Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4955/2010
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
Parteien A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Ostprovinz) – ersuchte mit Eingabe vom 1. Juni 2006 ein
erstes Mal um Asyl in der Schweiz, wobei er angab, sein Vater sei bei
ethnisch motivierten Unruhen ums Leben gekommen. Im Jahre 2006
habe der Beschwerdeführer auf der Liste der Illankai Tamil Arasu Katchi
(ITAK) an Regionalwahlen teilgenommen und sei zum Vertreter seines
Dorfes gewählt worden. Seither sei er von Unbekannten bedroht worden.
Er habe sein Haus kaum mehr verlassen können und sei nicht mehr im
Stande gewesen, seinen Pflichten nachzukommen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 – in C._______ am 12. Februar 2007
an den Beschwerdeführer versandt und von diesem am 15. Februar 2007
erhalten – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Grossraum
C._______ habe, wo ihm "ein Leben ohne Angst vor Übergriffen möglich
sein sollte". Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft.
C.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 28. November 2009
(Eingang bei der Schweizerischen Botschaft (…) [nachstehend kurz: die
Botschaft] am 9. Dezember 2009) ein zweites Mal um Asyl in der
Schweiz.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf
die Akten verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Januar 2010 sein Gesuch mit
detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu
ergänzen sowie, Beweismittel und Kopien persönlicher Identitätspapiere
wie Geburtsregisterauszug, Identitätskarte und Reisepass inklusive
englische Übersetzung einzureichen, ansonsten davon ausgegangen
werde, dass er auf eine Fortführung seines Asylverfahrens verzichte.
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E.
Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 12. Januar 2010 (Eingang
bei der Botschaft am 19. Januar 2010) nach.
F.
Mit FaxSchreiben vom 2. Februar 2010 (Eingang bei der Botschaft am
10. Februar 2010) führte der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe
weiter aus.
G.
Mit Schreiben vom 10. März 2010 (Eingang bei der Botschaft am
24. März 2010) forderte er sinngemäss die Schweizer Behörden auf, sein
Asylgesuch zu behandeln.
H.
Am 31. März 2010 befragte ihn eine Mitarbeiterin der Botschaft zu seinen
Asylgründen.
I.
Mit Schreiben vom 5. April 2010 (Eingang bei der Botschaft am 21. April
2010) führte der Beschwerdeführer seine Gesuchsgründe weiter aus.
J.
Mit den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei von
April bis Juni 2006 Ratsmitglied im Gemeinderat für die Partei Tamil
National Alliance (TNA), welche mit der ITAK gleichzusetzen sei,
gewesen und sei dann im Juli 2006 zu seinem Onkel ins VanniGebiet
gezogen. Im März 2009 sei er dort während einer Bombardierung so
schwer verletzt worden, dass man sein linkes Unterbein habe amputieren
müssen. Er habe danach eine Prothese erhalten, welche ihm das Gehen
wieder ermöglicht habe. Im Mai 2009 habe er sich der srilankischen
Armee übergeben und sei bis im Oktober 2009 in einem Internally
Displaced Persons (IDP) Camp in D._______ geblieben. Im Rahmen
einer organisierten Rückführung sei er in der Folge am 21. Oktober 2009
wieder zu seiner Familie in B._______ gelangt. Dort habe er neben den
üblichen Kontrollbesuchen der srilankischen Behörden auch Drohungen
von unbekannten Personen, welche dem Staat nahe stünden, erhalten.
Es sei gemutmasst worden, dass er ein Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) sei, da er ein amputiertes Bein habe. Im Übrigen
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werde er auch von der United People's Freedom Alliance (UPFA)
gedrängt, für diese zu arbeiten.
K.
Mit Verfügung vom 27. April 2010 – in C._______ an den
Beschwerdeführer versandt am 19. Mai 2010 und von diesem am 22. Mai
2010 empfangen – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in
die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
L.
Mit an die schweizerische Vertretung (…) gerichteter und am 29. Juni
2010 dort eingetroffener Eingabe vom 18. Juni 2010 (Poststempel:
23. Juni 2009) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 sei aufzuheben und ihm Asyl
beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich
vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält und
demnach das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird praxisgemäss auf
eine entsprechende Rückweisung zur Übersetzung in eine Amtssprache
verzichtet und die in englischer Sprache abgefasste Rechtsmitteleingabe
zufolge ihrer Verständlichkeit akzeptiert. Der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts ergeht indessen in deutscher Sprache (Art.
33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist folglich frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie
52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
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Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004
Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
5.
5.1. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht plausibel, da nach den
vielen Jahren des Bürgerkriegs in Sri Lanka eine Kriegsverletzung nichts
Ungewöhnliches sei. Zahlreiche Zivilisten seien gerade in der Endphase
des Krieges, so wie der Beschwerdeführer, von schwerwiegenden
Verwundungen betroffen worden. Zudem sei auch die Anzahl der durch
Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen dieser Art in Sri Lanka sehr
hoch. Somit sei ein Generalverdacht der LTTEMitgliedschaft allein
aufgrund seiner Verletzung realitätsfremd.
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Die weiter geltend gemachte Bedrohung wegen seiner früheren
politischen Aktivitäten sei zudem nicht nachvollziehbar. So habe der
Beschwerdeführer selbst während der Befragung auf der
schweizerischen Botschaft zu Protokoll gegeben, dass nach der
Ratsverfassung ein Ratsmitglied automatisch seinen Sitz verliere, wenn
es an drei Versammlungen abwesend sei. Da er seit 2006 nicht mehr an
einer Ratsversammlung teilgenommen habe, sei er somit kein
Ratsmitglied mehr, und eine aktuelle Bedrohung sei nicht plausibel.
Ausserdem habe er angegeben, nur während drei Monaten – von April
bis Juni 2006 – im Gemeinderat Einsitz genommen zu haben. Dies sei
eine zu kurze Periode, um nach vier Jahren noch eine Bedrohung
schlüssig vorbringen und damit glaubhaft machen zu können.
Schliesslich sei festzuhalten, dass seinen Vorbringen keine Hinweise zu
entnehmen seien, welche erwarten liessen, dass er heute mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
einreiserelevanter Verfolgung betroffen sein würde. Er sei daher nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.2. Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, dass er noch immer um sein Leben fürchte, da er von
den Behörden nicht als einfaches Kriegsopfer angesehen würde. Zudem
seien in den letzten Jahren TNAMitglieder und Sympathisanten von
Unbekannten umgebracht worden. Er sei demnach aus Furcht um sein
Leben ins VanniGebiet gezogen, wo er seine Verletzung erlitt.
Schliesslich würden ihn Ermittler sehr oft in seinem Haus aufsuchen und
befragen. Damit könnte sich seine Situation jederzeit verschlechtern und
er würde Gefahr laufen, verhaftet zu werden.
6.
6.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ist
vorliegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri
lankischen Behörden und Sicherheitskräfte nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er lebe in ständiger
Angst vor Übergriffen, ist einerseits festzuhalten, dass der
Generalverdacht der LTTEMitgliedschaft allein aufgrund seiner
Verletzung als realitätsfremd erscheint, und andererseits, dass die
staatlichen Sicherheitsmassnahmen nach dem militärischen Sieg der sri
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lankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam gelockert
werden. Die Notstandsgesetze sind vorerst weiterhin in Kraft. Die
Sicherheits und Menschenrechtslage ist noch nicht in allen Teilen des
Landes zufriedenstellend, jedoch ist die Anzahl von Gewaltereignissen
wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen markant
zurückgegangen. Allfälligen allgemeinen Sicherheitskontrollen seitens der
srilankischen Sicherheitskräfte kommt dabei jedenfalls mangels
Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen solche Handlungen
keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar. Zudem ist
anzumerken, dass gemäss Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden der srilankische Staat rigoros gegen Terrorverdächtige
vorgeht. Aus den Akten ist aber nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer irgendwelche Behelligungen in besagtem Ausmass
erlitten hat. Seine Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher –
in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht
begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
Was die vorgebrachten Probleme bezüglich seiner früheren politischen
Aktivitäten anbelangt, so sind diese, abgesehen von deren
Unglaubhaftigkeit – wie vom BFM zutreffend festgestellt (vgl. auch
Befragungsprotokoll vom 31. März 2010 S. 7) –, in ihrer Intensität und
Ausprägung nicht asylrelevant. Hierzu ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keinerlei asylrelevante
Nachteile erfahren und in der Beschwerdeschrift lediglich auf die
Möglichkeit hingewiesen hat, dass ihm das gleiche Schicksal
wiederfahren könnte, wie anderen TNAMitgliedern und Sympathisanten.
Zudem, lässt es die heutige politische Situation in Sri Lanka schliesslich
grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe seitens Dritter bei der Polizei
gemeldet werden können, was der Beschwerdeführer vorliegend
unterlassen hat (vgl. ibidem S. 9). Schliesslich ist anzumerken, dass
selbst bei einer glaubhaften Geschichte der vorliegenden Aktenlage keine
Hinweise zu entnehmen sind, welche generell auf die Schutzunwilligkeit
des srilankischen Staates hindeuten würden. Deshalb ist dem BFM
zuzustimmen, dass sich dieser zum Schutz vor Verfolgungen Dritter an
die staatlichen Organe seines Heimatlandes wenden kann.
6.3. Was die Verletzung anbelangt, so ist festzuhalten, dass die
Asylgewährung grundsätzlich nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für
vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern alleine bezweckt, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren. Da im vorliegenden Fall indessen –
wie unter E. 6.2 dargelegt – keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende
Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen, sind die Voraussetzungen
für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsfurcht vorliegend als nicht
erfüllt zu betrachten.
6.4. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder
die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen
lassen würde.
6.5. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch auch
keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht hat.
6.6. Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden
Erwägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur noch im
Sinne einer Zusatzbegründung darauf hinzuweisen, dass von den
weiteren kumulativ in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2dg) namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht
gegeben ist und es dem Beschwerdeführer wohl möglich sein dürfte, sich
in einem anderen Land – beispielsweise in Indien – oder einem anderen
Landesteil Sri Lankas niederzulassen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie
am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
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verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung
(…) und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo (per EDAKurier)
– die Schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.Nr. […]), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDAKurier; in Kopie)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten Ref.Nr. N […] (in Kopie)