B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4954/2018
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich Somalia),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 2. November 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am
17. November 2015 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am
6. Februar 2017 hörte sie das SEM ausführlich zu ihren Asylgründen an
(Anhörung).
B.
B.a Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, dass sie somalische Staatsangehörige aus C._______
(Region D._______) sei und dem Clan (…) (Subclan […]) angehöre. Im
Jahr 2010 habe sie ihren Ehemann geheiratet. (…) sei ihr Sohn auf die
Welt gekommen und (…) ihre Tochter. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann un-
erwartet und plötzlich verstorben. Nach der Trauerzeit habe der Vater sie
angewiesen, erneut zu heiraten und zwar den Bruder ihres verstorbenen
Ehemannes. Sie habe ihren Schwager jedoch nicht heiraten wollen und
ihren Unwillen kundgetan. Der Schwager habe ihr daraufhin die Kinder
weggenommen und die Plantage der Familie an sich gerissen. Gleichzeitig
habe er wiederholt sein Heiratsansinnen geäussert, aber sie sei bei ihrem
Entschluss geblieben. Angesichts der Umstände habe sie auf Anraten ihrer
Mutter eine Ausreise ins Auge gefasst und in der Folge am (…). Okto-
ber 2015 C._______ in Richtung Mogadischu verlassen. Am (…). Novem-
ber 2015 habe sie in Begleitung eines Schleppers ein Flugzeug bestiegen
und sei via Dubai in die Schweiz gereist.
B.b Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin als Beweis-
mittel ein Identitätszertifikat und einen Geburtsschein in Kopie ein. Mit Ein-
gabe vom 21. Februar 2017 reichte sie die entsprechenden Originale zu
den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 gewährte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu der von ihr behaupteten und von der Vor-
instanz angezweifelten Herkunft und Staatsangehörigkeit.
D.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stel-
lungnahme ein.
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Seite 3
Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente des So-
malischen Dachverbandes Schweiz ins Recht sowie ein am (…). Juli 2018
ausgestelltes Geburtszertifikat der Somalischen Botschaft in Genf.
E.
Mit Verfügung vom 2. August 2018 – eröffnet am 4. August 2018 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
30. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und dementsprechend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Überprüfung
an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die unentgelt-
liche Rechtspflege, insbesondere um den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 31. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4954/2018
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
2. August 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Disposi-
tivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob an-
stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht mit dem Verweis auf die Praxis zur Her-
kunftsabklärung von Asylsuchenden tibetischer Ethnie Verfahrensmängel
(Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes) geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu
prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunter-
worfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung.
Auf der Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollstän-
dig erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren
Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle ent-
scheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der
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Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der
oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Trag-
weite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
4.3 Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter dem Titel des
rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorbringt, bezieht
sich grösstenteils auf die Würdigung des Sachverhaltes. Der in der Be-
schwerde zitierte BVGE 2015/10, welcher Mindestanforderungen betref-
fend rechtliches Gehör und Untersuchungsgrundsatz aufstellt, ist entgegen
den Ausführungen auf Rechtsmittelebene im Fall der Beschwerdeführerin
nicht einschlägig, da die Vorinstanz die geltend gemachte Herkunft der Be-
schwerdeführerin nicht aufgrund von falschen respektive nicht mit nach
COI-Standards zusammengetragenen Informationen übereinstimmenden
Antworten als unglaubhaft beurteilt hat, sondern weil die Beschwerdefüh-
rerin von Anfang an keine beziehungsweise nur äusserst vage Antworten
gegeben hatte, eine Überprüfung mit zu erwartenden Antworten in ihrem
Fall also gar nicht möglich war. Auch sieht der Gesetzgeber keine Pflicht
zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich rele-
vanten Sachverhaltes vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü-
gung einlässlich begründet, warum sie die geltend gemachte Herkunft der
Beschwerdeführerin für unglaubhaft hält und warum die von ihr eingereich-
ten Beweismittel beziehungsweise Identitätsdokumente untauglich seien.
Die Vorinstanz hat somit die wesentlichen Überlegungen genannt von de-
nen sie sich hat leiten lassen. Die vorliegende Beschwerde zeigt sodann,
dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in
Form der Begründungspflicht liegt demgemäss nicht vor. Sodann hat die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Person, zur Herkunft und zu den
Asylgründen angehört, die eingereichten Beweismittel geprüft und den
Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt.
Die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen ist nicht ersichtlich. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend richtig und vollständig erstellt.
4.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Für die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass.
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Seite 6
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7
AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer abweisenden Verfügung zunächst aus,
dass die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente die be-
hauptete Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu belegen ver-
möchten. Das Identitätszertifikat mit Ausstellungsdatum vom (…). Dezem-
ber 2016 enthalte nebst einem Passfoto auch einen Fingerabdruck. In der
Anhörung habe die Beschwerdeführerin erklärt, nicht zu wissen, wie dieser
entstanden sei und die Schlussfolgerung der befragenden Person, dass
dies offensichtlich nicht ihr Fingerabdruck sei, da sie sich zur Zeit der Aus-
stellung bereits in der Schweiz aufgehalten habe, bestätigt und festgehal-
ten, dass sie zur Ausstellung nur ihr Foto habe beibringen müssen und
nicht wisse, wessen Fingerabdruck das sei. Angesichts dieser Umstände
hätten bereits erhebliche Zweifel bezüglich der Echtheit der eingereichten
Dokumente bestanden. Sie habe in ihrer Stellungnahme darauf verzichtet,
sich dazu zu äussern, und habe stattdessen ein Geburtszertifikat der So-
malischen Botschaft in Genf vorgelegt. Diese vermöge jedoch die an den
Identitätsdokumenten geäusserten Zweifel nicht auszuräumen. Zum einen
habe sie sich zu diesen nicht ansatzweise geäussert, zum anderen könne
dem eingereichten Zertifikat keinerlei Beweiswert zugesprochen werden,
da solche Dokumente käuflich leicht erhältlich seien beziehungsweise die
Angaben in solchen Dokumenten aufgrund der für die Ausstellung von Do-
kumenten in Somalia prinzipiell fehlenden Grundlagen (mangelnde Amts-
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register) nicht verifiziert werden könnten. Dass sie Mitglied des Somali-
schen Dachverbandes Schweiz sei, könne ebenso wenig als Beweis für
die Herkunft aus C._______ beziehungsweise Somalia herangezogen wer-
den, zumal sie unbestrittenermassen ethnische Somali sei. Sodann seien
ihre Angaben zur angegebenen Heimatstadt, die sie gemäss eigener An-
gabe gut kenne, sowie zur Herkunftsregion auffallend vage und ungenau
ausgefallen. Da bereits anlässlich der BzP erste Zweifel an der angegebe-
nen Herkunft bestanden hätten, sei im Rahmen der Anhörung eine vertiefte
Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgt. Nachdem sie ausgeführt habe, dass man
sie alles über C._______ fragen könne, da sie sich dort sehr gut auskenne,
habe man sie aufgefordert alles zu erzählen. Sie habe geantwortet, dass
die Stadt (…) Quartiere habe: E._______, das Quartier wo sie gewohnt
habe, F._______ und G._______. Auf die erneute Aufforderung, alles über
C._______ zu erzählen, habe sie entgegnet, dass C._______ (…) Quar-
tiere habe und die Leute, welche dort lebten, Ackerbau betreiben würden.
Zu den Nachbarstädten beziehungsweise Nachbarortschaften habe sie in
der Anhörung ausgeführt, dass es (…) Städte gebe, deren Namen sie aber
vergessen habe. Den Umstand, dass sie die Namen von Städten verges-
sen habe, die sie an der BzP noch anzugeben vermocht habe, habe sie mit
ihrem schlechten psychischen Gesundheitszustand beziehungsweise Ver-
gesslichkeit erklärt, da sich alle ihre Gedanken nur noch um ihre Kinder
drehen würden. Auf die Frage, welche Ortschaften man auf dem Weg von
C._______ nach Mogadischu passiere, habe sie geantwortet, dass sie es
teilweise wisse beziehungsweise nicht wisse. Gefragt, wofür C._______
bekannt sei, habe sie ausgeführt, dass es dort einen Fluss gebe. Nach
dessen Namen gefragt, habe sie ausgesagt, dass der Fluss keinen Namen
habe und obwohl er nicht weit weg von E._______ fliesse, sei sie nie dort
gewesen, weil sie nur Hausfrau gewesen sei und sich um ihre Kinder ge-
kümmert habe. Aufgrund der vagen und ungenauen Angaben zu Her-
kunftsregion und Heimatstadt sei ihr auch hierzu das rechtliche Gehör ge-
währt worden. Sie habe in ihrer Stellungnahme die Angabe wiederholt,
dass sie in C._______ zur Welt gekommen sei. Die Stadt liege am Fluss
(…) und ihr Wohnquartier E._______ befinde sich nur wenige Gehminuten
davon entfernt. Es gebe zwei grosse Marktplätze, wovon einer den Namen
(…) trage und ihre Schule sei unter dem Namen (…) bekannt gewesen.
Ausserdem sei C._______ von den Städten H._______, I._______und
J._______, welches zwischen C._______ und Mogadischu liege, umge-
ben. Der Umstand, dass sie in ihrer Stellungnahme diese Angaben habe
machen können, vermöge nicht über ihre mangelnden Stadt- und Länder-
kenntnisse hinwegzutäuschen. Dass sie erst im Rahmen der Stellung-
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nahme in der Lage gewesen sei, den Namen des Flusses anzugeben be-
ziehungsweise dieser Fluss nun doch einen Namen habe, lasse aufhor-
chen und bestärke die bestehenden Zweifel. Zudem würden diese Zweifel
durch ihre undifferenzierten sowie widersprüchlichen Angaben zu Clan-Zu-
gehörigkeit und Abtirsiimo noch bestärkt. In der Anhörung habe sie ange-
geben, dass sie Angehörige des (…) sei und dem Subclan (…) angehöre,
und ausgeführt, dass sie ihren Subsubclan nicht kenne. Eingehender zu
ihrem Clan befragt, habe sie weder die einflussreichste noch die reichste
Person nennen können. Wer in ihrem Clan für die Schlichtung von Streitig-
keiten zuständig sei, habe sie auch nicht gewusst. Auch die Frage, welcher
Clan C._______ kontrolliere, habe sie nicht beantworten können. Auf die
Frage, welche anderen Clans sie kenne, habe sie entgegnet, dass es meh-
rere Clans gebe, sie sich diesbezüglich aber nicht so gut auskenne. Als ihr
Unwissen ihr vorgehalten worden sei, habe sie erwidert, dass sie ja nicht
alle Clans beim Namen kennen müsse, zumal sie dies nie interessiert
habe. In der BzP habe sie betreffend den Abtirsiimo neunzehn Namen ge-
nannt, in der Anhörung dann aber ausgeführt, dass sie das letzte Mal ir-
gendetwas gesagt habe, der Abtirsiimo ihr aber nie beigebracht worden
sei. Sie habe dann die ersten vier Namen wiederholt und wiederum ausge-
führt, dass ihr dies nie beigebracht worden sei. Gefragt, warum sie bei der
BzP irgendetwas gesagt habe, habe sie erklärt, dass sie Angst gehabt und
deswegen irgendetwas gesagt habe. Die Clan-Zugehörigkeit sei der wich-
tigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Ihr mangelndes Clan-Wissen
sei augenfällig und lege den Verdacht nahe, dass sie ausserhalb somali-
scher Clan-Strukturen sozialisiert worden sei. Dafür spreche auch ihr Un-
wissen beziehungsweise die Inkohärenz zu den Angaben bezüglich des
Abtirsiimos. Dieses Wissen werde Somalis üblicherweise bereits im Kin-
desalter vermittelt. Sie sei zwar in der Lage, vier Namen anzugeben, aber
der Umstand, dass sie in der BzP, als sie aufgefordert worden sei, weitere
Namen zu nennen, aus Angst irgendetwas gesagt habe, sei höchst frag-
würdig. Identitätsabklärungen würden wohl nur denjenigen beängstigen,
der diesbezüglich etwas zu verbergen habe. Der Umstand, dass sie erst
nachträglich in der Lage gewesen sei, weitere Clans zu nennen, könne
nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Insgesamt liessen ihre undiffe-
renzierten und fragwürdigen biographischen Angaben in Verbund mit den
als untauglich befundenen Identitätsdokumenten keinen verlässlichen
Rückschluss auf die Staatsangehörigkeit zu.
6.2 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, dass
sie in Somalia nur kurze Zeit die Schule besucht habe und von der Art der
Befragungen her überfordert gewesen sei. Leider habe sie sich zuvor nicht
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beraten lassen, sonst hätte sie alles besser verstanden. Für die Bedrän-
gungen durch den Schwager und die angedrohte Zwangsheirat sei es nicht
möglich Beweismittel beizubringen. Dass sie aber aus Somalia stamme
und dort aufgewachsen sei, lasse sich durch gewisse Beweismittel unter-
mauern. Nachdem das SEM sie im Juli 2018 darüber informiert habe, dass
an ihrer somalischen Herkunft Zweifel bestünden, habe sie die somalische
Botschaft in Genf aufgesucht und dort die Ausstellung eines Geburts-
scheins beziehungsweise eine entsprechende Bestätigung beantragt. Die
Botschaft habe von ihr dafür unter anderem Angaben zu ihrer Herkunft, zu
ihren Eltern und zu Zeugen aus dem Herkunftsgebiet verlangt. Einige Zeit
danach habe sie das beim SEM eingereichte Geburtszertifikat erhalten,
worin ihre somalische Herkunft, die Geburt am (…) in C._______ und die
Namen der Eltern bestätigt würden. Das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung ausgeführt, dass das Geburtszertifikat die Zweifel an der Echt-
heit der von ihr eingereichten Dokumente nicht auszuräumen vermöge,
weil sie sich einerseits nicht zu diesen Zweifeln geäussert habe und weil
andererseits dem Geburtszertifikat keinerlei Beweiswert zukomme. Zum
ersten Punkt sei zu bemerken, dass sie in der Anhörung offen gesagt habe,
wie sie zu den aus Somalia zugestellten Dokumenten gelangt sei. Sie habe
also nichts zu diesen Dokumenten verheimlicht und könne der Einschät-
zung des SEM, dass diese nicht echt seien, nichts entgegenhalten, ausser
dass sie vom Gegenteil ausgegangen sei. Zum zweiten Punkt sei festzu-
halten, dass die Botschaft ihres Landes ihre Identität, ihre Geburt und ihre
Eltern in einem offiziellen Dokument, welches sie im Original eingereicht
habe, bestätigt habe. Es erscheine ihr von Seiten des SEM nicht korrekt zu
sagen, dieses Dokument habe keinen Beweiswert und könne die Zweifel
an ihrer Herkunft nicht beseitigen. Im Gegenteil sollte die offizielle Aussage
des Landes über ihre Herkunft und Geburt den höchstmöglichen Stellen-
wert haben und sicher mehr gelten als Zweifel des SEM. Ganz grundsätz-
lich müsse das SEM die offiziellen Aussagen eines Herkunftslandes über
die Nationalität und Herkunft akzeptieren, ausser es läge nachweislich eine
andere Identität vor, was vorliegend sicher nicht der Fall sei. Zumindest
müsse das SEM bei der offiziellen Vertretung des Herkunftslandes Rück-
sprache nehmen, erklären, weshalb es den Dokumenten keinen Glauben
schenke und der Botschaft Gelegenheit geben, sich zu äussern. Gestützt
auf das Zertifikat der somalischen Botschaft seien deshalb ihre Identität
und Herkunft aus C._______ nachgewiesen, ihre Aussagen also bestätigt.
Schliesslich sei auch die Bestätigung des Somalischen Dachverbandes
der Schweiz ein gewichtiges Indiz für ihre Herkunft aus Somalia. Dass sie
von diesem Verband als Mediatorin eingesetzt werde, mache nur Sinn,
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Seite 10
wenn sie tatsächlich Somalierin sei, die tatsächlich in Somalia aufgewach-
sen und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei.
6.3 In materieller Hinsicht schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der
Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft beziehungs-
weise Staatsangehörigkeit vollumfänglich an. Insbesondere ergibt eine
Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfü-
gung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei,
ihre angebliche Herkunft aus Somalia glaubhaft darzulegen. Auf die über-
zeugenden vorinstanzlichen Erkenntnisse, welche nicht zu beanstanden
sind, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden
(vgl. Verfügung Ziff. II und oben E. 6.1). Zu ihren Herkunftsort konnte sich
die Beschwerdeführerin nur äusserst oberflächlich äussern, obwohl die Vo-
rinstanz der Beschwerdeführerin immer wieder Gelegenheit zur Substan-
ziierung gegeben hat und etwa nachgefragt hat, wie es in ihrem Wohnquar-
tiert ausgesehen habe ([…]), was sie alles über C._______ erzählen könne
([…]), wo sie Wasser geholt habe ([…]). Die vagen Antworten der Be-
schwerdeführerin über ihr Leben in C._______ vermögen angesichts des
Umstandes, dass sie vorbringt, nie irgendwo anders gelebt zu haben, in
keiner Weise zu überzeugen. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwer-
deführerin werden zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie ihm Rahmen des
rechtlichen Gehörs dann doch plötzlich wieder gewisse Angaben zu
C._______ nachliefern konnte. So hatte der Fluss in C._______ nun auf
einmal doch einen Namen, obwohl die Beschwerdeführerin zuvor noch an-
gegeben hatte, sie wisse diesen nicht beziehungsweise er habe keinen
Namen ([…]). Auch konnte die Beschwerdeführerin unversehens andere
Clans nennen, obwohl sie in der Anhörung noch ausgesagt hat, sie wisse
diesbezüglich nichts und sie habe sich nie dafür interessiert ([…]). Ausser-
dem ist augenfällig, wie wenig die Beschwerdeführerin als angeblich so-
malische Staatsangehörige zu den Strukturen ihres Clans und den Clan-
verhältnissen zu berichten wusste, obwohl bei Personen somalischer Her-
kunft die Clan-Zugehörigkeit gesellschaftsbedingt ein starkes beziehungs-
weise sogar das stärkste Identifizierungsmerkmal bildet. So beantwortet
sie die Frage nach dem Subsubclan, der reichsten und der einflussreichs-
ten Person des Clans allesamt mit der Aussage, das wisse sie nicht ([…]).
Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, sie sei anlässlich der BzP ge-
drängt worden, immer weitere Namen ihrer Abtirsiimo zu nennen, wonach
sie die ersten vier, ihr bekannten Namen genannt und schliesslich weitere
erfunden habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal das Befragungsproto-
koll keinerlei Hinweis darauf gibt.
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Seite 11
Der Inhalt der Beschwerde lässt keine andere Betrachtungsweise zu und
vermag insbesondere die von der Vorinstanz erkannten vagen Angaben,
Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften, denn es wird
hauptsächlich eine andere Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente vor-
genommen und bereits Gesagtes wiederholt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem von der so-
malischen Botschaft in Genf vom (…). Juli 2018 ausgestellten Geburtszer-
tifikat im Hinblick auf die Identität und die behauptete somalische Herkunft
der Beschwerdeführerin keine Aussagekraft zu. Wie im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1292/2015 vom 19. März 2015 E. 4.2 festgestellt
wurde, verfügt Somalia über keine Personenregister, mit deren Hilfe die
somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen
können. So handelt es sich bei der Bestätigung lediglich um eine private
Analyse, die primär auf Angaben der Beschwerdeführerin selbst beruht
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2481/2017 vom 3. Au-
gust 2018 E. 4 m.w.H.). Dies wird auch aus der Rechtsmitteleingabe er-
sichtlich, wo die Beschwerdeführerin nämlich ausführt, die Botschaft habe
von ihr für die Ausstellung Angaben zu ihrer Herkunft, den Eltern und Zeu-
gen aus dem Herkunftsgebiet verlangt ([…]). Ausserdem liegt damit nicht
ein amtliches zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Doku-
ment vor, und die Beschwerdeführerin vermag damit keinen rechtsgenüg-
lichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst.
b und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. BVGE 2007/7; Urteil des BVGer-
2126/2015 vom 18. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Entsprechendes muss auch
für das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Identitätszertifikat und
den Taufschein gelten, wobei diesbezüglich noch eine weitere Ungereimt-
heit besteht (der von der Vorinstanz festgestellte Fingerabdruck,
vgl. E. 6.1). Ferner vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Mitglied-
schaft im Somalischen Dachverband Schweiz nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten, da damit keinerlei Beweis für die Herkunft erbracht wird und da
insbesondere die benachbarten oder im näheren geografischen Umkreis
liegenden Länder von Somalia wie Äthiopien, Dschibuti, Kenia, Jemen und
Saudi-Arabien, aber auch Libyen über eine – teilweise grosse – somalische
Diaspora verfügen.
6.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, ihre Herkunft aus
Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen. Ihre Staatsbür-
gerschaft gilt daher weiterhin als unbekannt.
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Seite 12
6.5 Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin unglaubhafte
Angaben zu ihrer Herkunft gemacht und keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere eingereicht hat, stehen ihre Identität, ihr Alter und ihre genaue
Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin zum Vollzug der Wegweisung zu äus-
sern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen
grundsätzlich Voraussetzung wäre. Wegweisungshindernisse sind zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Per-
son durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere und unglaub-
hafte Aussagen eine vernünftige Prüfung des Wegweisungsvollzugs ver-
hindert. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der
Vorinstanz davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwid-
rig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
mitzuwirken. Sie hat deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung res-
pektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in ihren
tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugshinder-
nisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2).
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
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Seite 13
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte
Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen einer allfälligen
Mittellosigkeit abzuweisen ist. Mit vorliegendem Direktentscheid ist das
Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4954/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: