Abtei lung IV
D-4957/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Togo,
vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4957/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Togo am
19. Juni 2006 und gelangte am 20. Juni 2006 auf dem Luftweg in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Juni 2006
wurde er in _______ summarisch befragt. Die zuständige kantonale
Behörde führte am 14. November 2006 eine Anhörung durch.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
aus _______ zu stammen. Im Jahre 2000 habe er sich der Union des
Forces du Changement (UFC) angeschlossen. Als einfaches Mitglied
habe er an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Nach
den Wahlen sei er in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2005 durch zwei
Unbekannte überfallen worden. Diese seien in sein Haus eingedrun-
gen und hätten ihn beim Angriff verletzt. Der Angriff sei möglicherwei-
se wegen seiner Zugehörigkeit zur Opposition erfolgt. Die Täter hätten
zudem Wertsachen gestohlen. Er habe das Bewusstsein verloren und
sei ins Spital eingeliefert worden. Am 15. Juli 2005 habe er den Über -
fall der Polizei gemeldet. Im Februar 2006 habe ihm seine Gattin mit -
geteilt, dass er im Quartier durch unbekannte Personen gesucht wer-
de. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich aus Angst vor Repres-
salien wiederholt in Ghana aufgehalten und sei schliesslich definitiv
ausser Landes geflohen.
A.c Für die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen
(vgl. die Auflistung in A 9/19, S. 6).
B.
Mit Schreiben vom 20. August 2007 zeigte die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an und ersuch-
te um Akteneinsicht vor Entscheidfällung.
C.
Am 14. September 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben
der UFC vom 3. Juli 2005 nach. Gleichzeitig machte er geltend, sich in
der Schweiz der hier tätigen UFC-Gruppe angeschlossen zu haben. In
diesem Zusammenhang gab er ein weiteres Beweismittel (ufc suisse
sous-section _______) zu den Akten.
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D-4957/2008
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer die beantragte Akteneinsicht.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 – eröffnet am 27. Juni 2008 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, dem vorgebrachten Übergriff durch Drittpersonen
komme unter den geltend gemachten Umständen keine Asylrelevanz
zu. Es könne nicht verlangt werden, dass die Behörde in der Lage sei,
jegliche Angriffe präventiv zu verhindern. Ihre Schutzpflicht habe sie
aber vorliegend insofern befolgt, als Beamte vorgesprochen hätten
und die Anzeige des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2005 entgegen-
genommen worden sei. Im Übrigen bestünden Zweifel an gewissen
Aussagen des Beschwerdeführers. Den Vollzug nach Togo erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er
geltend, der Überfall auf ihn und sein Haus sei politisch motiviert ge -
wesen. Er sei aktives Mitglied der UFC. Die Anzeige sei zwar entge-
gengenommen worden, ohne dass aber in der Folge Abklärungen
stattgefunden hätten. Der Angriff sei erfolgt, um ihn als Oppositionellen
einzuschüchtern. Vor der Ausreise sei er durch Unbekannte gesucht
worden. Auch in der Schweiz sei er politisch aktiv geworden. Die ihm
angelasteten Ungereimtheiten in den Aussagen bestünden nicht bezie-
hungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Wegen der erlittenen Ge-
walt habe er sich in der Schweiz in spezialärztliche Behandlung bege-
ben. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevan-
ten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen Be-
weismittel im Original (Bestätigung UFC; Anzeigenbestätigung; ärzt-
liche Bestätigung aus dem Heimatland) und der Bericht eines _______
Psychiatriezentrums vom 24. Juli 2008 bei.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 verzichtete die Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies
den Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 1. September 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Die psychischen Probleme
des Beschwerdeführers könnten nötigenfalls auch vor Ort behandelt
werden. Auch entsprechende Medikamente seien verfügbar.
I.
Mit Replik vom 23. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Vorbringen fest. Die gesundheitlichen Probleme sei-
en auf die vor Ort erlittenen ernsthaften Nachteile zurückzuführen. Im
Arztbericht aus dem Heimatland würden die erlittenen physischen Ver-
letzungen dokumentiert. Die Symptome der vom Psychiatriezentrum
_______ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seien
nach einem behandlungsfreien Intervall angesichts der drohenden
Rückkehr wieder aufgelebt, weshalb er sich erneut in Behandlung be-
geben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
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gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Juli 2005 in _______
Opfer eines Überfalls geworden zu sein. Dazu kann einleitend
festgehalten werden, dass in _______ im Zusammenhang mit den
Wahlen eine angespannte Situation herrschte und Übergriffe auf
Mitglieder der UFC stattfanden; die Behörden erwiesen sich dabei zum
Teil weder als schutzwillig noch als schutzfähig beziehungsweise
waren an den gewaltsamen Auseinandersetzungen sogar beteiligt. Vor
diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die unbekannten
Angreifer (auch) wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
UFC ins Haus eindrangen. Auch die erlittenen Verletzungen sind nicht
zu bezweifeln, wobei deren Ursache indes mit einem Arztbericht in der
Regel kaum schlüssig nachgewiesen werden kann. Der Vorinstanz ist
aber insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer schon damals
Zugang zu einer Schutzinfrastruktur hatte, indem die anvisierte Gen-
darmerie offenbar zum Haus des Beschwerdeführers kam und seine
später gemachte Anzeige durch die Behörden entgegengenommen
wurde. Unbesehen dieser Sachlage ist insbesondere zu berücksichti-
gen, dass sich die Lage in Togo weiter verändert hat. Aufgrund der Zu-
sicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo
wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die
Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und
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unterzeichneten im August 2005 eine „Allgemeine politische Vereinba-
rung“, die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser
Wahlen konnten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen
abhalten, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten
wären. Exil-Oppositionelle kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach
Togo zurück, und die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 verlie-
fen weitgehend frei und fair. Nachdem die Opposition einen Anteil an
Sitzen errang, verbesserte sich die politische Situation in Togo in ei -
nem Ausmass, dass auch Oppositionelle dorthin zurückkehren konn-
ten und seither weitgehend ungehindert politisch aktiv sind. Allerdings
können Repressalien gegen UFC-Mitglieder noch nicht gänzlich aus-
geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
4985/2007 vom 15. September 2009, D-6094/2006 vom 19. August
2009 und D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 sowie dort zitierte Quellen
wie zum Beispiel die Länderauskunft der SFH vom 18. Mai 2009l).
Dass aber der Beschwerdeführer angesichts seines doch sehr be-
scheidenen politischen Profils Opfer solcher Repressalien würde, ist
nicht wahrscheinlich. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist die
Befürchtung des Beschwerdeführers, aktuell vor Ort mit politischer
Verfolgung rechnen zu müssen, als nicht hinreichend begründet zu
bezeichnen. Dies vor allem auch deshalb, weil er bereits anlässlich der
Anhörung in keiner Weise in der Lage war, die Befürchtung, Unbe-
kannte hätten es Monate nach dem ersten Überfall erneut auf ihn ab-
gesehen, hinreichend zu erklären und angemessen zu substanziieren
(A 9/19, S. 13 und 15). Aus heutiger Sicht sind nach dem Gesagten
jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne begründeter Furcht
dafür ersichtlich, dass ihm bei der Rückkehr in Togo aus politischen
Gründen ernsthafte Nachteile drohen. Bei dieser Sachlage kann davon
abgesehen werden, auf die vom BFM erwähnten und vom Beschwer-
deführer bestrittenen Ungereimtheiten in den Aussagen sowie die Be-
weismittel detaillierter einzugehen.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Togo ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile
im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit erleiden zu müssen. Das Bundesamt hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Gemäss Praxis hat eine Person, welche sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe beruft, begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgen würde. Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur Asylgewährung.
5.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz
für die UFC exilpolitisch tätig geworden zu sein. Dieses Engagement
ist gemäss bestehender Aktenlage indes offenbar nicht mit einer mar-
kanten Profilierung verbunden. Die Frage des Ausmasses des Enga-
gements kann aber letztlich offen gelassen werden, da er gemäss den
Erwägungen unter Ziffer 4.1. vorstehend wegen der Mitgliedschaft bei
der UFC ohnehin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile vor Ort zu befürchten hat. Er kann mithin auch betreffend
subjektive Nachfluchtgründe nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine
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Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schätzt den Wegweisungsvollzug
nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar ein
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. Sep-
tember 2009 und dort zitierte weitere Urteile).
7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rück-
kehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten. Er lebte von Geburt an in _______, wo ein soziales Netz besteht
(A 1/9, S. 3; A 9/19, S. 4). Sowohl vor Ort wie auch in der Schweiz ging
er einer Arbeitstätigkeit nach. Im Weiteren hat das BFM in der Ver-
nehmlassung ausführlich dargelegt, dass psychische Leiden in Togo
behandelbar und Medikamente vorhanden sind. In der Replik fehlen
stichhaltige Gegenargumente. Es ist mithin davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall eine genügende medizinische
Infrastruktur zur Verfügung stehen wird. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
Seite 9
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der
Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem er in der Schweiz erwerbstätig wurde, kann
er nicht als bedürftig angesehen werden, weshalb das Gesuch im Sin -
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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