B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4956/2014
law/auj
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland Eritrea gemäss eigenen An-
gaben am 1. Juli 2013 verliess und am 17. Juni 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2014 – eröffnet am 29. August
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bul-
garien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2014 durch
ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die Ziffern 1-6
des Entscheids des BFM vom 30. Juli 2014 seien aufzuheben,
dass eventualiter der Entscheid zur Neubeurteilung beziehungsweise zur
materiellen Überprüfung des Asylantrags an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
te, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es
sei ihr für das vorliegende Verfahren das Recht auf unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden An-
wältin als amtlicher Rechtsbeiständin,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
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such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
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dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die Dublin-III-VO gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 49 zum einen auf alle Anträge auf internationalen Schutz und
damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), und zum anderen für alle
ab dem 1. Januar 2014 gestellten Gesuche um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme (im Sinne von Art. 21-23 Dublin-III-VO) gilt (vgl. Art. 49 Dublin-
III-VO zweiter Satz a.E.),
dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und das BFM sein Wiederaufnahmebegehren an Bulgarien
am 15. Juli 2014 stellte, weshalb vorliegend die Bestimmungen der Dub-
lin-III-VO vollständig anwendbar sind,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) in der Reihenfolge ihrer Auflistung (Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende
Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in jenem Mitglied-
staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Artikel 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
eine asylsuchende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
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nach Massgabe der Artikel 23-25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführerin an ihrer Befragung am 3. Juli 2014 aussag-
te, sie sei von der Türkei aus in einem Bus nach Bulgarien gereist, wo sie
angehalten und in ein Gefängnis gebracht worden sei, bis sie zusammen
mit ghanaischen Mithäftlingen habe flüchten und nach Ungarn gelangen
können,
dass diese Männer sie als ihre Mutter ausgegeben hätten und sie des-
halb in Ungarn als Ghanaerin registriert worden sei, und sie dort wegen
einer Verletzung am Fussknöchel einen Monat lang im Spital verbracht
habe,
dass sie sowohl in Bulgarien als auch in Ungarn den Namen ihrer Zwil-
lingsschwester, B._______, angegeben habe,
dass sie mit Hilfe von zwei Sudanesen und einem weissen Mann
schliesslich in die Schweiz gelangt sei, wo ihre Nichte lebe,
dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM die bulgarischen Behör-
den am 15. Juli 2014 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl.
act. A8/5),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung ihre daktyloskopi-
sche Erfassung in Bulgarien (und in Ungarn) nicht bestritt, und zur Frage
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des BFM nach dem Stand ihres Asylverfahrens in Bulgarien angab, sie
habe dort "nichts bekommen", da sie "ja schnell von dort weggegangen"
sei (vgl. act. A4/12 S. 5),
dass in der Beschwerde argumentiert wird, die Beschwerdeführerin habe
nicht die Absicht gehabt, in Bulgarien oder Ungarn Asylanträge zu stellen,
sondern sie habe ihr Heimatland Eritrea verlassen, um in der Schweiz,
wo auch ihre Nichte sowie weitere Familienmitglieder lebten, um Asyl er-
suchen zu können,
dass sie weder wissentlich noch willentlich in Bulgarien und Ungarn Asyl-
gesuche gestellt habe und dies auch keinen Sinn gemacht hätte, da sie in
keinem der beiden Staaten Familienangehörige habe,
dass die bulgarischen Behörden sie auf ihrer Durchreise in Bulgarien kon-
trolliert und ihr dabei unterstellt hätten, ihr Reisepass sei gefälscht, und
sie drei Tage ohne Nahrung in einem Gefängnis verbracht habe, bevor
man sie vor eine Art Gericht gebracht, ihr dort Fingerabdrücke abgenom-
men und ihr etwas zur Unterschrift vorgelegt habe,
dass sie den Inhalt des Dokumentes nicht verstanden habe, weil kein
Übersetzer anwesend gewesen sei, der es ihr in Tigrinya hätte überset-
zen können, und sie es aus Angst, erneut in das Gefängnis gebracht zu
werden, notgedrungen unterschrieben habe,
dass davon auszugehen sei, dass es sich hierbei um einen Asylantrag
gehandelt haben müsse,
dass die Beschwerdeführerin nach der Unterzeichnung des Dokumentes
im Gefängnis grössere Freiheiten genossen habe, so dass sie sich mit
Hilfe von afrikanischen Männern von dort nach Ungarn habe absetzen
können,
dass es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht für die Be-
gründung der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylver-
fahrens nicht massgeblich darauf ankommt, dass die Beschwerdeführerin
in Bulgarien kein Asylgesuch einreichen, sondern diesen Staat lediglich
zur Durchreise betreten wollte, da bereits die illegale Einreise der Be-
schwerdeführerin in Bulgarien die Zuständigkeit dieses Staates begründet
hätte (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass die Beschwerdeführerin jedoch am 17. Juni 2014 zweifelsfrei in Bul-
garien ein Asylgesuch gestellt hat und damit die erste Asylantragsstellung
in diesem Staat erfolgt ist, weshalb das Bundesamt zu Recht Bulgarien
als für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig erachtet hat, und
ihr Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, an dieser Tatsache nichts
zu ändern vermag,
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch des BFM um Wiederauf-
nahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 31. Juli 2014
zustimmten und dabei festhielten, die Beschwerdeführerin sei in Bulga-
rien unter dem Namen C._______ registriert,
dass das BFM am 6. August 2014 den dortigen Behörden mitteilte, sie
hätten das Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz nicht innert Frist be-
antwortet, weshalb das Bundesamt seit dem 30. Juli 2014 Italien (recte:
Bulgarien) als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erachte (vgl.
act. A11/1, A12/2),
dass es in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2014 festhielt, die
bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung bezogen, weshalb die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA und
unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO am 30. Juli 2014 an
Bulgarien übergegangen sei,
dass in der Beschwerde argumentiert wird, die Schweiz als die Zustän-
digkeit prüfender Staat sei gemäss Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Dublin-III-VO
zum zuständigen Staat geworden, weil eine Überstellung der Beschwer-
deführerin weder nach Bulgarien noch nach Ungarn möglich sei,
dass zur Begründung im Hinblick auf Bulgarien argumentiert wird, die
Übernahme durch und Überstellung nach Bulgarien sei nicht sicherge-
stellt, weil die dortigen Behörden zum Übernahmeersuchen der Schweiz
keine Stellung genommen hätten,
dass es auch deshalb faktisch nicht möglich sei, die Beschwerdeführerin
nach Bulgarien wegzuweisen, weil dieser Staat sehr wahrscheinlich ihr
Asylgesuch noch gar nicht behandelt oder aber bereits abgeschrieben
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oder als zurückgezogen deklariert habe, und die Behörden deshalb dem
Übernahmeersuchen der Schweiz nicht zugestimmt hätten,
dass hierzu festzuhalten ist, dass mit unbenutztem Ablauf der zweiwöchi-
gen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO die Fiktion in Abs. 2 dieses Arti-
kels greift, gemäss welcher davon auszugehen ist, dass der ersuchte
Staat dem Wiederaufnahmegesuch (stillschweigend) stattgegeben hat
und sich verpflichtet, die betreffende Person wieder aufzunehmen,
dass überdies die bulgarischen Behörden am Tag nach Ablauf der Frist,
am 31. Juli 2014, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, und das ent-
sprechende Dokument der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Ur-
teil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist,
dass demzufolge der Einwand, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht
möglich, nicht greift, und die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, die
bulgarischen Behörden würden in ihrem Fall kein eigentliches Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchführen, unbegründet sind,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gehörsgewährung am 3. Juli
2014 vorbrachte, sie werde niemals nach Bulgarien (oder Ungarn) zu-
rückkehren, und die Schweiz könne sie vor einer allfälligen Ausschaffung
in einen der genannten Staaten lieber umbringen oder gleich nach Eritrea
ausschaffen (vgl. act. A4/12 S. 8),
dass sie auch mit diesem Einwand die Zuständigkeit Bulgariens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen
vermag,
dass in der Beschwerde die Ansicht der Vorinstanz, wonach man bei Bul-
garien davon ausgehen könne, dass dieser Staat seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkomme, bestritten und geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerin habe die Erfahrung machen müssen, dass Bul-
garien die Minimalstandards offenbar nicht einhalte,
dass zur Begründung dieser Ansicht konkret lediglich vorgebracht wird,
die Beschwerdeführerin habe im Gefängnis in Bulgarien während dreier
Tage keine Nahrung erhalten, und dem bulgarischen Staat implizit unter-
stellt wird, aus seiner Sicht erübrige sich die Prüfung ihres Asylgesuches,
weil sie das Land rasch nach der angeblichen Asylantragstellung wieder
verlassen habe,
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dass dieser Argumentation – wie nachstehend dargelegt – nicht gefolgt
werden kann,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, der bulgarische Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr lau-
fen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Bulgarien würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen
nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom
21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde
Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Ob-
servations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen
ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und beim Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neuesten Bericht des UNHCR vom April 2014
(UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria)
wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen fest-
gestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, pri-
märe medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern wäh-
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Seite 11
rend der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten,
separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle
Unterstützung),
dass weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbes-
serungen (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren,
Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für
besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kin-
derfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung) aufgezeigt
werden,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Regist-
rierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asyl-
suchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und
die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtli-
chen Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechter-
halten lasse,
dass vor diesem Hintergrund allein aufgrund der Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie habe im Gefängnis in Bulgarien während dreier Ta-
ge nicht zu essen bekommen, und ihr Asylgesuch würde in Bulgarien
kaum geprüft werden, keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag,
die darauf hindeuten würden, dass die bulgarischen Behörden sich wei-
gern würden, die Beschwerdeführerin aufzunehmen oder ihr den Zugang
zum Asylverfahren versperren respektive in ihrem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen,
in dem ihr Leib, ihr Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage des BFM nach gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen anlässlich der Befragung zu Protokoll gab, sie
habe sich bei einem Sturz in Ungarn am rechten Oberarm verletzt und
könne sich seither nur noch mit Hilfe anderer Personen ankleiden,
dass sie überdies Schmerzen am linken Fuss habe und der lockere Knö-
chel in Ungarn stabilisiert worden sei (vgl. act. A4/12 S. 9),
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Seite 12
dass in der Beschwerde (S. 4) ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin
habe sich bei der Flucht aus dem bulgarischen Gefängnis nach Ungarn
den Fuss gebrochen und die ungarische Polizei habe sie in ein Spital ge-
bracht,
dass hinsichtlich der teilweise aktenkundigen gesundheitlichen Be-
schwerde – Status nach Schulterprellung und "Psychisches Polytrauma"
– festzustellen ist, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass die Be-
schwerdeführerin dort bei Bedarf adäquate Behandlung findet, und es ihr
obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständi-
gen Behörden vor Ort zu wenden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist und demnach auch
keine medizinischen Gründe einer Rückkehr nach Bulgarien entgegen-
stehen,
das in der Beschwerde schliesslich unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 3 Dublin-
III-VO vorgebracht wird, die Schweiz habe in ihrer Entscheidfindung zu
berücksichtigen, dass eine Nichte der Beschwerdeführerin in der Schweiz
lebe,
dass die in der Schweiz asylberechtigte Nichte der Beschwerdeführerin in
einem Schreiben vom 8. August 2014 das BFM darum ersuchte, dass ih-
re im Kanton D._______ wohnhafte Tante in ein Asylzentrum in
E._______ im Kanton F._______ umziehen dürfe, und sie dies damit be-
gründete, die Tante sei krank und sie möchte sie betreuen,
dass die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf die in der Schweiz le-
bende Nichte und deren Familie keine Rechtsansprüche abzuleiten ver-
mag, zumal die Nichte nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO zu zählen ist und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]),
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dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien würde gegen
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstos-
sen,
dass es aufgrund obiger Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung
der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden An-
wältin als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4956/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: