B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4957/2014
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 5. August 2014 / N (…).
D-4957/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. November 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wur-
den sie am 2. Dezember 2013 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg
und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt wäh-
rend der Dauer der Asylverfahren wurden sie am 3. Dezember 2013 dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 28. April 2014 wurden sie von einer
Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer,
A._______, im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger
arabischer Ethnie und syrisch-katholischen Glaubens. Er stamme aus Al-
eppo (Gouvernement Aleppo) und habe zuletzt im Quartier E._______ ge-
lebt. Von Beruf sei er (…) und habe als solcher bis zum Jahr 2005 in der
staatlichen Verwaltung gearbeitet. Unter dem Vorwurf, seinem Schwager,
welcher Probleme mit den syrischen Behörden Probleme gehabt habe,
beim Verlassen des Landes geholfen zu haben, sei er – der Beschwerde-
führer – im Jahr 2001 zweimal einvernommen worden; weitere Schwierig-
keiten seien ihm daraus jedoch nicht erwachsen. Wegen den kriegerischen
Auseinandersetzungen, bei denen auch sein Wohnhaus bombardiert wor-
den sei, seien er und seine Frau im August 2012 nach F._______ geflohen.
Da die Situation dort aber auch nicht viel besser gewesen sei, seien sie im
November 2012 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Seine beiden Töchter
G._______ und H._______ seien irrtümlicherweise auf einem Familienaus-
zug als Musliminnen aufgeführt worden. Er habe sich deswegen be-
schwert, und der Fehler sei dann auch berichtigt worden. Später sei
G._______ aber unter dem Vorwurf, zum Christentum konvertiert zu sein,
bedroht und auch körperlich angegriffen worden. Zudem habe sich die all-
gemeine Lage im Land laufend verschlechtert. Persönliche Probleme mit
den Milizen habe er zwar nie gehabt, doch hätten er und seine Familie in
Angst und Schrecken gelebt. Einmal sei in Aleppo auch ein Plakat aufge-
stellt worden, wonach Christen und Juden nicht mehr in der Stadt leben
dürften.
Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, gab ebenfalls an, sie
sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und syrisch-katholischen
Glaubens. Sie habe als Beamtin (…) in Aleppo gearbeitet, sei aber im Juni
2001 vorzeitig in Rente geschickt worden. Im Weiteren brachte sie vor, ihre
D-4957/2014
Seite 3
Tochter G._______ sei an der Universität immer wieder belästigt und be-
droht worden. Ihre Heimat hätten sie jedoch hauptsächlich wegen des Bür-
gerkrieges verlassen. Als Christen seien sie und ihre Familie sowohl von
der Regierung als auch von Milizen um Unterstützung gebeten worden. Sie
seien jedoch neutral geblieben und hätten deshalb alle Angebote abge-
lehnt. Einmal seien Angehörige der islamistischen Al-Nusra-Front gekom-
men und hätten Unterstützung verlangt. Da sie diesen aber nicht erlaubt
hätten, aufs Dach zu steigen, um von dort aus auf andere Milizen bezie-
hungsweise andere Gebäude zu schiessen, seien die Fenster ihres Hau-
ses eingeschlagen worden.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss ihren Angaben Syrien am
12. Oktober 2013 zusammen mit ihrer volljährigen Tochter G._______ (vo-
rinstanzliche Akten […]) in Richtung I._______. Am 17. November 2013
reisten sie von J._______ aus auf dem Luftweg via K._______ nach
D._______, wo sie am 18. November 2013 legal mit ihren Besuchervisa
enthaltenden Reisepässen in die Schweiz gelangten.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdefüh-
renden – jeweils im Original – ihre Reisepässe und Identitätskarten, einen
Auszug aus dem Familienregister samt Korrektur und französischer Über-
setzung sowie eine Arbeits-/Pensionierungsbestätigung in Kopie zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. August 2014 – eröffnet am 7. August 2014 – lehnte
das BFM die am 20. November 2013 gestellten Asylgesuche ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den
Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar
und ordnete die vorläufige Aufnahme aus der Schweiz an.
Das ebenfalls am 20. November 2013 gestellte Asylgesuch der volljährigen
Tochter G._______ wurde vom BFM mit Verfügung vom 27. August 2014
abgelehnt. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde auch
G._______ in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Verfügung vom 27.
August 2014 trat unangefochten in Rechtskraft.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten gegen die BFM-Verfügung vom 5. Au-
gust 2014 mit Formularbeschwerde vom 3. September 2014 (Datum Post-
D-4957/2014
Seite 4
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Gleichzeitig ga-
ben sie – jeweils in Kopie – ein handschriftlich verfasstes Dokument, eine
am 1. September 2014 vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung sowie (ein weiteres Mal) die französische Übersetzung des Auszugs
aus dem Familienregister zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden vorab mit, sie dürften – un-
geachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – gestützt
auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wurde festgestellt, die Eingabe vom 3. September 2014 ge-
nüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht, da zwar
die Anträge, nicht aber die beiliegende Begründung in einer der erwähnten
Sprachen abgefasst worden seien; die Beschwerdeführenden wurden des-
halb aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung
eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
D.b Mit auf den 22. September 2014 datierter Eingabe (massgeblicher
Poststempel: 20. September 2014) reichten die Beschwerdeführenden
eine in deutscher Sprache abgefasste, knapp den gesetzlichen Anforde-
rungen genügende Beschwerdebegründung nach. Sie verwiesen auf den
im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Sachverhalt und insbesondere
auf die Situation der Christen in Syrien. Im Weiteren machte der Beschwer-
deführer A._______ geltend, er sei ein kranker Mann. Bei einer Bypass-
Operation seien ihm fünf Venen ersetzt worden und er könne nur mit dem
Stock gehen. Seit dem negativen Asylentscheid leide er täglich unter Alp-
träumen; seine Frau müsse immer weinen und habe deswegen nun Au-
genprobleme.
D.c Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 hiess das
Bundesverwaltungsgericht nunmehr den verfahrensrechtlichen Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Sodann wurden die Beschwerdeführenden auf-
grund der unklaren diesbezüglichen Anträge aufgefordert, bis zum 13. Ok-
tober 2014 mitzuteilen, ob sie auch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchten. Innert der
angesetzten Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht keine entspre-
D-4957/2014
Seite 5
chende Mitteilung ein, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdefüh-
renden beantragten nicht die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
stands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 8. Februar
2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
E.b Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen und erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Es wies darauf hin, die Beschwerde-
führenden stammten aus Aleppo, einer Stadt und Region, welche zurzeit
schwer umkämpft, aber nie vom "Islamischen Staat im Irak und Syrien"
(ISIS) besetzt oder erobert worden sei. Auch wenn die Lage in Syrien als
äusserst labil zu bezeichnen sei, so könne doch in Bezug auf die Herkunft
der Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor einer asylrelevan-
ten Verfolgung seitens des ISIS mit grosser Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden keine diesbe-
zügliche individuelle Verfolgung geltend machen können. Abgesehen da-
von gehe das SEM nicht von einer Kollektivverfolgung der Christen in Sy-
rien aus.
Was schliesslich die der Beschwerdeeingabe beigefügte Schrift in arabi-
scher Fassung betreffe, so sei diese offensichtlich nicht in ihrer ganzen
Länge übersetzt worden. Gemäss Art. 13 und Art. 33a VwVG seien die Be-
schwerdeführenden als Partei verpflichtet, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken und, falls notwendig, fremdsprachige Unterlagen
auch zu übersetzen, worüber das SEM als Partei jedoch nicht zu befinden
habe.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden am
26. Februar 2016 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen
und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende
Beweismittel einzureichen.
E.d Am 2. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick
zu den Akten, welcher eine Resolution des Europäischen Parlaments vom
3. Februar 2016, zahlreiche Bilder zerstörter Kirchen und Gebäude im
christlichen Stadtteil von Aleppo sowie Berichte zweier Fernsehstationen
D-4957/2014
Seite 6
enthält. Gleichzeitig verwiesen die Beschwerdeführenden erneut auf die
von ihnen bereits anlässlich der Befragungen sowie in der Beschwerde-
schrift geschilderten Probleme und machten geltend, nachdem B._______
von der Zerstörung der Wohnung erfahren habe, sei sie wegen des vielen
Weinens "am Katarakt erkrankt" und der Blutdruck sei erhöht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4957/2014
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, der Be-
griff der Flüchtlingseigenschaft setze gemäss konstanter schweizerischer
Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kau-
salzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Entsprechend
gelangte das BFM zutreffend zum Schluss, das Vorbringen des Beschwer-
deführers A._______, im Jahr 2001 zweimal im Zusammenhang mit sei-
nem Schwager einvernommen worden zu sein (vgl. Vorakten BFM A5
S. 9), vermöge seine Ausreise im Jahr 2013 nicht zu begründen. Das gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer gleichzeitig erklärt hatte, danach
keine weiteren Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt zu
haben (vgl. Vorakten BFM A5 S. 9).
4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die
weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien ste-
henden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Behelligungen durch is-
lamistische Milizen, Beleidigungen aufgrund ihres christlichen Glaubens
sowie die Zerstörung ihres Hauses und ganzer Quartiere in Aleppo) hielten
aufgrund der fehlenden Intensität und Gezieltheit der Verfolgungsmass-
nahmen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
D-4957/2014
Seite 8
Soweit in der Beschwerdeschrift vom 22. September 2014 auf die Situation
der Christen in Syrien verwiesen wird (täglich würden Christen aufgrund
ihres Glaubens umgebracht; mit ihren Köpfen werde dann "Fussball ge-
spielt"), ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bisher keine
Kollektivverfolgung von Christen in Syrien festgestellt hat (vgl. Urteile des
BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2-9.4 [als Referenzurteil pub-
liziert], D-5106/2014 vom 2. Februar 2016 E. 4 sowie E-2764/2015 vom
28. Oktober 2015 E. 6.2-6.4, je m.w.H.). Daran vermag die – auch durch
die Bildaufnahmen auf dem am 2. März 2016 eingereichten USB-Stick do-
kumentierte – Tatsache, dass in Syrien bereits unzählige Kirchen und
Wohnhäuser von Christen zerstört wurden, nichts zu ändern, zumal die
Zerstörung dieser Gebäude meist eine Folge der allgemeinen, nicht gezielt
gegen Christen gerichteten Angriffe auf ganze Ortschaften ist.
4.3 Die übrigen sich bei den Akten befindenden Unterlagen und Beweis-
mittel sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer andern Beurteilung des Sach-
verhaltes zu führen. Die Reisepässe, die Identitätskarten, der Auszug aus
dem Familienregister und die Arbeits-/Pensionierungsbestätigung bezie-
hen sich auf die – gar nicht in Zweifel gezogene – Identität, auf den Reise-
weg und die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführenden, und die sich
auf dem erwähnten USB-Stick befindenden Dokumente (nebst den Fotos
und Fernsehberichten auch eine Resolution des Europäischen Parlaments
vom 3. Februar 2016) betreffen die allgemeine Lage in Syrien und geben
keinen Hinweis auf eine individuelle Verfolgungssituation der Beschwerde-
führenden.
Was schliesslich das der Formularbeschwerde vom 3. September 2014
(Datum Poststempel) in Kopie beigelegte, in arabischer Sprache abge-
fasste handschriftliche Dokument betrifft, so bemerkte das SEM in seiner
Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 zu Recht, dieses sei (durch die auf
den 22. September 2014 datierte Eingabe) offensichtlich nicht in seiner
ganzen Länge übersetzt worden. Es ist indessen nicht Sache der Be-
schwerdeinstanz, für eine (vollständige) Übersetzung des fraglichen
Schreibens zu sorgen, zumal den Beschwerdeführenden dieses vom Bun-
desverwaltungsgericht am 12. September 2014 zur Übersetzung zugestellt
wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt des
Schreibens in der auf den 22. September 2014 datierten Eingabe (Post-
stempel: 20. September 2014) enthalten ist.
D-4957/2014
Seite 9
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das SEM
hat demzufolge die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich
der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Weg-
weisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
6.3 Die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben Sachverhalt D.b und E.d)
beschlagen ausschliesslich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Eine Erörterung dieser gesundheitlichen Beschwerden erübrigt
D-4957/2014
Seite 10
sich jedoch, da die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz – mit der Be-
gründung der nicht gegebenen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs –
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. nachstehend
E. 8).
8.
8.1 Ungeachtet dessen, dass Asylsuchende – wie bereits in der Zwischen-
verfügung vom 12. September 2014 bemerkt wurde – gestützt auf Art. 42
AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, ist
mit dem Entscheid in der Sache das Eventualbegehren um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Rechtsbegehren [5]
der Formularbeschwerde) gegenstandslos geworden.
8.2 Der weitere Eventualantrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, ist ebenfalls mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Im Übrigen sind den Akten
keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch die Vo-
rinstanz zu entnehmen, weshalb auf den Antrag auf Offenlegung einer sol-
chen Weitergabe mittels separater Verfügung (Rechtsbegehren [6] und [7]
der Formularbeschwerde) nicht einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügung vom 2. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vorausset-
zungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4957/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: