B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4958/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren Kinder
3. C._______, und
4. D._______,
Syrien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 6. August 2014 / (...).
D-4958/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1–3 – eine syrische Familie kurdischer Eth-
nie aus E._______ mit letztem Wohnsitz in F._______ – suchten am
15. Februar 2013 nach ihrer Ankunft aus G._______ im Flughafen
H._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihnen
das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthalts-
ort zu. Mit Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 wurde ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. Gleichentags
wurden die Beschwerdeführenden 1–2 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) I._______ zur Person befragt (BzP) und am 25. Juni 2014 in
Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu
den Asylgründen angehört (Anhörung).
A.b Der Beschwerdeführende 1 brachte im Wesentlichen vor, er habe seit
(...) als (...) in (...) in F._______ gearbeitet. Als er Ende 2012 ausser Haus
gewesen sei, habe ihm seine Ehefrau telefonisch mitgeteilt, dass er zu-
hause gesucht worden sei, weil er in den Militärdienst hätte einrücken müs-
sen (Version 1) beziehungsweise man habe ihn zur Mitarbeit beim Nach-
richtendienst (Version 2) beziehungsweise bei der (...)-Miliz (Version 3)
zwingen wollen. Daraufhin habe er beschlossen, F._______ zu verlassen,
und sei zusammen mit seiner Familie (...) nach J._______ und von dort (...)
nach K._______ gefahren. Dort hätten sie sich während (...) Wochen auf-
gehalten und bei (...) gewohnt. Vor Silvester habe er in K._______ einmal
an einer Demonstration teilgenommen. Da jedoch die Gefahr bestanden
habe, dass er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse von den
L._______, welche mit der Regierung zusammenarbeiten würden, entführt
werden könnte, habe ihm (...) zur Ausreise geraten. Es sei zwar in
K._______ zu keiner Verfolgung gekommen und er habe seinen Heimat-
staat bloss aus reiner Vorsicht verlassen. Dazu seien er und seine Familie
von (...) nach M._______ gebracht worden. Von dort seien sie regulär in
G._______ ausgereist, (...) nach N._______ und von dort nach O._______
gefahren, wo sie sich während (...) Monaten aufgehalten hätten, bis ihnen
ein Schlepper gefälschte Pässe für den Flug nach H._______ beschafft
habe. In der Schweiz sei der Beschwerdeführende 1 für die Gruppe
P._______ aktiv.
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Seite 3
A.c Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, sie habe
ihren Heimatstaat im Zusammenhang mit den Vorbringen ihres Eheman-
nes verlassen, und verwies im Übrigen auf die Lage in Syrien.
A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1–3
ihre syrischen Reisepässe im Original zu den Akten. Bezüglich der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die Gruppe P._______ reichte der
Beschwerdeführende 1 diverse Fotos, Bestätigungen, Flugblätter und digi-
tal gespeichertes Demonstrationsmaterial als Beweismittel ein.
A.e Am (...) wurde der gemeinsame Sohn D._______ (Beschwerdeführen-
der 4) der Beschwerdeführenden 1–2 in Q._______ geboren.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 – eröffnet am 7. August 2014 – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte die Asylgesuche ab (Disposi-
tiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung der
Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden
Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.
B.a So weise die Schilderung des Grundes für den Weggang aus
F._______ durch den Beschwerdeführenden 1 – dieser habe drei Mal eine
andere Gruppe seiner Verfolgung bezichtigt – schwerwiegende Widersprü-
che auf, wobei keine Übersetzungsprobleme bestanden hätten und es ihm
nicht gelungen sei, diese Unstimmigkeiten zu klären. Zudem seien die Aus-
sagen zu den einzelnen Verfolgergruppen oberflächlich, vage und ab-
schweifend ausgefallen. Deshalb bestünden erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt dieser Verfolgungsvorbringen, so dass diese nicht auf ihre Asyl-
relevanz geprüft werden müssten.
B.b In K._______ sei der Beschwerdeführende 1 nicht gezielt verfolgt wor-
den. Zudem habe er erklärt, seinen Heimatstaat nicht als Folge einer direk-
ten Bedrohung verlassen zu haben, sondern als Vorsichtsmassnahme im
Zusammenhang mit einer befürchteten, finanziell motivierten Entführung.
Diesem Vorbringen sowie der einmaligen Demonstrationsteilnahme in
K._______ käme keine asylrelevante Bedeutung zu.
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B.c Schliesslich seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
C.
Mit Eingabe vom 4. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungs-
folge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft er-
füllten und ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei eine Fürsorgebestätigung
in Aussicht gestellt wurde. Gleichzeitig wurden diverse, teilweise bereits
beim BFM eingereichte Bestätigungen, Flugblätter, Fotos und Internetaus-
drücke im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführenden 1 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten; zudem hiess es das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, wozu eine Frist bis zum 24. Sep-
tember 2014 angesetzt wurde, sowie unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut. Gleichzeitig wurde eine
identische Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, verbun-
den mit der Androhung des Nichteintretens für den Fall, dass innert Frist
weder eine Fürsorgebestätigung nachgereicht noch der Kostenvorschuss
geleistet würde.
E.
Mit Schreiben vom 22. September 2014 reichten die Beschwerdeführen-
den eine Fürsorgebestätigung (...) nach.
F.
F.a In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2014 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
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Seite 5
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. Oktober
2014 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
F.c Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert
vom 16. Oktober 2014. Auf die detaillierten Ausführungen wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Aus-
länderrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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Seite 7
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführende 1 vorab
ein, die BzP sei kurz gewesen und er sei dabei oft mit dem Hinweis unter-
brochen worden, dass ihm bei der Anhörung mehr Zeit zugestanden
werde. Bei jedem Unterbruch seien gewisse Sachen vergessen gegangen.
Diese Unterbrüche hätten die Beschwerdeführenden verunsichert, welche
nicht gewusst hätten, was sie nun hätten sagen dürfen und was nicht.
Wenn sie dann bei der Anhörung über neue Tatsachen und Ereignisse er-
zählt hätten, sei dies vom BFM als Widerspruch aufgefasst worden, weil
gewisse Ereignisse anlässlich der BzP nicht erwähnt worden seien. Bezüg-
lich dem Verfolger des Beschwerdeführenden 1 liege ein Übersetzungsfeh-
ler vor, zumal er immer von einem einzigen Verfolger gesprochen habe,
nämlich vom Staatssicherheitsdienst (arabisch [phonetisch]: […]); vom
Nachrichtendienst sei nie die Rede gewesen. Diese Einwände bestätigten
die Beschwerdeführenden in ihrer Replik dahingehend, dass die BzP sehr
verwirrend und unklar gewesen sei, und wandten weiter ein, dass dies vor
allem dann gelte, wenn bei der Befragung ein Dolmetscher unterschiedli-
cher Herkunft mitwirke, wobei syrische Kurden im Asylverfahren grundsätz-
lich sehr benachteiligt würden, weil das BFM über keine entsprechenden
Dolmetscher verfüge (vgl. Beschwerde S. […] und Replik vom 16. Oktober
2014).
5.2 Die Überprüfung der Protokolle des erstinstanzlichen Asylverfahrens
ergibt indessen, dass diese Einwände nicht zutreffen. So führte die Vor-
instanz diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus, die Vorwürfe
der mangelnden Zeit und der zahlreichen Unterbrüche seien haltlos, zumal
die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP nach weiteren Gründen, die
gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen, gefragt worden seien,
was sie jedoch verneint hätten. Auch vermöge der Verweis auf mögliche
Übersetzungsfehler und die Herkunft des Dolmetschers die gravierenden
Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht zu behe-
ben, zumal ihnen die Protokolle der BzP und der Anhörungen zurücküber-
setzt worden seien, währenddessen allfällige Unstimmigkeiten von ihnen
hätten korrigiert werden können. Zudem beruhten die Widersprüche nicht
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in erster Linie auf einzelnen Ausdrücken oder Wörtern, sondern seien in-
haltlicher Natur beziehungsweise der Beschwerdeführende 1 habe bei der
BzP andere Asylgründe als bei der Anhörung vorgebracht. Zudem bestün-
den elementare Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerde-
führenden 1 und 2. Insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rende 2 bei der BzP und der Anhörung weitgehend identische Aussagen
gemacht habe, sei ein Indiz dafür, dass keine Übersetzungsprobleme be-
standen hätten, ansonsten davon auszugehen wäre, dass es auch in den
Protokollen der Beschwerdeführenden 2 widersprüchliche Aussagen ge-
geben hätte (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 26. September 2014).
Dem ist von Seiten des Gerichts beizufügen, dass die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 weder im Rahmen der BzP noch der Anhörung in irgendeiner
Art zum Ausdruck gebracht haben, dass es Probleme mit der Übersetzung
insgesamt oder den Dolmetschern im Besonderen gegeben habe; beide
Male haben sie festgehalten, dass sie den jeweiligen Dolmetscher gut be-
ziehungsweise sehr gut verstehen würden, wobei sie in ihrer Mutterspra-
che (...) befragt und angehört wurden. Zudem fiel die BzP jeweils eher aus-
führlich aus und sind den Protokollen keine Hinweise auf angeblich zahl-
reiche Unterbrüche zu entnehmen. Auch von Seiten der Hilfswerksvertre-
tung gab es keine diesbezüglichen Bemerkungen. Die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 müssen sich mithin bei ihren protokollierten Aussagen behaf-
ten lassen. An dieser Einschätzung vermag auch die in der Replik vom
16. Oktober 2014 hinsichtlich aller für die syrisch-kurdische Sprache zu-
ständigen Dolmetschern pauschal geäusserte und durch nichts belegte ge-
genteilig vertretene Ansicht nichts zu ändern.
5.3 Die Überprüfung der Akten ergibt im Weiteren, dass die vorstehend in
E. 4.3 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die gel-
tend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind.
Auch die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen ist in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. Deshalb ist zwecks Vermeidung
von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt
Bst. B). Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführenden darin im Wesentli-
chen darauf beschränken, an ihren bisherigen Vorbringen festzuhalten und
diese zu wiederholen. Insbesondere ist im Zusammenhang mit den Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe zur Demonstrationsteilnahme des
Beschwerdeführenden 1 in K._______ nicht nachvollziehbar, dass er zum
einen nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sein will, als er von der be-
hördlichen Suche nach ihm erfahren habe, und sich von F._______ direkt
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nach K._______ begeben habe, um sich vorübergehend in Sicherheit zu
bringen, und zum anderen dort an einer Demonstration teilgenommen
habe, womit er sich unnötig dem Risiko aussetzte, von den Behörden iden-
tifiziert und behelligt zu werden.
5.4 Zusammenfassend erhellt somit, dass der Beschwerdeführende 1 die
(eine) in F._______ in dreifacher Version geltend gemachte Verfolgung
(Nachstellung durch verschiedene Akteure betreffend ein Ereignis) auch
auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft zu machen vermochte und auch die
Furcht vor einer Verhaftung in K._______ nicht in sich stimmig beziehungs-
weise nicht nachvollziehbar (und damit nicht asylrelevant) schildern
konnte.
5.5 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen damit die von den Be-
schwerdeführenden 1 und 2 für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem
Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung – geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit zu genügen noch erweisen sie sich als asylrechtlich relevant.
Deshalb kann den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise
aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in
casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann an-
zunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44
E.3.5 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
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Seite 10
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würden (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Ver-
halten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe-
gen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss.
6.2.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon
ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Akti-
vitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
6.2.3 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführenden 1
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderun-
gen genügen.
Der Beschwerdeführende 1 machte im Rahmen der Beschwerde geltend,
er nehme seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen
Veranstaltungen teil, bei welchen die Rechte der Kurden eingefordert wür-
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Seite 11
den. Eine Gefährdung aufgrund der Antiregime-Haltung und der bereits ge-
schehenen Vorkommnisse könne nicht ausgeschlossen werden. Er wie-
derholte seine Aussage bei Anhörung, wonach er Mitglied des Vereins
P._______ sei und an allen politischen und kulturellen Aktivitäten teil-
nehme. Diesbezüglich reichte er weiteres, teilweise bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichtes Beweismaterial ein (vgl. Beschwerde S. […]
und diesbezüglich eingereichte Beweismittel).
Da der Beschwerdeführende 1 keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5.1–5.5), ist nicht davon auszugehen, dass er
vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen,
dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen
Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Mit seinen Angaben in der Beschwerde und den
eingereichten Beweismitteln gelingt es ihm nicht zu belegen oder glaubhaft
zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen
und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Mit der geltend gemach-
ten Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen übersteigt sein
exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger klarer-
weise nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in-
nerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, auf-
grund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regime-
gegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass
seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).
6.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die
Beschwerdeführenden auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen berufen können.
7.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf
Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen, an dieser Stelle
nicht namentlich aufgeführten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie
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Seite 12
an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 6. August 2014 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischen-
verfügung vom 9. September 2014 – unter dem Vorbehalt der Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung, welche in der Folge fristgerecht zu den
Akten gegeben wurde – gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage
nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer