B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-495/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 / N (…).
D-495/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. November 2016
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7016/2016 vom 19. Ja-
nuar 2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung und reichte folgende, die Mut-
ter und zwei Geschwister betreffende Dokumente (jeweils im Original mit
deutscher Übersetzung, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Te-
heran) bei: eine Bestätigung betreffend ihren Aufenthalt im Iran, datiert vom
(…) 2017, Bestätigungen betreffend ihre Personalien, alle datiert vom (…)
2017, und einen DHL-Umschlag mit Versanddatum vom 6. Dezember
2017.
Er machte geltend, diese Dokumente würden bestätigen, dass seine Fami-
lie nicht mehr in Kabul, sondern im Iran wohnhaft sei. Seine Familie habe
Kabul vor mehr als einem Jahr verlassen. Obwohl er seine damalige
Rechtsvertretung bereits im ordentlichen Asylverfahren darüber informiert
habe, sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2017
vom Wegzug seiner Familie nicht die Rede. Eine Wegweisung nach Kabul
stelle für ihn mangels eines fehlenden tragfähigen und sozialen Netzes mit
Blick auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 eine existenzbedrohende Situation dar, weshalb die
Wegweisung unzumutbar sei.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom
13. Oktober 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Das SEM führte aus, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei
seine Familie bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von
Kabul weggegangen. Auch wenn er seine frühere Rechtsvertretung ent-
sprechend unterrichtet haben möge, so sei eine Änderung der familiären
D-495/2018
Seite 3
Verhältnisse gegenüber den Behörden nicht geltend gemacht worden. Mit
der erst jetzigen Geltendmachung habe er die Frist zur Einreichung eines
Wiedererwägungsgesuchs von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiederer-
wägungsgrunds gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht gewahrt.
Bei der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle es
sich nicht um einen Wiedererwägungsgrund. Eine drohende Verletzung
von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-Bestim-
mungen sei nicht dargelegt worden. Es sei demnach auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht einzutreten.
D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorin-
stanz anzuweisen, den neuen Sachverhalt gebührend zu beurteilen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, es
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Er machte geltend, er habe den Wegzug seiner Familie nicht früher darle-
gen können. Es sei ihm trotz seiner Minderjährigkeit keine Vertrauensper-
son beigeordnet worden. Es könnten an ihn als jungen Erwachsenen ohne
genügende Sprachkenntnis und Ausbildung nicht dieselben Anforderungen
gestellt werden wie an eine erwachsene Person. Ausserdem hätte man ihm
ohnehin keinen Glauben geschenkt, wenn er im Asylverfahren über die
Flucht seiner Familie aus Kabul informiert hätte. Er habe lange Zeit keinen
Kontakt zu dieser gehabt. Als er vom Wegzug erfahren habe, habe er seine
(damalige) Rechtsvertretung informiert. Diese habe jedoch ihre Anstellung
gekündet und eine andere Person habe seinen Fall übernommen. Zudem
habe es einige Zeit und Aufwand in Anspruch genommen, bis er von seiner
Familie, die illegal im Iran lebe, eine Wohnsitzbestätigung habe erhalten
können. Diese Umstände seien bei der Feststellung des Sachverhalts zu
berücksichtigen. Das SEM habe sich ungenügend mit den neu eingereich-
ten Dokumenten auseinandergesetzt und ungenügend begründet, warum
eine Rückkehr nach Kabul ohne Bezugspersonen und wirtschaftliche Exis-
tenz zumutbar sei.
E.
Mit Telefax-Verfügung vom 25. Januar 2018 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
D-495/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9
E. 5). Die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildet dem-
nach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das ent-
sprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
D-495/2018
Seite 5
5.2. Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage. Beweismittel, die vorbestehende Tatsa-
chen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerde-
entscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugäng-
lich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), können im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE
2013/22 E. 12.3).
Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht
dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder
infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer
E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). Namentlich darf ein Wiedererwägungsver-
fahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Be-
schwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der ver-
passten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren
bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht
werden. Es kann nämlich – in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3
VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen ver-
langt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen
Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer
E 1532/2014 vom 8. Mai 2014).
6.
6.1. Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist das Wiedererwägungsgesuch dem
SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes ein-
zureichen. Der hier geltend gemachte Wiedererwägungsgrund (Wegzug
der Familie aus Kabul) war unbestrittenermassen schon lange vor dem
19. November 2017 bekannt, weshalb die Frist von 30 Tagen nicht einge-
halten worden ist. Daran vermag der Umstand, dass der Erhalt der ent-
sprechenden Beweismittel (die Bestätigungsschreiben der afghanischen
Botschaft in Teheran vom […] 2017), welche die vorbestehende Tatsache
des Wegzugs der Familie nunmehr belegen sollen, innerhalb der 30-tägi-
gen Frist liegt, nichts zu ändern (vgl. dazu Erw. 5.2 vorstehend). Demnach
sind die formellen Voraussetzungen des Wiedererwägungsgesuchs vom
19. Dezember 2017 offensichtlich nicht erfüllt beziehungsweise wären die
neu geltend gemachten Vorbringen unter Einhaltung der pflichtgemässen
Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren einzubringen gewesen (Art. 111b
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VwVG).
D-495/2018
Seite 6
6.2. Ein nachvollziehbarer Grund für das verspätete Geltendmachen ist
nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeent-
scheid D-7016/2016 E. 5.4 zum Schluss gelangt, dass das SEM zu Recht
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die
Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat. Dass der Beschwerde-
führer allenfalls Bedenken gehabt hat, ihm werde der Wegzug ohne ent-
sprechende Beweismittel nicht geglaubt, befreit ihn nicht von seiner Pflicht,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG). Auch seine (nicht belegte) Erklärung, dass seine damalige
Rechtsvertretung über den Wegzug informiert gewesen sei, jedoch nichts
unternommen habe, ist unerheblich; er muss sich die Handlungen und Un-
terlassungen seiner Rechtsvertretung als seine eigenen anrechnen lassen.
6.3. Dem Gesagten nach ist festzustellen, dass das Wiedererwägungsge-
such offensichtlich nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist, mithin
verspätet eingereicht worden ist.
6.4. Auch eine Betrachtung unter revisionsrechtlichem Blickwinkel führt
nicht zu einem anderen Ergebnis. Beim Wegzug der Familie wäre zwar von
einer vorbestandenen Tatsache im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG,
mithin von einem potenziellen Revisionsgrund, auszugehen. Allerdings
wäre in diesem Zusammenhang die Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
zu beachten, wonach solche Vorbringen nicht als Revisionsgrund gelten,
wenn sie im Vorverfahren hätten vorgebracht werden können. Dies ist hier,
wie oben ausgeführt, der Fall. Eine Gegenausnahme im Sinn der langjäh-
rigen Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
zu verspäteten Revisionsvorbringen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 bzw. 1998
Nr. 3) wäre hier nicht gegeben. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat,
würde allein aus dem Wegzug der Familie keineswegs ersichtlich, dass
dem Beschwerdeführer in Kabul Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
tatsächlich besteht, zumal auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen lässt (vgl. bsp. Urteil des BVGer E-4369/2017 vom
18. Januar 2018 E. 5.3.).
6.5. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017 nicht abzuleiten, zumal dieses die Zumutbarkeit und nicht die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul beschlägt. Zudem ist festzu-
D-495/2018
Seite 7
halten, dass mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Ver-
fahrens ergangenen Urteils kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht
wird. Bei einer neuen Rechtsprechung handelt es sich weder um eine
nachträgliche Änderung des entscheidenden Sachverhalts noch um einen
Revisionsgrund (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.50; Urteil des BVGer
E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.4.5).
6.6. Eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht als Teilgehalt
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die
Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, liegt nicht vor. Auf-
grund der gemachten Erwägungen verletzte die Vorinstanz mit der fehlen-
den Auseinandersetzung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kein
Bundesrecht, da diese keinen Einfluss auf die Beurteilung des Wiederer-
wägungsgesuchs haben konnte. Für eine Rückweisung der Sache besteht
kein Anlass.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich damit
als gegenstandslos. Der am 25. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp
fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8.
8.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen einer allfälligen Mittellosigkeit abzu-
weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraus-
setzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-495/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.1500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader