B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4949/2014
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / N _______.
D-4949/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und lebten in G._______. Gemäss eigenen Angaben verliessen
die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 23. August 2012 und ge-
langten illegal in die Türkei. Der Beschwerdeführer (Vater) kehrte von der
Türkei aus noch einmal nach Syrien zurück. Er begab sich anschliessend
am 30. Oktober 2012 erneut in die Türkei, wo er wieder mit seiner Familie
zusammentraf. Gemeinsam gelangten sie am 1. Dezember 2013 (…) in
die Schweiz, wo sie am 8. Dezember 2013 ihre Asylgesuche stellten. Am
16. Dezember 2013 wurden die Eltern und ihre beiden ältesten Kinder
summarisch und am 27. Juni 2014 eingehend zu den Gründen ihrer Asyl-
gesuche befragt.
B.
B.a Die Eltern und ihre zwei ältesten Kinder machten anlässlich ihrer Be-
fragungen im Wesentlichen geltend, nachdem eine Freundin ihrer ältes-
ten Tochter/Schwester von der Schule entführt worden sei, hätten sie be-
fürchtet, dass auch ihre Tochter/Schwester entführt werden könnte. Des-
halb hätten sie sie nicht mehr zur Schule geschickt. Ihr ältester Sohn sei
in G._______ auf der Strasse von drei Jugendlichen bedroht worden, die
ihm sein Telefon und Geld abgenommen hätten. Solche Vorfälle hätten
sich auch bei anderen Personen zugetragen. Als der Beschwerdeführer
mit seinem ältesten Sohn einen Kundenbesuch gemacht habe, seien sie
an einem Checkpoint aufgehalten worden, wo man den Sohn habe ein-
ziehen wollen, damit er für die dortige Gruppierung kämpfe. Der Be-
schwerdeführer habe darum gebeten, ihn wieder mitnehmen zu dürfen.
Er habe geltend gemacht, ein kranker Mann zu sein und Geld bezahlt,
damit sein Sohn nicht mitgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe
einen Kleiderladen geführt und mit Textilien gehandelt. Dabei habe er
auch jeweils für die kurdisch demokratisch moderne Partei Syriens Post
von G._______ nach H._______ gebracht. Auch Anhänger der Oppositi-
on seien immer wieder in seinen Laden gekommen und hätten sich mit
ihm unterhalten. Von Anhängern anderer Gruppierungen sei er in seinem
Laden bedroht worden. Diesen habe er Geld bezahlt, damit sie ihn
inskünftig in Ruhe lassen würden. Der Beschwerdeführer habe auch in
seiner Strasse an Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er aufge-
passt, dass er nicht gesehen werde. Ungefähr zwei Monate vor der Aus-
reise habe es am Morgen um sechs Uhr an der Haustüre geklopft. Vier
Personen der Regierung hätten den Beschwerdeführer mitgenommen
D-4949/2014
Seite 3
und an einen Ort geführt, wo er befragt und geschlagen worden sei, weil
man ihm vorgeworfen habe, die Kurden in I._______ zu unterstützen.
Dies habe er verneint. Dank eines Bekannten, welcher mit dem Vorgeset-
zen vor Ort gesprochen habe, sei er um Mitternacht wieder freigelassen
worden. Ungefähr einen Monat später seien Unbekannte am Morgen um
vier Uhr zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hät-
ten ihre Wohnung durchsucht. Da ihre Reisepässe mit einem Stempel der
Freien Syrischen Armee versehen seien, könnten sie nicht nach Syrien
zurückkehren.
B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den ihre syrischen Reisepässe, eine Parteimitgliedschaftsbestätigung des
Beschwerdeführers und medizinische Unterlagen des jüngsten Sohnes
zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. August 2014 – eröffnet am 5. August 2014 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ord-
nete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der
Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffen-
den Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teils nicht glaubhaft und
teils nicht asylrechtlich relevant.
D.
Mit Eingabe vom 4. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung des BFM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Ver-
fügung in den Dispositivziffern 1 – 3, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung des Asyls sowie
die Einbeziehung der Ehefrau und der vier Kinder in dessen Flüchtlings-
eigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdefüh-
renden, dass die Akten des Bruders des Beschwerdeführers zum vorlie-
genden Verfahren beizuziehen seien. Es sei ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten, und es sei den Beschwerdeführenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D-4949/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
der Asylgesuche, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie gegen die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4949/2014
Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu er-
achten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen
über wesentliche Aspekte ihrer Fluchtgeschichte keine plausiblen sowie
D-4949/2014
Seite 6
in keiner Weise mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbarenden
Angaben zu machen vermochten. Dies gilt insbesondere für die Schilde-
rung des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner ersten Ausreise aus
Syrien am 23. August 2012 noch einmal nach Syrien zurückkehrte, um
seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln (vgl. BFM-Akten A16/18
S. 15 F. 115). Es ist nicht anzunehmen, dass sich eine tatsächlich ver-
folgte Person allein aus finanziellen Interessen aus freien Stücken erneut
der Gefahr von allfälligen Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde.
Ferner will der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Syrien an
allen Demonstrationen, die in seiner Strasse stattgefunden hätten, teilge-
nommen haben. Dies habe jedoch keine Konsequenzen für ihn gehabt,
da er "aufgepasst" habe (vgl. A16/18 S. 6 F. 30). Vor diesem Hintergrund
teilt das Gericht die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Auch die zu den Akten ge-
reichte Parteibestätigung vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise
zu führen. Bezüglich der geltend gemachten Festnahme (vgl. A16/18 F.
60 f.), welche sich ungefähr zwei Monate vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers zugetragen haben und aufgrund einer Anzeige, wonach
er die Kurden unterstütze, erfolgt sein soll, ist Folgendes festzuhalten:
Dass die syrische Regierung solchen Hinweise nachgeht, den Be-
schwerdeführer befragt und anschliessend wieder freilässt, wenn keine
Anhaltspunkte mehr bestehen, ist durchaus nachvollziehbar. Augenfällig
ist, dass die Beschwerdeführenden die Verhaftung des Beschwerdefüh-
rers, welche sich nur rund zwei Monate vor der Ausreise zugetragen ha-
ben soll, bei der Kurzbefragung nicht erwähnten und bei der Anhörung er-
klärten, sie seien damals nicht konkret danach befragt beziehungsweise
auf die Anhörung verwiesen worden (vgl. A16/18 S. 14 F. 103 f. und
A17/10 S. 8 F. 53). Diese Erklärungsversuche, die die Beschwerdeführen-
den auf Beschwerdeebene wiederholen, sind jedoch unbehelflich. Die El-
tern, aber auch ihre beiden ältesten Kinder, wurden auch bei der Kurzbe-
fragung aufgefordert, ihre Asylgründe anzugeben. Auffällig ist in diesem
Zusammenhang, dass die Eltern in äussert knappen Sätzen und die bei-
den Kinder jeweils mit einem Satz ihre Asylgründe umschrieben, und alle
vier die Fragen, ob sie selbst oder ein Familienmitglied jemals Probleme
mit den Behörden gehabt hätten, ausdrücklich verneinten (vgl. A3/11 S. 7
f.; A4/10 S. 7; A5/9; A6/9 S. 6). Soweit in der Beschwerde geltend ge-
macht wird, der Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner exil-
politischen Tätigkeiten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden,
und wegen des engen Zusammenhanges und der Möglichkeit einer Re-
D-4949/2014
Seite 7
flexverfolgung müssten dessen Akten zum vorliegenden Verfahren beige-
zogen werden, ist Folgendes festzuhalten: Der Bruder des Beschwerde-
führers und dessen Familie stellten am 30. September 2009 beziehungs-
weise am 15. Dezember 2009 Asylgesuche, die das BFM mit Verfügung
vom 15. Juni 2012 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13.
Juli 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3734/2012
vom 29. Januar 2013 abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass deren Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügten und die geltend gemachten Nachfluchtgründe
nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht
zu begründen (vgl. E-3734/2012 E. 5 f.). Vor diesem Hintergrund sind
keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwer-
deführenden auszumachen.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht glaubhaft, und die eingereichten Beweismittel könnten an dieser
Feststellung nichts ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und die Abweisung der Asylgesuche sind folglich zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Deren Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in der angefochtenen
Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübri-
gen.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Ent-
wicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
D-4949/2014
Seite 8
solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Ur-
teil in Kraft tritt.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den
Punkten 1, 2 und 3 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG).
7.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
8.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung des amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da sich die
Rechtsbegehren wegen der unglaubhaften Aussagen als von vornherein
aussichtslos erwiesen haben.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4949/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie des amtlichen Rechtsbeistands gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: