Abtei lung IV
D-4954/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren (...), deren Lebenspartner
B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______,
geboren (...), und
D._______, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4954/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kolumbianische Staatsangehörige aus
E._______, Departement F._______, mit letzten Wohnsitz in
G._______, suchte erstmals mit Schreiben vom 12. Mai 2009 an die
Schweizer Botschaft in Bogotá um Asyl in der Schweiz nach.
B.
B.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 erkundigte sich die Schweizer
Botschaft in Bogotá nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen der Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso
fragte sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unter-
nommen habe, um sich zu schützen und ob ihr eine innerstaatliche
Fluchtalternative offenstünde oder ob sie sich in ein anderes Land in
Latein- beziehungsweise Südamerika begeben könnte. Die Be-
schwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf-
gefordert, innert Frist alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie
allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 erteilte die Beschwerdeführerin die
gewünschten Auskünfte.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asyl-
gesuches im Wesentlichen geltend, ihrem Schwager, welcher für das
Stadtratsamt kandidiert habe, sei vorgeworfen worden, mit der Guerilla
zusammen zu arbeiten. Daraufhin sei er am 8. Mai 2002 von Para-
militärs ermordet worden. Am 23. August 2004 sei ihr Ex-Ehemann -
der Vater ihrer älteren Tochter - von Unbekannten unter der An-
drohung, falls er nicht am Treffpunkt erscheine, werde seine Familie
dafür büssen zu einem Treffen aufgeboten worden. Seither sei ihr Ex-
Ehemann verschwunden. Der Fall werde von der Fiscalía untersucht,
sie - die Beschwerdeführerin - erhalte aber weiterhin Drohanrufe,
weshalb neben ihrer älteren Tochter auch ihr jetziger Lebenspartner
und Vater ihrer jüngeren Tochter gefährdet seien.
C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten.
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D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sach-
verhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und
der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich
eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im
Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände –
namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und
hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, die
Asylgesuche – der Lebenspartner und die beiden Töchter wurden in
das Verfahren stillschweigend miteinbezogen – abzulehnen und die
Einreise zu verweigern. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit ein, sich dazu
innert Frist zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Ein-
reichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzu-
legen.
D.b Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E.
E.a Mit Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 verweigerte das BFM
den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die
Asylgesuche ab.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Personen
mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen. Im Übrigen könnte gestützt auf Art. 52
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein
Asylgesuch eines Ausländers, der im Ausland lebe, auch abgelehnt
werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen. Im Einzelnen argumentierte das
BFM wie folgt:
1. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht ersicht-
lich, wann und auf welche Art sie persönlich Drohungen erhalten habe
oder von wem die Drohungen ausgegangen seien. Aus ihren Beweis-
mitteln gehe auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden die
erhaltenen Drohungen bei den zuständigen Stellen gemeldet hätten,
um sich zu schützen. Die Beschwerdeführenden seien seit dem Jahre
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2002 in G._______ wohnhaft. Seither hätten sie keinen weiteren
Wohnsitzwechsel geltend gemacht. Dies lasse nicht auf eine akute Ge-
fährdung schliessen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich
nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei somit nicht
davon auszugehen, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in
Kolumbien ausfindig machen könnten. Dementsprechend bestehe für
die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich mittels einer
innerstaatlichen Fluchtalternative den Drohungen durch Unbekannte
zu entziehen. Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im
Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt.
2. Art. 52 Abs. 2 AsylG eröffne der Behörde einen grossen
Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten
Asylgesuchs. Das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz stelle
eine der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund
derer einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz
bewilligt werden könne. Die Asylbehörden müssten indes in der Lage
sein, konkret aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die Asyl suchende
Person ausreisen könne und dort auch tatsächlich Schutz erhalte.
Die Beschwerdeführenden hätten keine besonders nahen Be-
ziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb ihnen zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, bei -
spielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten
Staaten Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und
hielten sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit ver-
bundenen Verpflichtungen. Namentlich Argentinien und Brasilien ver-
fügten über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylver-
fahren. Zudem sei es relativ einfach, einen sonstigen Aufenthaltstitel in
diesen beiden Ländern zu erhalten, selbst wenn eine Person nicht als
Flüchtling anerkannt werde. Für die praktische Möglichkeit und die
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im Weiteren die
Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegenden
Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend
kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich
Ecuador – um Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil
auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt würden (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 4.a). Diese Staaten erschienen
überdies bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen
Gründen als offensichtlich näher liegend. Es werde zudem
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festgehalten, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und
während den ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asyl-
bewerber und Flüchtlinge gewähre. Die Länder des Cono Sur (Chile,
Uruguay, aber vor allem Argentinien und Brasilien) verfügten auch
über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches
Auskommen, die auch von Flüchtlingen in Anspruch genommen
werden könnten. Das Gesundheitssystem sei in diesen Staaten
kostenlos, die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich.
Infolgedessen erachte es die Schweiz als zumutbar, dass sich die
Beschwerdeführenden an einen anderen Staat wendeten.
F.
Mit spanischsprachiger Eingabe vom 1. Juli 2010 (Eingangsstempel
der Schweizer Vertretung in Bogotá) erhoben die Beschwerde-
führenden gegen diese Verfügung Beschwerde.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 forderte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die
Säumnisfolge auf, die Beschwerde samt den beigelegten Beweis-
mitteln in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
G.b Mit Eingabe vom 30. August 2010 reichten die Beschwerde-
führenden bei der Schweizer Vertretung in Bogotá die einverlangte
Übersetzung ihrer Eingabe ein. Eine Übersetzung der Beweismittel
wurde hingegen nicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
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die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils
ist zwar weder durch einen Rückschein noch durch eine Empfangs-
bestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei
den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird
demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung aus-
gegangen. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asyl-
suchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2
E. 5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachver-
haltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er-
stellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör
zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist
(vgl. Erwägung D. vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht
auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6-5.7), was
vorliegend getan wurde.
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4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher ange-
sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2010 be-
ziehungsweise der Übersetzung vom 30. August 2010 sind nicht ge-
eignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der
Beschwerdeführenden erschöpfen sich jedoch in der Hauptsache in
einer Wiederholung des bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten
Sachverhaltes, weshalb sie die zutreffenden Erwägungen des BFM
nicht umzustossen vermögen. Für das Bundesverwaltungsgericht be-
steht somit nach Überprüfung der vorinstanzlichen Akten sowie der auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente keine Veranlassung, die
Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend Sach-
verhalt Bst. E.b). Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht, und es
liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden.
5.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Er-
gebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes vorliegend
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá [ad (...)] verbunden mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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