Abtei lung IV
D-4947/2007
{T 0/2}
Urteil vom 31. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Zoller (Vorsitz), Tellenbach, Wespi
Gerichtsschreiberin Leisinger
X._______, geboren (...), Pakistan,
(Wohnort Schweiz)
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 13. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss im Mai 2007 in die Schweiz ein-
reiste und am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl nachsuch-
te,
dass sie dort zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der summarischen Befra-
gung am (...) sowie der Direktanhörung vom (...) im Wesentlichen geltend machte, sie
sei (...) Volkszugehörigkeit und stamme ursprünglich aus B._______, wo sie mit ihrer
Familie bis zu ihrem vierten beziehungsweise fünften Lebensjahr in der Stadt
C._______ gelebt habe,
dass ihre Eltern sich aufgrund der allgemein schlechten Situation zu diesem Zeitpunkt
entschlossen hätten, B._______ zu verlassen, und nach Pakistan in die Stadt
D._______/Provinz E.________ übergesiedelt seien, wo der Vater einer Arbeit nachge-
gangen sei,
dass die Familie in Pakistan über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und sich daher il-
legal dort aufhalte,
dass ihr Vater sich ihr und ihrer Mutter gegenüber sehr despotisch verhalten und sie bei-
de auch geschlagen habe,
dass er sie - die Beschwerdeführerin - gegen ihren Willen mit einem seiner Freunde, ei-
nem älteren Mann, habe verheiraten wollen, weshalb er auch den Heiratsantrag ihres
Freundes A._______, mit dem sie sich seit Jahren heimlich getroffen habe, abgelehnt
habe,
dass sie sich aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung gemeinsam mit ihrem
Freund A._______ zur Flucht entschlossen habe, wobei ihr Freund die Ausreise organi-
siert und auch finanziert habe,
dass die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Aus- und Weiterreise in die
Schweiz geltend machte, gemeinsam mit ihrem Freund A._______ und anderen Perso-
nen zirka eineinhalb Monate vor ihrer Ankunft in der Schweiz Pakistan verlassen zu ha-
ben, und über den Iran in die Türkei und von dort aus mit einem Schiff nach Italien ge-
langt zu sein,
dass sie in Italien von ihrem Freund getrennt worden sei und seither über dessen Ver-
bleib keine Kenntnis habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass im Auftrag des BFM am (...) eine LINGUA-Analyse (Sprachanalyse-Gutachten)
durchgeführt wurde, wobei die Expertin zu dem Schluss kam, aufgrund ihres sprachli-
chen Hintergrundes sei die Beschwerdeführerin in Pakistan sozialisiert worden,
dass das BFM der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Analyse im Rahmen der direk-
ten Anhörung vom 29. Juni 2007 das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss einer Mitteilung der (zuständige Behörde eines
EU-Staates) am 18. April 2001 beim (zuständiges Bundesamt) einen Asylantrag gestellt
hatte, welcher am 23. April 2001 als gegenstandslos bewertet wurde,
3dass seitens der im Verfahren vor dem BFM mandatierten Rechtsvertreterin am 20. Juni
2007 um Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton S._______ ersucht wurde,
mit der Begründung, der Verlobte der Beschwerdeführerin, ein gewisser N._______, sei
diesem Kanton zugewiesen worden,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin am 17. Juli 2007 eröffnet - in Anwendung der revidierten, am 1. Janu-
ar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausgeführt wur-
de, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaub-
haft gemacht,
dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Identitätspapieren in
höchstem Masse als unsubstanziiert erweisen würden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom (...) angege-
ben habe, nie Identitätspapiere bessen zu haben, da ihr Vater es unterlassen habe, sol-
che für sie ausstellen zu lassen,
dass sie indessen anlässlich der Direktbefragung am (...) dargelegt habe, sie werde mit
ihrer Schwester per E-mail in Kontakt treten und ihre Identitätskarte anfordern, sofern
eine solche existieren würde, sie aber bisher noch keine Möglichkeit der Kontaktaufnah-
me mit ihrer Schwester gehabt habe,
dass die Erklärungsversuche offensichtlich als Ausreden zu qualifizieren seien, die Be-
schwerdeführerin insbesondere im Rahmen der summarischen Befragung mit keinem
Wort erwähnt habe, dass sie die Möglichkeit habe, ihre Identitätskarte bei ihrer Schwes-
ter anzufordern,
dass die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit vielmehr erst etwa sechs Wochen später
in Betracht gezogen habe, ohne in dieser Zeit tätig zu werden, obwohl ihr ein Internet-
cafe in der Nähe des Empfangs- und Verfahrenszentrums zur Verfügung gestanden hät-
te und sie sich diesbezüglich auch an das BFM habe wenden können,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin verdeutlichen würden, dass sie zu keiner
Zeit bemüht gewesen sei, ihre Identitätspapiere beizubringen,
dass auch die realitätsfremden und vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ih-
ren Reiseumständen deutlich illustrieren würden, dass die Beschwerdeführerin nicht ge-
willt sei, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen,
dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, ihre Reise bis in die Schweiz ohne Rei-
sepapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein, absolviert zu haben,
dass sie auch keine Angaben über die Kosten der Reise, die ihr Freund A._______ ge-
tragen haben soll, habe machen können,
dass die Beschwerdeführerin lediglich pauschale und vage Antworten gegeben habe,
wenn sie dazu aufgefordert worden sei, detaillierte Angaben zu ihrem Reiseweg zu ma-
4chen,
dass sich ihre Behauptung, sie sei mit zwanzig anderen Personen von Istanbul in acht
Tagen nach Italien gerudert, unter den dagelegten Umständen schlichtweg unmöglich
sei,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthaltsstatus in Pakistan in
höchstem Masse unsubstanziiert seien,
dass gemäss Ergebnis des mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprach- und
Herkunftstestes eine Sozialisierung der Beschwerdeführerin - wie von ihr vorgebracht -
in Pakistan erfolgt sei,
dass es jedoch aufgrund der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere
des Umstandes, dass sie (Sprache X) fliessend beherrsche im Gegensatz zu (Sprache
Y), dem Dialekt der (...)-Volksgruppe, der sich nicht als ihre Muttersprache erweise, da-
für spreche, dass die Beschwerdeführerin zu einer Bevölkerungsgruppe der (...) in Pa-
kistan angehöre, die schon seit langer Zeit in Pakistan assimiliert sei,
dass dafür auch die dürftigen und zum Teil tatsachenwidrigen und mangelnden Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin über die (Land B. betreffenden) Bräuche sowie ihre man-
gelhaften Kenntnisse über die politische und soziale Situation in B._______ sprechen
würden,
dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Pakistan ausschliesslich in ei-
nem (Land B. betreffenden) Umfeld gelebt und nur vier Jahre Schulunterricht erhalten,
von der Hand zu weisen sei,
dass gestützt auf diese Ausführungen anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin verfüge
in Pakistan über einen geregelten Aufenthaltsstatus und sei in der pakistanischen Kultur
gut assimiliert,
dass sodann aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
nicht habe festgestellt werden können, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt konstruiert und wirklichkeits-
fremd anmuten würden, und vor allem gemessen an der einschneidenden Bedeutung,
welche das Verlassen der Heimat und der Familie für einen jungen Menschen unter die-
sen Umständen bedeuten müsste, auch keine emotionale und persönliche Betroffenheit
zu erkennen sei,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin den für sie auserwählten Mann betreffend
äusserst dürftig ausgefallen seien, sie beispielsweise weder seinen Namen kenne, noch
Näheres über ihn wisse, obwohl er ein langjähriger Freund ihres Vaters sei,
dass sie auch keine Angaben über den Zeitpunkt habe machen können, zu welchem sie
von der geplanten Zwangsheirat erfahren habe,
dass sich sodann auch die Wegweisung als solche und der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich erweisen würden,
dass insbesondere von einem gesicherten Aufenthaltsstatus in Pakistan auszugehen
sei, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei der Beschwer-
5deführerin tatsächlich um eine (Land B. betreffende) Staatsangehörige handle, dahinge-
stellt bleiben könne,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird und, soweit entscheid-
relevant, in den Erwägungen auf diese Bezug genommen wird,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 mit Beschwerde
vom 19. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und die Aufhebung
dieser Verfügung sowie das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragte,
dass im Weiteren eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Asyl-
gewährung sowie subeventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wur-
de,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Einsicht in die beim BFM archivierte CD-Rom der LINGUA-Analyse und das
Unterlassen jeglichen Datentransfers mit den heimatlichen Behörden ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Telefaxeingabe vom 25. Juli 2007 Bezug auf eine Identitätskarte (Taskera) ge-
nommen wurde, deren Original "innert der nächsten zwei Wochen" eintreffen solle, wes-
halb beantragt wurde, sowohl Nachfrist zur Einreichung des Originals zu setzen als auch
eine Übersetzung von Amtes wegen zu veranlassen,
dass die Telefaxeingabe eine entsprechende Kopie aufgrund unvollständigen Empfangs
nicht enthielt,
dass mit der am 26. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen gleichlau-
tenden Eingabe die entsprechend in Aussicht gestellte Kopie der Identitätskarte einge-
reicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts-
gesetz, BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet,
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
6dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen somit einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerde-
instanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E.2.1 S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchen-
de den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E.
2.1),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfü-
gung ist, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berück-
sichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind,
dass es die Beschwerdeführerin im vorliegenden Asylverfahren unterlassen hat, Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stun-
7den nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben,
dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Doku-
menten zu bejahen sind,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin, warum sie bisher keine Papiere habe ab-
geben können, sich in der Tat widersprechen und keine rechtfertigende Erklärung zu
diesem Umstand zu liefern vermögen,
dass die Beschwerdeführerin anfänglich angab, sie habe in ihrem Heimatstaat bzw. Her-
kunftstaat nie Identitäts- oder Reisepapiere besessen und in diesem Zusammenhang
vortrug, ihr Vater habe für sie nie einen Taskera ausstellen lassen (vgl. A 1, S. 5), ande-
rerseits jedoch ausführte, ihr Vater habe die Identitätskarte vielleicht verloren oder ir-
gendwo vergessen (vgl. A 1, S. 5),
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage der Beschaffbarkeit von Identitätsdokumen-
ten im Herkunftsstaat ausführte, ..."Dort ist es für uns nicht möglich zu machen. Weil ich
das Haus verlassen habe, ist es nicht möglich."...(vgl. A 1, S. 6),
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber anlässlich der Direktanhörung in Aussicht
stellte, mit ihrer Schwester in Verbindung treten zu wollen, um allfällig vorhandene Iden-
titätspapiere aus dem Herkunftsstaat kommen zu lassen (vgl. A 25, S. 6),
dass die Beschwerdeführerin aber gleichzeitig einräumte, seit ihrer Einreise in die
Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, Identitätspapiere zu beschaf-
fen (vgl. A 25, S. 7),
dass sie dieses Unterlassen damit begründete, sie habe dazu noch keine Möglichkeit
gehabt, da sie durchgebrannt und von zu Hause weggezogen sei (vgl. A 25, S. 6),
dass mithin mit diesen sich widersprechenden und jeglicher Substanz entbehrenden
Vorbringen keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von
Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn
spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere ge-
führt haben oder die es nicht erlaubt haben, solche mitzunehmen,
dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und der anschliessenden Weiterreise in wesentlichen Punkten
der erforderlichen Substanziiertheit entbehren,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bereits zu ihrer Adresse am Heimatort
D. _______ keine Angaben tätigte, mit der Begründung, die Familie sei innerhalb der
Stadt des Öfteren umgezogen und es habe keine Hausnummern gegeben (vgl. A 1, S.
2),
dass sie ebenfalls keine Angaben darüber machen konnte, wann sie D._______ verlas-
sen und ihre Flucht in die Schweiz angetreten habe, und dies damit begründete, dass
sie sehr, sehr traurig gewesen sei (vgl. A 1, S. 2),
dass auch ihre Aussagen, die Kosten der Reise habe ihr Freund gezahlt, der mit ihr die
Flucht aus Pakistan angetreten habe, den sie jedoch in Italien aus den Augen verloren
habe, weshalb sie nicht wisse, wie viel die Reisekosten betragen hätten (vgl. A 1, S. 11),
unrealistisch erscheinen, ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ledig-
lich den Vornamen ihres Freundes und Fluchthelfers, mit dem sie sich in ihrem Her-
kunftsstaat über Jahre heimlich getroffen haben will, anzugeben weiss (vgl. A 1, S. 11),
8dass in diesem Zusammenhang auch auf das Zuteilungsgesuch der Beschwerdeführerin
in den Kanton S._______ vom 20. Juni 2007 zu verweisen ist, welches damit begründet
wurde, der Verlobte der Beschwerdeführerin, N._______, sei diesem Kanton zugewie-
sen worden,
dass dieser Umstand und die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Direktbe-
fragung, nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich in den Genannten verliebt und
habe nun vor, diesen zu heiraten (vgl. A 25, S. 16), ebenfalls gegen die Fluchtumstände
und insbesondere gegen eine gemeinsame Flucht mit ihrem Freund A._______ spricht,
dass auch die Aussage der Beschwerdeführerin, während der Reise hätten keinerlei
Kontrollen stattgefunden, vor dem Hintergrund des von ihr angegebenen Reiseweges
und der einzelnen Reiseumstände, insbesondere was die beschriebene Einreise in die
Schweiz betrifft (vgl. A 1, S. 10), ebenfalls als unrealistisch erscheint und darüber hin-
aus auch jegliche Substanziiertheit vermissen lässt (vgl. A 25, S. 9f.),
dass die Beschwerdeführerin somit mit ihrem gesamten Aussageverhalten den auch im
Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, sie versuche, ihre Identität
und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt - glaubhaft darzulegen vermochte, sie sei durch nicht selbst zu verant-
wortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapie-
ren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das wiederholt gestellte Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beibringung
von Identitätsdokumenten im Original abzuweisen ist, da auch bei Nachreichung ent-
sprechender Identitätsdokumente der vom BFM angewendete Nichteintretenstatbestand
nach wie vor als erfüllt zu erachten wäre, da die gesetzliche Frist zur Einreichung ent-
sprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und die allfällige Nachreichung
von Dokumenten nichts an der Rechtmässigkeit des ergangenen Nichteintretensent-
scheides zu ändern vermag, da das Einreichen von Dokumenten erst auf Beschwerde-
ebene nicht zu einer Aufhebung des Nichteintretensentscheides führen würde (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass mithin auch die mit Eingabe vom 25. Juli 2007 gestellten Verfahrensanträge abzu-
weisen sind, und sich insbesondere auch keine andere Beurteilung aus dem Umstand
ergibt, dass mit gleicher Eingabe die Photokopie eines Dokumentes eingereicht wurde,
bei welchem es sich um die Identitätskarte der Beschwerdeführerin handeln solle,
dass sich sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der
summarischen Befragung vom (...) und der Direktanhörung vom (...) darstellt, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und ebenso of-
fensichtlich einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblich durch
9den Vater geplanten Zwangsverheiratung jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen
Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung,
freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten)
vermissen lassen,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, nähere Ausführungen zu den Um-
ständen und dem Zeitpunkt, zu welchem sie von der geplanten Zwangsheirat erfahren
haben will, zu tätigen (vgl. A 25, S. 12 f.),
dass sie ebenso wenig konkrete Angaben zu ihrem potentiellen Ehemann machen konn-
te, bei welchem es sich um einen Freund des Vaters gehandelt haben soll, der nach ei-
genen Abgaben die Familie respektive den Vater im Haus aufsuchte (vgl. A 15, S. 14),
dass die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise aufgezeigt hat, dass sich die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als offensichtlich unglaubhaft erwei-
sen, und die Beschwerdeschrift, in welcher unter anderem ein ungenügliches Erstellen
des Sachverhaltes bemängelt wurde, die in sich schlüssigen und zutreffenden Erwägun-
gen des BFM in keiner Weise zu entkräften vermag,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach den erfolgten Anhörungen das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft offenkundig ist, und sich keine Anhaltspunkte für die Annah-
me ergeben, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche
oder rechtliche Abklärungen treffen müssen,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts
besteht,
dass es sich vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Aussagen erübrigt,
die Beschwerdeführerin im Verfahren mit dem Abklärungsergebnis bei den Österreichi-
schen Asylbehörden zu konfrontieren, welchem gemäss sie im Jahre 2001 ein Asylge-
such in Österreich gestellt hat,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass ebenso - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich
die Beschwerdeführerin auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- bzw.
Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101],
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1
10
AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der (ANAG, SR 142.20) erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben
nicht von konkret der Beschwerdeführerin drohenden Menschenrechtsverletzungen aus-
zugehen ist und auch ihre Flüchtlingseigenschaft gerade nicht zu bejahen ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Pakistan sodann
auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG erweist,
dass die Beschwerdeführerin angab, seit ihrem fünften Lebensjahr gemeinsam mit der
Familie aus B._______, ihrem Heimatstaat, nach Pakistan übersiedelt zu sein,
dass diese Angaben bestätigt werden durch die LINGUA-Analyse vom 1. Juni 2007, wo-
bei die ARK gemäss ihrer für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor gültigen
Rechtsprechung die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten
im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1944 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG sondern als
schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG) anerkennt,
ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek-
tivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zuzumessen vorbehält
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass dem in casu zu beurteilenden Gutachten zumindest dahingehend erhöhter Beweis-
wert zu bescheinigen ist, als die Analyse die von der Beschwerdeführerin gemachten
Angaben zu einer Sozialisierung in Pakistan bestätigt,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre Familie ohne gefestigtes
Aufenthaltsrecht illegal in Pakistan aufhalte, vor dem Hintergrund der gesamten Aussa-
gen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind,
dass sich diese Erkenntnis nicht notwendigerweise - wie in der Beschwerde als unzuläs-
sige Beweiswürdigung geltend gemacht - nicht notwendigerweise auf die LINGUA-Ana-
lyse stützen muss, gemäss welcher davon auszugehen sei, dass die Familie der Be-
schwerdeführerin bereits seit Längerem in der pakistanischen Gesellschaft assimiliert
sei,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nämlich beispielsweise keiner-
lei Erklärung lieferte, warum ihre Eltern die gegebene Möglichkeit hätten unterlassen
sollen, sich in Pakistan registrieren zu lassen, und sie in diesem Zusammenhang aus-
führte, den Grund kenne sie nicht (vgl. A 25, S. 7),
dass die Beschwerdeführerin es ebenso unterlassen hat, eine eruierbare Heimatadresse
anzugeben, mit dem Argument, ihre Familie sei häufig umgezogen und Hausnummern
habe es auch keine gegeben (vgl. A 1, S. 2),
dass die Beschwerdeführerin ebenso über ihren angeblich über Jahre dauernden illega-
len Aufenthalt lediglich unsubstanziierte und in jeder Hinsicht rudimentäre Angaben zu
tätigen in der Lage war,
dass sie sich überdies auch nicht um die Offenlegung ihrer Identität und die Beibringung
echter Identitätspapiere bemühte,
11
dass die Beschwerdeführerin mithin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG in keiner Weise nachgekommen ist,
dass es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen diesbezüglich zu forschen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb die Vorinstanz zutreffend von einem legalen Aufent-
haltsstatus der Beschwerdeführerin in Pakistan ausgehen konnte und auch weitere
Wegweisungsvollzugshindernisse nicht Gegenstand der Beurteilung bilden können,
dass der Beschwerdeantrag auf Einsicht der beim BFM archivierten LINGUA-CD-Rom,
zu welchem in der Beschwerdebegründung keine näheren Ausführungen getroffen wer-
den, vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen abzuweisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin mit besagtem Antrag offensichtlich darum geht, den
Schluss der Vorinstanz auf einen legalen Aufenthaltsstatus in Pakistan zu widerlegen,
dass sich hingegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher nicht aus
der LINGA-Analyse an sich, sondern vielmehr - wie oben dargelegt - aus dem gesamten
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ziehen lässt,
dass mithin eine weitere Auseinandersetzung mit der LINGUA-Analyse diesbezüglich
unterbleiben kann, wobei lediglich am Rande darauf verwiesen werden soll, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Direktbefragung im Rahmen des ihr gewährten recht-
lichen Gehörs selbst einräumte, sich in der Sprache (Sprache X) am besten ausdrücken
zu können (vgl. A 25, S. 17), und dass im Qualifikationsblatt der LINGUA-Expertin ledig-
lich deren analyserelevanten Sprachkenntnisse aufgeführt sind, woraus sich keineswegs
der Umkehrschluss ziehen lässt, sie besitze keine (Sprache X)-Sprachkenntnisse,
dass somit der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Pakistan insge-
samt als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), da sich auch aus den Akten
offensichtlich keine individuellen Umstände in der Person der Beschwerdeführerin erge-
ben, aufgrund derer ein Vollzug der Wegweisung sich als unzumutbar erweisen würde,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimat-
bzw. Herkunftsstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da es der
Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumen-
te bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs.
Abs. 4 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin somit als durchführbar
im Sinne des Gesetzes erweist,
dass sodann der Antrag, es sei jeglicher Datentransfer im Sinne von Art. 97 Abs. 2
AsylG mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass einerseits mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde in Bezug auf die Frage des
Nichteintrens, der Wegweisung und des Vollzuges abgewiesen wird, weshalb der im Be-
schwerdeverfahren sinngemäss auszulegende Antrag auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen - welche ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirk-
sam wären - gegenstandslos geworden ist,
dass andererseits im vorliegenden Verfahren aber auf die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen verzichtet werden konnte, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbrin-
gen eine Bedrohung seitens ihres Vaters geltend machte und Schwierigkeiten mit den
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Behörden des Herkunftsstaates verneinte,
dass zudem in Bezug auf die Kontaktaufnahme mit den pakistanischen Behörden weder
anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerde eine Gefährdung der Beschwerde-
führerin oder ihrer Angehörigen substanziiert wurde,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass sich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mithin als gegenstandslos er-
weist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. N _______) mit den Akten (in Kopie, vorab per Telefax)
- die (kantonale Behörde) zur Kenntnisnahme (in Kopie, vorab per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Constance Leisinger
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