Abtei lung IV
D-4954/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
C._______, geboren Z._______,
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 27. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4954/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen die Mongolei eigenen Angaben zu-
folge am 16. Januar 2009 und gelangten über W._______ am
25. Januar 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags im D._______ um
Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 2. Februar 2009
sowie der direkten Anhörung vom 10. Februar 2009 machten sie zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer sei Jurist und Polizist und habe die Ermittlungen im
Mord an E._______ geleitet. Beim Verdächtigen habe es sich um den
chinesischen Geschäftsmann F._______ gehandelt, welchen der
Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 wegen illegaler Beschäftigung
von jungen Frauen als Prostituierte verhaftet habe und welcher
daraufhin zu einer hohen Geldstrafe verurteilt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe damals die Untersuchungen geleitet,
F._______ vor Gericht gebracht und einen Antrag auf drei Jahre
Gefängnis gestellt. Als er mit den Untersuchungen des Todes von
E._______, eines Angestellten in F._______'s Firma, begonnen habe,
habe ihn G._______, der Stellvertreter von F._______, angewiesen,
die Untersuchungen einzustellen. Er habe bei den Untersuchungen
von den Lohnstreitigkeiten und den Missständen in der Firma von
F._______ erfahren. Die Arbeiter hätten ihm gesagt, G._______ und
F._______ hätten E._______ umgebracht. Er habe angefangen zu
ermitteln und F._______ und G._______ verhaftet. Diese hätten die
Vorwürfe jedoch abgestritten. Beweise habe er keine erbringen
können, u.a. deshalb, weil die Zeugen ihre Aussagen zurückgezogen
hätten. Ein Zeuge sei gestorben, die Umstände seien ungeklärt.
Daraufhin habe der Beschwerdeführer Drohanrufe erhalten, er solle
die Untersuchungen einstellen. Trotzdem habe er die Ermittlungen
weitergeführt, bis er Morddrohungen erhalten habe. Sein Vorgesetzter,
welcher ebenfalls an den Ermittlungen beteiligt gewesen sei, sei
ebenfalls verstorben. Anschliessend habe er Probleme bekommen, da
er der Einzige, welcher von dem Fall gewusst habe, und somit auch
der einzige Zeuge in diesem Mordfall gewesen sei. Während eines
Spitalaufenthalts habe er die Kündigung erhalten. Er habe seinen
Vater um Rat gefragt, welcher auch Jurist und Polizist sei. Dieser habe
gesagt, sein Leben sei in Gefahr und habe ihm geraten, in die Provinz
zu gehen, während seine Familie die Ausreise organisiert habe.
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Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend
und verwies auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierig-
keiten, die sie ebenfalls belastet hätten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG könne der Bundesrat Staaten bezeichnen, welche
als verfolgungssicher gelten, so genannte „safe countries“. Der Bun-
desrat habe mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfol-
gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
net. Aus diesem Grund trete das BFM auf Asylgesuche mongolischer
Staatsangehöriger nicht ein, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf
eine Verfolgung. Derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermu-
tung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6 a Abs. 2 Bst. a AsylG
umstossen könnten, seien im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch
nicht ersichtlich.
C.
Mit Eingabe vom 4. August 2009 erhoben die Beschwerdeführer Be-
schwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar sei, und sie seien daher vorläufig aufzunehmen,
in prozessualer Hinsicht sei ihnen die Bezahlung des Kostenvorschus-
ses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihnen eine an-
gemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Zur Begründung wurde in der Beschwerde im Wesentlichen angeführt,
aufgrund der detaillierten und substanziierten Vorbringen der Be-
schwerdeführer bestünden glaubhafte Hinweise auf ihre Verfolgung im
Herkunftsland. Diese Verfolgung durch Dritte sei deshalb relevant, weil
der Staat seiner Schutzfähigkeit nicht nachkomme. Zu Unrecht sei das
BFM davon ausgegangen, die Beschwerdeführer würden in der Mon-
golei nicht verfolgt. Bei der Beschwerdeführerin liege zudem die Vor-
stufe eines U._______ vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht
zumutbar sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demzufolge einer
selbständigen materiellen Prüfung. Stattdessen hebt sie den angefoch-
tenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit-
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teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In der Frage der Wegweisung und des Vollzugs
ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in-
dessen nicht beschränkt, weil sich das BFM diesbezüglich materiell zu
äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchen-
den aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
(sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es
gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
5.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff
umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG,
sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum - bereits er-
leichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter
Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Ver-
folgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten
Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfol-
gungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.,
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EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242,
EMARK 2004 Nr. 5 E. S. 36).
6.
6.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen vor, es handle sich bei der Mongolei um einen verfolgungs-
sicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Auf Asylgesu-
che mongolischer Staatsangehöriger werde nur eingetreten, wenn es
Hinweise auf eine Verfolgung gebe (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Derartige
Hinweise seien jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Be-
schwerdeführer hätten keinerlei Beweismittel eingereicht, die ihre
Asylgründe belegen könnten. Im Falle des Beschwerdeführers als ehe-
maligem Untersuchungsbeamten der Polizei hätte jedoch erwartet
werden können, dass er Beweismittel im Zusammenhang mit seinem
Beruf hätte einreichen können. Der Beschwerdeführer habe jedoch,
als er damit konfrontiert worden sei, angegeben, dass nach seiner
Kündigung alle Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Dies vermö-
ge jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nicht nur
Unterlagen im Zusammenhang mit den Fällen, sondern beispielsweise
auch seine Kündigung oder einen Anstellungsvertrag hätte beibringen
können.
Bei den Drohungen durch F._______ und G._______ handle es sich
zudem um Übergriffe durch Dritte. Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, seien nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der
Schutz dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen
treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch
wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und
Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller
Zugang zu diesem Schutz hätten. Es sei vorliegend davon
auszugehen, dass in der Mongolei Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung gewährleistet sei. Es gebe keine konkreten Hinweise
darauf, dass der Staat dem Beschwerdeführer vor Übergriffen Dritter
keinen Schutz gewähren würde. Da es sich beim Beschwerdeführer
zudem angeblich um einen Juristen und ehemaligen Polizeibeamten
handle, sei von der Schutzbereitschaft der Polizei auszugehen. Zudem
habe der dieser vorgebracht, dass ihm per Oktober 2008 die Stelle bei
der Polizei gekündigt worden sei, so dass die geltend gemachten
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Verfolgungsgründe ohnehin an Aktualität verloren hätten.
Die Beschwerdeführer hätten zudem die Möglichkeit, sich durch einen
Wohnsitzwechsel einer allfälligen Verfolgung zu entziehen. Er habe
diesbezüglich geltend gemacht, zwei Monate auf dem Land gelebt und
dort keine Probleme gehabt zu haben.
6.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die
Beschreibung der Vorfälle, welche zur Flucht geführt hätten, durch den
Beschwerdeführer äusserst detailliert und substanziiert ausgefallen
sei. Das BFM habe denn die Vorbringen auch nicht als widersprüch-
lich, zu wenig substanziiert oder nicht glaubhaft bezeichnet. Es sei
vom BFM nicht in Frage gestellt worden, dass die Vorbringen glaubhaft
seien. Die Vorfälle seien daher als erwiesen anzunehmen. Damit be-
stünden klare Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführer in
der Mongolei.
Sofern sich das BFM darauf berufe, dass es sich bei der Verfolgung
um Übergriffe durch Dritte handle und davon auszugehen sei, in der
Mongolei sei der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet,
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch äusserst einfluss-
reiche und vermögende Geschäftsmänner bedroht und verfolgt werde.
Allein der Umstand, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geführ-
ten Ermittlungen und der eingereichten Anzeige ein Verfahren gegen
ihn selbst eröffnet worden und seine Anstellung bei der Polizei gekün-
digt worden sei, beweise den enormen Einfluss dieser Personen. Zu-
dem sei besagter G._______ im Jahr 2008 in die
Bürgervertretungsversammlung von Ulanbaatar gewählt worden, wo-
mit er noch mehr Einfluss auf politischer Ebene erhalte. Zudem habe
die Bedrohung auch durch die Entlassung des Beschwerdeführers
nicht an Aktualität verloren, da er Zeuge eines Verbrechens geworden
sei. Die Schutzfähigkeit des Staates scheine in diesem Fall aufgrund
der einflussreichen Positionen der Verfolger äusserst fraglich.
Zudem gehe offenbar auch die Vorinstanz von Hinweisen auf Verfol-
gung aus, berufe sie sich doch bei der Beurteilung des Wegweisungs-
vollzugs auf die Möglichkeit des innerstaatlichen Wohnsitzwechsels,
durch welche sich der Beschwerdeführer und seine Familie der Verfol-
gung entziehen könnten. Damit bringe die Vorinstanz zum Ausdruck,
dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers für sie nicht auf
den ersten Blick als unglaubhaft erscheinen würden. Dies genüge
jedoch, um den Beweismassanforderungen eines Hinweises auf
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Verfolgung zu genügen, wie in EMARK 2004 Nr. 35 festgehalten sei.
Damit lägen Hinweise auf eine Verfolgung vor, welche von der Vorins-
tanz grundsätzlich selbst bestätigt würden. Eine materielle Prüfung
des Asylgesuchs sei somit notwendig.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
7.2 Die Beschwerdeführer erklärten anlässlich der Befragungen, sie
seien mongolische Staatsangehörige. Die geltend gemachte Staatsan-
gehörigkeit respektive Herkunft wurde vom BFM nicht bestritten. Auf-
grund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführer tatsächlich aus der Mongolei stammen. Mit Beschluss vom
28. Juni 2000 erklärte der Bundesrat die Mongolei zu einem verfol-
gungssicheren Staat („safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG. Dieser Beschluss wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG perio-
disch überprüft und stillschweigend bestätigt. Nach dem Gesagten
sind die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt.
7.3
7.3.1 Es ist sodann zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall Hinweise
auf eine Verfolgung bestehen.
7.3.2 Das BFM führte hierzu in der angefochtenen Verfügung aus, es
würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche die wider-
legbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könn-
ten. Es gelinge den Beschwerdeführern somit nicht, die Vermutung
fehlender Verfolgung zu widerlegen, zumal keine Beweismittel, z.B. im
Zusammenhang mit der Anstellung oder Kündigung des Beschwerde-
führers eingereicht worden seien.
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar keine Bewei-
se für seine Vorbringen erbringt und insbesondere weder Belege für
seine angebliche Tätigkeit als Polizist noch für die vorgebrachte Ent-
lassung einreichte. Das BFM begründet indessen nicht, inwiefern ein-
zig aus dem Mangel an Beweismitteln die anlässlich der Befragung zur
Person vom 2. Februar 2009 und der Anhörung vom 10. Februar 2009
geltend gemachte Verfolgung respektive die geäusserte Verfolgungs-
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furcht als auf den ersten Blick unglaubhaft (vgl. die Hinweise auf die
einschlägige Praxis in E. 5.2) zu qualifizieren ist.
7.3.3 Aus der Argumentation des BFM, wonach es sich bei der vorge-
brachten Verfolgung um Übergriffe Dritter handle, welche nur asylrele-
vant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, ist
zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell auf die Vorbringen
einliess und diese einer Prüfung ihrer flüchtlings- beziehungsweise
asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG unterzog. Dieses
Vorgehen ist mit der von der ARK übernommenen Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts unvereinbar, wonach die Beweismassanforderun-
gen, welchen die Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34 Abs. 1
AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszu-
schliessen, tief anzusetzen sind. Sobald die Hinweise auf eine Verfol-
gung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, bleibt
für einen Nichteintretensentscheid, wie in E. 5.2 erwähnt, kein Raum.
7.3.4 Zudem ist anzufügen, dass das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung bei der Frage des Wegweisungsvollzuges mit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative der Beschwerdeführer argumentiert, indem es -
entgegen der gesetzlichen Systematik - ausführt, die Beschwerdefüh-
rer könnten sich einer allfälligen Verfolgung durch einen Wohnsitz-
wechsel entziehen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden,
zumal das BFM dabei verkennt, dass in Bezug auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs lediglich zu prüfen wäre, ob die Beschwer-
deführer in einem anderen Landesteil eine zumutbare Aufenthaltsalter-
native finden könnten. Die Frage, ob sie an einem anderen Ort um
Schutz vor Verfolgung ersuchen könnten, ist hingegen eine Frage, die
im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1). Das BFM bringt mit der Erwägung, die Beschwer-
deführer könnten einer allfälligen Verfolgung durch einen Wohnsitz-
wechsel entgehen, überdies zum Ausdruck, dass die zentralen Vor-
bringen der Beschwerdeführer nicht auf den ersten Blick als unglaub-
haft zu qualifizieren waren.
7.3.5 Zu Recht wird damit in der Beschwerde eingewendet, aufgrund
der Argumentation des BFM in der Verfügung vom 27. Juli 2009 sei zu
schliessen, dass das BFM von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus-
gegangen ist. Daraus folgt, dass das BFM seine Feststellung, es lägen
keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, einerseits nicht genügend be-
ziehungsweise falsch begründete. Aus der weiteren Argumentation der
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Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verfolgung durch Dritte und der
innerstaatlichen Fluchtalternative ist andererseits zu schliessen, dass
das BFM selbst von Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 AsylG ausging. Eine solche Beurteilung kann indessen
nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentli-
chen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid un-
zulässig.
7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sa-
che ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zu-
rückzuweisen.
7.5 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit ge-
genstandslos geworden.
7.6 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht
vertreten waren, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen durch die Be-
schwerdeführung notwendige Kosten entstanden sind, weshalb vorlie-
gend keine Parteientschädigung auszurichten und der diesbezügliche
Antrag somit abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
- R._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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