B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4951/2014
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Somalia,
alle vertreten durch G._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass G._______ – angeblich Ehemann beziehungsweise Vater und im
vorliegenden Verfahren Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden – am
26. November 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches
vom BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 abgelehnt wurde, wobei das
BFM gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug
der Wegweisung aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufschob,
dass G._______ mittlerweilen über eine Härtefallbewilligung verfügt,
dass er mit Eingabe vom 2. Februar 2012 durch die Rechtsberatungsstel-
le für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell (nachfolgend: Rechtsbera-
tungsstelle) beim BFM um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Be-
schwerdeführenden zwecks Familienvereinigung und Durchführung eines
ordentlichen Asylverfahrens ersuchen liess,
dass in dieser und den weiteren Eingaben der Rechtsberatungsstelle (da-
tierend vom 21. Mai 2012, 11. September 2012, 31. Oktober 2013, 22. Ja-
nuar 2014, 8. April 2014 sowie vom 24. April 2014) zur Begründung der
Asylgesuche im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann hätten sich im August 2011 in Djibouti getroffen,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit ihrer Rückkehr nach
Somalia im September 2011 Übergriffen durch die Al Shabaab ausgesetzt
gewesen seien,
dass sie Somalia daher verlassen hätten und sich seither in Äthiopien
aufhalten würden,
dass es ihnen gesundheitlich schlecht gehe und sie in Addis Abeba in
äusserst prekären Verhältnissen leben würden,
dass das zweitälteste Kind der Beschwerdeführerin immer stärkere
Schmerzen am Hinterkopf habe, die in einem Spital in Addis Abeba
durchgeführte Schädelanalyse jedoch zu keinen Ergebnissen geführt ha-
be,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden auf die Akten verwiesen wird,
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dass mit den vorgenannten schriftlichen Eingaben Kopien der Reisepäs-
se und Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden, eine Kopie eines
ärztlichen Berichtes sowie mehrere Fotografien zu den Akten gereicht
wurden,
dass die Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch am
12. Mai 2014 auf der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba stattfand,
dass sie dabei vorbrachte, ihre Probleme mit der Al Shabaab hätten be-
gonnen, nachdem ihr Ehemann Somalia verlassen habe,
dass sie im Dezember 2011 von Kämpfern der Al Shabaab mitgenommen
und vergewaltigt worden sei,
dass sie Somalia letztlich im August 2013 verlassen habe, weil ihre Fami-
lie ihre Tochter habe beschneiden lassen wollen,
dass sie nicht in Äthiopien bleiben könne, weil sie in diesem Land nicht
sicher vor ihrer Familie sei, die sie suche,
dass das Leben in Äthiopien hart sei und ihre Kinder keine Ausbildung
oder medizinische Behandlungen erhalten würden,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Juni
2014 unter anderem das rechtliche Gehör zu einigen Unstimmigkeiten
(bezüglich Alter der Kinder, Verfolger von G._______ und drohende Be-
schneidung der Kinder) in ihren Vorbringen gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Juli 2014 durch die
Rechtsberatungsstelle Stellung zu den vom BFM aufgezeigten Unstim-
migkeiten nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2014 – tags darauf eröffnet –
den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und
deren Asylgesuche aus dem Ausland ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Akten seien keine
glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schlies-
sen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Aus-
reise aus Somalia asylrelevante Nachteile erlitten hätten oder von sol-
chen bedroht gewesen seien,
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dass sich aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten, etwa was das Al-
ter der Kinder betreffe (vgl. Akten BFM B 11/4 S. 2), ergäben,
dass der Verweis der Beschwerdeführenden auf die eingereichten Ge-
burtsurkunden und Passkopien nicht zu überzeugen vermöge, da diese
erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erklärt habe, die Al
Shabaab habe im Jahr 2006 ihren Schwiegervater umgebracht und ihren
Ehemann während einer Woche festgehalten, wobei ihr Ehemann dar-
aufhin geflohen sei und sie seither Probleme mit der Al Shabaab habe
(A [recte: B] 9/11 S. 4),
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin indessen im Rahmen seines
Asylgesuchs nie erwähnt habe, jemals irgendwelche Probleme mit der Al
Shabaab gehabt zu haben,
dass den Akten zudem keine konkreten Angaben zu entnehmen seien,
was für Probleme die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehe-
mannes gehabt haben soll,
dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nach einem Besuch
ihres Ehemannes in Djibouti im September 2011 wieder nach Mogadischu
zurückgekehrt sei, was darauf schliessen lasse, dass sie keine ernsthaf-
ten Schwierigkeiten gehabt oder solche befürchtet habe,
dass bezüglich der angeblichen schwerwiegenden Übergriffe durch die Al
Shabaab im Dezember 2011 vorab auffalle, dass die diesbezüglichen
Ausführungen äusserst knapp, stereotyp und ohne Realkennzeichen
ausgefallen seien,
dass ausserdem insbesondere gemäss öffentlich zugänglichen Informa-
tionsquellen die Al Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und
den umliegenden Gebieten vertrieben worden sei,
dass die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu und Um-
gebung dazu geführt habe, dass in den vergangenen Monaten tausende
ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder dorthin zu-
rückgekehrt seien,
dass vor diesem Hintergrund die behaupteten Vorfälle und angeblichen
Bedrohungen durch die Al Shabaab nicht geglaubt werden könnten,
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dass das Gesagte auch für die geschilderten Probleme gelte, wonach die
Al Shabaab noch im September 2012 die Beschwerdeführerin habe zwin-
gen wollen, ihre Kinder beschneiden zu lassen (B 3/2),
dass den eingereichten Fotografien nicht zu entnehmen sei, wann und wo
diese gemacht worden seien,
dass ausserdem offensichtlich gestellte Szenen abgebildet seien und da-
von ausgegangen werden dürfe, dass tatsächlich verfolgte Personen
nicht gefälschte Beweismittel zu den Akten reichen würden,
dass sodann im Schreiben vom 31. Oktober 2013 festgehalten wurde, der
Grund, warum die Beschwerdeführenden Somalia verlassen hätten, liege
in der ständigen Bedrohung durch die Al Shabaab,
dass das Vorbringen, es habe in Somalia auch familiäre Probleme gege-
ben, wie die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich der Anhörung gel-
tend gemacht habe, daher als nachgeschoben bezeichnet werden müs-
se,
dass die Erklärungsversuche im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs, wonach beispielsweise die Beschwerdeführerin wohl etwas miss-
verstanden habe (B 14/4), nicht zu überzeugen vermöchten,
dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung
einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige,
dass sich die Beschwerdeführenden seit rund einem Jahr in Addis Abeba
aufhalten würden, ohne dort um Schutz ersucht zu haben,
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, beim UNHCR um
Schutz und um Gewährung medizinischer Behandlung zu ersuchen, soll-
ten sie tatsächlich irgendwelche Hilfe benötigen,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in keiner Art und
Weise belegt seien,
dass der eingereichte Spitalbericht weder datiert noch unterzeichnet sei
und auch keine Hinweise auf eine benötigte oder nicht erhältliche Be-
handlung enthalte,
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dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie eine medizinische Be-
handlung benötigen, an das UNHCR wenden könnten, das die medizini-
sche Versorgung der Flüchtlinge in Äthiopien sicherstelle,
dass ausserdem die Möglichkeit bestehe, dass der in der Schweiz wohn-
hafte Ehemann/Vater – wie er das bisher gemacht habe – den Beschwer-
deführenden weiterhin Geld aus der Schweiz zukommen lasse,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
27. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und
dabei beantragte, der Entscheid des BFM betreffend seine Ehefrau sowie
seine Kinder sei aufzuheben und es sei seiner Familie die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem
Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass der Umstand, dass die vorliegenden Gesuche nicht entsprechend
dem Wortlaut von aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizeri-
schen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, nicht
massgebend ist und die Eingabe vom 2. Februar 2012 daher zu Recht als
Asylgesuche aus dem Ausland anhand genommen wurde,
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchen-
de Person schutzbedürftig ist,
dass schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes Personen sind, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
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len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10
E. 3),
dass – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – vorab darauf hinzu-
weisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Gefährdung in
Somalia mit der Verfolgung beziehungsweise der Ausreise ihres (angebli-
chen) Ehemannes in Zusammenhang brachte, ihre diesbezüglichen Aus-
führungen aber nicht mit dessen Vorbringen übereinstimmen,
dass G._______ in seinem Asylverfahren – wie bereits in der angefochte-
nen Verfügung ausgeführt – entgegen den Vorbringen der Beschwerde-
führerin nie erwähnte, jemals Probleme mit der Al Shabaab gehabt zu
haben,
dass das Beschwerdevorbringen, das BFM habe bei seinen Vorbringen
im Zusammenhang mit der Al Shabaab offenbar gemeint, er spreche vom
offiziellen Militär, unbehelflich ist, da G._______ in seinem Asylverfahren
jeweils vom äthiopischen Militär sprach (vgl. A 1/10 S. 5 f. und A 14/14
S. 2 ff.) und diese Aussagen im Übrigen in der Stellungnahme vom
18. Juli 2014 explizit bestätigte,
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dass des Weiteren festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer Befragung vorbrachte, ihr Schwiegervater sei im Jahr 2006 um-
gebracht worden und ihr Ehemann sei eine Woche inhaftiert gewesen
(B 9/11 S. 4),
dass diese Aussagen im Widerspruch zu den Vorbringen von G._______
stehen, wonach sein Vater am 21. Juli 2007 umgebracht worden sei und
er selbst einen Monat und zehn Tage inhaftiert gewesen sei (A 1/10 S. 5;
A 14/14 S. 2 f. und 7),
dass daher davon auszugehen ist, dass es sich bei den Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgung ihres (angeblichen) Ehe-
mannes um ein Sachverhaltskonstrukt handelt,
dass angenommen werden darf, dass sich tatsächlich verfolgte Personen
nicht eines Sachverhaltskonstrukts bedienen und daher auch die angebli-
che Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden kann,
dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin im Übri-
gen – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – äusserst
knapp, stereotyp und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind,
dass bezüglich der eingereichten Fotografien, welche die angebliche Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden belegen sollen, wie auch bezüglich
der Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin auf die entspre-
chenden und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
zu verweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang sodann darauf hinzuweisen ist, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nur die an-
geblichen Probleme mit der Al Shabaab nicht jedoch mit den Eltern der
Beschwerdeführerin nannte,
dass nach dem Gesagten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vor-
liegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Somalia asylrelevante Nachteile erlitten haben oder ihnen solche drohten,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweis-
mittel nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewir-
ken, weshalb es sich erübrigt weiter darauf einzugehen,
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dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden bereits aus diesem
Grund hätten abgewiesen werden können,
dass hinzukommt, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in
Äthiopien zu verbleiben, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten
wird,
dass schliesslich – der Vollständigkeit halber – festzuhalten ist, dass ge-
wisse Zweifel an den behaupteten Verwandtschaftsverhältnissen zwi-
schen den Beschwerdeführenden und G._______ bestehen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen es sich jedoch erübrigt,
hierzu weiter darauf einzugehen,
dass das BFM nach dem Gesagten den Beschwerdeführenden zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche aus dem
Ausland ablehnte,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführen-
den um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: