B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4949/2012 / D-4952/2012/mel
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Vietnam,
vertreten durch Dr. iur. Patrick Sutter, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Akteneinsicht;
Verfügungen des BFM vom 15. und 16. August 2012 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist vietnamesischer Staatsbürger chinesischer Ab-
stammung. Sein Vater, der sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem
minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Bruder in einem Flücht-
lingslager in Malaysia aufgehalten hatte, beantragte am 9. November
1989 die Einreise in die Schweiz. Den Heimatstaat hatten sie nach eige-
nen Angaben aufgrund von Schwierigkeiten mit den vietnamesischen Be-
hörden verlassen müssen, da der Vater des Beschwerdeführers seiner-
zeit Mitglied einer Splittergruppe der Khmer war. Die Schweiz gewährte
ihnen im Rahmen von Kontingentaufnahmen die Einreise in die Schweiz.
Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom
5. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer, seinen Bruder sowie dem Va-
ter Asyl in der Schweiz gewährt. Die Mutter des Beschwerdeführers reiste
mit drei weiteren Geschwistern am 7. Mai 1993 im Rahmen des Famili-
ennachzugs in die Schweiz ein; ihnen wurde am 1. Juni 1993 Asyl ge-
währt.
B.
Am (…) 2002 beging der Beschwerdeführer in B._______ mit C._______
einen Raub, in dessen Verlauf zwei Personen ums Leben kamen. Das
Obergericht D._______ verurteilte ihn in der Folge mit Urteil vom (…)
2006 wegen Raubes (unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit) so-
wie mittäterschaftlich begangenen mehrfachen Mordes zu einer Frei-
heitsstrafe von (…) Jahren und sprach eine Landesverweisung von (…)
Jahren aus. Am (…) 2007 wies das Sicherheitsdepartement des Kantons
E._______ den Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz
aus. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 6. Februar 2009 widerrief das BFM das dem Beschwerdeführer ge-
währte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31), da der Beschwerdeführer eine besonders ver-
werfliche strafbare Handlung begangen habe und sich ein Asylwiderruf
auch als verhältnismässig erweise. Eine gegen den Asylwiderruf beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil
vom 17. September 2010 ab, wobei festgestellt wurde, dass die Aberken-
nung des Asyls nicht auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nach sich ziehe.
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D.
Am 29. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Straf-
vollzug entlassen. Das Migrationsamt des Kantons E._______ nahm ihn
am gleichen Tag in Ausschaffungshaft, welche mit Entscheid des Einzel-
richters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsge-
richt des Kantons E._______ vom 29. Juni 2012 bestätigt wurde. Eine
gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wur-
de mit Urteil vom (…) 2012 gutgeheissen, der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers an-
geordnet.
E.
Zwischenzeitlich hatte das BFM dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2012
mitgeteilt, es gedenke, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, da
er anlässlich einer Befragung durch die kantonale Vollzugsbehörde am
14. Juni 2012 angegeben habe, im Jahr 2001 eine Reise in seinen Hei-
matstaat Vietnam unternommen zu haben. Damit habe er sich unter den
Schutz seines Heimatlandes gestellt, womit die Voraussetzungen für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 63 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
linge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) vorliegen dürften. Es setzte
ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
F.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 ersuchte der bevollmächtigte Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung der
entsprechenden Stellungnahme bis 25. Juli 2012. Am 17. Juli 2012 bean-
tragte er sodann vollständige Akteneinsicht und führte diesbezüglich aus,
insbesondere die älteren Asylakten, darunter die Verfügung vom 5. Juli
1991 zur Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung würden ihm nicht
vorliegen.
G.
In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2012 hielt der Rechts-
vertreter unter anderem sein Gesuch um Akteneinsicht aufrecht und er-
suchte diesbezüglich um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden
Stellungnahme.
Er führte ausserdem im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Asyl i.V.m. Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK aus, es sei festzustellen, dass eine solche nur möglich
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sei, sofern sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Dies
sei hinsichtlich des Beschwerdeführers jedoch nicht der Fall. Seine Reise
im Jahr 2001 in seinen Heimatstaat habe einerseits dazu gedient, die
Grosseltern eines Freundes zu besuchen, den er zu diesem Zweck be-
gleitet habe, sie habe aber auch dazu gedient, die eigenen kranken und
mittlerweile verstorbenen Grosseltern noch ein letztes Mal zu sehen. Wä-
ren diese nicht gewesen, hätte er die gefährliche Reise niemals auf sich
genommen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Reise nur auf
Druck des damaligen Freundes unternommen habe, welcher auch die
Reisekosten getragen habe. Von einer Unterschutzstellung könne auch
deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer für die
Heimreise weder einen heimatlichen Pass beantragt oder verwendet ha-
be noch anderweitige Beziehungen zu staatlichen Organen des Heimat-
landes beansprucht habe. Sofern das BFM in einem Amtsbericht vom
18. Juni 2012 behaupte, dass sich die politische Situation grundlegend
verändert habe und die chinesische Minderheit inzwischen zur wirtschaft-
lich prosperierenden, vietnamesischen Mittelschicht gehöre und im Alltag
keinen grösseren Diskriminierungen ausgesetzt sei, würde diese Behaup-
tung so nicht zutreffen. Vietnam werde nach wie vor ausschliesslich von
der Kommunistischen Partei regiert, alle Oppositionsparteien seien verbo-
ten und Vietnam verfüge faktisch über keine unabhängige Judikatur und
kenne die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer habe aus politischen Grün-
den flüchten müssen, da sein Vater und damit zusammenhängend auch
seine Familie von der Kommunistischen Partei Vietnams verfolgt worden
sei. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner antikommunistischen
Gesinnung würde er bei einer Rückkehr als Oppositioneller betrachtet
und ihm deshalb im Falle der Rückkehr lebenslange Haft, Folter oder so-
gar die Todesstrafe drohen. Dass die oppositionelle Tätigkeit des Vaters
länger zurückliege, tue diesbezüglich nichts zur Sache. Aufgrund der lan-
gen Abwesenheit werde der Beschwerdeführer unweigerlich mit dem poli-
tischen Hintergrund seiner Flucht konfrontiert und damit in Verbindung
gebracht. Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 1
Bst. C Ziff. 5 und 6 FK wegen Wegfalls der Umstände, aufgrund welcher
die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden war, komme daher vorlie-
gend ebenfalls nicht in Betracht. Schliesslich stelle sich auch die Frage,
ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals vietnamesischer Staatsange-
höriger gewesen sei, habe er doch nie über entsprechende Dokumente
verfügt. Einer Rückkehr in den Heimatstaat stünde jedenfalls Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen, denn das darin nor-
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mierte Rückschiebungsverbot bei konkret drohender unmenschlicher Be-
handlung gelte absolut und dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine grausame, unmenschliche Behandlung
oder Bestrafung im genannten Sinn. Der Vollzug einer allfälligen Wegwei-
sung erweise sich daher als unzulässig.
H.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 aberkannte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, gemäss Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG werde die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK aberkannt, wenn eine Person sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt
habe. Anlässlich der Befragung durch die kantonale Vollzugsbehörde am
14. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, mit ei-
nem Kollegen dessen Grosseltern in Vietnam besucht zu haben. Auf
Nachfrage hin habe er bestätigt, dass er seine Grosseltern nicht besucht
habe. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 25. Juli 2012, wonach die
Reise in den Heimatstaat dem Besuch der kranken Grosseltern gegolten
habe, widerspreche deshalb seinen ursprünglichen Aussagen. Was den
geltend gemachten Zwang zur Reise durch den Kollegen anbelange, sei
festzustellen, dass dieser Umstand dem starken inneren Bedürfnis zur
Durchführung einer Reise widerspreche, welches bei ehrenwerten Moti-
ven zu erwarten wäre. Somit könne nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer aus ehrenwerten Gründen, aber gezwunge-
nermassen nach Vietnam gereist sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss
eigenen Aussagen mit seinem Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge
effektiv nach Vietnam gereist, habe sich damit bei den dortigen Grenzbe-
hörden ausgewiesen und diese hätten seine Einreise erlaubt. Er sei an-
schliessend einige Zeit in Vietnam geblieben und anschliessend wieder
aus Vietnam aus- und in die Schweiz zurückgereist. Mithin habe er sich
unter den Schutz der vietnamesischen Behörden gestellt und diesen
Schutz auch erhalten. Daher sei seine Flüchtlingseigenschaft abzuerken-
nen.
I.
Betreffend die vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechts-
vertreter am 17. und 25. Juli 2012 gestellten Gesuche um vollständige
Akteneinsicht erliess das BFM zwei separate Verfügungen. Mit Verfügung
vom 15. August 2012 wurden dem Beschwerdeführer die Kopien der Ak-
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tenverzeichnisse A (Asylakten Familie) und B (Asylwiderruf und Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft) zur Einsicht editiert, wobei das BFM
ausführte, es verzichte darauf, Kopien unwesentlicher oder bereits be-
kannter Aktenstücke zuzustellen, mit Ausnahme der Aktenstücke A4 und
A6. In das Aktenstück B21 wurde keine Einsicht gewährt, da es sich hier-
bei um eine interne Akte handle. Mit Verfügung vom 16. August 2012 ge-
währte das BFM zum Teil eingeschränkt Einsicht in die Vollzugsakten V1,
V2, V3, V4, V5, und V8 unter Verweis auf das Bundesgesetz über den
Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1). Die Einsicht in die Akte
V7 wurde bis zum Erhalt eines vietnamesischen Ersatzreisedokumentes
aufgeschoben. Die Einsicht in die Akte V6 wurde unter Verweis auf über-
wiegende öffentliche Interessen an deren Geheimhaltung im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 DSG verweigert.
J.
Am 23. August 2012 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch sei-
nen Rechtsvertreter – beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein
Gesuch um Wiedererwägung betreffend die am 15. August 2007 verfügte
Aufhebung seiner Niederlassungsbewilligung und Ausweisung aus der
Schweiz für unbestimmte Zeit, da im vormaligen Verfahren die noch be-
stehende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, und damit ein-
hergehend, allfällige Wegweisungshindernisse nicht berücksichtigt wor-
den seien.
K.
Gegen die genannten Verfügungen des BFM betreffend Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Akteneinsicht vom 15. August und 16. August
2012 reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2012 – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht je eine
Beschwerde ein.
K.a Hinsichtlich der Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Be-
schwerdeführer sei weiter als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und Neubegründung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht wurde bean-
tragt, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger
Entscheid betreffend das laufende Wiedererwägungsgesuch vom
23. August 2012 ergangen sei, und das BFM sei aufzufordern, dem Be-
schwerdeführer uneingeschränkt Einsicht in die Akten zu gewähren,
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eventualiter sei das BFM aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht
uneingeschränkt Einsicht in die Akten zu gewähren und dem Beschwer-
deführer den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis zu bringen, subeventualiter
sei das Verfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über die Akteneinsicht
nach Massgabe der mit gleichem Datum erhobenen Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht entschieden worden sei.
In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
nochmals die in der Stellungnahme vom 25. Juli 2012 aufgeführten Grün-
de, wobei sich die Ausführungen entsprechend den vorinstanzlichen Er-
wägungen auf Aberkennungsgründe gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK be-
schränkten. Ergänzend wurde ausgeführt, es werde bestritten, dass der
Beschwerdeführer vietnamesischer Staatsangehöriger sei. Der Be-
schwerde lagen verschiedene Beweismittel bei (vgl. Beweismittelver-
zeichnis, Beschwerdeeingabe S. 12).
K.b Hinsichtlich der Verfügungen des BFM betreffend Akteneinsicht wur-
de beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2012 sei dem
Beschwerdefürer uneingeschränkte Einsicht in die Akte V7 zu gewähren,
eventualiter sei das BFM aufzufordern, dem Bundesverwaltungsgericht
uneingeschränkte Einsicht in die Akte V7 zu gewähren, damit dieses dem
Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis bringen könne;
es sei sodann in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. August
2012 das BFM aufzufordern, dem Beschwerdeführer Einsicht in alle wei-
teren Akten insbesondere in alle vom BFM als unwesentlich bezeichneten
Akten zu gewähren; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las-
ten des Staates. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Beschwer-
den gegen die Verfügungen vom 15. August und 16. August 2012 seien
als eine vereinigte Beschwerde entgegenzunehmen, eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen, um
innert Nachfrist je separate Beschwerdeschriften einzureichen.
Geltend gemacht wurde im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer sei am
30. Mai 2012 im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Einreiseverbot
Akteneinsicht gewährt worden. Im Begleitschreiben sei vermerkt gewe-
sen, dass es sich dabei um sämtliche Verfahrensakten handle, welche im
elektronischen Archiv der Vorinstanz über den Beschwerdeführer gespei-
chert gewesen seien. Im Zuge weiterer Abklärungen betreffend die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft habe der Beschwerdeführer die Vor-
instanz abermals um Akteneinsicht ersucht. Am 25. Juli 2012 habe der
Beschwerdeführer sodann das ihm gewährte rechtliche Gehör zur beab-
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sichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wahrgenommen. Die
Akteneinsicht sei ihm jedoch erst mit Verfügung vom 15. und 16. August
2012 gewährt worden, mithin gleichzeitig mit dem Erlass der Verfügung
betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und erst drei Wochen
nachdem die Frist zur Stellungnahme in derselben Sache abgelaufen ge-
wesen sei. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei mithin ver-
letzt worden.
Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 vereinigte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren betreffend Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (D-4949/2012) und Gewährung der Akteneinsicht
(D-4952/2012), und führte das Verfahren unter der Geschäftsnummer
D-4949/2012 weiter. Es verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis
zum Abschluss des kantonalen Wiedererwägungsverfahrens wies es ab.
Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, innert gesetzter Frist mit-
zuteilen, welche Aktenstücke aus dem Asylverfahren ihm zur Einsicht-
nahme zuzustellen seien. Das in den Beschwerdeerwägungen gestellte
Gesuch um Editierung der bundesgerichtlichen Akten (betreffend Anord-
nung der Ausschaffungshaft) wurde abgewiesen.
M.
Mit Eingabe vom 1. November 2012 wurde seitens des Rechtsvertreters
festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über den An-
trag betreffend Einsichtsrecht in die Vollzugsakten befunden habe, und
ersuchte um Einsicht in die Vollzugsakten V6 und V7. Im Übrigen wurden
die Aktenstücke des Verfahrens betreffend Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft aufgeführt, welche zur Einsichtnahme zu editieren seien.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Akteneinsicht in das Aktenstück B21, welches
als internes Aktenstück zu qualifizieren sei, ab; im Übrigen wurde der An-
trag auf Einsicht in die Aktenstücke der Aktenverzeichnisse A und B gut-
geheissen und die Akten entsprechend editiert. Betreffend den Antrag auf
Einsicht in die Vollzugsakten V6 und V7 wurde festgehalten, dass über
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diesen Antrag zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Dem Be-
schwerdeführer wurde Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt.
O.
Mit Eingabe vom 21. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer
nochmals um Einsicht in die Vollzugsaktenstücke V6 und V7 und um An-
setzung einer entsprechenden Nachfrist zur Stellungnahme.
P.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 27. November
2012 fest, dass die Vollzugsakten V6 und V7 nicht im Zusammenhang mit
dem in Rede stehenden Beschwerdeverfahren in der Hauptsache betref-
fend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stünden, sondern mit einem
allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Abschluss des Hauptsachever-
fahrens, weshalb sie für dieses als unwesentlich zu erachten seien, dass
jedoch über den Antrag, welcher mit dem Hauptsachebeschwerdeverfah-
ren koordiniert behandelt werde, zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine kurze Nachfrist zur er-
gänzenden Stellungnahme gesetzt.
Q.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 3. Dezember 2012 einge-
reicht.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Reise des Beschwerdeführers
nach Vietnam sei nicht erst seit dessen Befragung im Jahr 2012 akten-
kundig, sondern habe bereits Gegenstand des Strafverfahrens gebildet,
wie dem Urteil des Obergerichts D._______ vom (…) 2006 auf Seite 166
zu entnehmen sei. Wäre die kurze Reise des Beschwerdeführers im Jahr
2001 tatsächlich ein Aberkennungsgrund, so hätten dies die Behörden
bereits im Jahr 2006 feststellen können, spätestens jedoch anlässlich des
Asylverfahrens (recte: Widerrufsverfahrens betreffend Asyl) im Jahre
2009. Es sei nicht glaubhaft, wenn die Vorinstanz behaupte, dass sie erst
durch die Befragung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2012 von des-
sen Reise in das Heimatland erfahren habe. Vielmehr müsse davon aus-
gegangen werden, dass die Reise vorgeschoben werde, um den Be-
schwerdeführer endlich ausweisen zu können. Gemäss vietnamesischem
Strafgesetzbuch (Penal Code Vietnam) bestehe überdies eine erhebliche
Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr für seine Strafta-
ten, die er in der Schweiz bereits verbüsst habe, nochmals bestraft wer-
de.
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Seite 10
R.
Nachdem die Akten der Vorinstanz zu Vernehmlassung zugestellt wur-
den, liess diese sich am 20. Dezember 2012 entsprechend vernehmen
und beantragte unter Verweis auf ihre Erwägungen, an welchen festge-
halten wurde, die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus,
soweit der Beschwerdeführer annehme, der Reiseausweis, mit welchem
er die Reise in seinen Heimatstaat angetreten habe, befinde sich in den
vorinstanzlichen Akten, und um Beizug dieses Ausweises ersuche, sei
Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer habe in der Tat am
18. August 2000 seinen alten, am 6. September 1991 ausgestellten Rei-
seausweis für Flüchtlinge dem damaligen BFF zurückgesandt und einen
neuen Reiseausweis beantragt. Ein solcher sei ihm am 21. Februar 2001
mit einer Gültigkeit bis 9. Januar 2004 ausgestellt worden. In der Folge
habe es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, diesen Ausweis zu
verlängern oder zurückzugeben. Es sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer mit diesem Ausweis die Reise in den Heimatstaat ange-
treten habe. Der Vollständigkeit halber könne an dieser Stelle festgehal-
ten werden, dass der Reiseausweis, auch wenn er vorliegen würde, kei-
nerlei Spuren der vietnamesischen Behörden aufweisen würde, da ge-
mäss deren Praxis Einreisebewilligungen oder sonstige Eintragungen auf
einem separaten Blatt erstellt würden, um den Rückkehrern allfällige
Konsequenzen in ihren Aufnahmeländern zu ersparen. Der Beizug des
Reiseausweises erübrige sich daher. Zu dem Umstand der Heimreise
würden keine Beweismittel existieren sondern einzig die Aussage des Be-
schwerdeführers. Sofern der Beschwerdeführer behaupte, er besitze die
vietnamesische Staatsangehörigkeit nicht, sei festzuhalten, dass die viet-
namesischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwi-
schen Vietnam und der Schweiz ein Ersatzreisdokument für den Be-
schwerdeführenden ausgestellt hätten. Der Beschwerdeführer sei somit
vietnamesischer Staatsangehöriger und die vietnamesischen Behörden
würden sich für seinen Schutz als zuständig erachten. Der Vernehmlas-
sung beigelegt war die Vollzugsakte V7 zur Offenlegung an den Be-
schwerdeführer.
S.
Die Vernehmlassung sowie die beigelegte Aktenkopie V7 wurden dem
Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt und
ihm wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt.
T.
Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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5. Februar 2013 Stellung. Auf die Stellungnahme wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wurde festge-
stellt, dass das Aktenstück V7 unvollständig zur Einsichtnahme zugestellt
worden sei.
U.
Am 12. Februar 2013 wurde dem Rechtsvertreter das Aktenstück V7
nochmals vollständig zur Einsichtnahme zugestellt, nachdem bei der am
7. Januar 2013 erfolgten Edition aufgrund eines Kopierfehlers drei Rück-
seiten nicht editiert worden waren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Ist über ein
Akteneinsichtsgesuch, wie vorliegend, als Vorfrage im Rahmen eines
hängigen Beschwerdeverfahrens zu urteilen, bleibt diejenige Abteilung
zuständig, die im Hauptverfahren zu entscheiden hat (vgl. A-3764/2008 E.
2). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]); eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt indessen nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und
das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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Seite 12
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Dies gilt
auch für die Beschwerde betreffend Akteneinsicht. Auf die mit Zwischen-
verfügung vom 18. Oktober 2012 vereinigten und unter der Verfahrens-
nummer D-4949/2012 fortgeführten Beschwerden ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, ihm sei zu Unrecht
die vorgängige Akteneinsicht verweigert worden, deshalb sei sein An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er habe bereits am 17. Juli
2012 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, welches vom BFM zu spät bezie-
hungsweise erst kurz vor oder am Tag des Erlasses der Verfügung in der
Hauptsache behandelt worden sei, was ihm die Möglichkeit genommen
habe in Kenntnis aller Akten Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei zu Un-
recht die Einsicht in einzelne Akten verweigert worden.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR. 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere
auch das Recht auf Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht findet
auch im Asylverfahren Anwendung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 26 - 33
VwVG). Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch
der Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten,
welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu
dienen. Die Einsichtnahme darf verweigert werden, wenn wesentliche öf-
fentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, private Interessen
oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersu-
chung es erfordert (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs liegt sodann nicht vor, wenn die Einsichtnahme wegen lau-
fenden Untersuchungen vorerst nicht und erst kurz vor Erlass der Verfü-
gung in der Hauptsache gewährt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 8).
Vorliegend wurde in sämtliche Akten, bezüglich derer in den Beschwer-
den die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt worden ist und die dem
Akteneinsichtsrecht unterliegen, zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt
und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, diesbezüglich Stellung zu
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nehmen. Damit stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob eine all-
fällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden konnte.
3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Davon kann jedoch ab-
gesehen werden, wenn das Versäumte auf Beschwerdeebene nachgeholt
wurde, die Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die
Vorinstanz, dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen
und es sich nicht um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs
handelte (vgl. BVGE 2008/47). Aufgrund der inzwischen durch die Vorin-
stanz und zum Teil durch die Beschwerdeinstanz erfolgte Gewährung der
Akteneinsicht ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als ge-
heilt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Gelegen-
heit hatte, Stellung zu nehmen, und die Beschwerdeinstanz mit voller
Kognition entscheidet. Schliesslich handelte es sich angesichts des Inhal-
tes der vorliegenden Akten nicht um eine schwere Verletzung des rechtli-
chen Gehörs.
3.4 Zu Recht verweigert wurde die Einsicht in die Akten B21 und V6, zu-
mal es sich dabei um verwaltungsinterne Akten handelt, die nicht dem Ak-
teneinsichtsrecht unterliegen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch zu
Recht in den offen gelegten Dokumenten der Vollzugsakten Daten von
Sachbearbeitenden aufgrund deren überwiegenden Interessen abge-
deckt. Dieses Vorgehen ist in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt
und nicht zu beanstanden. So darf wie erwähnt die Einsichtnahme ver-
weigert werden, wenn wesentliche private Interessen es erfordern (vgl.
Art. 27 Abs. 1 VwVG). Ein Interesse des Beschwerdeführers an der Of-
fenlegung von Namen, Mail-Adressen und Telefonnummern der sachbe-
arbeitenden Personen besteht denn auch offensichtlich nicht.
3.5 Der Vollständigkeit halber und mit Blick auf die Kostenfolge ist jedoch
festzuhalten, dass zumindest teilweise (bezüglich des Aktendossiers A
und der Akten B1 bis B14) von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
auszugehen ist, da es sich bei diesen Akten um abgeschlossene Verfah-
ren handelte, bezüglich derer keine Untersuchungshandlungen mehr
möglich waren und deren Akten für die Stellungnahme bezüglich Aufhe-
bung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich hätten sein können. Dies gilt
insbesondere für die Akten bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylanerkennung. Diese Akten hätten dem Beschwerdeführer
demnach bereits vor seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2012 vorliegen
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müssen. Wie bereits erwähnt, wurde dieser Verfahrensmangel jedoch
geheilt.
3.6 Nicht Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein erneutes
Gesuch um Akteneinsicht in die seit Erlass der angefochtenen Verfügun-
gen generierten Vollzugsakten (vgl. act. 16 S. 2); zumal diese für die Fra-
ge der Rechtmässigkeit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund einer Heimatreise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 nicht we-
sentlich sind. Auf das entsprechende Gesuch ist daher im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. April 2009 A-7307/2008 E. 4).
3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeanträge be-
züglich Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenstandslos geworden
sind, soweit sie nicht abzuweisen waren beziehungsweise soweit darauf
einzutreten war. Der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
jedoch im Rahmen der Kostenfolge Rechnung zu tragen (BVGE
2008/47).
4.
4.1 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend aberkannt hat. Die Frage
des Asylwiderrufs bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, da die-
ser bereits rechtskräftig erfolgte.
4.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK aber-
kennt die Schweiz die Flüchtlingseigenschaft und eine Person fällt nicht
mehr unter die FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
4.3 Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger
von Vietnam zu gelten hat. In der Beschwerde wird dies zwar unter Ver-
weis auf fehlende heimatliche Dokumente bestritten (act. 1 S. 8). Allein
aus dem Umstand fehlender heimatlicher Dokumenten kann jedoch noch
nicht auf die fehlende vietnamesische Staatsangehörigkeit geschlossen
werden. Substanziierte Gründe, warum der Beschwerdeführer, der un-
bestritten in Vietnam geboren wurde, nunmehr als Staatenloser oder als
Staatsangehöriger eines anderen Staates zu gelten hätte, werden in der
Beschwerde aber keine vorgebracht. Für eine Staatenlosigkeit oder eine
andere Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers finden sich auch in
den Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurden der Beschwerdeführer
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und seine Familienmitglieder von Anfang an als vietnamesische Staats-
angehörige registriert und als solche als Flüchtlinge anerkannt. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer und seine
Familie in Vietnam zur Minderheit der ethnischen Chinesen zu zählen ist,
zumal auch die ethnischen Chinesen, eine bedeutende Minderheit der
vietnamesischen Bevölkerung, die vietnamesische Staatsangehörigkeit
grundsätzlich besitzen.
4.4 Für die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne von
Art. 1 C Ziff. 1 FK müssen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die betroffene
Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, dies
in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und
dieser muss ihr auch tatsächlich vom Heimatstaat gewährt worden sein
(vgl. BVGE 2010/17 m.w.H.).
4.4.1 Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
wird der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt,
als starkes Indiz dafür gewertet, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Dies ergibt sich dar-
aus, dass die Einreise in einen Staat in der Regel mit einer Kontaktnahme
zu dessen Organen einhergeht oder zumindest mit dem Risiko verbunden
ist, in einen solchen Kontakt mit staatlichen Organen zu kommen. Ein
solches Risiko nimmt in der Regel nur auf sich, wer keine oder nur gerin-
ge Befürchtungen hat, bei entsprechenden Kontakten schwerwiegenden
Nachteilen ausgesetzt zu sein. Jedoch wird von der Rechtsprechung
nicht verkannt, dass bestimmte Umstände den Flüchtling dazu zwingen
können, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten und daher
aus bestimmten Gründen grössere Risiken, wieder einer Verfolgungssitu-
ation ausgesetzt zu sein, auf sich zu nehmen. Diesem Umstand trägt das
Kriterium der Freiwilligkeit Rechnung. Es bedingt, dass die Handlung des
Flüchtlings ohne äusseren Zwang weder durch Umstände im Asylland
noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht.
4.4.2 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung im Heimatstaat
ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den
Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausrei-
chend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine
Reise in das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält
sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses
Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staa-
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tes vermieden werden soll, was zu der Annahme führen kann, dass eine
Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen
wird.
4.4.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt,
wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Per-
son tatsächlich im Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhalts-
punkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimat-
staates beziehungsweise dessen Organe gesehen werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat anlässlich einer Befragung durch das Jus-
tiz- und Sicherheitsdepartement E._______ am 14. Juni 2012 zu Protokoll
gegeben, im Jahr 2001 für mehrere Wochen in seinen Heimatstaat Viet-
nam gereist zu sein. Konkret führte er aus, diese Reise zusammen mit
einem Kollegen, der ebenfalls in der Schweiz wohnhaft sei, unternommen
zu haben, wobei Zweck der Reise unter anderem der Besuch der Gross-
eltern seines Kollegen gewesen sei. Für die Reise habe er seinen blauen
Reiseausweis für Flüchtlinge verwendet, welcher ihm am 6. September
2000 durch die Schweizer Behörden mit einer Gültigkeit bis 9. Januar
2004 ausgestellt worden war. Auf Nachfrage hin bestätigte der Be-
schwerdeführer sodann, dass er seine eigenen Grosseltern anlässlich
dieser Reise nicht besucht habe (act. B24 S. 2 ff.). Im vorliegenden Ver-
fahren betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führte er über-
dies aus, er habe sich von Ende Oktober 2001 für "fünf bis sechs Wo-
chen" im Heimatstaat aufgehalten und bestätigte nochmals, diese Reise
mit seinem blauen Reiseausweis für Flüchtlinge angetreten zu haben,
wobei er anlässlich seiner Ein- und Ausreise am Flughafen von den Be-
hörden kontrolliert worden sei (act. 1 S. 9).
5.2 Sofern der Beschwerdeführer nunmehr im Verfahren um Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft geltend macht, die Reise in den Heimat-
staat aus einer moralischen Verpflichtung heraus angetreten zu haben,
weshalb das Kriterium einer freiwilligen Unterschutzstellung nicht erfüllt
sei, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden.
5.2.1 Konkret führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, Zweck seiner
Heimatreise sei vornehmlich der Besuch seiner kranken Grossmutter ge-
wesen (act. 1 S. 8). Damit widerspricht er aber offensichtlich seiner Aus-
sage anlässlich der Befragung am 14. Juni 2012. Sein jetziges Vorbrin-
gen ist daher als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Dieser
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Schluss liegt umso näher, als der Beschwerdeführer im Beschwerdever-
fahren diesbezüglich ausführte, er habe seine Grosseltern während sei-
nes mehrwöchigen Aufenthalts schliesslich mangels Geld nicht besuchen
können (act. 1 S. 10), was völlig unplausibel ist und der angeblichen
Hauptintention seiner Reise im Wesentlich widerspricht. Der Beschwerde-
führer kann sich mithin von vornherein nicht auf moralische Gründe beru-
fen, welche im Sinne einer Ausnahme zur Verneinung einer freiwilligen
Unterschutzstellung und der Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft
führen könnten. Es kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit der
Frage unterbleiben, ob vorliegend überhaupt ein entsprechendes beson-
deres Näheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Grosseltern zu bejahen gewesen wäre, welches im Hinblick auf einen be-
vorstehenden Tod der Grossmutter bzw. beider Grosseltern einen ent-
sprechenden psychischen Druck zum Antritt der Reise hätte begründen
können. Ebenso kann offen bleiben, ob nicht schon allein die lange Dauer
des Aufenthaltes – der Beschwerdeführer verblieb ca. sechs Wochen in
Vietnam – gegen eine Reise aufgrund eines äusseren Zwanges sprechen
würde.
5.2.2 Sofern der Beschwerdeführer überdies im Rahmen der Stellungnah-
me vom 25. Juli 2012 im Weiteren vorgebracht hat, er habe die Reise le-
diglich auf "Druck" seines damaligen Kollegen auf sich genommen, wel-
cher auch die Reisekosten getragen habe (act. B38 S. 3), führt auch dies
nicht zur Verneinung der freiwilligen Unterschutzstellung. So wird dieses
Vorbringen durch seine späteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren
relativiert, im Rahmen welcher er geltend gemacht hat, er sei von seinem
Kollegen nicht unter Druck gesetzt worden, jedoch habe dieser ihn davon
überzeugt, dass die mit der Reise verbundenen Risiken sich als klein er-
weisen würden und dass er überdies zum damaligen Zeitpunkt "leicht be-
einflussbar" gewesen sei (act. 1 S. 8 f.). Die Ausführungen zeugen insge-
samt davon, dass sich der Beschwerdeführer mit den möglichen Auswir-
kungen seiner Reise auseinandergesetzt hat und der Entschluss zu die-
ser Reise von ihm bewusst gefasst wurde, ohne einem Zwang im Sinne
wesentlicher moralischer Verpflichtungen unterlegen zu haben.
5.3 Sodann ist auch die Inkaufnahme einer Schutzgewährung durch den
Heimatstaat zweifelsohne zu bejahen, ist der Beschwerdeführer doch ei-
genem Bekunden gemäss via Flughafen in den Heimatstaat ein- und aus-
gereist und bediente sich dabei seines auf seinen Namen ausgestellten
und gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge.
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5.4 Auch blieb der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden of-
fensichtlich unbehelligt. Für eine andere Annahme finden sich weder in
den Akten Anhaltspunkte noch hat der Beschwerdeführer Entsprechen-
des geltend gemacht. Von einer effektiven Schutzgewährung durch die
heimatlichen Behörden kann mithin ausgegangen werden.
5.5 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe die Heimreise angetreten, weil er davon aus-
ging, die frühere Verfolgungssituation liege nicht mehr vor. Der Be-
schwerdeführer vermag denn auch nichts Substanziiertes vorzubring-
en, was darauf schliessen lassen könnte, die vietnamesischen Behör-
den könnten aktuell in irgend einer Weise an einer Verfolgung des voll-
kommen unpolitischen Beschwerdeführers, der seinen Heimatstaat als
Kind zusammen mit seinem Vater verlassen hatte, interessiert sein.
5.6 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren schliesslich
geltend, er könnte im Falle seiner Rückkehr in Vietnam strafrechtlich
nochmals für seine in der Schweiz im Jahr 2006 begangenen strafbaren
Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Befürchtung wird
allerdings nur sehr vage vorgebracht und auch nicht weiter substanziiert.
Ohnehin ist sie für das vorliegende Verfahren, in dem es allein um die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geht, irrelevant, da nicht geltend
gemacht wird, eine nochmalige Verurteilung würde auf flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven beruhen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in Art. 1 C Ziff. 1 FK
statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat.
5.8 Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Tatsache der
Heimatreise des Beschwerdeführers sei bereits seit dem Strafver-
fahren im Jahr 2006 bekannt gewesen, was sich aus dem Strafurteil
des Obergerichts D._______ vom (…) 2006 ergebe, ändert dies an der
vorliegenden Einschätzung nichts. Der Beschwerdeführer kann sich
von vornherein nicht auf eine Bestandskraft seiner Flüchtlings-
eigenschaft aus dem Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Über-
dies war der Umstand der Heimatreise weder im Strafverfahren noch
im anschliessenden Verfahren betreffend Asylwiderruf, welcher einzig
aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfolg-
te, von Belang. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz
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den Umstand der Heimatreise erst anlässlich der Befragung durch die
kantonale Vollzugsbehörde zur Kenntnis nahm. Ein vorwerfbares
Untätigbleiben der Asylbehörden fällt daher von vornherein nicht in
Betracht.
5.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist dies-
bezüglich abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren zwar unterlegen,
soweit er beantragt hat, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom
16. August 2012 aufzuheben und er weiterhin als Flüchtling anzuerken-
nen. Insoweit wäre er kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorlie-
gend ist jedoch zu berücksichtigen, dass auf Beschwerdeebene eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, was praxisgemäss da-
zu führt, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind
(vgl. BVGE 2008/47).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist aus dem gleichen Grund eine Parteient-
schädigung zuzusprechen, für deren Festsetzung Art. 5 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss gilt
(Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine
Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht ver-
zichtet auf die Einholung einer solchen und setzt die Entschädigung ge-
stützt auf die Akten fest (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Be-
messungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist beziehungsweise soweit darauf einzutreten war.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: