B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4952/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A1).
B.
Eine am 1. Juni 2016 durchgeführte Analyse des Handwurzelknochens des
Beschwerdeführers ergab ein wahrscheinliches Skelettalter von (…) Jah-
ren oder mehr.
C.
Am 15. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt
(BzP). Er brachte vor, er sei Äthiopier somalischer Ethnie, gehöre dem (…)-
Clan an und stamme aus dem in der Nähe der Stadt C._______ liegenden
Dorf D._______. Er habe mit den Eltern und seinen (…) Geschwistern zu-
sammengelebt, wobei sein Vater meist weg gewesen sei. Ausserhalb von
Äthiopien habe er keine Verwandten. Identitätspapiere könne er nicht ein-
reichen; er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte. Seine Mutter
habe ihm gesagt, er sei im Jahr (…) geboren. Er sei nur ein Jahr zur Schule
gegangen. Am 1. März 2015 habe er Äthiopien illegal in einem Auto in Rich-
tung Sudan verlassen. Per Schiff sei er nach Italien gelangt. Dort habe er
sich eine Woche aufgehalten, aber kein Asylgesuch gestellt. Am 27. Mai
2016 sei er in die Schweiz weitergereist. Nach Italien wolle er nicht zurück.
Gesundheitlich gehe es ihm gut (vgl. A8).
Im Rahmen der BzP teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es hege
Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter von (…) Jahren und beabsich-
tige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) auf den (…) anzupassen. Der Beschwerdeführer erklärte, dies sei
für ihn in Ordnung (vgl. A8 S. 8). Das SEM änderte in der Folge das Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…).
D.
Mit Schreiben vom 18. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der
Schweiz geprüft werde.
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Seite 3
E.
Am 29. August 2016 wurde der Beschwerdeführer als verschwunden ge-
meldet.
F.
Mit Beschluss vom 16. September 2016 schrieb das SEM das Asylgesuch
infolge unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegenstands-
los ab.
G.
Am 26. September 2016 stellte der Beschwerdeführer in E._______ ein
Asylgesuch. Am 17. Oktober 2016 stimmte das SEM im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens einem Ersuchen E._______s vom 12. Oktober 2016 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.
H.
Am 29. März 2017 wurde der Beschwerdeführer von E._______ an die
Schweiz rücküberstellt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 nahm das SEM das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers in der Schweiz wieder auf.
J.
Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört (vgl. A26). Er brachte dabei im Wesentlichen vor,
seine Familie habe im Dorf D._______, das in der Provinz F._______ liege,
Landwirtschaft betrieben. Sie hätten Kühe und Ziegen gehabt und Milch
und Mais verkauft. Er sei für die Kühe und Felder zuständig gewesen. We-
der er noch seine Familienmitglieder verfügten über Identitätsdokumente.
(…) Geschwister hätten Schülerausweise. Er habe keinen solchen. Er
habe die öffentliche Schule nur ein Jahr lang besucht. Während dieser Zeit
habe er Schreiben, Mathematik und Englisch gelernt. Da er die Prüfung am
Ende des Jahres nicht bestanden habe, hätten die Eltern gesagt, er solle
nicht mehr dorthin gehen, sondern stattdessen die Tiere hüten und die Ko-
ranschule besuchen. Er sei dann vier Jahre in D._______ zur Koranschule
gegangen. Er wisse nicht, wann er geboren sei. Im Zeitpunkt seines Weg-
gangs aus Äthiopien respektive seiner Ankunft in der Schweiz habe ihn
seine Mutter auf (…) Jahre geschätzt. Sein Vater sei für die ONLF (Ogaden
National Liberation Front) als (…) tätig gewesen und seit etwa 2005 oft
lange, manchmal ein oder zwei Jahre, von zuhause weggeblieben. Wo der
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Vater sich jeweils aufgehalten habe, wisse er nicht, und bei dessen kurzen
Besuchen zuhause habe er ihn nicht gesehen. Ab 2013 sei die Liyu Polizei
(New Police) zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach seinem Va-
ter gesucht. Ob schon vorher nach dem Vater gesucht worden sei, wisse
er nicht; nach ONLF-Mitgliedern werde aber generell gesucht. Im Jahr
2013 habe die Liyu Polizei ihn (den Beschwerdeführer) einmal und im Jahr
2014 drei Mal, jeweils nach (…), nach dem Aufenthaltsort des Vaters ge-
fragt. Die Polizisten hätten ihn dabei beschimpft, ihm mit der Verhaftung
gedroht und ihn beim vierten Besuch auch geschlagen. Im Jahr 2015 seien
Ende des zweiten Monats wieder Polizisten auf den Hof gekommen. Als er
Schreie gehört habe, habe er sein Gewehr genommen und sei hingerannt.
Er sei hinter dem Zaun bei den Tieren gewesen und habe von dort aus
gesehen, wie fünf Polizisten mit Gewehren auf seine Mutter und eine
Schwester eingeschlagen hätten. Weitere Polizisten hätten im Auto gewar-
tet. Er habe nicht gehört, was die Polizisten gesagt hätten und wisse daher
nicht, was sie gewollt hätten. Es sei Abend und daher dunkel und die Sicht
schlecht gewesen. Er habe mehrmals auf die Gruppe geschossen. Er sei
wütend gewesen und habe die Polizisten töten wollen, beziehungsweise er
habe auf die Seite geschossen. Er habe nicht gesehen, ob jemand getrof-
fen worden sei. Auf das Polizeifahrzeug habe er nicht geschossen. Nach
der Schussabgabe sei er sofort davongerannt. Sein Gewehr habe er weg-
geworfen, da dieses schwer gewesen sei. Ob die Polizei ihn verfolgt habe,
wisse er nicht. Geschossen hätten die Polizisten nicht auf ihn. Die Polizei
schiesse nicht einfach so, sondern nur, wenn sie die betreffende Person
sehe. Ihn hätten sie nicht gesehen. Zu Fuss sei er im Dunkeln nach
C._______ gelangt. Für den Weg dorthin habe er eine respektive drei Stun-
den beziehungsweise die ganze Nacht gebraucht; gegen 23 Uhr sei er dort
eingetroffen. In C._______ habe er einen somalischen Jungen respektive
einen Mann getroffen, der ihn gefragt habe, ob er gültige Papiere habe. Er
habe dies verneint, worauf dieser ihn zu andern aus der Region G._______
stammenden Personen gebracht habe. Mit diesen zusammen sei er dann
per Bus über H._______ in den Sudan und weiter nach Libyen gereist. Für
die Reise bis Libyen habe er nichts bezahlen müssen. Nach etwas mehr
als einem Jahr in Libyen sei er über Italien am 27. Mai 2016 in die Schweiz
gelangt. Er wisse nicht, was mit seiner Familie nach dem Angriff der Polizei
passiert sei. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr. Seine
Familie habe weder Telefon noch Internet und es sei unmöglich, Briefe zu
schreiben. Er habe auch keine Telefonnummern anderer Personen mitge-
nommen. Er habe nur Kontakt zu einer Verwandten in I._______, die früher
zu ihnen nach Äthiopien zu Besuch gekommen sei; er habe sie über Face-
book kontaktiert. Andere Verwandte ausserhalb Äthiopiens habe er nicht.
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Bei einer Rückkehr nach Äthiopien fürchte er sich vor einer Inhaftierung,
weil sein Vater bei der ONLF sei und er (der Beschwerdeführer) auf die
Polizei geschossen habe. Er sei gesund.
K.
Mit Verfügung vom 29. August 2019, eröffnet am 2. September 2019, hielt
das SEM fest, im ZEMIS bleibe der (…) als Geburtsdatum des Beschwer-
deführers vermerkt. Weiter stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Aus-
führungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
L.
Mit Eingabe vom 25. September 2019 (Datum Poststempel; Schreiben da-
tiert vom 23. September 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde zudem, unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung vom 23. September 2019, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
M.
Am 27. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
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4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des
Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte. An-
gesichts dieser klar formulierten Beschwerdeanträge und der entsprechen-
den Begründung der Beschwerde vom 25. September 2019 bildet die Dis-
positivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Beibehaltung des im ZEMIS
eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers vom […]) somit
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung
zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimat- oder Herkunftsstaat sind zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2.).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie jenen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Ein-
schätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch die
Liyu Polizei in den Jahren 2013 und 2014 (viermaliges Befragen nach dem
Aufenthaltsort des der ONLF angehörenden Vaters, verbunden mit Be-
schimpfungen und Schlägen) vermögen unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben mangels erforderlicher In-
tensität gemäss Art. 3 AsylG und infolge fehlenden zeitlichen Zusammen-
hangs zur erst im März 2015 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers
aus Äthiopien keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Zudem dient das
Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergange-
nes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Entgegen der vom Beschwerdeführer geäus-
serten Befürchtung ist nicht davon auszugehen, er hätte bei einer heutigen
Rückkehr wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur ONLF (Reflex-)Ver-
folgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität seitens der heimatli-
chen Behörden zu befürchten.
Seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund viereinhalb Jahren hat
sich die politische Situation in Äthiopien wesentlich verändert. Es ist dies-
bezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aufdatierte Analyse der
politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die Lage
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in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premiermi-
nister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist
die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy
Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzu-
stossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regie-
rungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte
vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und
Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige
Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthio-
pien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018
begnadigt und freigelassen. Die ONLF wurde, wie weitere Vereinigungen,
im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestri-
chen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Im Zuge der
grundlegenden Veränderung der Lage hat Äthiopien allein bis Februar
2019 offiziell ungefähr 1700 ehemalige Rebellen der ONLF reintegriert (vgl.
Urteil des BVGer E-1944/2019 vom 1. Juli 2019 E. 7.2).
Vor diesem Hintergrund – insbesondere angesichts der Streichung der
ONLF von der Liste der terroristischen Gruppierungen und der zwischen-
zeitlichen Reintegrierung zahlreicher ehemaliger ONLF-Rebellen – ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt we-
gen seines der ONLF angehörigen Vaters seitens der heimatlichen Behör-
den asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus heutiger
Sicht bestehen keine Anzeichen dafür, dass er sich bei einer Rückkehr
nach Äthiopien vor einer entsprechenden Reflexverfolgung fürchten müs-
ste. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren
und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. September
2019 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere ist
nicht von "zwingenden Gründen" im Sinne der Ausnahmebestimmung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) auszugehen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit dem fluchtauslösen-
den Vorbringen, er habe Ende Februar 2015 auf Angehörige der Liyu Poli-
zei geschossen, eine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevan-
ter Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden darzulegen vermag.
Dies ist nach Prüfung der Akten zu verneinen. Die vom SEM geäusserten
Zweifel an dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers sind berech-
tigt. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers vermitteln
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kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Unge-
reimtheiten auf und vermögen nicht zu überzeugen. Seine Angaben zu
dem besagten Vorfall blieben trotz mehrmaliger Nachfragen seitens der
Befragerin bei der Anhörung vom 5. Dezember 2018 vage und unsubstan-
ziiert. Konkreten (Nach-)Fragen wich er aus und wiederholte stattdessen
immer wieder mittels Aneinanderreihung gleichlautender, allgemein gehal-
tener Sätze denselben Hergang (vgl. bspw. A26 S. 19 F201/202, S. 20
F212), was den Anschein erweckt, er versuche, einen auswendig gelernten
Handlungsablauf abzurufen. Er war indes nicht in der Lage, den Hergang
des besagten Abends detailliert, lebensnah und konsistent zu schildern.
Bei Rückfragen nach konkreten Details des Handlungsablaufs verstrickte
er sich vielmehr in Widersprüche. Auf Vorhalt derselben passte er seine
Aussagen an, wich auf allgemeine, pauschalisierende Ausführungen aus
oder berief sich darauf, Details nicht zu wissen (vgl. bspw. A26 S. 15 F158,
F160, S. 21 F224, S. 22 F240). Dieses Aussageverhalten vermag nicht zu
überzeugen. So will der Beschwerdeführer beispielsweise aufgrund der
Dunkelheit nicht erkannt haben, ob die Polizisten Hüte getragen hätten
(vgl. A26 S. 20 F218), demgegenüber aber genau gesehen haben, dass
die Polizisten mit dem Hinterteil der Gewehre auf die Mutter und Schwester
eingeschlagen hätten (vgl. A26 S. 20 F221). Mit der pauschalen Angabe,
die Polizei schlage immer mit Gewehrhinterläufen zu (vgl. A26 S. 20 F220),
vermag er den besagten Widerspruch nicht aufzulösen respektive nicht
glaubhaft darzulegen, dass er das Geschilderte tatsächlich gesehen habe.
Bezeichnenderweise blieben denn auch seine Aussagen zu seiner Schuss-
abgabe widersprüchlich, indem er einerseits aussagte, in Tötungsabsicht
auf die Polizisten geschossen zu haben (vgl. A26 S. 21 F230), andererseits
aber angab, bewusst auf die Seite gezielt zu haben (vgl. A26 S. 21 F232).
Die ausbleibende Gegenwehr der Polizei vermochte der Beschwerdeführer
mit der Aussage, die Polizei schiesse generell nur auf Personen, die sie
klar erkennen könne (vgl. A26 S. 22 F244), nicht zu erklären. Es ist schlicht
nicht nachvollziehbar, dass mehrere bewaffnete Polizeibeamte kein (Ge-
gen-)Feuer eröffnet hätten, wenn sie tatsächlich unter Beschuss geraten
wären. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer, nachdem er unerkannt
davongerannt sei, wohl verfolgt worden sei, ist rein spekulativ. Ein Beleg
oder konkrete Anhaltspunkte hierzu liegen nicht vor. Mit seinen Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2019, die im Wesent-
lichen eine Wiederholung seiner Angaben im vorinstanzlichen Verfahren
darstellen, vermag der Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Ausführungen zu dem besagten Vorfall nicht auszuräumen
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beziehungsweise keine objektiv begründete Furcht vor einer gegen ihn ge-
richteten behördlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen einer
Schussabgabe auf Polizisten darzulegen.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Äthiopien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung gemäss Art. 3 AsylG seitens der äthiopischen Behörden ausge-
setzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begrün-
dete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3
AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat
demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2.,
in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).
8.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als kon-
krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitli-
chen Probleme vorbrachte, ist jung, alleinstehend und verfügt eigenen An-
gaben zufolge zumindest über eine schulische Grundbildung sowie Ar-
beitserfahrung in der Landwirtschaft. Auch bestehen soziale Kontakte. Es
darf somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er im Heimat-
staat über eine Anlaufstelle verfügt und auch künftig in der Lage sein wird,
für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ohne die Schwierigkeiten bei
einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien in eine existenzielle Notlage geraten.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Mit diesem Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: