Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4952/2011
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Kind B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit als "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG" betitelter und von ihm
eingereichter und unterschriebener Eingabe vom 18. März 2011
(Poststempel) ersuchte C._______, namens und im Auftrag seiner
Ehefrau A._______ – eine Eritreerin aus D._______ – und (Kind)
B._______, das BFM um die Bewilligung von deren Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und Asylgewährung.
Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin
aus Eritrea stamme und im Mai 2009 aus Eritrea nach Äthiopien – wo sie
seither in einem Flüchtlingscamp lebe – geflüchtet sei, um dem Aufgebot
ins Militär zu entgehen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann,
C._______ , der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen
worden sei, in Eritrea kennengelernt. Sie hätten an der gleichen
Universität studiert. Am 1. Mai 2004 sei er nach Äthiopien und von dort
aus weiter bis in die Schweiz geflüchtet, um dem Einzugsbefehl ins Militär
zu entgehen. Im (…) sei er sodann aus der Schweiz nach Äthiopien
gereist, wo sie am (…) in Addis Abeba geheiratet hätten. Er sei kurz
darauf wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Neun Monate später, am
(…), sei ihr (Kind) – B._______ – in Addis Abeba zur Welt gekommen.
B.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 forderte das BFM den Ehemann der
Beschwerdeführerin auf, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung
ausgewählte Fragen zu beantworten, da die schweizerische Botschaft in
Addis Abeba aufgrund der begrenzten Ressourcen nicht in der Lage sei,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 beantwortete der Ehemann der
Beschwerdeführerin die entsprechenden Fragen und führte aus, dass
seine Ehefrau im Januar 2009 die Aufforderung zum Eintritt ins Militär
erhalten und dieser keine Folge geleistet habe, da das Militär einen
schlechten Ruf habe und dort unzumutbare Zustände herrschen würden.
Aus Angst vor einer Abholung durch Soldaten sei sie geflüchtet. Die
Lebensbedingungen im Flüchtlingslager E._______ in Äthiopien seien
schlecht und es fehle an Medikamenten, insbesondere für das kranke
Kleinkind. Die Nahrungsmittel seien knapp bemessen und die Sauberkeit
sei nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht sicher
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und werde, trotz Meldung bei der Aufsicht des Flüchtlingslagers, ständig
von Männern bedrängt.
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2011 – eröffnet am 13. August 2011 –
verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab mit der Begründung, die
restriktiven Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung in die Schweiz
seien nicht erfüllt. Auf die eingehende Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre
nunmehr mandatierte Rechtsvertreterin am 8. September 2011
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 8. August 2011,
die Gewährung des Asyls und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche
Rechtspflege.
F.
Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:
Kopie der Verfügung des BFM vom 8. August 2011, Kopie der Vollmacht
der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011, Kopie der Vollmacht
des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011,
Mitteilung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) vom 6. September 2011, Internetartikel "In den
Flüchtlingslagern von Äthiopien sind die Masern ausgebrochen" vom 6.
August 2011 und eine Kopie des BFMSchreibens vom 19. Juli 2011 an
die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH).
G.
Am 20. September 2011 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin die
Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011 im Original zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Nach Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn
eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, oder aber wenn für die
Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht
zumutbar erscheint. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die
sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr
zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer
Gesamtabwägung zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts
der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese
Gesamtabwägung sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15 insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art.
52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als
Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die
Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
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aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in Auslegung dieser
Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit
einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen
bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3).
Die Befragung der Beschwerdeführerin konnte durch die schweizerische
Botschaft in Addis Abeba aus Kapazitätsgründen nicht durchgeführt
werden, weshalb das BFM den Ehemann zu Recht mittels
Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 schriftlich zu den Asylgründen
seiner Ehefrau und (Kind) befragte.
4.
4.1. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden im
Wesentlichen damit, dass die Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts vorliegend nicht deren Anwesenheit in der Schweiz
erfordere. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon
ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die
eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen
lasse. Aus den Ausführungen des Ehemannes in der Stellungnahme vom
6. Juli 2011 könne zwar geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörde gehabt habe. Auch sei die Lage für Mutter und
Kind im Flüchtlingslager in Äthiopien nicht einfach. Doch habe auch das
Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich entschieden, dass für eritreische
Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich
zumutbar sei. Das Leben in diesen Lagern sei zwar nicht einfach, die
Grundbedürfnisse der Flüchtlinge würden jedoch gedeckt (Urteil des
BVGer vom 7. Juni 2011, E2545/2011). Die Beschwerdeführenden
würden deshalb den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz (Art.
52 Abs. 2 AsylG) nicht benötigen und es sei ihnen zuzumuten, in
Äthiopien zu bleiben.
4.2. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden führte
demgegenüber aus, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea geflüchtet
sei, um dem Einzug in den Militärdienst zu entgehen. Im Flüchtlingslager
in Äthiopien sei die Bewegungsfreiheit allerdings beschränkt und die
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Menschen würden von der äthiopischen Regierung weder Schutz noch
anderweitige Hilfe erhalten, sondern lediglich geduldet werden, bis sie
von einem Gastland aufgenommen würden. Die Anzahl Flüchtlinge
nehme jeden Tag zu und sei drastisch gestiegen. Die humanitäre
Situation sei durch die kriegerischen Ereignisse sowie die Dürre der
letzten Jahre desolat. In den Flüchtlingslagern von Äthiopien sei nicht nur
Hunger, Dürre und Durst erschreckend, sondern es würden zusätzlich
dazu auch Seuchen und Krankheiten auftreten, wie die Masern, welche
zahlreiche Todesopfer fordern würden. Zudem sei die
Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind ohne
Mann im Flüchtlingslager mit allen möglichen Problemen konfrontiert
worden und schutzlos. Deshalb könne ihr nicht zugemutet werden,
weiterhin in Äthiopien zu bleiben.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass
vorliegend begründete Hinweise auf eine künftige Verfolgung der
Beschwerdeführerin in Eritrea, im Sinne von Art. 3 AsylG, bestehen.
Gemäss auch für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltender
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ist die
Bestrafung von eritreischen Bürgerinnen und Bürgern, die den
Militärdienst verweigern oder aus dem Militärdienst desertieren,
unverhältnismässig streng, da damit eine von den eritreischen Behörden
angenommene staatsfeindliche oppositionelle Haltung der betreffenden
Personen bekämpft werden soll. Eine Bestrafung wegen Desertion oder
Dienstverweigerung ist deshalb als politisch motiviert einzustufen und
stellt einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Furcht vor einer
solchen Bestrafung ist dann begründet, wenn die betroffene Person in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, namentlich wenn
sie nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass sie hätte rekrutiert
werden sollen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. ff., S. 31 ff).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte in seinem Schreiben vom
6. Juli 2011 aus, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2009 die
Aufforderung zum Eintritt ins Militär erhalten habe. Sie habe dem
Einrückungsbefehl aufgrund des schlechten Rufes der Armee und der
unzumutbaren Zustände im Militär keine Folge geleistet und sei aus
Angst vor einer Abholung durch Soldaten aus Eritrea geflüchtet.
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Vorliegend besteht prima vista kein Grund an diesen kurzen
Ausführungen zu zweifeln; die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt
ihrer Flucht (Altersangabe) und demnach im wehrdienstpflichtigen Alter.
Es ist gerichtsnotorisch, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden
bezüglich der Einziehung von Wehrdienstpflichtigen in den Militärdienst
willkürlich ist. Demnach ist es durchaus möglich, dass die
Beschwerdeführerin im Januar 2009 einen Einrückungsbefehl erhalten
hat und somit in Kontakt mit den Behörden stand und hätte rekrutiert
werden sollen.
5.2. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden
zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen
(Art. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem
Drittstatt bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer
solchen sowie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zum
Drittstaat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung (vgl. E. 2.1. sowie
insbesondere EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139).
Die Beschwerdeführerin flüchtete alleine aus Eritrea nach Äthiopien und
hält sich nunmehr mit ihrem (Alterangabe) Kind im Flüchtlingslager
E._______ in Äthiopien auf, wo sie weder über Verwandte noch über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt. Sie macht fortwährende Belästigungen
durch männliche Bewohner des Flüchtlingslagers geltend, und führt aus,
dass auch die Lagerleitung sie nicht vollständig schützen könne.
Nachweislich hält die Fluchtbewegung aus Eritrea nach Äthiopien an:
Gemäss dem UNHCR erreichen im Durchschnitt pro Monat 8001000
Flüchtlinge aus Eritrea eines der Flüchtlingscamps in Äthiopien. Dabei
handelt es sich in der Mehrzahl um junge, ausgebildete Männer (RIN,
ERITREAETHIOPIA: "Silent crisis" as more Eritreans flee, 05.08.2011,
, abgerufen am
19.09.2011). Gemäss UNHCR ist das Flüchtlingslager E._______, das
2009 etabliert wurde, nahe an der Kapazitätsgrenze, weshalb ein neues
Flüchtlingslager eröffnet wurde (UNHCR, 2011 UNHCR country
operations profile – Ethiopia, 2011,
bin/texis/vtx/page?page=49e483986, abgerufen am 19.09.2011). In den
Flüchtlingslagern sind Übergriffe von Männern an Frauen und Mädchen
eine Realität (vgl. auch den Bericht eines unbegleiteten Mädchens im
November 2010 über ihre Angst vor nächtlichen Übergriffen: United
Nations Radio, Eritrean children caught in noman's land in Ethiopia,
25.11.2010, .
org/radio/english/detail/107514.html, abgerufen am 19.09.2011).
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Wenn auch ein Aufenthalt in einem der Flüchtlingslager in Äthiopien unter
Umständen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein kann, so ist
vorliegend aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin,
welche alleinstehend und mit einem kleinen Kind im Lager lebt, nicht von
einer solchen Zumutbarkeit auszugehen. Weiter hat die
Beschwerdeführerin zweifelsohne einen engen Bezug zur Schweiz, lebt
doch ihr Ehemann als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der
Schweiz.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien ist es
demnach geboten, dass die Schweiz angesichts der bestehenden
Gefährdung der Beschwerdeführerin, den schwierigen Umständen im
Flüchtlingslager und dem Vorhandensein eines engen Bezugs zur
Schweiz den erforderlichen Schutz gewährt. Das BFM hat die
Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG folglich zu Unrecht
angewandt.
Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen
zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen ist.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise nicht angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen,
die Verfügung des BFM vom 8. August 2011 aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit
hinfällig.
6.2. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte keine
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Kostennote zu den Akten. Indessen lässt sich der Parteiaufwand
aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen.
Das Gericht geht von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 Stunden
aus. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150.−
(pauschal) ist den Beschwerdeführenden somit von der Vorinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900.− auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. August 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 900. (pauschal) zu entrichten.
6.
Diese Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Scheidegger
Versand: