba-
den-Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.).
Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht
es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland
befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend
– trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzu-
weisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz all-
fälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Bezie-
hungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Per-
son vom Asyl auszuschliessen ist. Die Flüchtlingskonvention enthält
selbst nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem
nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land (vgl. AMANN, a.a.O., S.
151 ff.) – und dementsprechend ergibt sich in diesen Konstellationen
auch keine Verpflichtung der Schweiz.
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl aus-
geschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die
Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im
Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgese-
henen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restrikti-
ve Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung und den den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum
gestützt.
7.3 Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Per-
son, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt
der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012).
D-4946/2012
Seite 11
8.
Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt waren.
8.1 In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2012 stellte die Vor-
instanz fest, dass dem von den Beschwerdeführenden geltend gemach-
ten Sachverhalt nichts zu entnehmen sei, was darauf hinweisen würde,
dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende
Schwierigkeiten drohten. Auch habe der Vater der Beschwerdeführenden
im Schreiben vom 29. Februar 2012 selbst darauf hingewiesen, dass die
Kinder in Eritrea keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt hät-
ten (vgl. B 7/3 S. 2).
8.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass sich die Be-
schwerdeführenden als besonders verletzlich erwiesen und ihnen ein wei-
terer Verbleib im Flüchtlingscamp aufgrund der prekären Lebensbedin-
gungen nicht zu zumuten sei.
8.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die betreffend der Ge-
fährdung im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea gemachten Ausführungen
der Vorinstanz als zutreffend erweisen.
Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, die auf im Zeitpunkt ih-
rer Ausreise aus Eritrea bestehende, ernstzunehmenden Schwierigkeiten
im Sinne von Art. 3 AsylG hindeuten. Die Aussage des Vaters – "[a]lle
meine Kinder haben als Minderjährige keine konkreten Probleme mit den
Behörden gehabt" (vgl. B 7/3 S. 2) – bestätigt diese Feststellung. Die gel-
tend gemachte Reflexverfolgung – den beiden Töchtern drohe aufgrund
seiner illegalen Ausreise eine unmenschliche Behandlung, wenn sie ins
Militär eingezogen würden (vgl. B 1/7 S. 4) – erschöpft sich in unsubstan-
tiierten Ausführungen, ohne dass konkrete Hinweise auf eine objektiv be-
gründete Furcht glaubhaft gemacht worden wären. Im vorliegenden Ver-
fahren liegen sodann insbesondere auch keine Hinweise vor, dass die mit
der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten eritreischen Organe mit den
Beschwerdeführenden in konkreten Kontakt getreten wären, die Be-
schwerdeführenden einen Marschbefehl erhalten hätten oder gar deser-
tiert wären, weshalb auch diesbezüglich keine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG auszumachen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Angesichts der
klaren Sachlage und des Umstands, dass diesbezüglich in der Be-
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Seite 12
schwerde nichts relevantes geltend gemacht wurde, erübrigen sich weite-
re Ausführungen.
Insbesondere kann im vorliegenden Verfahren auch offenbleiben, ob der
mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, eingeführte
Art. 3 Abs. 3 AsylG ("Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge") im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren anzuwenden gewesen wäre.
8.4 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie hätten im Zeitpunkt der Aus-
reise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu
befürchten gehabt.
8.5 Diesen Ausführungen gemäss und wie von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung richtigerweise festgestellt, wären die Beschwerdefüh-
renden, selbst wenn ihnen aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen –
namentlich aufgrund der im Oktober 2011 erfolgten angeblich illegalen
Ausreise aus Eritrea – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, im
Sinne von Art. 54 AsylG vom Asyl auszuschliessen. Deshalb ist den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen (vgl.
E. 7.1).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat die Asylgesuche und Gesuche um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführen-
den stellten in ihrer Beschwerde jedoch ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss
dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abge-
sehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ih-
re Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Vorliegend ist
D-4946/2012
Seite 13
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nach dem
Gesagten waren die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4946/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: