B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4952/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt,
ammann + rosselet rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…);
Revision; Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018.
D-4952/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch vom 23. Dezember 2013 ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung seines Asylentscheides hielt das SEM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Dieser habe wider-
sprüchliche Angaben zur Dauer der Tätigkeit für die B._______, zu seinem
Vorgesetzten bei dieser Organisation und zum Ausreisegrund gemacht,
und seine Angaben zur Anstellung bei der B._______ – kein Arbeitsvertrag,
keine Quittierung des Erhalts einer Kalaschnikov – seien nicht nachvoll-
ziehbar und damit realitätsfremd. Die Tätigkeit für die B._______ könne
ihm nicht geglaubt werden. Zum Angriff der Taliban auf einen Konvoi, bei
dem drei Kollegen getötet worden seien und er habe fliehen können, habe
er nur sehr vage und allgemeine Aussagen gemacht. Dass er den geltend
gemachten Anschlag sowie weitere Angriffe der Taliban selbst erlebt habe,
könne ihm nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen, er habe als Soldat in
der afghanischen Armee gedient, erachtete das SEM als nachgeschoben,
und den eingereichten Beweismitteln sprach es einen Beweiswert ab. So-
dann bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Kabul als zulässig, zumutbar und möglich.
A.b Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies eine gegen diese Verfü-
gung erhobene, auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Be-
schwerde mit Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 ab.
Dabei legte des BVGer im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dar, weshalb davon auszugehen sei, dass der Be-
schwerdeführer versuche, die Dauer seines tatsächlichen Aufenthalts in
Kabul und sein dortiges Beziehungsnetz zu verschleiern, und weshalb sein
familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kabul grösser sei als er angebe
und das SEM in der angefochtenen Verfügung angenommen habe. Aus
den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass neben
C._______ und D._______ je nach dem jeweiligen Arbeitsort auch
E._______ und F._______ bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt hätten
beziehungsweise immer noch dort lebten. Es sei davon auszugehen, dass
er aus einer wohlhabenden Familie stamme, er selbst in Kabul gelebt und
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gearbeitet habe und er entgegen seinen Angaben in Kontakt mit seiner Fa-
milie stehe (vgl. für die Einzelheiten Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018
E. 7.3).
B.
B.a Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter in der
Folge beim SEM am 23. Mai 2018 eine als „Mehrfachgesuch beziehungs-
weise Gesuch um Wiedererwägung“ bezeichnete Eingabe ein, in der um
Asylgewährung, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht
wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung (Vollzugsaussetzung) und der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 sei aufgrund
von Übersetzungsfehlern in den Befragungen, welche nicht berücksichtigt
worden seien, fehlerhaft. Zudem sei eine Neubeurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft angezeigt, da sich der Beschwerdeführer durch seine ehema-
lige Anstellung bei der Armee zur Zielscheibe der Taliban oder anderer
Gruppierungen gemacht habe, und er aufgrund dieses Profils die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Ferner würden aufgrund seiner familiären und ge-
sundheitlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Afgha-
nistan neue Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Seit dem Urteil
des BVGer vom 10. April 2018 sei er stark suizidgefährdet und auch seine
familiäre Situation habe sich seither stark verändert. Er habe keine Ver-
wandten mehr in Kabul, was vom BVGer nicht berücksichtigt worden sei.
B.b Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters das BVGer mit weitgehend identischer Begrün-
dung um Revision des Urteils D-915/2016 vom 10. April 2018.
B.c Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 erhob das SEM vom Beschwerdefüh-
rer einen bis zum 19. Juni 2018 zu zahlenden Gebührenvorschuss mit der
Androhung, auf das Wiedererwägungsgesuch werde ansonsten nicht ein-
getreten.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Rahmen des Revisionsver-
fahrens D-3456/2018 nicht aus. Die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden
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abgewiesen, und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. Juli
2018 einen Kostenvorschuss von 1500.– einzuzahlen, verbunden mit der
Androhung, ansonsten werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
B.e Mit Abschreibungsentscheid D-3456/2018 vom 23. Juli 2018 schrieb
das BVGer das Revisionsverfahren als durch Rückzug gegenstandslos ge-
worden ab, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieses
mit Eingabe vom 19. Juli 2018 zurückgezogen hatte.
B.f Das SEM behandelte die Eingabe vom 23. Mai 2018 als Wiedererwä-
gungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – eröffnet
am 31. Juli 2018 – ab. Es stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit
des negativen Asylentscheids vom 22. Januar 2016 fest. Das Gesuch um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab;
es erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, diese sei durch den
am 11. Juni 2018 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die mit dem Antrag
auf Asylgewährung verbundenen Gründe seien nicht neu. Vielmehr würden
die gleichen Gründe wie im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, näm-
lich dass der Beschwerdeführer sich durch seine Anstellung bei der Armee
zur Zielscheibe der Taliban oder anderer Gruppierungen gemacht habe.
Mit den geltend gemachten Übersetzungsfehlern werde Kritik am rechts-
kräftigen Entscheid geübt. Ausserordentliche Rechtsmittel würden jedoch
nicht der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer verpassten Be-
schwerdefrist dienen. Die Vorbringen, wonach der Vollzug der Wegweisung
aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers sowie der allge-
meinen Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul nicht zu-
mutbar sei, seien bereits im ordentlichen Verfahren berücksichtigt worden.
Auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel betreffend die Sicher-
heitslage in Afghanistan würden an dieser Einschätzung nichts ändern.
Ebenfalls nicht neu sei die Darstellung, der Beschwerdeführer habe keine
Familienangehörigen mehr in Kabul. Dies sei bereits im ordentlichen Ver-
fahren und auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Die
familiäre Situation des Beschwerdeführers sei im Urteil des BVGer vom
10. April 2018 berücksichtigt worden. Der angebliche Tod eines Bruders
habe bereits vor dem Urteil des BVGer stattgefunden und hätte im ordentli-
chen Verfahren geltend gemacht werden können. Das auf die familiäre Si-
tuation bezogene Schreiben der Schwester G._______, in dem diese
scheibe, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Kabul habe, da-
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tiere vom 19. Mai 2018 und sei somit nach dem Urteil des BVGer entstan-
den. Dabei handle es sich nicht um ein erhebliches Beweismittel, sondern
um ein Gefälligkeitsschreiben eines Familienmitgliedes, welches keine Be-
weiskraft zu entfalten und somit auch keine veränderte Sachlage zu bele-
gen vermöge. Dies gelte ebenso für das undatierte Foto eines Toten, von
welchem behauptet werde, es sei der Bruder des Beschwerdeführers. Auf-
grund der Aufnahme werde weder klar, um wen es sich handle, noch wann
das Foto entstanden sei. Diese Beweismittel seien wiedererwägungsrecht-
lich nicht relevant. Eine Suizidgefährdung spreche zudem nicht grundsätz-
lich gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung, wenn beim Wegweisungs-
vollzug mit geeigneten Massnahmen einer Suizidhandlung entgegenge-
wirkt werde. Eine medikamentöse Dämpfung der suizidalen Tendenzen
könne bei der Rückführung des Beschwerdeführers ins Heimatland ge-
währleistet werden. Suizidalität sei kein völkerrechtliches Wegweisungs-
hindernis.
B.g Mit Schreiben des BVGer vom 17. August 2018 wurde dem Beschwer-
deführer eine mit Eingabe vom 15. August 2018 beim Gericht eingereichte
Todesbestätigung betreffend seine Brüder (inkl. Übersetzung) zurückgege-
ben, mit dem Hinweis, das Revisionsverfahren sei mit Entscheid vom
23. Juli 2018 abgeschrieben worden.
C.
C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. August 2018 liess der
Beschwerdeführer gegen die Entscheide des SEM vom 5. Juni 2018 und
vom 24. Juli 2018 beim BVGer Beschwerde erheben. Darin wird beantragt,
es seien die Verfügungen des SEM vom 5. Juni 2018 und 24. Juli 2018
aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter
sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem
beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dem Beschwer-
deführer zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in
der Schweiz abzuwarten und das Migrationsamt des Kantons H._______
anzuweisen, den Vollzug auszusetzen und auf allfällige weitere Vollzugs-
massnahmen zu verzichten, respektive diese zu unterlassen. Dem Be-
schwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren
und es sei ihm sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das Beschwer-
deverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhe-
bung allfälliger Kostenvorschüsse zu verzichten und ihm der Unterzeichner
als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Eingabe lagen meh-
rere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde)
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C.b Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte der Rechtsvertreter eine
Ergänzung zur Beschwerde vom 30. August 2018 ein, der ein Artikel aus
der Neuen Zürcher Zeitung vom 18. August 2018 beilag.
D.
D.a Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung, um Bewilligung, das Verfahren bis zum rechtskräftigen
Entscheid in der Schweiz abzuwarten zu können und um Anweisung an
das kantonale Migrationsamt, den Vollzug auszusetzen und auf allfällige
weitere Vollzugsmassnahmen zu verzichten, respektive diese zu unterlas-
sen, mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 ab. Er hielt fest, dass
der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung vollstreckbar sei. Des
Weiteren wies er auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab. Er forderte den Beschwerdeführer
auf, für das vorliegende Beschwerde- und Revisionsverfahren einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 3000.– einzuzahlen, unter der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde beziehungsweise das Revisions-
gesuch nicht eingetreten.
D.b Der Rechtsvertreter erkundigte sich mit Schreiben vom 11. Oktober
2018, ob der Kostenvorschuss im Falle eines Rückzugs des Revisionsge-
suchs auf Fr. 1500.– reduziert werde.
D.c Auf telefonische Nachfrage bestätigte das BVGer, der Kostenvor-
schuss würde sich auf die Hälfte reduzieren, falls das Revisionsgesuch in-
nerhalb der Frist zur Bezahlung desselben zurückgezogen würde.
D.d Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 zog der Beschwerdeführer das Re-
visionsgesuch durch seinen Rechtsvertreter zurück.
E.
Am 17. Oktober 2018 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts
ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.– einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 7
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am (Wiedererwägungs-)Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt
der Ausführungen unter Ziffer 7 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichterlichen
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
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Seite 8
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Zur Rechtsnatur der vorliegend zu behandelnden Sache ist einleitend
anzumerken, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren
eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde erhob. Die
Feststellung des SEM in der Verfügung vom 22. Januar 2016, wonach der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegweisung erwuchsen unange-
fochten in Rechtskraft. Gegenstand des Urteils des BVGer
D-915/2016 vom 10. April 2018 bildete einzig die Frage der Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs.
6.2 Für die Behandlung allfälliger Mehrfach-, Revisions- und Wiedererwä-
gungsgesuche bedeutet dies im Allgemeinen, dass ein „Mehrfachgesuch“
nur dann als solches entgegenzunehmen und materiell zu prüfen ist, wenn
Asylgründe geltend gemacht werden, die nach Abschluss des vorangegan-
gen Verfahrens eingetreten sind. Unbegründete oder wiederholt gleich be-
gründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c
Abs. 2 AsylG). Ein Gesuch um Revision des Urteils des BVGer D-915/2016
vom 10. April 2018 wäre hingegen nach den Regeln des BGG (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 121 – 128 BGG) zu behandeln und könnte einzig die Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagen, da das
BVGer die Frage der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Verfü-
gung der Wegweisung im Beschwerdeverfahren materiell nicht zu prüfen
hatte. Ein mit Revisionsgründen gemäss Art. 66 ff. VwVG bezüglich der un-
angefochten in Rechtskraft erwachsenen Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft, Asyl und Wegweisung begründetes qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch wäre wiederum erstinstanzlich genauso vom SEM zu prüfen,
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wie ein mit einer veränderten Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs begründetes Wiedererwägungsgesuch.
7.
Vor diesem Hintergrund hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe
geltend macht, sondern seine bereits im ordentlichen Asylverfahren vorge-
brachten Asylgründe wiederholt, nämlich dass er sich durch seine ehema-
lige Anstellung bei der Armee zur Zielscheibe der Taliban oder anderer
Gruppierungen gemacht habe. Die Auffassung des SEM, mit den geltend
gemachten angeblichen Übersetzungsfehlern, auf denen die ursprüngliche
Verfügung beruhe, werde Kritik am rechtskräftigen Entscheid geübt, ein
ausserordentliches Rechtsmittel diene jedoch nicht der Wiederaufnahme
des Verfahrens, ist zutreffend. Das SEM hat die Eingabe somit zu Recht
nicht als Mehrfach-, sondern als Wiedererwägungsgesuch behandelt.
8.
8.1 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht keine gegenüber der Situa-
tion bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 22. Ja-
nuar 2016 entscheidrelevant veränderte Sachlage, zumal der Beschwer-
deführer lediglich Sachumstände vorbringt, die er bereits im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens geltend gemacht hat respektive hätte geltend ma-
chen können. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
der Begründung abgelehnt, seine Asylvorbringen seien unglaubhaft.
Auch die mit der Beschwerde darstellungsgemäss durch das Oberkom-
mando der Sicherheitskräfte des Bezirks I._______ ausgestellte Todesbe-
stätigung für zwei seiner Brüder, ändert an dieser Einschätzung nichts. Da-
rin wird einerseits bestätigt, dass seine zwei Brüder C._______ und
E._______ am 10. Juli 2016 beziehungsweise am 9. August 2017 von Ta-
liban getötet worden seien, und andererseits erklärt, der Beschwerdeführer
habe für die B._______-Sicherheitskräfte gearbeitet und werde wie seine
zwei Brüder von den Taliban getötet, falls er nach Afghanistan zurückge-
schickt werde. Keine Region in Afghanistan sei sicher und es werde keine
Sicherheit für ihn von der örtlichen Polizei gewährleistet. Es ist jedoch un-
klar, wann dieses Dokument ausgestellt wurde und wie es in die Hände
des Beschwerdeführers, der von sich behauptet, er verfüge in Afghanistan
über kein familiäres Netz mehr, gelangt ist. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer im Revisionsverfahren D-3456/2018 die Einreichung der
nunmehr vorliegenden Todesbestätigung in Aussicht stellte, deutet sodann
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Seite 10
darauf hin, dass diese erst auf nachträgliches Betreiben des Beschwerde-
führers hin ausgestellt wurde, womit das Dokument als verspätet im Sinne
von Art. 66 Abs. 3 VwVG und damit nicht als Wiedererwägungsgrund zu
werten ist. Ausserdem geht aus der Todesbestätigung nicht hervor, ob die
darin enthaltene Erklärung, wonach der Beschwerdeführer für die
B._______ tätig gewesen sei, auf verifizierten eigenen Erkenntnissen des
Oberkommandos der Sicherheitskräfte des Bezirks I._______ beruht, wes-
halb das Dokument in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der diesbe-
züglichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unerheblich zu qua-
lifizieren ist.
8.2 Dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat stehen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Weg-
weisungshindernisse entgegen. Soweit auf die allgemeine Lage in Afgha-
nistan hingewiesen und in diesem Zusammenhang das Urteil D-915/2016
vom 10. April 2018 kritisiert wird, ist festzuhalten, dass die allgemeine Si-
cherheitslage betreffende Ereignisse, die sich vor dem 10. April 2018 zu-
getragen haben, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden
können. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit dem 10. April 2018
nicht dermassen signifikant verändert, dass heute von einer generellen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Kabul auszugehen
wäre. Insofern im Wiedererwägungsverfahren darzutun versucht wird, der
Beschwerdeführer habe in Kabul kein soziales Beziehungsnetz, ist darauf
hinzuweisen, dass im Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 einlässlich dar-
gelegt wurde, weshalb davon auszugehen sei, er versuche, die Dauer sei-
nes tatsächlichen Aufenthalts in Kabul und sein dortiges Beziehungsnetz
zu verschleiern, und weshalb anzunehmen sei, sein familiäres und soziales
Beziehungsnetz in Kabul sei grösser als er angebe, und das SEM in der
angefochtenen Verfügung angenommen habe, er aus einer wohlhabenden
Familie stamme und selbst in Kabul gelebt und gearbeitet habe, und er
entgegen seinen Angaben mit seiner Familie in Kontakt stehe (vgl. a.a.O.
E. 7.3). Ausserdem wurde in der im Rahmen des Revisionsverfahrens
D-3456/2018 erlassenen Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 dargelegt,
die im Revisionsgesuch geltend gemachte nachträglich erfahrene Tatsa-
che, wonach die Brüder C._______ und E._______ im Jahr 2016 respek-
tive im August 2017 verstorben und zwei weitere Brüder (…) gegangen
seien, weshalb er in Kabul über kein Familiennetz mehr verfüge, hätte be-
reits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kön-
nen. Es erscheine nicht glaubhaft, dass er dazu nicht in der Lage gewesen
sein solle, da nicht ersichtlich sei, dass er bei seiner letzten Eingabe an
D-4952/2018
Seite 11
das Gericht im Januar 2018 noch keine Kenntnis davon gehabt habe, je-
doch nur gut einen Monat nach der Eröffnung des Urteils vom 10. April
2018 über ein Foto seines angeblich verstorbenen Bruders und ein Bestä-
tigungsschreiben seiner Schwester verfüge. Das Vorbringen im Wiederer-
wägungsverfahren, zwei Brüder des Beschwerdeführers seien bereits vor
dem 10. April 2018 nicht mehr am Leben gewesen, ändert
– abgesehen davon, dass dies bereits im ordentlichen Verfahren hätte gel-
tend gemacht werden können – an der Würdigung des BVGer, er verfüge
in Kabul über ein breites soziales Beziehungsnetz, nichts. Die in Aussicht
gestellten Dokumente – offizielle Todesbestätigungen der Brüder
C._______ und E._______ sowie Wohnsitzbestätigungen seiner Brüder
K._______, L._______ und M._______ als Beleg dafür, dass diese nicht
(mehr) in Kabul wohnen würden – dürften zu keiner anderen Einschätzung
führen (vgl. a.a.O.).
8.3 Schliesslich stehen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten psychischen Probleme, die mit einem Bericht der (…) vom 15. Mai
2018 illustriert werden, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die
psychiatrische Grundversorgung (medikamentöse Versorgung, Psycho-
therapie, Ergotherapie, Beratungen) wird in Kabul in zwei staatlichen Spi-
tälern in begrenztem Rahmen ambulant und stationär grundsätzlich kos-
tenlos angeboten. Zudem bieten private Einrichtungen psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlungen an, die allerdings recht kosteninten-
siv sein dürften. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständi-
gen Stellen ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Es liegt sodann an den Vollzugsbehörden, die
im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stehenden Vorbereitun-
gen in Absprache mit den behandelnden Ärzten beziehungsweise beige-
zogenen Fachpersonen in Angriff zu nehmen, weshalb die beim Beschwer-
deführer bestehenden gesundheitlichen Probleme weder zur Annahme der
Unzulässigkeit noch der Unzumutbarkeit des Vollzugs führen.
8.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat das SEM in
der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos
einzustufen war, weshalb es die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer für
das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Ver-
beiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren, zu
Recht abwies. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzli-
che Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch
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Seite 12
den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren, ist demnach abzuwei-
sen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereich-
ten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Wür-
digung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Das in der Begründung der Beschwerde vom 30. August 2018 formulierte
Gesuch um Revision des Urteils des BVGer D-915/2016 vom 10. April
2018 (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 22) ist in einzelrichterlicher Kompetenz
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a VGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
nachdem dieses mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
vom 16. Oktober 2018 zurückzogen wurde.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Die Kosten von gegenstandslos gewordenen Verfahren werden in der
Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit be-
wirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE). Da der Beschwerdeführer die Gegenstands-
losigkeit des Verfahrens mittels Rückzugs bewirkt hat, sind ihm die bisher
aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 250.– aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE).
11.3 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 250.– verbleibt
zu bezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Revisionsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1750.– (Fr. 1500.– für das Beschwerdever-
fahren; Fr. 250. – für das Revisionsverfahren) werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.– wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 250.–
ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: