B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4952/2014
thc/kna/
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Angela Stettler, MLaw,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie
Hazara – hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis 2007 zu-
sammen mit seiner Familie im Iran als Flüchtling gelebt. Nach der Rück-
kehr in sein Heimatland im Jahr 2007 habe er Afghanistan nach zwei Mo-
naten wieder verlassen und fortan bis im April 2012 erneut im Iran gelebt.
Von dort reiste er über die Türkei, Griechenland und Italien am 23. Mai
2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
7. Juni 2012 wurde er summarisch befragt und am 14. Mai 2013 eingehend
zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Iran geboren und habe
dort auch die Schule besucht und von kleinstem Kindesalter an (…) arbei-
ten müssen. Im April 2007 habe die ganze Familie aufgrund der abgelau-
fenen Flüchtlingsausweise, welche nicht verlängert worden seien, zurück
nach Afghanistan gehen müssen. Dort habe er vorgehabt, sich eine Tazkira
ausstellen zu lassen, um die Schule weiterführen zu können. Er sei aber
auf dem Weg zum Einschreiben bei der neuen Schule überfallen und be-
wusstlos geschlagen worden. Die Räuber hätten alles mitgenommen, was
er dabei gehabt habe, darunter auch seine iranischen Schulunterlagen.
Sein Vater habe ihn bereits im Iran, aber auch in Afghanistan täglich ver-
prügelt. Diese Gründe hätten ihn veranlasst, Afghanistan zwei Monate
nach der Rückkehr alleine ohne seine Familie wieder zu verlassen und in
den Iran zu gehen, wo er sich ohne Aufenthaltstitel aufgehalten habe. In-
dessen sei sein Vater im Jahr 2011 bei einem Streit um Ländereien umge-
bracht worden. Im Iran habe er Mobiltelefone repariert und in diesem Zu-
sammenhang sein Handy einem afghanischen Kunden geliehen, welcher
jedoch von der iranischen Polizei kontrolliert worden sei und weshalb die
Polizei nun ihn (den Beschwerdeführer) als Besitzer des Handys suche. Er
habe sich daher versteckt und sei dann im April 2012 geflohen.
Im Iran habe er herausfinden wollen, warum Afghanistan unter den Gewalt-
taten leide, habe viele Bücher gelesen und mit Leuten gesprochen. Er habe
herausgefunden, dass ihr Unglück der Islam sei, weshalb er sich vom Islam
abgewandt habe. Er werde als "Mortad-e Fetri" (selbstgewollter Abtrünni-
ger) bezeichnet, habe aber den Mut nicht aufgebracht, das Ritual zum
Glaubensaustritt zu vollziehen. Seine Familie wisse, dass er weder bete
noch faste. Bei der Befragung habe er Angst vor dem Dolmetscher mit
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paschtunischer Abstammung gehabt, weshalb er nichts von seinem Glau-
bensabfall gesagt habe. Er gehöre noch keiner Religion an, besuche aber
in der Schweiz jeden Sonntag die Gottesdienste der Kirche der Heilsarmee
und arbeite ehrenamtlich bei der Heilsarmee.
Zur Stützung seiner Vorbringen, reichte er ein Bestätigungsschreiben einer
privaten Drittperson bezüglich seiner Apostasie, eine Visitenkarte der
Heilsarmee und diverse Fotos zu den Akten.
B.
Am 2. April 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira zu den Akten
und machte ergänzend geltend, dass sein Geburtsdatum darauf falsch ver-
merkt sei.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2014 – eröffnet am 5. August
2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 23. Mai 2012 ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. September 2014 – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit respek-
tive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei ein
Schreiben der Heilsarmee B._______, einen islamkritischen Text sowie die
dazugehörenden Kommentare ([…]), einen Facebook-Auszug eines Streit-
gesprächs, ein Empfehlungsschreiben der (…), eine Bestätigung der (…),
ein Zertifikat für Freiwilligenengagement im (…) und eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
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abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Frau Angela Stettler, MLaw,
C._______, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Das BFM wurde gleichzeitig aufgefor-
dert, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Das BFM reichte am 13. Oktober 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten,
wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
G.
Am 31. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer – nach entsprechen-
der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik zu
den Akten.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er dabei einen Auszug aus einem E-
Mail-Account und seines Facebook-Profils, neun Referenzschreiben be-
züglich seiner Apostasie, zwei Artikel aus dem Internet sowie eine Hono-
rarnote ins Recht.
H.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer – nach
entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts – eine Aktu-
alisierung des Sacherhalts ein und legte ein auf Facebook geführtes Streit-
gespräch zwischen ihm und einem anderen afghanischen Staatsangehöri-
gen sowie eine aktualisierte Honorarnote ins Recht.
I.
Mit Eingabe 14. Juni 2016 (Poststempel) wurden zwei Sprachenzertifikate
des Beschwerdeführers für die Sprache Deutsch zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
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fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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Seite 6
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die angeführten Probleme im Iran seien für die Beurteilung
des Asylgesuchs unwesentlich, da diese sich ausserhalb des Staates, des-
sen Staatsangehörigkeit er besitze, ereignet hätten. Bezüglich des Abfalls
vom islamischen Glauben sei anzumerken, dass er in der Befragung die-
ses Vorbringen mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb es als Nachschub
qualifiziert werden müsse. Ferner habe er zwar ausführlich über die Prob-
leme, welche die islamische Religion in Afghanistan und im Iran verursa-
che, erzählt. Er habe aber – gefragt nach den Büchern, welche er darüber
gelesen habe – lediglich die Gedichte einer Person angeben können. Zu-
dem habe er auch angegeben, nie offiziell bezeugt zu haben, dass er aus
dem Islam ausgetreten sei. Seine Familie beispielsweise wisse nichts dar-
über. Aufgrund dieser ausweichenden Angaben könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass er bis heute ernsthaft aus dem Islam ausgetreten
sei. Im Lichte dieser Überlegungen halte der Abfall vom Islam den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Daran vermöge auch das ein-
gereichte "Begleitschreiben" nichts zu ändern, das bestätige, dass er sich
ernsthaft für den christlichen Glauben interessiere. Insbesondere wider-
spreche die in diesem Schreiben geäusserte Behauptung, er habe sich be-
reits in seiner Heimat vom islamischen Glauben abgewendet, seinen eige-
nen Angaben, wonach er erst nach der Ausreise aus Afghanistan begon-
nen habe, sich vom islamischen Glauben zu distanzieren. Demzufolge er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er seinen Abfall vom
islamischen Glauben bereits auf dem Personalienblatt erwähnt. In der Be-
fragung habe der Dolmetscher die Frage bezüglich der Religionszugehö-
rigkeit in suggestiver Weise mit "Du bist Hazara und Shia, ja?" übersetzt
und angefügt: "Gott sei Dank sind wir alle Muslime", was ihn eingeschüch-
tert habe. Seine bejahende Reaktion sei hinsichtlich der Todesstrafe als
Folge der Apostasie verständlich. Er sei im Iran vom islamischen Glauben
abgefallen, weshalb er nicht aufgrund der Angst vor Bestrafung aus Afgha-
nistan ausgereist sei. Er habe bereits im Jahr 2010 im Iran unter einem
weiblichen Pseudonym im Internet einen äusserst islamkritischen Beitrag
auf der Seite (…) verfasst. Darin habe er die Macht der Mullahs und die
Instrumentalisierung der Menschen durch den Islam und die Religionsfüh-
rer sowie die Ungleichbehandlung von Mann und Frau im Islam kritisiert.
Zudem habe er seinen Glauben an die Menschen selbst und in die Wis-
senschaft manifestiert. Er habe somit aus Sicht eines gläubigen Muslims
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Gotteslästerung begangen, da er den Islam mit anderen Glaubensrichtun-
gen und auch mit monotheistischen Religionen gleichsetze und den Koran
beleidige. Um zu beweisen, dass es sich bei diesem Pseudonym um ihn
handle, mache er dem Gericht seine E-Mail-Adresse zugänglich. Er habe
zudem auch islamkritische Kommentare zu anderen Beiträgen verfasst,
wobei er darauf hingedeutet habe, dass er nicht mehr an den Islam glaube.
Er habe schon früh kritische Fragen zur Religion gestellt und sich bei der
Rückkehr nach Afghanistan durch die strengen Sitten und Traditionen ein-
geengt gefühlt. Ferner sei er bei der Anhörung sehr nervös gewesen, wes-
halb ihm auf die Schnelle nur zwei Bücher eingefallen seien. Er habe aber
fünf weitere Bücher sowie etliche Sachbücher über die Naturwissenschaf-
ten gelesen und vertrete daher eine Weltanschauung, welche sich auf die
Wissenschaft und nicht auf die Religion stütze. Er habe zwar nicht direkt
und offiziell bezeugt, vom Islam abgefallen zu sein. Eine öffentliche Prokla-
mation der Abwendung vom Islam sei selbstverständlich weder im Koran
noch in der islamischen Lehre vorgesehen. Zudem sei hinsichtlich der ho-
hen Strafe für Apostasie nachvollziehbar, dass er im Iran nicht öffentlich
davon geredet habe. Seine Familie habe ihn als Ungläubigen verstossen
und den Kontakt abgebrochen. Bei einer Rückkehr würde seine Ablehnung
des islamischen Glaubens schnell entdeckt, da der Glaube den Alltag stark
präge, es eine Selbstverleumdung und schwierig sei, die muslimischen
Praktiken trotzdem anzuwenden, und er unter anderem durch seinen kriti-
schen Geist und westliches Aussehen schnell als Ungläubiger identifiziert
würde. Es wäre auch sehr auffällig, wenn er nicht mehr bei seiner Familie
leben würde. Bezüglich des Begleitschreibens sei zu beachten, dass die-
ses von einem christlichen Freund geschrieben worden sei, der seine Ge-
schichte kenne. Mit Heimat habe er nicht ein bestimmtes Land, sondern
den Glaubensabfall vor Ankunft in der Schweiz gemeint. Auch wenn der
Iran nicht sein Herkunftsland sei, so wäre der Glaubensabfall zumindest
als subjektiver Nachfluchtgrund zu berücksichtigen. Er habe sich äusserst
detailliert und ohne jeglichen Widerspruch zu seinen Fluchtgründen geäus-
sert. Der Abfall vom islamischen Glauben könne nicht als nachgeschoben
qualifiziert werden, da er es bereits auf dem Personalienblatt angegeben
und schon davor islamkritische Texte veröffentlicht habe. Die Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen sei somit zu bejahen.
In Afghanistan werde der Islam durch Art. 3 der afghanischen Verfassung
zur Staatsreligion erklärt. Apostasie und Blasphemie würden zwar nicht per
Verfassung oder Gesetz unter Strafe gestellt, allerdings hätten die Gerichte
bei einer fehlenden Bestimmung auf die Scharia abzustellen. Dabei werde
für Abtrünnigkeit vom Islam die Todesstrafe gefordert. Er müsste somit bei
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einer Rückkehr mit einer langjährigen Haftstrafe oder einer Verurteilung
zum Tode rechnen. Zudem gehe auch von den Taliban und anderen radi-
kalen Gruppierungen sowie Einzelpersonen eine Gefahr für ihn aus. Er be-
gehe als Ungläubiger in den Augen der Taliban ein schlimmeres Verbre-
chen als Christen. Er sei zudem auf Facebook von einem afghanischen
Hazara, welcher sich ebenfalls im Ausland aufhalte, beleidigt und bedroht
worden, da er sich kritisch gegenüber dem Islam geäussert habe. Dies
zeige, wie sensibel auf Kritik des Islams reagiert werde und dass er als
Gefahr wahrgenommen werde. Der afghanische Staat sei unfähig und
auch unwillig, gegen religiöse Verfolgung durch Taliban oder andere radi-
kale Gruppen und Einzelpersonen Schutz zu bieten. Es könne auch nicht
von ihm erwartet werden, dass er seine Religion beziehungsweise Weltan-
schauung unterdrücke oder verheimliche, da diese unverzichtbare Merk-
male der Persönlichkeit darstellen würden und durch Art. 15 BV, Art. 9
EMRK und Art. 18 des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) geschützt
würden. Es wäre für ihn eine komplette Selbstverleugnung und psychische
Tortur, wenn er zurück in Afghanistan alle religiösen Handlungen des Is-
lams vornehmen müsste, um nicht aufzufallen und vorzugeben, ein Gläu-
biger zu sein. Hinzu käme die Angst, trotzdem eines Tages entdeckt und
bestraft zu werden. Er würde zudem besonders schnell auffallen, da er sich
westlich kleide und seine Familie verlassen habe, um mehrere Jahre im
Westen zu leben. Dies würde für ihn einen unerträglichen psychischen
Druck und somit einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen. Er könne seine Weltanschauung auch nicht "mit etwas Vorsicht"
ausüben, da er nicht nur in seinem Verhalten, sondern auch in seinem Sein
betroffen wäre. Dies habe auch der Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften (EuGH) anerkannt, welcher festgehalten habe, dass bei der Ge-
fahr, wegen Homosexualität verfolgt zu werden, nicht von der betroffenen
Person verlangt werden könne, durch Zurück- oder Geheimhaltung die Ge-
fahr der Verfolgung zu verringern (Urteil des EuGH vom 7. November 2013
C-199/12, C-200/12,
C-291/12 X, Y, Z gegen Minister voor Immigratie en Asiel). Dasselbe müsse
auch bezüglich der Ausübung des eigenen Glaubens gelten. Es bestehe
auch die Gefahr, dass er von seiner Familie denunziert würde. Er könne
somit vorliegend nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen, dass er
im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen in Afghanistan gefährdet sei.
4.3 In der Vernehmlassung machte das BFM im Wesentlichen geltend,
trotz der Anmerkung auf dem Personalienblatt habe der Beschwerdeführer
seinen Abfall vom Glauben in der Befragung mit keinem Wort erwähnt und
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die Frage nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat sprächen, explizit verneint. Asylsuchende seien gehal-
ten, Sachverhalte, die zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung führen könnten, zu nennen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der
Beschwerdeführer den islamkritischen Text nicht schon im erstinstanzli-
chen Verfahren eingereicht habe. Es könne auch nicht nachgeprüft wer-
den, ob der behauptete islamkritische Beitrag wirklich von ihm stamme.
Sonderbar erscheine zum einen auch der Umstand, dass der Beitrag nicht
unter seinem Namen veröffentlicht worden sei. Zum anderen verwundere,
dass er als Pseudonym einen weiblichen Namen verwendet haben wolle.
Gerade in der patriarchalisch geprägten islamischen Gesellschaft hätte er
wohl eher ein männliches Pseudonym verwendet, hätte er seinem Beitrag
Gewicht verleihen wollen. Schliesslich müsse auch die Frage gestellt wer-
den, ob ein islamkritischer Text auf dieser Internetseite überhaupt geeignet
sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei ja anonym aufgetre-
ten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm aufgrund dieses Textes
in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Eine Person,
die etliche Bücher zu einem Thema gelesen habe, könne diese wohl auch
in einer Stresssituation nennen. In der Zwischenzeit habe er genügend Zeit
gehabt, nach entsprechenden Titeln zu suchen. Angesichts des Vorbrin-
gens, seine Familie habe sämtliche Kontakte zu ihm abgebrochen, er-
staune es, dass er in der Lage gewesen sei, im Iran eine Augenoperation
zu finanzieren. Mutmasslich sei er dabei durch seine Familie finanziell un-
terstützt worden. Zudem habe er angegeben, dass sein Cousin ihm die
Tazkira geschickt habe. Dies zeige, dass seine Familie nicht sämtliche
Kontakte abgebrochen habe, sondern ihn auch in der Schweiz unterstütze.
Es sei nicht möglich nachzuprüfen, ob es sich beim ersichtlichen Benutzer
des angegebenen Facebook-Profils tatsächlich um den Beschwerdeführer
handle. Es falle aber auf, dass er auch bei diesem Internetauftritt nicht un-
ter seiner Identität auftrete und auf seinem Profil auch keine Hinweise zu
finden seien, die einen Rückschluss auf seine Identität zuliessen. Es stelle
sich auch hier wiederum die Frage, ob dies überhaupt asylrelevant wäre.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelinge, seinen Bruch mit dem Islam glaubhaft zu machen.
Es möge sein, dass er im Vergleich zu anderen Afghanen eine eher säku-
lare, westlich orientiere Weltanschauung vertrete und seinen Alltag nicht
streng nach den islamischen Sitten und Gebräuchen strukturiere. Wohl sei
es ihm nicht zuzumuten, sich in der Heimat völlig zu verleugnen. Gemäss
Erkenntnissen des BFM seien Probleme aufgrund von Apostasie, insbe-
sondere aber Konversion, nicht auszuschliessen. Jedoch seien Strafverfol-
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gungen selten und es sei davon auszugehen, dass sich die Lage in Gross-
städten anders gestalte als in ländlichen Provinzen. Es sei ihm zuzumuten,
sich den kulturellen Begebenheiten in Herat soweit anzupassen, dass er
darauf verzichte, andere Leute in der Öffentlichkeit aufgrund ihres islami-
schen Glaubens zu kritisieren.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, das BFM sei in der Vernehmlassung nicht auf den Dolmetscher der
Befragung eingegangen. Er sei sich vor der erstinstanzlichen Verfügung
nicht bewusst gewesen, dass sein Abfall vom islamischen Glauben nicht
als glaubhaft erachtet werde, weshalb die Einreichung des islamkritischen
Texts nicht als verspätet erachtet werden könne. Er habe in der Be-
schwerde die E-Mail-Adresse sowie sein Passwort der fraglichen Internet-
seite den Behörden zugänglich gemacht, womit sehr wohl nachgeprüft wer-
den könne, ob der Beitrag von ihm stamme. Die Verwendung eines Pseu-
donyms sei in den sozialen Netzwerken ein gängiger Brauch, insbeson-
dere da er zu dieser Zeit ein (…)-jähriger Teenager gewesen sei. Das Pseu-
donym habe ihm die Freiheit gegeben zu schreiben, was er denke. Er habe
starke Angst gehabt, erkannt und verurteilt zu werden, wenn er seinen rich-
tigen Namen angeben würde. Dies sei angesichts des strikten Vorgehens
der iranischen und afghanischen Behörden gegen Blogger verständlich. Er
habe ein weibliches Pseudonym gewählt, da er dadurch eine grössere Auf-
merksamkeit erregt habe und ihm so viel mehr Leute schreiben würden.
Der Text sei eingereicht worden, um seinen Abfall vom islamischen Glau-
ben aufzuzeigen. Es sei nie behauptet worden, dass das Veröffentlichen
eines islamkritischen Textes an sich die Flüchtlingseigenschaft begründe.
Er habe die gelesenen Bücher im PDF-Format auf CDs gespeichert, wes-
halb die Titel ihm weniger präsent seien, als wenn die Bücher im Regal
stehen würden. Bezüglich der Augenoperation sei festzuhalten, dass im
Iran 1,5 Millionen Afghanen lebten, welche sich illegal aufhalten würden.
Die Augenoperation habe weniger als Fr. 300.– gekostet, was er durch Ge-
legenheitsjobs verdient habe. Aus der Augenoperation lasse sich somit
nicht schliessen, er werde durch seine Familie unterstützt. Der Cousin, wel-
cher ihm die Tazkira besorgt habe, wisse nicht, dass er sich nicht an die
muslimischen Riten halte, und könne ihn auch nicht weiter unterstützen.
Auf seinem Facebookprofil seien zahlreiche Hinweise über seine Identität
vorhanden. Zum Beispiel würden sich zwei Videos finden, welche er pro-
duziert und hochgeladen sowie mit seinem Vornamen unterschrieben
habe. In einem weiteren Video richte er einen Dank an die (…). Zudem
habe er auch über dieses Profil Fotos von sich an Bekannte geschickt. Aus
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Seite 11
den eingereichten Schreiben von Islamwissenschaftlern und anderen Be-
kannten könne zusätzlich sein Abfall vom islamischen Glauben entnom-
men werden. Es könne nicht von ihm verlangt werden, Kritik an anderen
zu unterlassen. So gelte bezüglich der Religion, dass wenn sich jemand
aufgrund seiner Überzeugung und Persönlichkeit verpflichtet fühle, aktiv zu
missionieren, und deswegen Verfolgung zu befürchten habe, dies Teil sei-
ner im flüchtlingsrechtlichen Sinne geschützten Eigenart sei. Dies müsse
auch für Agnostiker und Atheisten gelten. Er mache den Islam verantwort-
lich für alles Übel, das in Afghanistan herrsche. Der Islam sei für ihn eine
komplett unlogische, widersprüchliche und rückständige Religion. Er fühle
sich aufgrund seiner fehlenden Toleranz verpflichtet, seine Meinung kund-
zutun. und sei zudem stolz darauf, in der Schweiz einen Muslim überzeugt
zu haben, sich vom Islam zu befreien. Bei anderen habe er Zweifel wecken
können. In Afghanistan müsse er sich nicht nur vor staatlicher, sondern
auch vor privater Verfolgung fürchten. Auch was das Leben in Grossstäd-
ten angehe, könne der Meinung des BFM nicht gefolgt werden. Auch in
Grossstädten wie Kabul und Herat werde keine Kritik am Islam toleriert und
der neue Präsident vertrete eine strenge Linie bezüglich Apostasie und
Blasphemie.
4.5 Im Schreiben vom 5. November 2015 ergänzte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den letz-
ten Jahren weiter verschlechtert. Er sei zudem als Hazara besonders ge-
fährdet, da diese von den Taliban gezielt entführt und getötet würden. Auch
das Risiko, von Privaten aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, habe
zugenommen, zumal er sich äusserst kritisch zum Islam und insbesondere
zum Koran äussere. Im Sommer 2015 habe er mit anderen Afghanen ein
Gespräch über den Islam und Religion geführt. Der Grossteil der anwesen-
den Personen sei stolz auf den Islam gewesen, was er und sein atheisti-
scher Kollege nicht hätten akzeptieren können. Aus der Diskussion sei ein
Streit entfacht, worauf sich sein soziales Netzwerk verringert habe. Afgha-
nische Staatsangehörige würden ihn meiden und er habe nur noch mit vier
bis fünf Leuten Kontakt. Somit wisse einerseits die afghanische Gemein-
schaft in der Schweiz über seine Einstellung Bescheid, andererseits zeige
der Vorfall, dass er nicht fähig sei, seine inneren Überzeugungen für sich
zu behalten, sobald es zu einem Gespräch über Religion komme. Er emp-
finde ein grosses Bedürfnis, religiösen Personen zu widersprechen und
ihnen die Mängel und Ungereimtheiten ihrer Religion aufzuzeigen. Er sei
ferner erneut auf Facebook als Ketzer beschimpft und bedroht worden. Zu-
dem befinde er sich seit kurzem in psychiatrischer Behandlung.
D-4952/2014
Seite 12
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde lediglich die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seines Abfalls vom Islam
beziehungsweise seiner Weltanschauung und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht kann dementsprechend
darauf verzichten, sich mit seinen Vorfluchtgründen auseinanderzusetzen.
Somit sind für das vorliegende Verfahren einzig die Apostasie und die
Frage des geltend gemachten Agnostizismus im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen von Belang.
5.2 Im Nachfolgenden wird vom Bundesverwaltungsgericht Atheismus als
Weltanschauung, die die Existenz (eines) Gottes verneint beziehungs-
weise bezweifelt, Agnostizismus als Weltanschauung, nach der die Mög-
lichkeit einer Existenz des Göttlichen beziehungsweise Übersinnlichen ra-
tional nicht zu klären ist, also weder bejaht noch verneint wird, und Aposta-
sie als Abfall vom Glauben definiert (vgl. Meyers grosses Standardlexikon,
Bd. 1, 1982 zu Atheismus, Agnostizismus und Apostasie; Meyers grosses
Universallexikon, Bd. 1, 1991, zu Atheismus, Agnostizismus und Apostasie;
Duden zu Atheismus, Agnostizismus und Apostasie, /rechtschreibung/Atheismus >,
schreibung/Agnostizismus>;
sie>, jeweils zuletzt besucht am 2. Mai 2017).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ille-
gales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einrei-
chung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaat-
lichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG),
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28,
beide mit weiteren Hinweisen).
D-4952/2014
Seite 13
6.
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der Abfall des Beschwerdeführers
vom Islam als glaubhaft erachtet werden kann.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten
Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale
Element einer Asylgesuchsprüfung in diesem Bereich dar. Aufgrund des
ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung
denn auch besonders heikel und schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit
kann – im Vergleich zu anderen Asylvorbringen – praktisch nur anhand der
eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebe-
nenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie
Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater
Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusam-
men mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, ver-
D-4952/2014
Seite 14
mögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu ma-
chen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aus-
sagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund
ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und –
gegebenenfalls – zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine
lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf in-
nere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus.
In den Befragungen während des Asylverfahrens können offene Fragen
zum (familiären) Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit
Hinblick auf die damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der
ursprünglichen Religion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigent-
lichen Konversion, Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen
Religion und deren Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese
innere Überzeugung geben. Dabei müssen aber immer die persönlichen
Umstände, wie der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund, be-
sonders berücksichtigt werden. Zudem ist in diesem speziellen Kontext der
offenen Fragestellung und der freien Erzählung über das innere Vorgehen
gegenüber Wissensfragen mehr Gewicht beizumessen. Das nicht sofortige
Geltendmachen der Konversion in den Befragungen muss nicht zwingend
gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen, wenn diese Ver-
spätung durch besondere Umstände erklärt werden kann. In Fällen – wie
dem vorliegenden – einer Apostasie ohne Zuwendung zu einem neuen
Glauben fällt auf, dass sich die Glaubhaftigkeitsprüfung zusätzlich er-
schwert, da lediglich der Abfall von einem Glauben, jedoch nicht die Zu-
wendung zu einem neuen Glauben (und somit das diesbezügliche Wissen)
beschrieben werden kann (vgl. BERLIT/DOERIG/STOREY, Credibility Asses-
sement in Claims based on Persecution for Reasons of Religious Conver-
sion and Homosexuality: A Practitioners Approach, in: International Journal
of Refugee Law, 2015, Vol. 27, No. 4, S.655 ff.; Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on International
Protection: Religion-Based Refugee Claims under Article 1 A (2) of the
1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refu-
gees, HCR/GIP/04/06, 28. April 2004, Ziff. 28 ff.).
6.3 In casu fällt bei der Durchsicht der Akten zunächst auf, dass der Be-
schwerdeführer in der Tat bereits auf dem Personalienblatt seine religiöse
Haltung schriftlich klar mit "Believe in God but not religious" (vgl. act. A1)
kundtat. Diese Umschreibung bei der Ausfüllung eines rudimentären For-
mulars unter der Rubrik „Religion“ ist aussergewöhnlich und weist auf eine
eingehende Auseinandersetzung mit dem Thema hin. In der folgenden Be-
fragung wurde allerdings darauf nicht weiter eingegangen, sondern unter
D-4952/2014
Seite 15
Religion "Schiite" ohne weiteren Kommentar oder explizite Nachfrage no-
tiert (vgl. A6 S. 3). Dies ist jedoch bei einer Befragung zur Person nicht
unüblich und im Sinne des nicht formellen Austritts des Beschwerdeführers
aus dem Islam auch korrekt. Diese Umstände lassen aber die Schilderung
des Beschwerdeführers, dass er sich aufgrund des summarischen Charak-
ters der Befragung und der diesbezüglichen Suggestivfrage des Überset-
zers nicht getraut habe, anders als erwartet zu antworten, weshalb es zu
dieser Protokollierung gekommen sei, durchaus möglich erscheinen (vgl.
A15 F85). Insgesamt wurden die Fragen bezüglich der Gesuchsgründe in
der Befragung stark auf die Vorfluchtgründe und somit auf die Gründe für
die Ausreise aus Afghanistan fokussiert. Bei der Frage bezüglich der be-
fürchteten Nachteile bei einer Rückkehr nach Afghanistan sprach der Be-
schwerdeführer von einer Angst vor Diskriminierung, was ein Hinweis auf
seine Abkehr vom Islam darstellen kann, da er in seinen vorangehenden
Schilderungen nicht auf erlebte Diskriminierungsvorfälle in Afghanistan
aufmerksam machte. Auf Nachfrage und Präzisierung dieser Aussage
wurde jedoch verzichtet (vgl. A6 S. 10). Somit sind entgegen der Meinung
der Vorinstanz bereits in dieser ersten Phase des Asylverfahrens Hinweise
zu seiner Apostasie vorhanden, weshalb nicht von einem Nachschub ge-
sprochen werden kann. In der Anhörung machte der Beschwerdeführer
denn auch bei der ersten – indessen allgemein gehaltenen – Frage nach
seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf seinen
Glaubensabfall aufmerksam (vgl. A15 F79). An dieser Stelle ist anzufügen,
dass der Beschwerdeführer auch seine Lebensgeschichte als Flüchtling im
Iran, den Zwang zur Kinderarbeit, sein starkes Bedürfnis nach Bildung trotz
Widrigkeiten, die Gewalttätigkeit des Vaters, die Rückkehr nach Afghanis-
tan und die dortigen Ereignisse samt Überfall sehr anschaulich, gespickt
mit Realkennzeichen und ohne Übertreibungen zu schildern vermochte.
Dies gilt ebenfalls für die Schilderungen bezüglich seiner Überlegungen
und Empfindungen, welche ihn zum Abfall vom Islam gebracht haben, wel-
che ebenfalls substanziiert, detailliert und nachvollziehbar ausfallen. Dabei
fällt auf, dass er unumwunden zugab, er habe sich erst im Iran, nach der
Flucht vor seinem Vater, und nicht bereits in Afghanistan vom Islam abge-
wandt. Zudem schilderte er, dass die Abwendung vom Islam sich allmäh-
lich ereignet habe (vgl. A15 F80 f.). Er vermochte neben den auslösenden
Gründen auch befürchtete sowie erlebte Reaktionen in seinem unmittelba-
ren Umfeld beziehungsweise seiner Familie nachvollziehbar darzustellen.
Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass der Beschwerdeführer anfangs
seine Suche nach einer alternativen Religion insbesondere dem Christen-
tum beschrieb (vgl. A15 F91), um im späteren Verlauf des Verfahrens aus-
zuführen, nach intensivem Studium bezeichne er sich nun als Agnostiker.
D-4952/2014
Seite 16
Er vermochte dabei seine entsprechenden Gründe und Überlegungen
überzeugend aufzuzeigen. Der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung
im Zusammenhang mit seiner Apostasie nicht viele Bücher aufzählen
konnte, welche er dazu gelesen habe, ist – entgegen der Argumentation
der Vorinstanz – nicht als entscheidender Hinweis für die Unglaubhaftigkeit
der Aussagen zu werten, sondern ihm ist im Gesamtkontext der Stresssi-
tuation der Anhörung ein gewissen Verständnis entgegenzubringen (vgl.
A15 F87). Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei der
Aufzählung der Bücher unterbrochen und ihm eine Weiterführung dersel-
ben nicht explizit ermöglicht wurde. Zudem sprach er – entgegen der Be-
hauptung der Vorinstanz – von mehreren Büchern, wobei ihm zwar der Au-
tor des zweiten Buches nicht einfiel, er dieses jedoch inhaltlich zu beschrei-
ben vermochte, was ein klares Indiz für seinen eigenen inneren Prozess
darstellt (vgl. A15 F87). An dieser Stelle ist darüber hinaus darauf hinzu-
weisen, dass es zwischen dem Befrager und dem Beschwerdeführer of-
fenbar zu diversen Unstimmigkeiten bezüglich der Schwerpunkte in den
Erzählungen kam (vgl. A15 F51 f., F72 ff., F78, F88 ff., F98 ff., F105 f.),
weshalb die Führung der Anhörung für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen nicht als ideal bezeichnet werden kann. Aus diesem Grund
kommt den zahlreichen Stellungnahmen von privaten Drittpersonen in der
Schweiz auch besondere Bedeutung zu. Dabei handelt sich um ver-
schiedenste Personen aus dem näheren und weiteren Umfeld des Be-
schwerdeführers, welche alle persönliche Erlebnisse mit dem Beschwer-
deführer und seine zumindest kritische Haltung gegenüber dem Islam be-
schreiben.
6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurtei-
lende Apostasie entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen,
höher ist als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende – Möglich-
keit, sie sei vom Beschwerdeführer zum Teil bloss erfunden worden. Bei
einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für
die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Ele-
mente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien klar (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2).
7.
D-4952/2014
Seite 17
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner Abkehr vom Islam ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich trotz seiner Besuche der
christlichen Gottesdienste nicht als Christ, sondern als Agnostiker bezeich-
net (vgl. Beschwerdeschrift S. 5). Ob es sich beim Beschwerdeführer tat-
sächlich um einen Agnostiker, einen Atheisten oder lediglich um einen
Apostaten handelt, kann angesichts der im vorliegenden Verfahren letztlich
gleichen Rechtsfolgen offengelassen werden.
7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staat-
lichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person ei-
ner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1.1, 2010/28 E. 3.3.1.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5, jeweils
mit weiteren Hinweisen).
7.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
D-4952/2014
Seite 18
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
7.4 Gemäss den einschlägigen UNHCR-Richtlinien kann eine Verfolgung
aufgrund der Religion auf drei verschiedenen Elementen beruhen: Erstens
auf dem Glauben einer Person, wobei theistische, atheistische und nicht-
theistische Überzeugungen erfasst sind, solange diese Überzeugungen o-
der Werte das Göttliche, eine endgültige Realität oder das spirituelle
Schicksal der Menschheit betreffen. Zweitens kann Religion weniger durch
den individuellen Glauben betroffen sein, sondern mehr als Identität
dadurch, dass eine Person als Teil einer Gemeinschaft betroffen ist, die
durch einen gemeinsamen Glauben oder gemeinsame Rituale
oder Traditionen definiert wird. Drittens kann Religion als eine Lebensart
betroffen sein, wenn sich die religiösen Überzeugungen darin äussern, wie
sich Personen gegenüber ihrer Umwelt verhalten (z.B. durch Kleiderregeln,
religiöse Praktiken, Feiertage oder Essensvorschriften). Geschützt ist auch
das Recht, einer Religionsgemeinschaft nicht anzugehören oder einen
Glauben nicht zu besitzen; das heisst, ohne Glauben zu leben oder einen
Glauben zu haben, der ausdrücklich den Glauben an einen Gott ablehnt
(vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.4 mit weiteren Hinweisen).
7.5
7.5.1 Nachfolgend ist die aktuelle Lage in Afghanistan bezüglich der Reli-
gionsfreiheit mit Fokus auf Agnostiker und Agnostikerinnen respektive
Atheisten und Atheistinnen näher zu beleuchten. Dabei ist darauf aufmerk-
sam zu machen, dass es sehr wenige öffentliche Informationen zu Atheis-
ten/Atheistinnen und Nicht-Gläubigen in Afghanistan gibt. Auch Quellen,
welche sich mit Religion, religiösen Minderheiten und Apostasie in Afgha-
nistan auseinandersetzen, enthalten meist keine expliziten Informationen
zu Atheismus oder Nicht-Gläubigen (vgl. Landinfo, Afghanistan: Ateister,
26. August 2014, /asset/2956/1/2956_1.pdf, zuletzt be-
sucht am 3. Mai 2016). Somit muss vorliegend in erster Linie auf die Be-
richte bezüglich Apostasie und Konversion zurückgegriffen und daraus
Rückschlüsse auf Agnostiker und Agnostikerinnen respektive Atheisten
und Atheistinnen gezogen werden.
7.5.2 Gemäss der afghanischen Verfassung können Gläubige anderer Re-
ligionen als des Islams ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen
frei ausüben. Jedoch bezeichnet die afghanische Verfassung den Islam
gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimmt, dass keine
D-4952/2014
Seite 19
andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen
dürfe. Die afghanische Bevölkerung ist denn auch überwiegend islamisch
und die Gesellschaft ist sehr konservativ eingestellt. Die Gerichte haben
sich an die Hanafi-Rechtslehre der Scharia zu halten, wenn weder das
Strafgesetz noch die Verfassung zu einem bestimmten Verbrechen eine
Norm enthält. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht
als Straftat definiert, fällt jedoch nach afghanischer Rechtsauffassung unter
die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut Strafge-
setzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Damit wird Aposta-
sie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine
Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche
gesetzlich definiert ist. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen
lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen
und Männer enthauptet werden. Wird die Todesstrafe nicht verhängt, sind
die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen
Konsequenzen aber äusserst hart: Volljährigen Männern sowie Frauen
über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht in-
nerhalb von drei Tagen widerrufen, drohen unter anderem die Annullierung
der Ehe und die Enteignung ihrer Grundstücke und Eigentümer. Ausser-
dem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen
werden und ihre Arbeit verlieren. Zwar gab es im Verlauf des Jahres 2015
von offizieller Seite keine Verurteilungen für Apostasie. Dies mag aber auch
damit zusammenhängen, dass es nur wenige öffentliche Konversionen
gibt. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen wird jedoch ver-
folgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht. Die soziale Kon-
trolle und der soziale Druck in Afghanistan sind dabei gross. Afghanische
Familienbande sind sehr stark und werden grosszügiger begriffen,
wodurch Missgunst und familiäre Konflikte auch dazu führen können, dass
die Konversion in einem breiten Umfeld bekannt wird. Zwar ist das Be-
kanntwerden in städtischen Gebieten wegen der grösseren Anonymität we-
niger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist es für eine Per-
son auch dort nicht einfach, die Konversion und somit den Abfall vom Islam
gänzlich geheim zu halten (vgl. UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Af-
ghanistan, 6. August 2013, ;
United States Department of State, 2014 Report on International Religious
Freedom – Afghanistan, 14. Oktober 2015, j/drl/rls/irf/2014/sca/238488.htm >; Freedom House, Freedom in the World
2015 – Afghanistan, 28. Januar 2015, 298953/435505_de.html >; Landinfo, a.a.O.; U.S. Commission on Interna-
D-4952/2014
Seite 20
tional Religious Freedom [USCIRF], 2015 Country Reports: Tier 2; Afghan-
istan, 30. April 2015, %202015.pdf >; British Broadcasting Corporation [BBC], Controversy of
apostasy in Afghanistan, 14. Januar 2014, asia-25732919 >; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Lage
der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Au-
gust 2011, Herkunftslaenderinformationen/lage-religionsgemeinschaft-islamische-la-
ender-2011-08.pdf?__blob=publi cationFile >; jeweils zuletzt besucht am
2. Mai 2017).
7.5.3 Die Situation für Atheisten und Atheistinnen wird verschiedentlich so-
gar als noch schlimmer als jene von Konvertiten bezeichnet. Zwar sind sie
nicht einfach identifizierbar, weshalb es grundsätzlich möglich sein kann,
dass – wenn der Abfall vom Islam nicht in der Öffentlichkeit gezeigt und
dem Islam gegenüber Respekt gezollt wird – sie grundsätzlich nicht behel-
ligt werden. Im sogenannten Global Atheism Index for 2012 belegt Afgha-
nistan zusammen mit Ghana, Tunesien, Aserbaidschan, Irak, Vietnam und
Malaysia den letzten Rang. Dabei wurden 1031 Personen befragt: 83%
gaben an, eine religiöse Person zu sein, 15% bezeichneten sich als nicht
religiös, 2% antworteten nicht auf die Frage respektive gaben an, dies nicht
zu wissen, 0% bezeichneten sich als überzeugte Atheisten (vgl. Internatio-
nal Humanist and Ethical Union [IHEU], Freedom of Thought 2014, 10. De-
zember 2014, JLblBMbjBxd0E/view?usp=sharing >; Landinfo, a.a.O.; Worldwide Inde-
pendent Network/Gallup International Association [WIN/GIA], Global Index
of Religiosity and Atheism – 2012, undatiert, les/news/ 14/file/14.pdf >; jeweils zuletzt besucht am 2. Mai 2017). Im Jahr
2014 wurde ferner einem jungen Atheisten, welcher sich bereits in seiner
Kindheit vom Islam abgewandt hatte, in Grossbritannien Asyl gewährt. Da-
bei wurde auf die grosse Rolle des Islam in der afghanischen Gesellschaft
sowie die Ahndung der Konversion mit der Todesstrafe verwiesen (vgl.
BBC, Atheist Afghan granted religious asylum in UK, 14. Januar 2014,
, zuletzt besucht am 2. Mai 2017).
7.5.4 An dieser Stelle sind kurz einige Einzelfälle zur Komplettierung des
Gesamtbildes zu erwähnen:
– Im März 2015 wurde eine junge Frau mitten in Zentrum von Kabul von
einem Mob zu Tode geprügelt, da sie beschuldigt wurde, einen Koran
verbrannt zu haben, was sich später als blosses Gerücht respektive
D-4952/2014
Seite 21
Falschmeldung herausstellte. Das Gerücht sei verbreitet worden, weil
die Frau die gängige Auslegung des Korans in Frage stellte. Die Polizei
hat die Frau während der Attacke nicht beschützt (vgl. Afghanistan Ana-
lysts Network [AAN], The Killing of Farkhunda (2): Mullahs, feminists
and a gap in the debate, 29. April 2015, /the-killing-of-farkhunda-2-mullahs-feminists-and-a-gap-in-
the-debate/ >, zuletzt besucht am 2. Mai 2017).
– Im Jahr 2013 wurden zwei Personen wegen Blasphemie angeklagt,
wobei nur wenige Informationen an die Öffentlichkeit gelangten. So ist
lediglich bekannt, dass eine Person zu zehn Jahren Haft verurteilt wor-
den war, schliesslich jedoch Beschwerde eingelegt werden konnte.
Weitere Informationen zu diesen Verfahren und den Anschuldigungen
sind nicht verfügbar (vgl. United States Department of State, 2013 Re-
port on International Religious Freedom - Afghanistan, 28. Juli 2014,
, zuletzt be-
sucht am 2. Mai 2017)
– Im Jahr 2006 erhielt ein Staatsangehöriger Afghanistans in Italien Asyl,
nachdem dieser aufgrund seiner Konversion zum Christentum zum
Tode verurteilt, jedoch auf internationalen Druck hin freigelassen wor-
den war (vgl. BBC, Controversy of apostasy in Afghanistan, a.a.O.).
– Ein anonymer Atheist aus Afghanistan beschrieb seine Situation dahin-
gehend, dass er seine atheistischen Überzeugungen nicht frei äussern
könne. Würden die Leute von seiner Überzeugung wissen, hätte er
keine Zeit, vor der Strafe bei den Behörden Schutz zu suchen. Auch
seine Familie gebe ihm keinen Schutz. Seine Überzeugung könne er
lediglich im Internet und insbesondere auf den sozialen Medien mit an-
deren Gleichgesinnten teilen, wobei er aber ein Pseudonym verwenden
müsse (vgl. IHEU, a.a.O.).
7.5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die in Afghanistan ange-
drohten Strafen für Apostasie sowohl in gesellschaftlicher wie auch in straf-
rechtlicher Hinsicht als sehr hoch zu bezeichnen sind und sogar eine Ent-
hauptung angeordnet werden kann. Dass es im Jahr 2015 zu keinen Ver-
urteilungen gekommen ist, hängt auch mit der äusserst konservativen und
islamisch eingestellten Gesellschaft zusammen, weshalb es kaum zu öf-
fentlichen Apostasien vom Islam kommt. Die Situation muss für Atheisten
und Atheistinnen als zusätzlich verschärft bezeichnet werden. Aufgrund
des bisher Gesagten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Personen,
D-4952/2014
Seite 22
deren Apostasie öffentlich bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor
Nachteilen haben. Die angedrohten Verfolgungsmassnahmen vermögen
aufgrund der Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit die
Schwelle der Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
klar zu erreichen.
7.6
7.6.1 Es stellt sich indessen weiter die Frage, ob und inwieweit von einer
Person vernünftigerweise erwartet werden kann, die drohende Verfolgung
durch das eigene Verhalten abzuwenden. So ist in casu genauer zu be-
leuchten, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich einer
Verfolgungsgefahr durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem er seine
Apostasie verheimlicht beziehungsweise seine agnostische Meinung in Af-
ghanistan zurückhält und sich entgegen seiner Überzeugung gemäss den
islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhält, oder ob
ein solches Verhalten für ihn persönlich zu einem unerträglichen psychi-
schen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde.
7.6.2 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung
beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Ei-
genschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus,
dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in
welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft
entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch
eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gra-
vierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entde-
ckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person
stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist,
ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht
entdeckt zu werden (in diesem Sinne auch Urteil des EuGH vom 5. Sep-
tember 2012 C-71/11 und C-99/11 Y und Z [Religion], Rn. 62; ferner
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 174 f.; ANNA LÜBBE, Verfolgungsvermei-
dende Anpassung an menschenrechtswidrige Verhaltenslenkungen als
Grenze der Flüchtlingsanerkennung?, in: Zeitschrift für Ausländer- und
Asylrecht [ZAR], 2012, S. 9 f.; CARONI ET. AL., Migrationsrecht, 3. Aufl.
2015, S. 258 f.)
7.7
7.7.1 Wie unter E. 7.5 bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer im Falle des Bekanntwerdens seiner agnostischen
D-4952/2014
Seite 23
Überzeugungen respektive seiner Apostasie ernsthafte Nachteile bis hin
zum Tod drohen können. So nimmt der Beschwerdeführer nicht nur eine
kritische Haltung gegen den Islam ein, indem er diesen als das Übel vieler
Probleme in Afghanistan beschreibt, sondern widersetzt sich auch aus-
drücklich grundsätzlichen islamischen Sitten, Gebräuchen und Glaubens-
regeln. Aufgrund dieser in Afghanistan nicht geduldeten Weltanschauung
besteht daher einerseits die Gefahr des Entzugs von Eigentum und seiner
zivilen Rechte, Haft oder gar die Todesstrafe von staatlicher Seite. Gefahr
droht aber auch vom direkten privaten Umfeld, in dem sich der Beschwer-
deführer bewegen müsste. So kam es in der Vergangenheit auch zu Über-
griffe mit Todesfolge von privaten Dritten, vor denen kaum genügend staat-
licher Schutz besteht. Damit kann festgesellt werden, dass die drohenden
Nachteile bei Bekanntwerden seiner Weltanschauung zweifelsohne die für
die Begründung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität errei-
chen.
7.7.2 Bereits in der Schweiz wird der Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen aufgrund seines kritischen Wesens und seiner extrovertierten
Art von der afghanischen Diaspora gemieden. In Afghanistan wäre der Be-
schwerdeführer jedoch gezwungen, sich tagtäglich den islamischen Riten
anzupassen und diese – zum Schutz seines Lebens und seiner Freiheit –
ebenfalls zu befolgen. Zwar ist nicht ganz auszuschliessen, dass es dem
Beschwerdeführer in der Anonymität einer Grossstadt gelingen könnte, die
religiösen Regeln wie das Fasten und das regelmässige Beten einigerma-
ssen ungefährdet ausser Acht zu lassen. So gibt es offensichtlich in den
Grossstädten von Afghanistan durchaus auch Personen, die sich nicht
streng an die religiösen Regeln halten. Hier würde sich aber wohl die Frage
stellen, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Anonymität einer
Stadt zuzumuten wäre, könnte er doch diesfalls eben nicht, wie bei Rück-
kehrenden nach Afghanistan gefordert, auf ein bestehendes Beziehungs-
netz zurückgreifen. Ausserdem müsste er sich aber bei jeglichen seiner
Äusserungen und Tätigkeiten im Alltag äusserst vorsichtig und bedacht
verhalten. Eine unbedachte Äusserung beispielsweise während eines
harmlos erscheinenden Gesprächs über die Freizeitgestaltung unter
Freunden könnte den Beschwerdeführer bereits in ernsthafte Gefahr brin-
gen. Ein Verheimlichen wird demnach auch dadurch praktisch verunmög-
licht, als es für den Beschwerdeführer nur schwer erkennbar sein dürfte,
welches Verhalten ihn entlarven würde. Daher würde der Beschwerdefüh-
rer zum Führen eines Doppellebens quasi gezwungen werden beziehungs-
weise müsste er auf soziale Kontakte, ob freundschaftlicher oder berufli-
D-4952/2014
Seite 24
cher Art, weitgehend verzichten. Auch bei jeglichem Kontakt mit den Be-
hörden, zum Beispiel bei einer Heirat oder einer Ausstellung einer Tazkira,
müsste der Beschwerdeführer darauf achten, seinen Abfall vom islami-
schen Glauben geheim zu halten (vgl. United States Department of State,
2014 Report on International Religious Freedom – Afghanistan, a.a.O).
Auch in der privaten Sphäre könnte sich der Beschwerdeführer nicht ge-
mäss seiner Überzeugung verhalten, geht doch ein erhebliches Risiko, ver-
raten zu werden, auch vom Familienverband aus.
7.7.3 Damit kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu zum Schluss,
dass das tagtägliche und riskante Verstecken und Verleugnen seiner inne-
ren Überzeugung im Kontext der konservativ und religiös geprägten Ge-
sellschaft Afghanistans insbesondere in Anbetracht des persönlichen Pro-
fils des Beschwerdeführers als unerträglicher psychischer Druck im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Da die befürchteten Nachteile
sowohl von privaten Dritten als auch von den afghanischen Behörden aus-
gehen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren
innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Apostasie nach der Ausreise aus Afghanistan die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) erfüllt. Da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe han-
delt, bleibt er vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54 AsylG).
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
10.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der
Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich daher wegen dro-
hender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement
(Art. 5 AsylG) als unzulässig.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern
1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 sind
aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und das
Staatssekretariat anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläu-
fig aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 5. Novem-
ber 2015 eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen
Gesamtaufwand von 13.95 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 300.– zuzüglich Fr. 44.65 Auslagen ausweist. Der in der Kostennote
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ausgewiesene Aufwand ist jedoch nicht vollumfänglich angemessen und
entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2150.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dementsprechend wird die Entschä-
digung für die gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2150.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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