Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4950/2011
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus E._______ mit Wohnsitz in F._______ (Jaffna
District), eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2009 legal auf dem
Luftweg aus Sri Lanka ausreiste und via G._______ und H._______ am
8. Februar 2009 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er
am 9. Februar 2009 beim Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
I._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ I._______ vom 11. Februar
2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. Februar 2009 vor dem BFM
zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er
befürchte, bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat von der sri
lankischen Armee entführt und erschossen zu werden,
dass Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahre (…)
eine Fahne an seiner Schule gehisst hätten, Soldaten der srilankischen
Armee hätten eingreifen müssen und er dabei geschlagen und verletzt
worden sei,
dass er noch während seiner Ausbildung am (…) von Unbekannten in
einem weissen Van auf dem Nachhauseweg bedroht und eingeschüchtert
worden sei,
dass Soldaten der srilankischen Armee mehrere Male bei ihm zu Hause
nach ihm gesucht hätten, er sich indessen bei Freunden in einem nahe
gelegenen Dorf versteckt bzw. übernachtet habe,
dass sein Bruder am (…) von Unbekannten entführt worden sei und der
Beschwerdeführer vermute, dieser befinde sich seinetwegen in den
Fängen der Entführer, weshalb sein Vater aus Angst, dem
Beschwerdeführer könne das Gleiche widerfahren, dessen Ausreise aus
Sri Lanka veranlasst habe,
dass der Beschwerdeführer im Jahre (…) ein Visum für die Schweiz
beantragt hatte, dieses jedoch am (…) durch die Schweizerische
Vertretung in Colombo abgelehnt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2011 – eröffnet am
16. August 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2011
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug erhob und beantragte,
er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. September
2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2011
(Poststempel) ein Gesuch um monatliche Ratenzahlung des zu
leistenden Kostenvorschusses einschliesslich einer aktuellen
Fürsorgebestätigung einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011
– eröffnet am 11. Oktober 2011 – das Gesuch um Gewährung der
Ratenzahlung abwies und dem Beschwerdeführer eine dreitätige
Nachfrist zur Einzahlung des Kostenvorschusses setzte,
dass der Kostenvorschuss am 13. Oktober 2011 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie bereits mit
Zwischenverfügung vom 20. September 2011 festgestellt – nur gegen
den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, womit die
Verfügung des BFM vom 15. August 2011, soweit sie die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und
Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft
erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des
Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder
ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant
und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb nicht weiter auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen eingegangen werden
müsse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Resultat der allgemein
angespannten Situation in Sri Lanka seien, welche während des
Bürgerkriegs geherrscht habe, und seine diesbezüglichen Schilderungen
vor diesem Hintergrund betrachtet werden müssten, sich die Situation in
Sri Lanka indes anders darstelle, der Krieg zwischen der srilankischen
Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit deren
Niederlage zu Ende gegangen sei, sich das Land wieder unter
Regierungskontrolle befinde und es seither zu keinen terroristischen
Aktivitäten der LTTE gekommen sei,
dass die Sicherheits und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen
Teilen des Landes zufriedenstellend ausfalle, die Anzahl von
Gewaltereignissen wie namentlich Entführungen, Verschleppungen und
Tötungen jedoch erheblich zurückgegangen sei,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden
seien und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten, weshalb
sie folglich auch für den Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr
darstellten,
dass auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende des
Bürgerkrieges stark abgenommen habe, auf eine Zusammenarbeit der
Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keine
Hinweise mehr bestehen würden und Behelligungen der Zivilbevölkerung
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von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen inzwischen
von den zuständigen Behörden geahndet würden,
dass die srilankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen
Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der
LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer
und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden, der
Beschwerdeführer allerdings nie geltend gemacht habe, ein aktives oder
sogar führendes Mitglied der LTTE (gewesen) zu sein,
dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 legal von Jaffna nach
Colombo geflogen sei, was darauf schliessen lasse, er könne bereits zum
Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein,
die LTTE zu unterstützen, zumal die srilankischen Behörden laut
Erkenntnissen der Vorinstanz gegen Personen vorgehen würden, die
ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri
lankischen Staates darzustellen,
dass sich in seinen Schilderungen keine Hinweise finden liessen, aus
denen geschlossen werden könne, die srilankischen Behörden hätten –
rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – angesichts seines
inexistenten politischen Profils ein ernsthaftes Interesse daran gehabt, ihn
zu verfolgen, und er zum jetzigen Zeitpunkt kaum von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht sein dürfte,
dass das BFM die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und
sorgfältig verfolge und es nach eingehender Prüfung in Berücksichtigung
der UNHCRRichtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum
Schluss gekommen sei, die allgemeine Sicherheitslage sei seit Mai 2009
deutlich entspannter und die Lebensbedingungen hätten sich soweit
verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und den Osten Sri
Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei,
dass die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Lande
gewährleistet und in der Ostprovinz der bewaffnete Konflikt bereits 2007
zu Ende gegangen sei, sich die Lebensumstände kontinuierlich
verbessert hätten, obwohl die Lebensbedingungen gebietsweise sehr
unterschiedlich ausfallen würden, so herrsche namentlich auf der
Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar, das heisst, in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
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Regierungskontrolle stehen würden, weitgehend ein normales
Alltagsleben, demgegenüber seien im ehemals von den LTTE
kontrollierten VanniGebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr
schwierig einzustufen,
dass der Beschwerdeführer aus E._______ stamme und in F._______ im
Jaffna District gelebt habe, in Anbetracht der obigen Ausführungen somit
der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat zumutbar sei, zumal
weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe
gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden und der
Beschwerdeführer den grössten Teil seinen Lebens in Sri Lanka
verbracht habe, dort eine solide Schulbildung genossen habe und über
ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka einleitend ausführt, das
Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2008/2 eine umfassende
Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen und halte unter
anderem fest, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus
der Nord und Ostprovinz Sri Lankas angesichts der dort herrschenden
allgemeinen Lage unzumutbar sei, bei rückkehrenden Tamilen, die aus
den genannten Regionen stammten, könne zudem nicht mehr von der
generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum
Colombo, ausgegangen werden und es müssten besondere
begünstigende individuelle Umstände vorliegen, um den
Wegweisungsvollzug als zumutbar erachten zu können,
dass in der Beschwerde zur Untermauerung der Vorbringen auf aktuelle
Berichte verschiedener Organisationen verwiesen wird, die die
Sicherheitslage sowie die Lebensbedingungen in der Nord und
Ostprovinz – trotz partieller Stabilisierung – als insgesamt schwierig und
unberechenbar einstufen, und die Praxisänderung des BFM gemäss dem
Beschwerdeführer als verfrüht zu erachten und weiterhin der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVGE 2008/2) zu
folgen sei,
dass der Beschwerdeführer aus F._______, Jaffna District, stamme, wo
seine Eltern und die Geschwister wohnen würden, er ausserhalb der
Nordprovinz keine Verwandten habe und damit kein tragfähiges soziales
und familiäres Beziehungsnetz in Colombo oder im südlichen Sri Lanka
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vorhanden sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die
herrschende Rechtsprechung weiterhin als unzumutbar zu qualifizieren
und dem Beschwerdeführer deshalb die vorläufige Aufnahme zu erteilen
sei,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es – wie rechtskräftig feststeht – dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem
Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der
veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der
entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im
Wesentlichen zur Einschätzung gelangt ist (a.a.O., E. 13.2.1), dass sich
im Distrikt Jaffna die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich
gebessert hat und die Versorgungslage entspannt ist,
dass die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden
übernommen haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, so ist neben
allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen
Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E6220/2006
E. 13.2.1.1 f.),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und
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Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand,
und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht,
dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der
Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits nach der früheren
Rechtsprechung davon ausging, bei Tamilen, die aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges
Familien und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist
(BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.),
dass diese Praxis nunmehr im erwähnten neuen Urteil E6220/2006 nicht
bloss bestätigt, sondern sogar erweitert worden ist, indem nun für
Personen, die aus den Provinzen North Central, North Western, Central,
Western (namentlich: der Grossraum Colombo), Southern,
Sabarugamuwa und die UvaProvinz stammen und dorthin zurückkehren,
der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist (E. 13.3),
dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz
angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ausschliessen,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer tamilischen
Ethnie im Rahmen von routinemässigen Überprüfungen durch
Sicherheitskräfte behelligt worden sind,
dass der Beschwerdeführer aus E._______ (Jaffna District) stammt und
seinen letzen Wohnsitz F._______ (Jaffna District) am 2. Februar 2009,
das heisst, kurz vor Ende des Krieges verliess, weshalb seine Lebens
und Wohnverhältnisse genau abgeklärt werden müssen,
dass sich bei gesamthafter Betrachtung die Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Region Jaffna nach der aktuellen Lageanalyse
– wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekt ausführte –
als zumutbar erweist, zumal er in seiner Heimat aufwuchs, zusammen mit
seinen Eltern und seinen Geschwistern in F._______ ansässig war (A1/S.
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3) und keine zusätzlichen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe
vorliegen,
dass der junge, alleinstehende und (soweit aktenkundig) gesunde
Beschwerdeführer zudem eine gute Schulausbildung genossen hat,
bereits über Arbeitserfahrung (…) verfügt, eine Grundlage zur Aufnahme
einer künftigen Tätigkeit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz
besteht, auch wenn er bis anhin keiner Erwerbstätigkeit im eigentlichen
Sinn nachgegangen ist, und darüber hinaus von einem tragfähigen
sozialen und familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden kann,
dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Angaben ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar
zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
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und mit dem am 13. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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