B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4955/2019
mel
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (…).
D-4955/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. August 2019 in der Schweiz um
Asyl. Am 14. August erteilte er der unentgeltlichen Rechtsvertretung im
Bundesasylzentrum B._______ Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren.
Am 15. August 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 21. Au-
gust 2019 wurde er summarisch befragt.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger
und 2016 von Iran via Türkei in Griechenland angekommen. Dort sei er
festgenommen und gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Nach
etwa acht bis zwölf Monaten sei er als Flüchtling anerkannt worden. Die
griechischen Behörden hätten ihm eine Identitätskarte und einen Flücht-
lingspass ausgestellt. Er sei ein zweites Mal im Gefängnis gewesen, was
er mit Unterlagen belegen könne. Am 6. August 2019 sei er unter Verwen-
dung seines Flüchtlingspasses von Athen nach Griechenland gereist. Zu
seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei zwar gesund, würde sich
aber gestresst fühlen. In der Schweiz sei er wegen Schlaflosigkeit beim
Arzt gewesen.
B.
Ein Abgleich mit dem europäischen Fingerabdruck-Identifizierungssystem
(Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz ge-
währt wurde. Am 23. August 2019 ersuchte die Vorinstanz daher die grie-
chischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG/2008/115
um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersu-
chen am 28. August 2019 zu.
C.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin das rechtliche Gehör
zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach
Griechenland.
D.
In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum rechtlichen Gehör vom
3. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den
griechischen Polizisten misshandelt worden und könne dies mit noch bei-
zubringenden Fotografien belegen. Er wiederholte, zur Asylgesuchstellung
gezwungen worden zu sein. Des Weiteren würde er bereits seit seiner Zeit
im Iran an Depressionen leiden und rege diesbezüglich medizinische Ab-
klärungen an.
D-4955/2019
Seite 3
E.
Der Rechtsvertretung wurden alle entscheidrelevanten Akten zugestellt.
Am 16. September 2019 erhielt sie Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Entscheidentwurf. Diese ging am 17. September 2019 beim SEM ein.
In der Stellungnahme verwies die Rechtsvertretung vollumfänglich auf die
erste Stellungnahme vom 3. September 2019 und die darin geltend ge-
machten Erlebnisse, welche den Beschwerdeführer psychisch stark belas-
teten. Er wolle unter keinen Umständen nach Griechenland zurückkehren.
Mit der Stellungnahme reichte er Fotografien ein, welche die Misshandlun-
gen durch die Polizisten belegen und die prekäre Situation von Flüchtlin-
gen in Griechenland widerspiegeln würden. Auch ein erteilter Schutzstatus
ändere daran nichts. Berichten von Pro Asyl seien die alarmierenden Le-
bensbedingungen von Flüchtlingen zu entnehmen (Defizite bei der Auf-
nahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten, kein gesicher-
ter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und
psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt). Die Zulässigkeit und
Zumutbarkeit der Wegweisung müssten auch bei schutzberechtigten Per-
sonen geprüft werden. Er habe in Griechenland weder eine Familie noch
ein soziales Netz. Eine Wegweisung nach Griechenland sei daher als un-
zumutbar zu erachten.
F.
Mit Entscheid vom 18. September 2019 (gleichentags eröffnet) trat die
Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Zu-
gleich wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragt und wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt.
G.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. September 2019 er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diese Verfügung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumut-
D-4955/2019
Seite 4
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen, sube-
ventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der
Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des
zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen,
bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen.
H.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 26. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
I.
Am 27. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
D-4955/2019
Seite 5
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat
die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
ist auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
des Beschwerdeführers nach Griechenland abzusehen, nicht einzutreten.
5.
5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als
Flüchtling anerkannt worden ist und über einen bis (…) 2020 gültigen grie-
chischen Aufenthaltstitel verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bun-
desrates vom Juni 2014) und die griechischen Behörden haben der Rück-
übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
D-4955/2019
Seite 6
5.3. Dies wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht be-
stritten. Gestützt auf diese Erwägungen waren und sind die Voraussetzun-
gen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. Dass der Beschwerdeführer zur
Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden sei, vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Dies gilt ebenfalls für die von ihm geltend ge-
machten Misshandlungen, welche allenfalls im Rahmen der Prüfung von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 7).
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4955/2019
Seite 7
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2.
7.2.1. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die
Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im
Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrecht-
liche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATTHEY, in: Code annoté de droit
des migrations, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG
besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person,
diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte An-
haltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden
Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat auf-
grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund-
heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt
vieler das Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3).
7.2.2. Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer in Griechenland als
Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis (…) 2020 gültige griechische
Aufenthaltsbewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, Grie-
chenland missachte in seinem Fall das Non-Refoulement-Gebot gemäss
Art. 33 Abs. 1 FK und biete ihm keinen Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG.
7.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in
Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorge-
system nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutz-
status in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Be-
schwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde
40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu
günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschafts-
krise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskrimi-
nierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu
staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Ge-
sundheitsversorgung werden auch durch die vom Beschwerdeführer ins
D-4955/2019
Seite 8
Recht gelegten Berichte von Pro Asyl, dem UNHCR und der Asylum Infor-
mation Database (AIDA) belegt (vgl. PRO ASYL, Stellungnahme: Lebens-
bedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland [update],
vom 30. August 2018,
/Update_Stellungnahme-Griechenland-2.pdf; UNHCR, Fact Sheet Greece,
vom Juni 2019,
eece%20Fact%20Sheet%20-%20June%202019.pdf; AIDA Country Re-
port Greece, Update 2018,
es/report-download/aida_gr_2018update.p df, alle zuletzt abgerufen am
30. September 2019).
Gleichwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nach dem zuvor Ge-
sagten nicht als einfach zu bezeichnen sind, ist dennoch nicht von einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK auszugehen. Zudem ist Griechenland ein sicherer Drittstaat, in dem
keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat ist an die Richt-
linie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio-
nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso-
nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen
und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte ge-
regelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Not-
hilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine
Hinweise darauf, Griechenland würde den Beschwerdeführer dauerhaft die
gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf von ihm zu-
dem erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen
Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem
Rechtsweg einzufordern.
7.2.4. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
D-4955/2019
Seite 9
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist
vorliegend klarerweise nicht gegeben, da die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers offensichtlich nicht von derartiger Schwere sind.
Nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 7.2.3) ist es ihm zudem zuzumuten, von
den zuständigen Behörden die medizinische Unterstützung bei deren Be-
handlung einzufordern.
7.2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Grie-
chenland von Polizisten angegriffen worden. Dazu ist festzuhalten, dass
sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, ihm wäre die staatliche
Schutzinfrastruktur nicht zugänglich oder die griechischen Behörden seien
nicht willens, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen – einschliesslich von
Polizisten – zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete
Massnahmen zu treffen.
7.2.6. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermu-
tung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mit-
gliedstaat auch zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen letztlich
auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern.
7.3. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme zuge-
stimmt haben – und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reise-
unfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind –, ist der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Allenfalls ist bei der Aus-
gestaltung der Vollzugsmodalitäten die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen.
7.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
D-4955/2019
Seite 10
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussicht-
los zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und in der Folge auch der amtlichen Rechtsver-
beiständung nach Art. 102m AsylG, weshalb die Gesuche abzuweisen
sind.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4955/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die
Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: