B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4958/2015
law/auj
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. April 2014
in die Schweiz ein, wo er am 28. April 2014 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. Mai 2014 führte
das SEM dort die Befragung zur Person (BzP) durch und am 16. April 2015
hörte es ihn in C._______ ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung erklärte der Beschwerdefüh-
rer, er sei als Kind eritreischer Eltern in Addis Abeba (Äthiopien) geboren.
1999 sei die Familie jedoch nach Eritrea deportiert worden. Er sei dort in
D._______ aufgewachsen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte
er im Wesentlichen geltend, er habe 2009 aus Furcht in den Nationaldienst
aufgeboten zu werden beziehungsweise wegen einer (nicht näher definier-
ten) Krankheit die Schule abgebrochen und danach als Coiffeur in
E._______ gearbeitet. Am 17. Oktober 2013 sei er von Sicherheitskräften
festgenommen worden unter dem Vorwurf, er habe in seinem Coiffeur-Ge-
schäft unerlaubt amharische Lieder gehört beziehungsweise sich äthiopi-
sche Fernsehsendungen angesehen. Er sei vorerst zwei Wochen in einem
Gebäude in E._______ inhaftiert gewesen. Dort habe man ihm vorgewor-
fen, er sei ein Gegner der Regierung. Man habe ihn geschlagen und ihm
auch gedroht, ihn umzubringen. Danach sei er ins Gefängnis von
F._______ verlegt worden. Dort sei ihm nach sechs Wochen mit zirka 15
Mithäftlingen die Flucht gelungen. Schliesslich sei er im Dezember 2013
zusammen mit einem früheren Mithäftling illegal in den Sudan ausgereist.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den
vorinstanzlichen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Mit Eingabe 12. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wird bean-
tragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrecht-
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licher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
schränke sich auf die Flüchtlingseigenschaft. Die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wies er ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerde-
führer auf, bis zum 7. September 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.- einzuzahlen mit der Androhung, auf die Beschwerde werde unter
Kostenfolge nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert angesetz-
ter Frist nicht bezahlt werde.
E.
Am 7. September 2015 wurde der Kostenvorschuss beim Gericht einge-
zahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvor-
schuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend dargelegt – als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit
gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung einer zweiten Richterin be-
funden und das Urteil gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch be-
gründet wird.
1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
2.
2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen-
schaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG). Vorbringen sind insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
2.3
2.3.1 Das SEM begründet in seinem Entscheid vom 15. Juli 2015 ausführ-
lich, weshalb es die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den
Abbruch der Schule im Jahr 2009, die Inhaftierung in einem Gebäude in
E._______, die Flucht aus dem Gefängnis F._______ und die illegale Aus-
reise aus Eritrea als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
2.3.2 Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe vom 12. August
2015, da er die Protokolle der Befragung und der Anhörung unterschrieben
habe, bleibe ihm nichts anders übrig, als die Vorbehalte der Vorinstanz zu
seinen Asylvorbringen zu akzeptieren, weshalb er auch explizit auf die Ge-
währung von Asyl verzichte. Mit Nachdruck bestreite er hingegen, dass er
Eritrea auf legalem Weg verlassen habe. Er gehöre nicht zum Personen-
kreis, der Anspruch auf Ausstellung eines Ausreisevisums habe. Er habe
Eritrea nur illegal verlassen können. Deswegen und weil er im Ausland ein
Asylgesuch eingereicht habe, würden ihm in Eritrea Verfolgungsmassnah-
men drohen.
2.4
2.4.1 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstan-
des, dass er Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat (sogenannte
Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle
der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI-
BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft,
dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats
eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
2.4.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise
aus Eritrea wurde im Urteil des D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtspre-
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chung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjekti-
ver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen mussten.
2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer
eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
2.4.4 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers
nicht vorhanden. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Eritrea
aus den von ihm geschilderten Gründen verlassen hat. Es ist mangels ent-
sprechender Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen
des eritreischen Regimes sonst wie eine missliebige Person sein könnte.
Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der Frage
nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu
Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
2.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 7
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der am 7. September 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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