Abtei lung IV
D-4949/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Gesuchsteller
gegen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), neu: Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14,
Gesuchsgegner
betreffend
Beschwerdeurteil vom 17. Mai 2006 i. S. Vollzug der Wegweisung (Revision) /
N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Das vom Gesuchsteller am 22. November 2000 gestellte Asylgesuch lehnte das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für
Migration, BFM) mit Verfügung vom 25. April 2003 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die vom Gesuchsteller mit
Eingabe vom 26. Mai 2003 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 17. Mai 2006 abgewiesen.
B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 liess der Gesuchsteller um Revision des
Beschwerdeurteils vom 17. Mai 2006 ersuchen und beantragen, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und die Wegweisungsverfügung sei zu sistieren. Mit der
Revisionseingabe wurden vom Rechtsvertreter die folgenden Dokumente
eingereicht:
"1. Arztzeugnis betreffend Bruder meines Mandanten (z.Z. im Gefängnis).
2. Eine Bittschrift der Schwester meines Mandanten.
3. Ein Antwortschreiben der afghanischen Menschenrechtskommission."
C. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2006 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK vorweg fest, dass das vorliegende Revisionsverfahren
ausschliesslich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beschränkt sei, da das ordentliche Beschwerdeverfahren nur diese Frage zum
Gegenstand gehabt habe. Zudem wurde das Gesuch um einstweilige Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter die folgenden Dokumente zu den Akten reichen:
"1. Vier Bilder von Verwandten bzw. Familie meines Mandanten in ihrem
langjährigen Wohnort in B._______/Iran aufgenommen vor den bekannten
historischen Gebäuden etc.
2. Zwei Bilder vom Grab des Vaters meines Mandanten (C._______. gestorben am
) im Friedhof D._______ in B._______.
3. Rechnung des Friedhofs (Original).
4. Ein Arztrezept für den verstorbenen Vater.
5. Diverse weitere medizinische Belege im Zusammenhang mit dem verstorbenen
Vater (Krankengeschichte, an E._______ gestorben).
6. Schulzeugnisse der Kinder F._______, G._______ und H._______ von
I._______ Schule in B._______ (samt detaillierter Noten).
7. Bestätigung für G._______ von "Tekwando" Vereinigung (m.W. eine
koreanische Kampfsportart).
8. Das Schreiben der Schwester und Antwortschreiben der afghanischen
Organisation für Menschenrechte (Original, bereits eingereicht)."
E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Gesuchsteller auf, die
eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen.
3F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 wurden die Übersetzungen vom Gesuchsteller
nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig zur
Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Beschwerdeurteile, welche – wie
vorliegend - von der ARK gefällt wurden (vgl. Koordinationsentscheid des Plenums
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007). Dabei entscheidet es in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR
173.32]), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG, Art. 111 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines
Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in
analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
1.3 Da in casu das BGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 45 VGG e contrario),
gelten für den vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG (vgl. den
vorgenannten Entscheid des Gerichtsplenums vom 25. Juni 2007).
1.4 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe
erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG)
Revisionsgesuch ist deshalb – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung –
einzutreten.
1.5 Die Beschwerde vom 26. Mai 2003 richtete sich lediglich gegen den vom BFF mit
Verfügung vom 25. April 2003 angeordneten Wegweisungsvollzug, womit das
Beschwerdeverfahren auf die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung beschränkt
war. Daraus ergibt sich, dass sich auch das vorliegende Revisionsverfahren nur
den Wegweisungsvollzug beschlagen kann. Auf das mit dem Revisionsbegehren
gestellte Gesuch um Anerkennung des Gesuchstellers als Flüchtling ist daher
nicht einzutreten.
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten,
4im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu
entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 229 f.).
2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren
Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), und wenn
nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte
Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen
verletzt hat (Bst. c).
2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revi-
sionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu
und erheblich sein. Revisionsweise geltend gemachte Tatsachen gelten lediglich
dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden
waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Erheblich
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie
geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu
verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die
gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn
sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revisionsweise
eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu und erheblich zu qualifizieren,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind, resp. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem
anderen Entscheid geführt hätten. Beweismittel müssen selber - im Gegensatz zu
geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor
dem Beschwerdeentscheid stammen, um neu im revisionsrechtlichen Sinn zu sein
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002
Nr. 13 E. 5a, S. 113 f. mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis).
2.4 Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG gelten nicht als Revisionsgründe, wenn
die Partei sie im Verfahren, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend
machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG). So bilden sowohl neue Tatsachen als auch
neue Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund, wenn die gesuchstellende
Partei sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie
aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat (EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a und
b S. 113 f.).
3.
3.1 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen
und Beweismittel an. Dazu reicht er im Verlaufe des Revisionsverfahrens
verschiedene Dokumente zu den Akten, welche in der Folge auf entsprechende
Aufforderung hin ins Deutsche übersetzt wurden. Hiezu wird im Wesentlichen
geltend gemacht, die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich des ordentlichen
Verfahrens würden damit bewiesen. Dazu komme, dass die Familie im Iran und
nicht in Afghanistan lebe, weshalb eine Wegweisung nach Afghanistan wegen des
fehlenden Beziehungsnetzes nicht in Frage komme.
53.2 Ein grosser Teil der eingereichten Dokumente datiert dabei vor Erlass des
Beschwerdeurteils, so verschiedene ärztliche Belege der Universität für für
medizinische Wissenschaften, Gesundheit und heilende Dienstleistungen der
Provinz B._______, des Laboratoriums K._______ in B._______, des
Laboratoriums für medizinische Diagnostik, der Klinik für Radiologie und
Sonographie in L._______, des Laboratoriums des M._______-Spitals in
B._______, des medizinischen Laboratoriums des N._______ in B._______, des
Laboratoriums für medizinische Wissenschaft in B._______, des Ministeriums für
Gesundheitspflege, Heilung und personelle Angelegenheiten, alle aus den Jahren
2001 und 2002 datierend und den Vater des Gesuchstellers betreffend sowie ein
Dokument der Vereinigung der grundmedizinischen Dienstleistungen aus dem
Jahre 2005 den Bruder des Gesuchstellers betreffend, Schulzeugnisse aus dem
Schuljahr 2000 – 2001 wie auch ein Zeugnis der Tewando-Föderation vom 10.
Dezember 2005. Hiezu ist festzuhalten, dass sich weder den Akten entnehmen
lässt noch in der Revisionseingabe dargelegt wird, weshalb es dem Gesuchsteller
weder möglich noch zumutbar gewesen sein sollte, diese - teilweise Jahre vor
Erlass des Beschwerdeurteils entstandenen - Dokumente nicht bereits im Verlaufe
des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen und beizubringen, zumal
Asylgesuchsteller erfahrungsgemäss bestrebt sind, alle ihre Asylgründe
dokumentierenden und als tauglich erscheinenden Beweismittel zu den Akten zu
reichen. Zudem obliegt es einem Gesuchsteller im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens, allfällige Beweismittel
vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese
vor dem Beschwerdeurteil datierenden Dokumente sind somit als verspätet
eingereicht im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu betrachten.
Verspätete Vorbringen sind nur dann revisionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund
dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller im Heimat- oder
Herkunftsstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht. Dabei
genügt es nicht, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein
können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen
Asylverfahren zu führen, sondern sie müssen derart sein, dass sie bei recht-
zeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu
einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, zumal sich die oben erwähnten, als
Beweismittel eingereichten und vor Erlass des Beschwerdeurteils datierenden
Dokumente einerseits auf Lebensumstände der angeblichen Familienmitglieder
des Gesuchstellers beziehen, welche im Iran wohnen sollen. Andererseits wurde
im Beschwerdeurteil der ARK auch auf Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Inhaftierung des Bruders des Gesuchstellers sowie auf dessen Wohnsitz in Kabul
geschlossen (vgl. Urteil der ARK vom ). Die in diesem Zusammenhang mit der
Revisionsgeingabe eingereichte, das Jahr 2005 betreffende, ärztliche Bestätigung
ist ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die geltend gemachte Inhaftierung des
Bruders mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal dieser nicht zu
entnehmen ist, der Bruder des Gesuchstellers würde sich im Gefängnis befinden.
Es lässt sich allein mit diesem Arztzeugnis nicht widerlegen, dass sich der Bruder
des Gesuchstellers und/oder andere Familienangehörige in O._______ aufhalten
6würden, kam doch die an den Gesuchsteller gerichtete Post ausschliesslich aus
O._______. Indessen ist dies vorliegend nicht von Belang, zumal die Frage des
Wohnsitzes der Familie des Gesuchstellers nicht die hier interessierende
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beschlägt. So wird nämlich damit nicht
ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte Umstand der angeblich im Iran
lebenden Familienmitglieder den Gesuchsteller bei einer Rückkehr in sein
Heimatland einer konkreten Gefahr einer gegen die EMRK verstossenden
Behandlung aussetzen würde. Diese Dokumente sind mithin auch unter diesem
Aspekt revisionsrechtlich nicht beachtlich.
3.3 Sodann reichte der Gesuchsteller diverse Dokumente ein, welche entweder nach
dem Beschwerdeurteil entstanden sind, so drei Zeugnisse der kulturellen
Bildungsinstitution vom 5. Juni 2006, oder mangels Datierung keinem genauen
Zeitpunkt zugeordnet werden können (ein Schreiben der Bezirksorganisation für
Gesundheit und Heilung der Provinz B._______, ein Dokument des Iran-
Laboratoriums für medizinische Diagnostik, ein Bericht der Universität für
medizinische Wissenschaften B._______ sowie vier Zeugnisse der kulturellen
Bildungsinstitution für das Schuljahr 2005 - 2006) sich aber auf im ordentlichen
Verfahren unbewiesen gebliebene Tatsachen beziehen und deshalb nach Ansicht
des Gesuchstellers revisionsrechtlich erheblich sein sollen. Darüber hinaus
werden zwei vor Erlasse des Beschwerdeurteils datierende Dokumente zu den
Akten gereicht, nämlich ein Bericht der Menschenrechtsorganisation vom 13. Mai
2006 sowie eine Bittschrift der Schwester des Gesuchstellers vom 10. Mai 2006,
welche als revisionsrechtlich neu zu bezeichnen, jedoch – wie die oben erwähnten
weiteren Dokumente auch – nicht als erheblich zu betrachten sind. Denn selbst
wenn es sich bei den auf den Arzt- und Schulzeugnissen angeführten Personen
tatsächlich um Familienangehörige des Gesuchstellers handeln sollte, führt dieser
Umstand zu keiner für den Gesuchsteller anderen Beurteilung unter dem
Blickwinkel der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
zumal der Gesuchsteller einerseits als Einzelperson in seinem Heimatland
Afghanistan nicht mit Unterhaltspflichten für seine Familienangehörigen belastet
wäre und andererseits bei der Reintegration in sein Heimatland auf die Hilfe seines
in O._______ lebenden Bruders – dessen Inhaftierung, wie oben angeführt wird –
unglaubhaft ist, zählen könnte. Nicht relevant ist zudem, dass die Schwester des
Beschwerdeführers allenfalls nicht in O._______ lebt. Deren Klageschrift vom
sowie das Antwortschreiben der afghanischen Organisation für Menschenrechte
und Umweltschutz vom 13. Mai 2006 vermögen die behauptete Inhaftierung des
Bruders des Gesuchstellers nicht zu belegen, da aus dem genannten Schreiben
der Menschenrechtsorganisation nicht hervorgeht, dass sich jener tatsächlich wie
behauptet im Gefängnis befindet. Schliesslich vermögen die sechs eingereichten
Fotografien, welche die Familienmitglieder im Iran zeigen sollen, an der Sachlage
auch nichts zu ändern. So ist nicht klar, wann die Fotografien aufgenommen
wurden. Abgesehen davon wird damit nicht belegt, dass die Familie tatsächlich im
Iran lebt. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, würde ein Wegweisungsvollzug
des Gesuchstellers dadurch auch nicht unzulässig oder unzumutbar, wie oben
dargelegt wurde. Die Fotografien sind daher ebenfalls als revisionsrechtlich
unerheblich zu bezeichnen.
74. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter
Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 17.
Mai 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: die
im Revisionsverfahren eingereichten Originaldokumente und Fotografien,
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Migrationsamt des Kantons
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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