Abtei lung IV
D-4949/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A.B._______, geboren (...),
B.B._______, geboren (...),
Kosovo,
beide vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4949/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner aus dem Kosovo,
eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 14. Dezember 2008
verliessen, über verschiedene ihnen unbekannte Länder am
17. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie im EVZ am 29. Dezember 2008 summarisch befragt und am
16. Januar 2009 vom BFM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den
Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden angaben, nach der rechtskräftigen
Ablehnung ihres ersten Asylgesuches in der Schweiz seien sie im (...)
2007 nach D._______ gereist,
dass sie dort ein weiteres Asylgesuch eingereicht hätten, welches
ebenfalls abgelehnt worden sei,
dass sie nach einer gescheiterten behördlichen Rückführung anfangs
(...) 2008 alleine nach Albanien zurückgefahren seien,
dass sie sich bis zur Ausreise im Dezember 2008 in E._______ aufge-
halten hätten,
dass sie wegen des gesundheitlichen Zustandes der
Beschwerdeführerin erneut ausgereist seien,
dass sie während des Krieges vergewaltigt worden sei und an einem
Kriegstrauma leide,
dass sich ihr Gesundheitszustand nach der Rückkehr nach Kosovo
trotz medizinischer Behandlung verschlechtert habe,
dass für die weiteren Angaben der Beschwerdeführenden auf die Pro-
tokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 – eröffnet am 28. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche
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nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet,
dass vorliegend aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien,
welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden rein privater Natur
seien, indem sie sich in der Schweiz eine bessere medizinische
Behandlung der Krankheit der Beschwerdeführerin erhofften,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 4. August 2009 (Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und dabei
beantragten, der Entscheid des BFM vom 27. Juli 2009 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei, mithin sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsmittelschrift einen
ärztlichen Bericht der (...) ([...]) vom 30. Juli 2009 betreffend die
Beschwerdeführerin einreichen liessen,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass in der Beschwerdebegründung ausdrücklich festgehalten wird
(S. 3), die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Vollzug
der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung,
dass die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009, soweit sie die
Eintretensfrage betrifft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 2 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu
überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in der Beschwerde bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, weshalb die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung zu bestätigen sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Beschwerde-
führerin sei gemäss ärztlichem Bericht dringend auf eine psychothera-
peutische und medikamentöse Weiterbehandlung angewiesen,
dass mit einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin nur gerechnet werden könne, wenn sie sich in
Sicherheit fühle,
dass eine medikamentöse Behandlung allein keine Traumabehandlung
darstelle,
dass gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Kosovo die
Kapazitäten des Sektors für psychische Erkrankungen in keiner Weise
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ausreichend seien, um die Behandlungsbedürfnisse der Bevölkerung
zu erfüllen und die Versorgung bei psychischen Erkrankungen aus
einer biologisch orientierten medikamentösen Behandlung mit fehlen-
den sozio- oder psychotherapeutischen Massnahmen bestehe,
dass die Beschwerdeführerin, die unter einer Persönlichkeitsverände-
rung nach Extrembelastung leide, bei einer Rückkehr leicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde, da eine Weiterbehand-
lung angesichts des eklatanten Defizits an Behandlungsmöglichkeiten
für psychische Erkrankungen in Kosovo unrealistisch sei,
dass zudem dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die
Beschwerdeführerin in der traumatisierenden Umgebung weiterleben
müsste, was sie bereits versucht habe und was ihr nicht gelungen sei,
dass die Therapeutin bei einer Anordnung des Wegweisungsvollzuges
auf die Gefahr einer akuten Suizidhandlung hingewiesen habe,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass nicht schon von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen,
dass von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drasti-
sche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass vorliegend – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift
– unter den genannten Rahmenbedingungen keine stichhaltigen
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im
Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ersichtlich sind,
dass nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden eine (medika-
mentöse) Behandlung der Beschwerdeführerin durch einen Psychiater
in Kosovo stattgefunden hat (vgl. B10/9 S. 5),
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dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, diese Behand-
lung stehe bei einer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung und der
Umstand, dass die Behandlung allenfalls nicht den Standard in der
Schweiz erreicht, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges führt,
dass nach den Aussagen des Beschwerdeführers eine stationäre
Behandlung der Beschwerdeführerin weder in der Schweiz noch in
Kosovo erforderlich war (vgl. B10/9 S. 6),
dass offen bleiben muss, worauf die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin letztlich zurückzuführen sind,
dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren zwar auf
Kriegsereignisse zurückzuführende psychische Probleme vorbrachte,
von den nun behaupteten Vergewaltigungen jedoch keine Rede war,
dass demzufolge die geltend gemachten Vergewaltigungen nicht als
erstellt betrachtet werden können, was entsprechend auch für die
befürchtete Retraumatisierung bei einer Rückkehr gilt,
dass die Beschwerdeführenden weder anlässlich der summarischen
Befragung noch im Rahmen der Anhörung durch das BFM erwähnten,
die Beschwerdeführerin sei - wie in der Beschwerde behauptet - von
der Dorfbevölkerung beleidigt beziehungsweise als Hure beschimpft
worden,
dass der im ärztlichen Bericht erwähnten Suizidalität durch geeignete
Massnahmen der Vollzugsbehörden, beispielsweise durch Betreuung
bei der Eröffnung des vorliegenden Urteils beziehungsweise mittels
einer begleiteten Ausschaffung, Rechnung getragen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden in E._______ über ein Haus verfügen,
wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnten und welches nun leer steht (vgl.
B10/9 S. 4),
dass die Beschwerdeführenden mit dem Vater und mehreren
Geschwistern des Beschwerdeführers (vgl. B1/10 S. 3) sowie dem
Vater und mehreren Schwestern der Beschwerdeführerin (vgl. B2/9
S. 3) über ein familiäres Beziehungsnetz in Kosovo verfügen,
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dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, aus
wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in Kosovo erwerbstätig war
und weder geltend gemacht wird noch sonst ersichtlich ist, weshalb er
sich nicht wieder in das Erwerbsleben wird integrieren können,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden und der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung
– abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
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dass in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden
Falles jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben,
Beilage: Verfügung des BFM vom 27.7.09 im Original [Beilage zur
Beschwerdeschrift])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- den (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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