Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4948/2011
law/bah
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
G._______, Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben zufolge am
1. August 2011 verliessen und am 2. August 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie bei den Erstbefragungen im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel vom 16. August 2011 und den Anhörungen zu den Asylgründen
durch das BFM vom 1. September 2011 im Wesentlichen geltend
machten, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der
Roma in ihrem Heimatland in verschiedener Hinsicht benachteiligt und
malträtiert worden,
dass es ihnen teilweise verunmöglicht worden sei, auf dem Markt einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie es sich nicht hätten leisten können,
eine Bewilligung zu erlangen,
dass im September 2010 in ihrer direkten Nachbarschaft neun Häuser in
Brand gesteckt worden seien und es dem Zufall zu verdanken sei, dass
ihr Haus verschont geblieben sei,
dass die Kinder in der Schule beschimpft, ausgegrenzt und teilweise
misshandelt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin C._______ am 11. März 2011 auf der
Strasse von zwei jungen Männern gepackt und hinter ein Haus gezerrt
worden sei,
dass sie geschrien habe, worauf sich Passanten für sie eingesetzt hätten
und die beiden Männer geflohen seien,
dass sich die Beschwerdeführenden mehrfach an die Polizei
beziehungsweise die Schulleitung gewandt hätten, die jedoch nichts zu
ihrem Schutz unternommen hätten beziehungsweise entgegen
Zusicherungen nicht bei ihnen vorbeigekommen seien,
dass sie alle in Angst gelebt und sich vor der Ausreise unter misslichen
Umständen in anderen Städten ihres Heimatlands aufgehalten hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am
selben Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche von
Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas nicht eintrete, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der
Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich
seien,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme
zum Teil Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen und
sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatland seien, unter denen
eine Vielzahl von Personen zu leiden habe,
dass es folglich an der vom Asylgesetz geforderten Gezieltheit der
Verfolgung fehle,
dass der Umstand, wonach die Angehörigen der Volksgruppe der Roma
in besonderem Mass von den schwierigen Lebensumständen betroffen
seien, an dieser Argumentation nichts zu ändern vermöge,
dass die von den Beschwerdeführenden erwähnten Probleme nicht derart
intensiv seien, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt
und ein menschenwürdiges Leben in Bosnien und Herzegowina
verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten,
dass der Staat die auf Roma ausgeübten Schikanen und
Benachteiligungen sowie Übergriffe durch Drittpersonen weder billige
noch dulde,
dass die Möglichkeit bestehe, gegen Beamte, die trotz wiederholtem
Intervenieren keine Untersuchungsmassnahmen einleiteten, auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
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dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller Bürger
jederzeit und überall zu garantieren,
dass dies auch für die angeführte Brandstiftung gelte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2011
durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen,
es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie
gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM
zurückzugeben,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beantragt wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb vorliegend
gestützt auf Art. 111 Bst. a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung
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im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher
nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche Staatsangehöriger Bosnien und
Herzegowinas nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf
Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f., EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführenden geltend machten, aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma diskriminiert und malträtiert
worden zu sein,
dass sie sich mehrmals an die Polizei beziehungsweise die Schulleitung
gewandt hätten, die nichts zu ihren Gunsten unternommen hätten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung keine grundsätzlichen
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden
hegte,
dass die Aussagen zur Asylbegründung der vier angehörten
Beschwerdeführenden im Kern nicht divergieren, weshalb ihre Vorbringen
nicht auf den ersten Blick unglaubhaft sind,
dass unbestritten ist, dass es in Bosnien und Herzegowina in den
vergangen Jahren zu Übergriffen auf Angehörige ethnischer
Minderheiten, namentlich Roma, gekommen ist,
dass unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass es sich bei
den Beschwerdeführenden um Roma handelt, die von ihnen geltend
gemachten Vorbringen aufgrund einer PrimafaciePrüfung im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 AsylG als Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 18 AsylG) zu
werten sind, weshalb die Frage, ob sie bei übergeordneten Behörden des
Heimatstaates allenfalls um Schutz vor weiteren Übergriffen ersuchen
und solchen auch erhalten könnten, materiell im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens zu prüfen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f.),
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dass das BFM demnach zu Unrecht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 1. September 2011 aufzuheben und die Sache an das BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass das BFM bei der erneuten Beurteilung auch die vom
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachten erlittenen
Übergriffe zu berücksichtigen haben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf
Entschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE)
aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 400.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und
Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. September 2011 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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